339-214

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hangflächen um den Heidesheimer Weg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

Vom 30. Juni 2003

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003, Nr. 26, S. 1652)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom          06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3, S. 29), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hangflächen um den Heidesheimer Weg“.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 330 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, und der Gemarkungen Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, im  Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Der Grenzverlauf wird im Anhang beschrieben.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch Dünen, offene Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandrasen, Kalkmagerrasen, Kalkfelsbereiche, Quellen, Quellbäche, naturnahe Feucht- und Gewässerbereiche, Röhricht- und Großseggenbestände, Hochstaudenfluren, Raine, Wiesen, Streuobstwiesen, Brachflächen unterschiedlichster Ausprägung, alt- und todholzreiche Waldbestände, Hecken, Feld-, Einzelgehölze, Bäume und Baumgruppen reichstrukturierten Kulturlandschaftsbereiches mit seiner Vielfalt an unterschiedlichen Lebensbedingungen von trockenen Böden, Sand- und Felsbereichen bis hin zu Quellen, Feucht- und Gewässerbereichen

 

-      als Lebensraum von für die einzelnen Biotoptypen oder ihre Komplexe charakteristischen, seltnen oder gefährdeten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-   wegen der Bedeutung der Kalkflugsande und Dünen als wesentliche Bestandteile des  Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz

 

-      wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer, Pferdekoppel oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

5.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen, Wegen oder anderen Flächen durchzuführen;

6.    Leitungen aller Art ohne Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

8.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

9.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;

 

10.  Flächen neu aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

 

11.  offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;

 

12.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3 genannte Biotope oder Kleinstrukturen wie Raine, Säume, Böschungen, Mauern oder das bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der Landschaft bedingende Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv genutzten Flächen  zu beseitigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

13.  wildwachsende Pflanzen aller Art einschließlich Pilze einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

14.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

15.  Tiere, Nisthilfen, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

16.  Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

17.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einschl. Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

 

18.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

19.  zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

20.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Geländesport zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;

21.  Volksläufe, Rallyes, Feste, Exkursionen oder  ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

 

1.    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,

     

      für den Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von Kulturschutzeinrichtungen  - die Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes und sonstige Zulassungsbestimmungen  bleiben unberührt  -  ;

 

2.    für die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

3.    im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind, weiterhin zu Wildfütterung

      und Anlegung von Daueräsungsflächen, Wildwiesen und Wildäckern gemäß § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflege-

      behörde abgestimmt sind;

     

4.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege und Leitungen sowie von sonstigen Anlagen, die zulässigerweise errichtet wurden;

 

5.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und zur Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang, ferner zur Beobachtung, Untersuchung und Sanierung von Altablagerungen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde; etwaige Steigerungen der Trinkwasserentnahme sind möglich, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und die Landespflegebehörde ihr Einvernehmen erklärt hat;

 

6.    zum Ausbau der L 422 mit parallelem Wirtschafts-, Rad- und Gehweg  und zum Bau eines fehlenden ca. 100 m langen Radwegebereiches im Orteingangsbereich von Heidesheim, soweit diese in den jeweils dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinforma-

        tion und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 30. Juni 2003

          - 42/553 - 232 -

 

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

In Vertretung

 

 

 

Otfried Baustaedt

Abteilungsdirektor

 

 

A n h a n g

 

zu § 2 Absatz 2 (Grenzbeschreibung)

 

 

Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südosten beim Auftreffen der Westseite der Rabenkopfstraße auf die L 419 der Gemarkung Wackernheim, in nordwestliche Richtung entlang der nördlichen Landesstraßenseite zum gemeinsamen Grenzpunkt der L 419, Flstk. 202, und des Weges, Flstk. 128/7, und umfährt bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Wackernheim und Nieder-Ingelheim dieses letztge­nannte Grundstück zur abgehenden Flurgrenze der Fluren 33 und 34 der Gemarkung Nieder-Ingelheim, dieser dann folgend (zurück) zur L 419, weiter entlang deren nördlicher Seite, dabei bis zur westlichen Seite des nach Norden abgehenden Weges, Flur 26, Flstk. 275/5, diesem Weg an der westlichen und südlichen Seite entlang, sodann der  Südseite der Wege, Flur 2, Flstk. 444/2 und 540/5  sowie der Südseite des Heidesheimer Weges, Flurgrenze der Fluren 2 und 3,  folgend bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze der Fluren 3 und 47 dieser und der Flurgrenzen der Fluren 4 und 47 der Gemarkung Nieder-Ingelheim folgend, hierbei die Grundstücke Flstk. 97/5, 97/3, 8/1, 8/2, 94/6 und westlicher Teil 94/4 bis zur Verlängerung der Ostseite von 97/5 ausnehmend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurgrenzen der Fluren 4, 47 und 5 an der L 422 der Gemarkung Nieder-Ingelheim.

 

Von hier aus folgt sie der L 422 an der Ostseite zum abgehenden Weg, Flstk. 211/5, diesem an der Südseite folgend bis zur Gemarkungsgrenze Heidesheim, dieser folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 151, 138/2, 138/4, schwenkt dann entlang der Südgrenze des Flstk. 151 nach Westen zur abgehenden Westgrenze des Flstk. 145, weiter daran zum Weg, Flstk. 147/2, diesem an der Nordgrenze folgend bis in Höhe des gegenüberliegenden Grenzpunktes des Weges, Flstk. 193, weiter an der nördlichen Weggrenze des Flstk. 193, dann westlich und nordöstlich des Weges, Flstk. 139/3, nördlich des Weges Flstk. 148/1 bis zum Auftreffen der Grundstücksgrenze Flstk. 148/2, in nördlicher Richtung westlich der Flstk. 148/2, 148/3 und 149/1 zur südlichen Weggrenze des Flstk. 149/2, dieser folgend zur Flurgrenze der Fluren 13 und 14 der Gemarkung Heidesheim.

 

Von hier aus in Nordrichtung entlang dieser Flurgrenze zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 150/2, 153/2 und 229/1, in nordwestliche Richtung der südwestlichen Grund­stücksgrenzen der Flstk. 153/2, 153/1 und 152/20 folgend zur Südseite des Weges, Flstk. 162/6 und weiter an der Südseite dieses Weges in Ostrichtung zum Grenzpunkt mit der L 422, Binger Straße, Flstk. 62/8, entlang der Binger Straße, der Westseite des Weges, Flstk. 119/12, der Nordseite des Weges, Flstk. 133/3 bis zum Auftreffen zum Flstk. 138, in südliche Richtung schwenkend die Flstk. 137 und 136 umfahrend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 137, 272/9, 272/6 und 142/3, dann westlich entlang des letztgenannten Flstk., nördlich der Flstk. 272/5, 272/4, 272/3, sowie das Flstk. 275 umfahrend  zur Flurgrenze der Fluren 14 und 15 der Gemarkung Heidesheim, an dieser und der Westseite des Weges Flstk. 416 entlang, der Ostseite der Flstk. 1/2, 4/3, 4/8, 5/4, 6/3, 7/5, 8/4 und 9/3 sowie der Südseite des Flstk. 9/2 folgend und der Straße „Am Kapellchen“, Flstk. 419, diese in gedachter Linie querend zur gegenüberliegenden Seite, entlang der Süd- und Ostseite des Weges Flstk. 105/1, des Weges Flstk. 106/1 bis zu dessen Ende, weiter an der West- und Nordgrenze des Flstk. 101/1, der Nord­grenze des Flstk. 92 und  93 zum Weg, Flstk. 191/3, an dessen Nordwestseite bis zum Ende, sodann weiter südlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Flstk. 511/2 bis 498 zur Flurgrenze der Fluren 15 und 40, Stabelsweg, der Gemarkung Heidesheim. An der Westseite des Stabelswegs, Flstk. 86 in Südrichtung entlang zum mittleren Grenz­punkt des Flstk. 240, den Weg in gedachter Linie querend zur gegenüberliegenden Seite, weiter östlich entlang des Stabelsweges zum abgehenden Weg, Flstk. 367/1, entlang dessen Südseite und der Ostseite des Weges Flstk. 83/4 und 124 zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 124, 37/3 und des Weges, Flstk. 123, diesen Weg in gedachter Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 84/22 und 37/1 querend, dann weiter entlang der Westseite der Rabenkopfstraße zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.