339-214
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
Vom
30. Juni 2003
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003, Nr. 26, S. 1652)
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65
des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom
06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3, S. 29), wird verordnet:
§ 1
Das
in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Hangflächen um den Heidesheimer Weg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
ist etwa 330 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, und der Gemarkungen Heidesheim und
Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, im Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Der
Grenzverlauf wird im Anhang beschrieben.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch Dünen, offene
Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandrasen, Kalkmagerrasen,
Kalkfelsbereiche, Quellen, Quellbäche, naturnahe Feucht- und
Gewässerbereiche, Röhricht- und Großseggenbestände,
Hochstaudenfluren, Raine, Wiesen, Streuobstwiesen, Brachflächen
unterschiedlichster Ausprägung, alt- und todholzreiche Waldbestände,
Hecken, Feld-, Einzelgehölze, Bäume und Baumgruppen
reichstrukturierten Kulturlandschaftsbereiches mit seiner Vielfalt an
unterschiedlichen Lebensbedingungen von trockenen Böden, Sand- und
Felsbereichen bis hin zu Quellen, Feucht- und Gewässerbereichen
- als Lebensraum von für die
einzelnen Biotoptypen oder ihre Komplexe charakteristischen, seltnen oder
gefährdeten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten und ihrer
Lebensgemeinschaften,
- wegen der Bedeutung der
Kalkflugsande und Dünen als wesentliche Bestandteile des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim,
einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropischer
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz
- wegen seiner Seltenheit, besonderen
Eigenart und hervorragenden Schönheit.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten,
soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Landeplatz, Garten, Gewässer, Pferdekoppel oder für ähnliche
Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem
Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von
Straßen, Wegen oder anderen Flächen durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art ohne Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf
andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder
Oberflächenwasser zu benutzen;
9. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;
10. Flächen neu aufzuforsten oder
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
11. offene Giftköder, Bodengifte,
Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;
12. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3 genannte
Biotope oder Kleinstrukturen wie Raine, Säume, Böschungen, Mauern
oder das bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der Landschaft
bedingende Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv genutzten
Flächen zu beseitigen, zu verändern oder zu
beeinträchtigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art einschließlich Pilze einzeln oder flächig zu
entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. Tiere, Nisthilfen, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
17. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einschl.
Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen
vorzunehmen;
18. das Gebiet außerhalb der Wege zu
betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
19. zu
reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder
Wohnwagen aufzustellen;
20. Lärm
zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder
Geländesport zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art
außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Plätze zu fahren oder
zu parken;
21. Volksläufe,
Rallyes, Feste, Exkursionen oder
ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich
genutzten Flächen,
für den
Wechsel der
landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von
Kulturschutzeinrichtungen - die
Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes und sonstige
Zulassungsbestimmungen bleiben
unberührt - ;
2. für
die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd; die Bestimmungen
des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner
zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als
zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt sind, weiterhin zu Wildfütterung
und
Anlegung von Daueräsungsflächen, Wildwiesen und Wildäckern
gemäß § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes, soweit deren
Standorte einvernehmlich mit der Landespflege-
behörde
abgestimmt sind;
4. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen
Nutzung der Wege und Leitungen sowie von sonstigen Anlagen, die
zulässigerweise errichtet wurden;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer und zur
Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang, ferner zur Beobachtung, Untersuchung
und Sanierung von Altablagerungen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde;
etwaige Steigerungen der Trinkwasserentnahme sind möglich, soweit der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und die Landespflegebehörde ihr
Einvernehmen erklärt hat;
6. zum Ausbau der L 422 mit
parallelem Wirtschafts-, Rad- und Gehweg
und zum Bau eines fehlenden ca. 100 m langen Radwegebereiches im
Orteingangsbereich von Heidesheim, soweit diese in
den jeweils dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen
oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung, der Besucherinforma-
tion und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der
Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu
wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4
genannten Verbote verstößt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 30. Juni 2003
- 42/553
- 232 -
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
In
Vertretung
Otfried
Baustaedt
Abteilungsdirektor
zu § 2 Absatz 2
(Grenzbeschreibung)
Die
Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südosten beim Auftreffen der
Westseite der Rabenkopfstraße auf die L 419 der Gemarkung Wackernheim, in
nordwestliche Richtung entlang der nördlichen Landesstraßenseite zum
gemeinsamen Grenzpunkt der L 419, Flstk. 202, und des Weges, Flstk. 128/7, und
umfährt bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Wackernheim und
Nieder-Ingelheim dieses letztgenannte Grundstück zur abgehenden
Flurgrenze der Fluren 33 und 34 der Gemarkung Nieder-Ingelheim, dieser dann
folgend (zurück) zur L 419, weiter entlang deren nördlicher Seite,
dabei bis zur westlichen Seite des nach Norden abgehenden Weges, Flur 26,
Flstk. 275/5, diesem Weg an der westlichen und südlichen Seite entlang,
sodann der Südseite der Wege,
Flur 2, Flstk. 444/2 und 540/5
sowie der Südseite des Heidesheimer Weges, Flurgrenze der Fluren 2
und 3, folgend bis zum Auftreffen
auf die Flurgrenze der Fluren 3 und 47 dieser und der Flurgrenzen der Fluren 4
und 47 der Gemarkung Nieder-Ingelheim folgend, hierbei die Grundstücke
Flstk. 97/5, 97/3, 8/1, 8/2, 94/6 und westlicher Teil 94/4 bis zur
Verlängerung der Ostseite von 97/5 ausnehmend zum gemeinsamen Grenzpunkt
der Flurgrenzen der Fluren 4, 47 und 5 an der L 422 der Gemarkung
Nieder-Ingelheim.
Von
hier aus folgt sie der L 422 an der Ostseite zum abgehenden Weg, Flstk. 211/5,
diesem an der Südseite folgend bis zur Gemarkungsgrenze Heidesheim, dieser
folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 151, 138/2, 138/4, schwenkt dann
entlang der Südgrenze des Flstk. 151 nach Westen zur abgehenden Westgrenze
des Flstk. 145, weiter daran zum Weg, Flstk. 147/2, diesem an der Nordgrenze
folgend bis in Höhe des gegenüberliegenden Grenzpunktes des Weges,
Flstk. 193, weiter an der nördlichen Weggrenze des Flstk. 193, dann
westlich und nordöstlich des Weges, Flstk. 139/3, nördlich des Weges
Flstk. 148/1 bis zum Auftreffen der Grundstücksgrenze Flstk. 148/2, in
nördlicher Richtung westlich der Flstk. 148/2, 148/3 und 149/1 zur
südlichen Weggrenze des Flstk. 149/2, dieser folgend zur Flurgrenze der
Fluren 13 und 14 der Gemarkung Heidesheim.
Von
hier aus in Nordrichtung entlang dieser Flurgrenze zum gemeinsamen Grenzpunkt
der Flstk. 150/2, 153/2 und 229/1, in nordwestliche Richtung der
südwestlichen Grundstücksgrenzen der Flstk. 153/2, 153/1 und
152/20 folgend zur Südseite des Weges, Flstk. 162/6 und weiter an der
Südseite dieses Weges in Ostrichtung zum Grenzpunkt mit der L 422, Binger
Straße, Flstk. 62/8, entlang der Binger Straße, der Westseite des
Weges, Flstk. 119/12, der Nordseite des Weges, Flstk. 133/3 bis zum Auftreffen
zum Flstk. 138, in südliche Richtung schwenkend die Flstk. 137 und 136 umfahrend
zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 137, 272/9, 272/6 und 142/3, dann
westlich entlang des letztgenannten Flstk., nördlich der Flstk. 272/5,
272/4, 272/3, sowie das Flstk. 275 umfahrend zur Flurgrenze der Fluren 14 und 15 der
Gemarkung Heidesheim, an dieser und der Westseite des Weges Flstk. 416 entlang,
der Ostseite der Flstk. 1/2, 4/3, 4/8, 5/4, 6/3, 7/5, 8/4 und 9/3 sowie der
Südseite des Flstk. 9/2 folgend und der Straße „Am
Kapellchen“, Flstk. 419, diese in gedachter Linie querend zur gegenüberliegenden
Seite, entlang der Süd- und Ostseite des Weges Flstk. 105/1, des Weges
Flstk. 106/1 bis zu dessen Ende, weiter an der West- und Nordgrenze des Flstk.
101/1, der Nordgrenze des Flstk. 92 und 93 zum Weg, Flstk. 191/3, an dessen
Nordwestseite bis zum Ende, sodann weiter südlich der gemeinsamen
Grundstücksgrenze der Flstk. 511/2 bis 498 zur Flurgrenze der Fluren 15
und 40, Stabelsweg, der Gemarkung Heidesheim. An der Westseite des Stabelswegs,
Flstk. 86 in Südrichtung entlang zum mittleren Grenzpunkt des Flstk.
240, den Weg in gedachter Linie querend zur gegenüberliegenden Seite,
weiter östlich entlang des Stabelsweges zum abgehenden Weg, Flstk. 367/1,
entlang dessen Südseite und der Ostseite des Weges Flstk. 83/4 und 124 zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 124, 37/3 und des Weges, Flstk. 123, diesen
Weg in gedachter Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 84/22 und 37/1
querend, dann weiter entlang der Westseite der Rabenkopfstraße zum
Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.