339-215

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nordausläufer Westerberg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

Vom 30. Juni 2003

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003, Nr. 26, S.1658)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3, S. 29), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Nordausläufer Westerberg“.

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)      Das Naturschutzgebiet ist etwa 181 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Ober-Ingelheim und Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, und der Gemarkung Gau-Algesheim, Stadt  Gau-Algesheim, im Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)      Der Grenzverlauf wird im Anhang beschrieben.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch offene Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandrasen, Hecken, Baumgruppen, Alt- und Totholz, naturnahe Gehölze und Hohlwege, Streuobstbestände und Sukzessionsflächen unterschiedlichster Entwicklungsphasen reichstrukturierten Kulturlandschaftsbereiches am Nordausläufer des Westerberges mit seinen besonderen vornehmlich von Kalkflugsanden mit einzelnen Dünen geprägten Lebensbedingungen

 

-         als Lebensraum von für die einzelnen Biotoptypen oder ihre Komplexe charakteristischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften

 

-       wegen der Bedeutung der  Kalkflugsande und Dünen als wesentliche Bestandteile des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz

 

-       wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

          1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

          2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer, Pferdekoppel oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

          3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

          4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

          5.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

          6.    Leitungen aller Art ohne Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

          7.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

          8.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt oder Gewässer zu verändern;

 

          9.    Flächen neu aufzuforsten oder  Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

 

10. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,  Einzelbäume oder  in § 3 genannte Biotope oder Kleinstrukturen wie Raine, Säume, Böschungen, Mauern oder das bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der Landschaft bedingende Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv genutzten Flächen zu beseitigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

          11.  offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;

         

          12.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

          13.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

          14.  Tiere, Nisthilfen, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

          15.  Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

          16.  feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einschl. Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder jede Art von Verunreinigungen vorzunehmen;

 

          17.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

          18.  zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

          19.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Geländesport zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb dafür zugelassener Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;

 

          20.  Volksläufe, Rallyes, Feste, Exkursionen oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

         

     1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich

      genutzten Flächen,

 

      für den Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von Kulturschutzscheinrichtungen - die Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes und sonstige Zulassungsbestimmungen  bleiben unberührt -  ;

 

     2.    im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind, weiterhin zu Wildfütterung und Anlegung von Daueräsungsflächen, Wildwiesen und Wildäckern gemäß  28  Abs. 2 des Landesjagdgesetzes, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

     

 3.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung der Leitungen, Ölsperren, Straßen und Wege sowie von sonstigen Anlagen, die zulässigerweise errichtet wurden; ferner auf das Reiten auf einvernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;

 

4.    zum Bau und Betrieb einer bahnparallelen Entlastungsstraße im Bereich des Wirtschaftsweges von Gau-Algesheim zur L 428, soweit sie in dem dafür erforderlichen Verfahren zugelassen wird, und für den Sand- und Kiesabbau im bisher genehmigten Umfang;

 

5.    zur Beobachtung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

(2)      § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 30. Juni 2003

          - 42/553 - 232 -

 

 

 

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

In Vertretung

 

 

 

Otfried Baustaedt

Abteilungsdirektor

 

 

A n h a n g

 

zu § 2 Absatz 2 (Grenzbeschreibung)

 

Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südwesten in der Gemarkung Gau-Algesheim am Schnittpunkt der Wege Flstk. 462/1 und 480 mit dem Grundstück Flstk. 226/1, in westliche Richtung entlang der nördlichen Weg­seite des Flstk. 462/1 bis zu der gedachten östlichen Verlängerung des von Süden kommenden Weges Flstk. 717/1,  dieser nach Norden folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 134 und 135 mit dem Weg Flstk. 476/2, dann weiter  in gedachter Linie zum gemein­samen Grenzpunkt der Flstk. 126, 127 und 128 und von hier aus der west­lichen Grenze des Flstk.  127 folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flstk. 475. Sie folgt dann in Nordostrichtung den südlichen Weggrenzen der Flstk. 475 und 314 zum Schnitt­punkt mit der gedachten Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 230/2, den Weg auf dieser querend, dem östlichen Grenzverlauf der Grundstücke Flstk. 230/2 und 230/1 folgend sowie das Grundstück Flstk. 237/1 entgegen dem Uhrzei­gersinn umfahrend bis zum Auftreffen auf den Weg Flstk. 316, an dessen südlichen Grenze weiter zur gedachten östlichen Verlängerung des nach Norden abgehenden Weges Flstk. 368, den Weg Flstk. 316 auf dieser querend und dann entlang der östlichen Wegseite des Stichweges Flstk. 368 zum Endpunkt, dann das Grundstück Flstk. 66 ent­gegen dem Uhrzeigersinn umfahrend, den öst­lichen Grundstücksgrenzen der Flstk. 62 und 61 folgend bis zum Auftreffen auf den Nieder-Ingelheimer Weg, Flstk. 385. Diesem Weg folgt sie auf der Südseite zur Gemarkungs­grenze der Gemarkungen Gau-Algesheim und Ober-Ingelheim, verläuft entlang dieser Gemarkungsgrenze in Südrichtung  bis zum Auftreffen auf den nordwestlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 455/3, folgt der Nord­grenze dieses Stichweges bis zum Auftreffen auf den Schnittpunkt des Grundstückes Flstk. 450/1, umfährt weiter dann das Grundstück Flstk. 457/1 entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Grenze  Flstk. 459/4, dieses bis zur Grenze Flstk. 459/20, dieses bis zur Grenze Flstk. 459/12, dieses bis zum Flstk. 19/12 und folgt der Ostseite des Grund­stückes Flstk. 19/12 bis zum Auftreffen auf den Gau-Algesheimer Weg, Gemarkung Nieder-Ingel­heim, Flur 21, Flstk. 23/4.  

 

Sie begleitet dann den Gau-Algesheimer Weg auf der Südseite bis zum Schnittpunkt mit dem nordwestlichsten Grenzpunkt des Schuttablade­platzes Gemar­kung Ober-Ingelheim, Flur 25, Flstk. 357/1, folgt dann in Südrichtung der Ostgrenze des Weges Flstk. 84/2, den Nordgrenzen der Wege Flstk. 380/2 und 306/3 der Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 25 bis zu der nach Norden abgehenden gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flstk. 295/1 und 297/1, folgt dieser, der Süd- und Westgrenze der Grundstücke Flstk. 291 und 289/1 verläuft dann entlang der Nordgrenze von Flstk. 289/1 bis zum

Weinheimer Weg Flstk. 207/2, quert diesen zur Nordgrenze des Flstk. 204/1 und folgt dieser bis zur Westseite der neuen Trasse der Landesstraße 428 und folgt dieser in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Straße Flstk. 34/5 (Neuer Algesheimer Weg).

 

Sie knickt hier nach Westen ab und verläuft weiter entlang der nördlichen und westlichen Grenze der Straße Flur 5, Flstk. 34/5, um anschlie­ßend der Westgrenze des Weges Flstk. 185/3 bis zum Auf­treffen auf den Weg Flstk. 66/4 zu folgen. Diesen überquert sie in gedachter gerader Linie zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Grabens Flstk. 49/12, um anschließend seiner nördlichen Grenze, der des Grabens Flstk. 49/13 und des Kühweges durch Flur 4 und Flur 23 bis zur Einmündung der Straße „Waldeck“, Flstk. 69/2 zu folgen. Entlang dessen nördlicher Grenze verläuft sie bis zum Parkplatz auf Flstk. 143/1 und 143/2, umfährt diesen  entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Weg „Waldeck“ und folgt diesem zur Flurgrenze der Fluren 23 und 24 der Gemar­kung Ober-Ingelheim, folgt dieser Flurgrenze in Westrichtung zur abgehen­den östlichen Grenze des Flstk. 134, dessen Ost- und Südgrenze und anschließend den Süd­grenzen der Grundstücke Flstk. 133, 132, 131/2, 131/3, 130/2, 130/1, 129 und quert den Weg Flstk. 302 zur gegenüberliegenden Seite, folgt diesem Weg in Nordrichtung an der Westseite zu der Nordsei­te des abgehenden Weges Flstk. 303, diesem in Westrich­tung  bis zu der  nach Norden abgehenden Grundstücksgrenze des Flstk. 38/1, folgt dieser Grenze und umfährt das Grundstück Flstk. 38/2 und 63 entgegen dem Uhr­zei­­gersinn bis zum Auftreffen auf den Weg Flstk. 304. Diesen quert sie zu dessen gegenüberliegenden Grenzpunkt und führt entlang dessen Südgrenze sowie Ost- und Nordgrenze des Weges, Flstk. 305, und des Weges Flur 27, Flstk. 491 bis zu der Einmün­dung des Weges Flur 28, Flstk. 308. Dessen östlicher Grenze folgt sie bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Weges Flur 27, Flstk. 463/1.  Dann verläuft sie entlang der Nordgrenze des Weges Flur 27, Flstk. 463/1, 463/2 und 463/3 zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.