339-215
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Mainz-Bingen
Vom
30. Juni 2003
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003, Nr. 26, S.1658)
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65
des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3,
S. 29), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Nordausläufer Westerberg“.
§ 2
Größe
und Grenzverlauf
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 181 ha groß; es umfasst Teile der
Gemarkungen Ober-Ingelheim und Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, und
der Gemarkung Gau-Algesheim, Stadt
Gau-Algesheim, im Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Der Grenzverlauf
wird im Anhang beschrieben.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch offene
Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandrasen, Hecken, Baumgruppen, Alt- und
Totholz, naturnahe Gehölze und Hohlwege, Streuobstbestände und
Sukzessionsflächen unterschiedlichster Entwicklungsphasen
reichstrukturierten Kulturlandschaftsbereiches am Nordausläufer des
Westerberges mit seinen besonderen vornehmlich von Kalkflugsanden mit einzelnen
Dünen geprägten Lebensbedingungen
- als
Lebensraum von für die einzelnen Biotoptypen oder ihre Komplexe
charakteristischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzen und
wildlebenden Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften
- wegen
der Bedeutung der Kalkflugsande und
Dünen als wesentliche Bestandteile des Kalkflugsandgebietes
Mainz-Ingelheim, einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropäischer
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz
- wegen
seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten,
soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-,
Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten,
Gewässer, Pferdekoppel oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder
in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung
des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder
der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt wurden;
5. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen aller Art ohne
Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt oder Gewässer zu verändern;
9. Flächen neu aufzuforsten
oder Weihnachtsbaum- oder
Schmuckreisigkulturen anzulegen;
10.
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Einzelbäume oder in § 3 genannte Biotope oder
Kleinstrukturen wie Raine, Säume, Böschungen, Mauern oder das
bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der Landschaft bedingende
Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv genutzten Flächen
zu beseitigen, zu
verändern oder zu beeinträchtigen;
11. offene Giftköder, Bodengifte,
Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;
12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
14. Tiere, Nisthilfen, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
15. Flächen gärtnerisch, zur
Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
16. feste oder flüssige Abfälle,
sonstige Materialien oder Stoffe einschl. Gartenabfälle zu lagern,
abzulagern, einzubringen oder jede Art von Verunreinigungen vorzunehmen;
17. das Gebiet außerhalb der Wege zu
betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
18. zu reiten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
19. Lärm zu verursachen,
Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Geländesport
zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb dafür
zugelassener Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;
20. Volksläufe, Rallyes, Feste,
Exkursionen oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Ausnahmen
von den Verboten
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich
genutzten
Flächen,
für
den Wechsel der
landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von
Kulturschutzscheinrichtungen - die Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes
und sonstige Zulassungsbestimmungen
bleiben unberührt - ;
2. im Rahmen der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur
Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei
Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt sind, weiterhin zu Wildfütterung und
Anlegung von Daueräsungsflächen, Wildwiesen und Wildäckern
gemäß 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes, soweit
deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt
sind;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung
der Leitungen, Ölsperren, Straßen und Wege sowie von sonstigen
Anlagen, die zulässigerweise errichtet wurden; ferner auf das Reiten auf
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesenen Wegen;
4. zum
Bau und Betrieb einer bahnparallelen Entlastungsstraße im Bereich des
Wirtschaftsweges von Gau-Algesheim zur L 428, soweit sie in dem dafür
erforderlichen Verfahren zugelassen wird, und für den Sand- und Kiesabbau
im bisher genehmigten Umfang;
5. zur
Beobachtung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten in einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege,
der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der
Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu
vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
30. Juni 2003
- 42/553
- 232 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd
In
Vertretung
Otfried
Baustaedt
Abteilungsdirektor
zu § 2 Absatz 2
(Grenzbeschreibung)
Die Grenze des NSG verläuft, beginnend
im Südwesten in der Gemarkung Gau-Algesheim am Schnittpunkt der Wege
Flstk. 462/1 und 480 mit dem Grundstück Flstk. 226/1, in westliche Richtung
entlang der nördlichen Wegseite des Flstk. 462/1 bis zu der gedachten
östlichen Verlängerung des von Süden kommenden Weges Flstk.
717/1, dieser nach Norden folgend
zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 134 und 135 mit dem Weg Flstk. 476/2,
dann weiter in gedachter Linie zum
gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 126, 127 und 128 und von hier aus der westlichen
Grenze des Flstk. 127 folgend bis
zum Auftreffen auf den Weg Flstk. 475. Sie folgt dann in Nordostrichtung den
südlichen Weggrenzen der Flstk. 475 und 314 zum Schnittpunkt mit der
gedachten Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 230/2, den Weg auf dieser querend, dem östlichen Grenzverlauf der
Grundstücke Flstk. 230/2 und 230/1 folgend sowie das Grundstück
Flstk. 237/1 entgegen dem Uhrzeigersinn umfahrend bis zum Auftreffen auf
den Weg Flstk. 316, an dessen südlichen Grenze weiter zur gedachten
östlichen Verlängerung des nach Norden abgehenden Weges Flstk. 368,
den Weg Flstk. 316 auf dieser querend und dann entlang der östlichen
Wegseite des Stichweges Flstk. 368 zum Endpunkt, dann das Grundstück
Flstk. 66 entgegen dem Uhrzeigersinn umfahrend, den östlichen
Grundstücksgrenzen der Flstk. 62 und 61 folgend bis zum Auftreffen auf den
Nieder-Ingelheimer Weg, Flstk. 385. Diesem Weg folgt sie auf der Südseite
zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Gau-Algesheim und Ober-Ingelheim,
verläuft entlang dieser Gemarkungsgrenze in Südrichtung bis zum Auftreffen auf den
nordwestlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 455/3, folgt der Nordgrenze
dieses Stichweges bis zum Auftreffen auf den Schnittpunkt des Grundstückes
Flstk. 450/1, umfährt weiter dann das Grundstück Flstk. 457/1
entgegen dem Uhrzeigersinn bis zur Grenze
Flstk. 459/4, dieses bis zur Grenze Flstk. 459/20, dieses bis zur Grenze
Flstk. 459/12, dieses bis zum Flstk. 19/12 und folgt der Ostseite des Grundstückes
Flstk. 19/12 bis zum Auftreffen auf den Gau-Algesheimer Weg, Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Flur 21, Flstk. 23/4.
Sie
begleitet dann den Gau-Algesheimer Weg auf der Südseite bis zum
Schnittpunkt mit dem nordwestlichsten Grenzpunkt des Schuttabladeplatzes
Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 25, Flstk. 357/1, folgt dann in
Südrichtung der Ostgrenze des Weges Flstk. 84/2, den Nordgrenzen der Wege
Flstk. 380/2 und 306/3 der Gemarkung Ober-Ingelheim, Flur 25 bis zu der nach
Norden abgehenden gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flstk. 295/1 und
297/1, folgt dieser, der Süd- und Westgrenze der Grundstücke Flstk.
291 und 289/1 verläuft dann entlang der Nordgrenze von Flstk. 289/1 bis
zum
Weinheimer
Weg Flstk. 207/2, quert diesen zur Nordgrenze des Flstk. 204/1 und folgt dieser
bis zur Westseite der neuen Trasse der Landesstraße 428 und folgt dieser
in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Straße
Flstk. 34/5 (Neuer Algesheimer Weg).
Sie
knickt hier nach Westen ab und verläuft weiter entlang der nördlichen
und westlichen Grenze der Straße Flur 5, Flstk. 34/5, um anschließend
der Westgrenze des Weges Flstk. 185/3 bis zum Auftreffen auf den Weg
Flstk. 66/4 zu folgen. Diesen überquert sie in gedachter gerader Linie zum
nordwestlichsten Grenzpunkt des Grabens Flstk. 49/12, um anschließend
seiner nördlichen Grenze, der des Grabens Flstk. 49/13 und des
Kühweges durch Flur 4 und Flur 23 bis zur Einmündung der Straße
„Waldeck“, Flstk. 69/2 zu folgen. Entlang dessen nördlicher
Grenze verläuft sie bis zum Parkplatz auf Flstk. 143/1 und 143/2,
umfährt diesen entgegen dem
Uhrzeigersinn bis zum Weg „Waldeck“ und folgt diesem zur Flurgrenze
der Fluren 23 und 24 der Gemarkung Ober-Ingelheim, folgt dieser Flurgrenze
in Westrichtung zur abgehenden östlichen Grenze des Flstk. 134,
dessen Ost- und Südgrenze und anschließend den Südgrenzen
der Grundstücke Flstk. 133, 132, 131/2, 131/3, 130/2, 130/1, 129 und quert
den Weg Flstk. 302 zur gegenüberliegenden Seite, folgt diesem Weg in
Nordrichtung an der Westseite zu der Nordseite des abgehenden Weges Flstk.
303, diesem in Westrichtung
bis zu der nach Norden
abgehenden Grundstücksgrenze des Flstk. 38/1, folgt dieser Grenze und
umfährt das Grundstück Flstk. 38/2 und 63 entgegen dem Uhrzeigersinn
bis zum Auftreffen auf den Weg Flstk. 304. Diesen quert sie zu dessen
gegenüberliegenden Grenzpunkt und führt entlang dessen Südgrenze
sowie Ost- und Nordgrenze des Weges, Flstk. 305, und des Weges Flur 27, Flstk.
491 bis zu der Einmündung des Weges Flur 28, Flstk. 308. Dessen
östlicher Grenze folgt sie bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen
Grenze des Weges Flur 27, Flstk. 463/1.
Dann verläuft sie entlang der Nordgrenze des Weges Flur 27, Flstk.
463/1, 463/2 und 463/3 zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.