339-216

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Ingelheimer Dünen und Sande"

 

Landkreis Mainz-Bingen

Vom 30. Juni 2003

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 8. September 2003, Nr. 33, S. 2073)

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3, S. 29), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Ingelheimer Dünen und Sande".

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)      Das Naturschutzgebiet ist ca. 330 ha groß; es besteht aus zwei räumlich getrennten Teilen: dem westlichen mit ca. 107 ha und dem östlichen Teil mit ca. 223 ha.

Es umfasst Teile der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und Frei-Weinheim, Stadt Ingelheim am Rhein, sowie der Gemarkung Gau-Algesheim, Stadt Gau-Algesheim, im Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)      Der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist im Anhang beschrieben. Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege, die im Gebiet verlaufenden Straßen, die Autobahn, die Bahnanlagen (DB-Strecke Mainz-Bingen und 110KV – Bahnstromleitung) und der Aussiedlerhof Hammer gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten Kalkflugsandgebietes insbesondere mit Dünen, offenen Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandheiden, obstbaulich genutzten Flächen, Brachflächen unterschiedlichster Ausprägung, Streuobstwiesen, Alt- und Todholz, Einzelgehölzen,  standortheimischen Trockenwaldbeständen und mit seinen Vernetzungsbeziehungen zu den anschließenden Sandflächen sowie von angrenzenden Niederungsbereichen, insbesondere mit Stromtalwiesen und extensivem Grünland,

 

-         als Standort von für diese Lebensräume typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum für an diese Biotoptypen gebundene, typische, seltene oder gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften

 

-         wegen der Bedeutung der hier vorkommenden Kalkflugsande und Dünen als wesentliche Bestandteile des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz

 

-         wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und zum Teil hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Verbote

               

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

          Insbesondere ist es verboten,

         

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer, Pferdekoppel oder für  ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

5.    Straßen, Wegen oder Plätze neu anzulegen  oder  deren Ausbau oder Oberflächenhärtung vorzunehmen;

 

6.    Leitungen aller Art ohne Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder Gewässer  zu verändern oder Grund- oder Oberflächenwasser  zu benutzen;

 

8.    Flächen neu aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

 

9.    Grünland umzubrechen;

 

10.  offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;

 

11.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3 aufgeführte Biotope oder Kleinstrukturen wie Raine, Säume, Böschungen oder das bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der Landschaft bedingende Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv genutzten Flächen zu beseitigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

12.  wildwachsende Pflanzen aller Art einschließlich Pilze zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

13.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

14.  Tiere, Nisthilfen, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

15.  Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

16.  feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einschl. Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

18.  zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie abseits einvernehmlich mit der Landespflegebehörde ausgewiesener Wege zu reiten;

 

19.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Geländesport zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art außerhalb dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen, Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;

 

20.  Volksläufe, Rallyes,  Feste, Exkursionen oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

 

1.    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,

 

      für den Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von Kulturschutzeinrichtungen - die Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes und sonstige Zulassungsbestimmungen  bleiben unberührt - und

 

          für die Änderung, Erweiterung (einschl. Neuerrichtung von Gebäuden) von bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen gemäß § 35 (1) Nr.1 Baugesetzbuch, soweit sie dem Schutzzweck nicht widersprechen;

 

2.    für die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

3.    im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

 

 

 

4.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer sowie der Deiche und ihrer Schutzstreifen;

 

5.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Leitungen in Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

6.    zur bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen, Wege, der Autobahn A 60 und der Bahnanlagen sowie von sonstigen Anlagen, die vor Rechtskraft der Verordnung zulässigerweise errichtet wurden.

 

(2)      § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    den Bau und Betrieb des im Raumordnungsverfahrens abgestimmten Polders, eines Autobahnanschlusses Ingelheim-Mitte, einer kleinen bahnparallelen Nord-Ostumfahrung und eines Rad-und Gehweges zum Regionalbad, den Ausbau der Deiche, den Ausbau der A 60, den Bau eines 3. Gleises an der DB-Strecke Mainz-Bingen und Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, soweit die genannten Vorhaben in dem dafür jeweils erforderlichen Verfahren zugelassen werden bzw. sind;

 

2.    die Erweiterung des Mitfahrerparkplatzes an der L 419 im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde ; ferner die übergangsmässige Nutzung des Wirtschaftsweges von der Konrad-Adenauer-Straße als Zufahrt zur Firma Boehringer und zur Kläranlage, bis eine Zufahrt südlich der Autobahn geschaffen ist;

 

3.    die Erweiterung des Sportzentrums Nieder-Ingelheim nördlich der  Düne (gemäß Kartierung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Stand 5/1992) und südwestlich des Weg 277/3, Flur 6, soweit der Bedarf nachgewiesen ist und die Erweiterungsmöglichkeiten südlich des bestehenden Hallen- und Freibades bis zur Bahnlinie nicht ausreichen; ferner auf die Realisierung der im Flächennutzungsplan 1996 nicht genehmigten Mischbaufläche Sporkenheim-Süd, soweit diese im Flächennutzungsplan genehmigt wird;

 

4.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken dienen.

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 30. Juni 2003

      - 42/553-232 –

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

In Vertretung

 

 

 

Otfried Baustaedt

Abteilungsdirektor

 

 

A n h a n g

 

zu § 2 Abs. 2 (Grenzbeschreibung)

 

Westlicher Teil:

 

Beginnend mit dem westlichen Teil startet die Grenze des  Naturschutzgebietes (NSG) im  Südwesten an der Landstraße L 419 in der Gemarkung und Stadt Gau-Algesheim, Flur 30 und führt auf der östlichen Grenze der Kreisstraße K 20 in allgemein nördlicher Richtung weiter. Die Gemarkungsgrenze schneidend, verläuft die Grenze weiter in gleicher Richtung auf der östlichen Grenze der K 20 in der Gemarkung Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, Flur 18.

 

Hier erreicht die Grenze die südlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück 7/3 und 8/6, Flur 18, führt darauf in allgemein östlicher Richtung weiter und begleitet die östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 8/6 und 7/1 in allg. nördlicher Richtung. Auf der südlichen Grenze des Weges Flurst. 32/3 geht die Grenze in allg. westlicher Richtung bis zur K 20, Straße Am Landgraben, begleitet diese auf der östlichen Grenze nach Norden bis zum nächsten bebauten Grundstück Flurst. 8/8 und 8/11. Hier verläuft die Grenze zunächst auf der südlichen, dann östlichen Grenze des Grundstücks und führt weiter auf der zunächst westlichen, dann nördlichen Grenze des Obst-Grundstücks Flurst. 10/4 in allg. nördlicher, dann östlicher Richtung.

 

In allgemein östlicher Richtung folgt die Grenze den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 12/8, 12/10, 13/7, 15/10, 15/12, 16/12, 17/11, 17/13, 18/8, 19/4, 22/9, 22/11, 23/6, 26/4, 27/11, 28/7, 28/9, 29/15, 29/17, 30/8 und 31/7 bis zum Flurst. 32/1 und knickt hier auf dessen Grenze nach Norden bis zum Tulpenweg Flurst. 56/5 ab. Auf der südlichen Grenze des Weges Flurst. 56/5 verläuft Grenze in allg. östlicher Richtung bis zum östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 109/4 und überquert von diesem auf einer gedachten Linie zum südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 109/5 den Weg Flurst. 56/5. Den südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 109/5 und 108/2 folgend, führt die Grenze in allg. östlicher Richtung, knickt auf die allg. östliche Grenze des Grundstücks Flurst. 108/2 nach Norden ab und erreicht die Flurgrenze (Flur 18-13), begleitet diese in nordöstlicher, dann nordwestlicher Richtung, um auf die Kapellenstraße zu treffen. Auf der südöstlichen Grenze dieser Straße führt die Grenze weiter nach Nordosten, erreicht den Weg Flurst. 88/14 und folgt dessen allg. südöstlichen Grenze bis zum nördlichen gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Flurst. 89/7 und 89/11.

 

Auf einer gedachten Linie, diesen Grenzpunkt und nördlich gegenüberliegenden Grenzpunkt sowie den Grenz- und Polygonpunkt 541 und den gemeinsamen südlichen Grenzpunkt der Grundstücke Flurst. 87/18 und /19 verbindend, überquert die Grenze den Weg Flurst. 88/14, die Autobahn A 60 und den Weg Flurst. 82/10 in allgemein nördlicher Richtung.

Auf der allg. östlichen Grenze des Weges Flurst. 82/10 führt die Grenze in allg. nördlicher Richtung, biegt mit dieser Weggrenze nach Nordwesten ab, überquert die Flurgrenze und die Sporkenheimer Straße. Auf der allg. nördlichen, nordwestlichen und wieder nördlichen Grenze des Weges Flurst. 28/14, Flur 13, geht die Grenze in westlicher Richtung bis zum Grabengrundstück Flurst. 111/3. Auf dessen südöstlicher Grenze führt die Grenze weiter in nordöstlicher Richtung und begleitet weiterhin den Graben Flurst. 51/3 auf gleiche Weise. Jetzt überquert sie die Gemarkungsgrenze und begleitet den Weg Flurst. 226/1, Gemarkung Frei-Weinheim, Flur 2, auf dessen östlicher Grenze in nördlicher Richtung. Auf eine gedachte Linie, gebildet aus der südöstlichen Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurst. 60/7 und 60/9, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 13, knickt die Grenze nach Nordwesten ab und schneidet somit den Weg Flurst. 226/1, Gemarkung Frei-Weinheim, Flur 2.

Auf der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 60/7, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 13, verläuft die Grenze nach Nordwesten, biegt auf die südöstliche Grenze des den Rheindamm begleitenden Weges Flurst. 71/26 ein und führt somit in allg. nordöstlicher Richtung bis zur oben aufgeführten Gemarkungsgrenze. Auf einer gedachten Linie, den östlichsten Grenzpunkt des Weges Flurst. 71/26 und das rechte (nordöstliche) Ufer des Grabens verbindend, überquert die Grenze die Grundstücke Flurst. 227/1 und 228/9 (Graben) und führt weiter entlang der Nordostseite dieses Grabens bis zu dessen Auftreffen auf die Westseite der Wirtschaftsbahn (Flurst. 298/2).

 

Jetzt führt die Grenze nach Süden, Südosten und schließlich Osten weiter auf der allg. südwestlichen Grenze der Wirtschaftsbahn Flurst. 298/2, 185/3 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 91/27 mit  91/18, knickt von diesem Punkt nach Süden ab und verläuft dann an der Westgrenze der Flstk. 91/18, 91/17, 91/16, 91/13, 91/14, 94/1, 95/1, 96/3, 97/13, 97/15, 98/5 und 99/3 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 99/3 und 53/11. Von diesem Punkt aus quert sie, die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Frei-Weinheim und Nieder-Ingelheim überschreitend, in südöstlicher Richtung die Flstk. 53/10, 96/35 und 53/7 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 53/17 mit 52/8 und folgt nun in östlicher Richtung der Nordgrenze der Flstk. 52/8, 52/7, 51/10, 51/9, 48/19, 48/11, 48/18 und 178.

 

Sie knickt dann nach Südosten ab, folgt den allg. östlichen Grenzen des Weges Flurst. 178 und der Grundstücke 44/2, 43/9, 43/7, 42/10, 42/8, 42/2, 41/6, 41/4 und 40/6. Die nördliche, dann östliche Grenze des Grundstücks Flurst. 40/4 begleitend, biegt die Grenze nach Osten, dann nach Süden ab, folgt den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 39/20 und 39/18 und führt dann weiter auf der nördlichen, dann östlichen Grenze des Obst-Grundstücks Flurst. 39/8.

 

Hier überquert die Grenze den Weg auf den gemeinsamen Grenzen der Wege Flurst. 188, 6/8 und 6/11 in allg. östlicher Richtung. Dieser Richtung folgend, führt die Grenze auf der nördlichen Grenze des Obst-Grundstücks Flurst. 6/9 und 1/24 weiter, erreicht den Weg, Flurst. 1/23, 8/19 und 8/28 und verläuft auf dessen allg. westlichen und südwestlichen Grenzen in südlicher, dann südwestlicher Richtung weiter bis zum Auftreffen auf den Weg, Flstk. 6/6.

 

Auf der nördlichen Grenze des Weges Flurst. 6/6 geht die Grenze weiter nach Westen, knickt auf die westliche Grenze von Grundstück Flurst. 39/12 und 39/15 ab, begleitet die allg. nordwestliche Grenze des Weges Flurst. 30/8 in allg. südwestlicher, westlicher und schließlich nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst. 55/11. Auf einer gedachten Linie, den westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 26/14 und den östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 26/17 verbindend, überquert hier die Grenze den Weg Flurst. 55/11 und geht weiter der westlichen, dann der nordwestlichen Grenze des Weges 26/24 in südlicher, dann südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze.

 

Hier folgt die NSG-Grenze der westlichen Grenze des Weges Flurst. 119/18 und 110/21, Flur 19, in südlicher, später westlicher Richtung, wiederum die Flurgrenze schneidend. Der nördlichen Grenze des Weges 108/7, Flur 12, in westlicher Richtung folgend, knickt die NSG-Grenze im östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 116/17 nach Süden auf einer gedachten Linie diesen Grenzpunkt und den auf der südlichen Wegseite gegenüberliegenden Grenzpunkt verbindend ab und führt in gerader Linie weiter zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 114/4. Dabei wird die Autobahn A 60 Flurst. 108/8 und der begleitende Weg Flurst. 108/6 in südlicher Richtung überquert.

 

Der Flurgrenze der Fluren 18 und 12, später der Fluren 18 und 19  folgt sie bis zum Auftreffen auf den Sporkenheimer Weg, Flurst. 174/3.

 

Der westlichen, dann südlichen Grenze des Sporkenheimer Weges folgend, geht die NSG-Grenze in allg. südöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst. 177/2, folgt dessen allg. westlicher Grenze nach Süden bis zum östlichen Grenzpunkt des bebauten Grundstücks Flurst. 74/10, Flur 18. Dieses wird entgegen dem Uhrzeigersinn von der NSG-Grenze umrundet bis zum Weg, Flurst. 389, Gemarkung Gau-Algesheim, Flur 29.

 

Der nördlichen Grenze des letztgenannten Weges folgend, geht die Grenze in allg. westlicher, dann kurz südlicher Richtung weiter, um wieder in westlicher Richtung der nördlichen Grenze der Landesstraße L 419, Flurst. 146, Flur 30, zu folgen.

 

An der Einmündung der Kreisstraße K 20 wird der Anfangspunkt dieser Grenzbeschreibung erreicht.

 

 

Östlicher Teil:

 

Beginnend mit dem südwestlichsten Punkt des östlichen Teils des Naturschutzgebietes an der Autobahn A 60, folgt die Grenze der östlichen Grenze des Weges Flurst. 21/4 und 21/5, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, Flur 10, in nordwestlicher Richtung, überquert die Flurgrenze, führt in gleicher Weise am Weg Flurst. 118/51, Flur 11, weiter. An der östlichen Grenze des Weges Flurst. 111/77 biegt die Grenze nach Norden ab, verfolgt die allg. südöstliche Grenze des Flurst. 111/77, 111/79 und 111/81 in nordöstlicher Richtung, knickt auf die östliche Grenze von Flurst. 111/81 nach Norden ab und führt weiter auf der zunächst westlichen, dann nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 110/56 nach Norden, Nordosten und schließlich Osten. Der gemeinsamen Grenze der Straßenflurstücke 110/58 und 117/11 in allg. nördlicher Richtung folgend, überquert die NSG-Grenze auf einer gedachten Linie den gemeinsamen nördlichen unvermarkten Grenzpunkt der Flurst. 110/58 und 117/11 und dem nördlich gegenüberliegenden ebenfalls unvermarkten gemeinsamen südlichen Grenzpunkt der Flurst. 118/52 und 117/16, verbindend die Konrad-Adenauer-Straße, und führt auf der gemeinsamen Grenze der Straßenflurstücke 118/52 und 117/16 weiter. Auf der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 117/17 geht es nach Nordwesten weiter bis zum östlichen unvermarkten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 118/7. Hier überquert sie die Grundstücke Flurst. 117/17 und 117/15 auf einer gedachten Linie, den genannten Grenzpunkt und den in allg. nordöstlicher Richtung gegenüberliegenden Grenzpunkt von Grundstück Flurst. 116/15 verbindend, und folgt der südlichen Grenze des Flurst. 116/15 bis zur südlichen Grenze des Flurst. 115/6 und dieser und den Ostgrenzen der Flurst. 115/6 und 115/5 und deren gerader Verlängerung bis zur nordwestlichen Grenze des Leinpfades (Flurst. 73/2). Dieser folgend, führt die NSG-Grenze in allg. südwestlicher Richtung weiter, erreicht das bebaute Grundstück Flurst. 86/5, umrundet es halb entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum südlichen Grenzpunkt von Grundstück Flurst. 86/2 und folgt dessen südwestlicher Grenze in allg. nordwestlicher Richtung.

 

Grundstück Flurst. 84/14 erreichend, folgt die NSG-Grenze der südöstlichen, dann südwestlichen Flurstücksgrenze in südwestlicher, dann nordwestlicher Richtung, erreicht den die Wirtschaftsbahn begleitenden Weg, Flurst. 82/13 und führt auf dessen allg. südöstlicher Seite nach Nordosten. Hier erreicht sie die bebauten Grundstücke Flurst. 82/1 und 81/8, umrundet diese entgegen dem Uhrzeigersinn, trifft wieder das vorgenannte Wegeflurstück und führt zunächst auf dessen allgemein südlicher Grenze nach Osten weiter. Hier erreicht sie die südliche Grenze der Wirtschaftsbahn, quert diese zum gegenüberliegenden Grenzpunkt auf dessen Nordseite und führt entlang dieser weiter bis zum Straßenflurstück 82/15. Die Otto-Hahn-Straße wird auf der nördlichen Grenze des Flurst. 82/15 überquert und anschließend führt sie wieder in allg. östlicher Richtung auf der Gemarkungsgrenze, identisch mit der nördlichen Grenze des Grundstücks, Flurst. 82/14, weiter.

 

Der Gemarkungsgrenze weiter folgend, erreicht die NSG-Grenze Grundstück Flurst. 55/5, knickt in allg. nordwestlicher Richtung der südwestlichen Grenze vorgenannten Flurstücks folgend, ab und überquert die Gemarkungsgrenze, verläuft auf der südwestlichen Grenze von Grundstück Flurst. 492/1, Gemarkung Frei-Weinheim, Flur 1, in gleicher Richtung.

 

Nach ca. 5 Metern biegt die NSG-Grenze auf die allg. nördliche Seite des in der Natur vorhandenen Weges ab und führt somit in allg. nordöstlicher Richtung weiter. Auf einer gedachten Linie, den östlichen Knickpunkt der nördlichen Weggrenze und den westlichen Grenzpunkt von Grundstück Flurst. 445/3 verbindend, überquert die NSG-Grenze in östlicher Richtung diesen Wirtschaftsweg, begleitet die nördliche Grenze von Grundstück Flurst. 445/3 in gleicher Richtung und führt weiter auf der nördlichen, nordwestlichen und wieder nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 444. Auf der allg. südwestlichen Seite des Rheindamms, Flurst. 438/3 führt die Grenze nach Südosten, überquert die Gemarkungsgrenze und führt dann auf gleiche Art an Flurst. 42/3 und 42/10, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 11, weiter, in allg. östliche Richtung abknickend. Der Weg, Flurst. 35/4 wird auf einer gedachten Linie, den nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks, Flurst. 39/6 und den westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 41/3 verbindend, überquert. Auf der südlichen, dann allg. östlichen Grenze des Wegeflurstücks 42/8 führt die NSG-Grenze in allg. nördlicher Richtung, überquert die Gemarkungsgrenze und führt auf der allg. östlichen Seite des den Rheindamm begleitenden Weges Flurst. 443/1, 436/42, 436/40, 436/38, 436/36, 436/34, 436/32, 436/30, 436/28 und 436/26, Gemarkung Frei-Weinheim, Flur 1, in allg. nördlicher Richtung weiter.

 

Auf der östlichen, dann nördlichen Grenze des Weges Flurst. 436/23 in allg. nördlicher, dann westlicher Richtung führt die NSG-Grenze bis zur Brücke über die Selz, überquert diesen Fluss und die Gemarkungsgrenze auf der östlichen Brückenseite in Richtung Norden, überquert den Weg Flurst. 405/13, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 43, in nördlicher Verlängerung vorgenannter Brückenseite und führt an der südlichen Dammseite Flurst. 419/6 und 419/5 in östlicher Richtung weiter. Dieser Dammseite folgend, knickt die Grenze nach Südosten ab, erreicht die Flurgrenze und läuft weiter auf der allg. südwestlichen Grenze des Damms Flurst. 198/38, Flur 42, nach Süden schwenkend. Der südwestlichen Grenze des Damms Flurst. 198/36 nach Südosten folgend, biegt die NSG-Grenze nach Osten auf die südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 198/34, 198/33, 198/32 und 198/31 ab und geht weiter auf den östlichen Grenzen der Grundstücke 198/31 und 190/5 in nördlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. 235/1.

 

Auf den allg. südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 235/1, 236, 237, 238 und 234 führt die Grenze nach Osten, erreicht den Mittelweg, überquert diesen auf einer gedachten Linie, den östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 234 und den südwestlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 148/2 verbindend, in allg. östlicher Richtung, führt auf der südlichen Seite des Weges Flurst. 148/2 nach Osten weiter bis zum Brückweg Flurst. 2/5. Auf einer gedachten Gerade, definiert aus dem südöstlichen unvermarkten Grenzpunkt des Weges Flurst. 148/2 und dem ebenfalls unvermarkten südwestlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 138/9, Flur 41, überquert hier die NSG-Grenze den Brückweg sowie die Flurgrenze in östlicher Richtung.

 

Der südlichen Wegseite Flurst. 138/9 und 18/2 nach Osten folgend, erreicht die NSG-Grenze den Badweg Flurst. 149/8, knickt auf dessen westlicher Seite nach Südosten ab und führt bis zum gedachten Fußpunkt, gebildet aus dem Lot vom südwestlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 340/13, Flur 5, auf der westlichen Wegseite, überquert auf diesem Lot in östlicher Richtung den Badweg und verläuft weiter auf der allg. südlichen Grenze des Weges Flurst. 340/13 und in dessen Verlängerung weiter auf der Flurgrenze bis zum Steckweg Flurst. 347/9, Flur 5, knickt auf dessen westliche Seite nach Süden ab und erreicht die Autobahn A 60.

 

Die östliche Grenze des Autobahnflurstücks 108/15 begleitend bis zum südöstlichsten vermarkten Grenzpunkt, knickt hier die NSG-Grenze in allg. östlicher Richtung auf eine gedachte Linie, diesen Grenzpunkt und den südwestlichen Grenzpunkt des Flurst. 245/215, Flur 37, verbindend, ab. Auf den allg. südlichen Grenzen der Autobahnflurstücke 245/226, dann 246/1, 246/2 und 246/3 führt die Grenze in allg. östlicher Richtung bis zum Weg Flurst. 246/4. Den allg. westlichen Grenzen des Weges Flurst. 246/4, später 240 in Richtung Süden folgend, erreicht die NSG-Grenze die Eisenbahn, überquert diese auf einer gedachten Linie, den südwestlichen unvermarkten Grenzpunkt des Weges Flurst. 240 und den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 212/22 verbindend, in allg. südöstlicher Richtung. Den nordwestlichen Grenzen des Grundstücks Flurst. 239/6, später der

Landesstraße L 422 nach Südwesten folgend, schneidet die NSG-Grenze die Flurgrenze, folgt weiter der nordwestlichen Seite der Landesstraße L 422  in gleicher Richtung bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 41. Den nordöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 42 und 46/1 in allg. nordwestlicher Richtung folgend, knickt sie auf die südliche Grenze des Weges Flurst. 46/2 nach Südwesten ab. Auf der gedachten Linie der allg. südwestlichen Verlängerung der vorgenannten Wegseite verläuft die NSG-Grenze bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze von Flurst. 266, führt auf dieser Grenze nach Nordwesten und läuft auf der südlichen Grenze der Grundstücke Flurst. 55, 56, 265/1 und 263/1 in allg. südwestlicher Richtung weiter und knickt, die südwestliche Grenze von Grundstück Flurst. 263/1 begleitend, in allg. nordwestlicher Richtung ab. Jetzt knickt die NSG-Grenze, die südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 218 und 216/2 begleitend, in allg. westlicher Richtung ab, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze der Wegeflurstücke 239/5 und 332/2 und überquert auf einer gedachten Linie der allg. westlichen Verlängerung genannter Grenze folgend, die Eisenbahn. Der nordwestlichen Seite der Eisenbahn folgend, führt die NSG-Grenze nach Südwesten, überquert dabei die Flurgrenze und geht weiter bis zum südlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 240/2, Flur 6. In allg. nördlicher Richtung führt die Grenze weiter auf der östlichen Seite des Brückweges Flurst. 95/5 und 311/5 bis zum Kuhweg. Ab hier folgt sie den südwestlichen Grenzen des Kuhweges Flurst. 299/9, Flur 6, von Flurst. 69/34 und von 69/36, Flur 41, dann der nordwestlichen Grenze von Flurst. 69/36, schließlich den südwestlichen Grenzen der Autobahnflurstücke 140/1, 138/16 und 140/3 in allg. nordwestlicher Richtung, dabei die Autobahn A 60 überquerend. Den allg. südlichen Grenzen der Wegeflurstücke 138/18, 132/25, Flur 41 und 343/69, Flur 7, folgend, schneidet die NSG-Grenze wieder die Flurgrenze und führt weiter in allg. westlicher Richtung auf den allg. nordwestlichen Grenzen der Autobahnflurstücke 343/58, 119/28, 115/19 und 343/68.

 

Den nordöstlichen Grenzen des die Wirtschaftsbahn begleitenden Weges Flurst. 338/4 folgend, führt die NSG-Grenze weiter auf dieser Seite des Neumühlweges Flurst. 84/36 und 84/37, Flur 42, langsam nach Westen schwenkend. An dem in der südwestlichen Grenze gelegenen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 83/10 springt die NSG-Grenze zum südlich gegenüberliegenden Grenzpunkt und führt entlang der nördlichen Grenzen der Wirtschaftsbahn Flurst. 84/35, Flur 42, Flurst. 4/33 und 4/36, Flur 11, die Flurgrenze schneidend, bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 4/30. Auf gedachter Linie diesen Grenzpunkt und den südlich gegenüberliegenden verbindend, überquert die NSG-Grenze die Wirtschaftsbahn und folgt der allg. westlichen Grenze des Weges Flurst. 1/6 weiterhin in allg. südlicher, später südöstlicher Richtung.

 

Am nordwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 48/47 folgt die Grenze der allg. westlichen Grenze dieses Flurstücks und weiter der allg. nördlichen Grenze der Konrad-Adenauer-Straße in westlicher, später südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 5/15. Auf der gemeinsamen Grenze der Straßenflurstücke 5/16 und 5/11 führt sie zum westlichen Eckpunkt der einmündenden Straße und folgt deren westlichen Straßenrand bis zur südlichen Grenze des Weges Flurst. 126/2, später 110/2 und 124/6 und folgt dieser in allg. südwestlicher Richtung. Auf einer gedachten Linie, den südlichsten Grenzpunkt des Weges Flurst. 124/6 und den östlichsten Grenzpunkt des Weges Flurst. 14/15 verbindend, überquert die NSG-Grenze die Wegeflurstücke 101/4, 98/2 und 97/4 in gleicher Richtung, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze der Autobahn A 60 und des Weges Flurst. 14/15, 20/5 und 14/10, um wieder den Anfangspunkt des östlichen Teils dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.