339-216
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
Vom 30. Juni 2003
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 8. September 2003, Nr. 33, S. 2073)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 2001 (GVBl. Nr. 3,
S. 29), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in
der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Ingelheimer Dünen und
Sande".
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist ca. 330 ha groß; es besteht aus zwei
räumlich getrennten Teilen: dem westlichen mit ca. 107 ha und dem
östlichen Teil mit ca. 223 ha.
Es umfasst Teile der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und Frei-Weinheim, Stadt
Ingelheim am Rhein, sowie der Gemarkung Gau-Algesheim, Stadt Gau-Algesheim, im Landkreis
Mainz-Bingen.
(2) Der
Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist im Anhang beschrieben. Die das Gebiet
begrenzenden Straßen und Wege, die im Gebiet verlaufenden Straßen,
die Autobahn, die Bahnanlagen (DB-Strecke Mainz-Bingen und 110KV –
Bahnstromleitung) und der Aussiedlerhof Hammer gehören nicht zum
Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten
Kalkflugsandgebietes insbesondere mit Dünen, offenen Sandflächen,
Sandpionierfluren, Sandheiden, obstbaulich genutzten Flächen,
Brachflächen unterschiedlichster Ausprägung, Streuobstwiesen, Alt-
und Todholz, Einzelgehölzen,
standortheimischen Trockenwaldbeständen und mit seinen Vernetzungsbeziehungen
zu den anschließenden Sandflächen sowie von angrenzenden
Niederungsbereichen, insbesondere mit Stromtalwiesen und extensivem
Grünland,
- als
Standort von für diese Lebensräume typischen, seltenen oder
gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum für an diese Biotoptypen gebundene, typische, seltene oder
gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften
- wegen
der Bedeutung der hier vorkommenden Kalkflugsande und Dünen als
wesentliche Bestandteile des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem
Biotopsystem von nationaler und mitteleuropäischer Bedeutung für den
Arten- und Biotopschutz
- wegen
seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und zum Teil hervorragenden
Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten,
soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Landeplatz, Garten, Gewässer, Pferdekoppel oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in
Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur
Regelung des Verkehrs notwendig sind oder einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Straßen,
Wegen oder Plätze neu anzulegen
oder deren Ausbau oder
Oberflächenhärtung vorzunehmen;
6. Leitungen
aller Art ohne Zustimmung der oberen Landespflegebehörde über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf
andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen
oder Gewässer zu
verändern oder Grund- oder Oberflächenwasser zu benutzen;
8. Flächen
neu aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
9. Grünland
umzubrechen;
10. offene
Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Klärschlamm auszubringen;
11. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze oder Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3
aufgeführte Biotope oder Kleinstrukturen wie Raine, Säume,
Böschungen oder das bestehende, die Vielfalt der Lebensräume und der
Landschaft bedingende Mosaik aus naturbelassenen bzw. unterschiedlich intensiv
genutzten Flächen zu beseitigen, zu verändern oder zu
beeinträchtigen;
12. wildwachsende
Pflanzen aller Art einschließlich Pilze zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
13. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
14. Tiere,
Nisthilfen, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
15. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
16. feste
oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einschl.
Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen
vorzunehmen;
17. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen
zu lassen;
18. zu
lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen sowie abseits einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
ausgewiesener Wege zu reiten;
19. Lärm
zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder
Geländesport zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art
außerhalb dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen, Wege
und Plätze zu fahren oder zu parken;
20. Volksläufe,
Rallyes, Feste, Exkursionen oder
ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
für den Wechsel der
landwirtschaftlichen Nutzungsart und die Errichtung von
Kulturschutzeinrichtungen - die Eingriffsregelung des Landespflegegesetzes und sonstige
Zulassungsbestimmungen bleiben
unberührt - und
für
die Änderung, Erweiterung (einschl. Neuerrichtung von Gebäuden) von
bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen gemäß § 35 (1) Nr.1
Baugesetzbuch, soweit sie dem Schutzzweck nicht widersprechen;
2. für
die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen
des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur
Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei
Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte mit der Landespflegebehörde
abgestimmt sind;
4. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer sowie der Deiche und
ihrer Schutzstreifen;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung von Leitungen in Abstimmung mit der
Landespflegebehörde;
6. zur
bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Straßen, Wege, der Autobahn A 60 und der
Bahnanlagen sowie von sonstigen Anlagen, die vor Rechtskraft der Verordnung
zulässigerweise errichtet wurden.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. den
Bau und Betrieb des im Raumordnungsverfahrens abgestimmten Polders, eines
Autobahnanschlusses Ingelheim-Mitte, einer kleinen bahnparallelen
Nord-Ostumfahrung und eines Rad-und Gehweges zum Regionalbad, den Ausbau der
Deiche, den Ausbau der A 60, den Bau eines 3. Gleises an der
DB-Strecke Mainz-Bingen und Maßnahmen zur Sicherstellung der
öffentlichen Trinkwasserversorgung, soweit die genannten Vorhaben in dem
dafür jeweils erforderlichen Verfahren zugelassen werden bzw. sind;
2. die
Erweiterung des Mitfahrerparkplatzes an der L 419 im Einvernehmen mit der
Landespflegebehörde ; ferner die übergangsmässige
Nutzung des Wirtschaftsweges von der Konrad-Adenauer-Straße als Zufahrt
zur Firma Boehringer und zur Kläranlage, bis eine Zufahrt südlich der
Autobahn geschaffen ist;
3. die
Erweiterung des Sportzentrums Nieder-Ingelheim nördlich der Düne (gemäß Kartierung
des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Stand 5/1992) und
südwestlich des Weg 277/3, Flur 6, soweit der Bedarf nachgewiesen ist und
die Erweiterungsmöglichkeiten südlich des bestehenden Hallen- und
Freibades bis zur Bahnlinie nicht ausreichen; ferner auf die Realisierung der
im Flächennutzungsplan 1996 nicht genehmigten Mischbaufläche Sporkenheim-Süd, soweit diese im
Flächennutzungsplan genehmigt wird;
4. die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit
dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation
und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes
oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 30. Juni 2003
- 42/553-232
–
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt
Abteilungsdirektor
A n h a n g
zu § 2 Abs. 2 (Grenzbeschreibung)
Westlicher Teil:
Beginnend
mit dem westlichen Teil startet die Grenze des Naturschutzgebietes (NSG) im Südwesten an der Landstraße
L 419 in der Gemarkung und Stadt Gau-Algesheim, Flur 30 und
führt auf der östlichen Grenze der Kreisstraße K 20 in
allgemein nördlicher Richtung weiter. Die Gemarkungsgrenze schneidend,
verläuft die Grenze weiter in gleicher Richtung auf der östlichen
Grenze der K 20 in der Gemarkung Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein,
Flur 18.
Hier
erreicht die Grenze die südlichen Grenzen der Grundstücke
Flurstück 7/3 und 8/6, Flur 18, führt darauf in allgemein
östlicher Richtung weiter und begleitet die östlichen Grenzen der
Grundstücke Flurst. 8/6 und 7/1 in allg. nördlicher Richtung.
Auf der südlichen Grenze des Weges Flurst. 32/3 geht die Grenze in
allg. westlicher Richtung bis zur K 20, Straße Am Landgraben,
begleitet diese auf der östlichen Grenze nach Norden bis zum nächsten
bebauten Grundstück Flurst. 8/8 und 8/11. Hier verläuft die
Grenze zunächst auf der südlichen, dann östlichen Grenze des
Grundstücks und führt weiter auf der zunächst westlichen, dann
nördlichen Grenze des Obst-Grundstücks Flurst. 10/4 in allg.
nördlicher, dann östlicher Richtung.
In
allgemein östlicher Richtung folgt die Grenze den nördlichen Grenzen
der Grundstücke Flurst. 12/8, 12/10, 13/7, 15/10, 15/12, 16/12, 17/11,
17/13, 18/8, 19/4, 22/9, 22/11, 23/6, 26/4, 27/11, 28/7, 28/9, 29/15, 29/17,
30/8 und 31/7 bis zum Flurst. 32/1 und knickt hier auf dessen Grenze nach
Norden bis zum Tulpenweg Flurst. 56/5 ab. Auf der südlichen Grenze
des Weges Flurst. 56/5 verläuft Grenze in allg. östlicher
Richtung bis zum östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flurst. 109/4 und überquert von diesem auf einer gedachten Linie zum
südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 109/5 den Weg
Flurst. 56/5. Den südlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst. 109/5 und 108/2 folgend, führt die Grenze in allg.
östlicher Richtung, knickt auf die allg. östliche Grenze des Grundstücks
Flurst. 108/2 nach Norden ab und erreicht die Flurgrenze
(Flur 18-13), begleitet diese in nordöstlicher, dann nordwestlicher
Richtung, um auf die Kapellenstraße zu treffen. Auf der
südöstlichen Grenze dieser Straße führt die Grenze weiter
nach Nordosten, erreicht den Weg Flurst. 88/14 und folgt dessen allg.
südöstlichen Grenze bis zum nördlichen gemeinsamen Grenzpunkt
der Grundstücke Flurst. 89/7 und 89/11.
Auf einer
gedachten Linie, diesen Grenzpunkt und nördlich gegenüberliegenden
Grenzpunkt sowie den Grenz- und Polygonpunkt 541 und den gemeinsamen
südlichen Grenzpunkt der Grundstücke Flurst. 87/18 und /19
verbindend, überquert die Grenze den Weg Flurst. 88/14, die Autobahn
A 60 und den Weg Flurst. 82/10 in allgemein nördlicher Richtung.
Auf
der allg. östlichen Grenze des Weges Flurst. 82/10 führt die
Grenze in allg. nördlicher Richtung, biegt mit dieser Weggrenze nach
Nordwesten ab, überquert die Flurgrenze und die Sporkenheimer
Straße. Auf der allg. nördlichen, nordwestlichen und wieder
nördlichen Grenze des Weges Flurst. 28/14, Flur 13, geht die
Grenze in westlicher Richtung bis zum Grabengrundstück Flurst. 111/3.
Auf dessen südöstlicher Grenze führt die Grenze weiter in
nordöstlicher Richtung und begleitet weiterhin den Graben
Flurst. 51/3 auf gleiche Weise. Jetzt überquert sie die Gemarkungsgrenze
und begleitet den Weg Flurst. 226/1, Gemarkung Frei-Weinheim, Flur 2,
auf dessen östlicher Grenze in nördlicher Richtung. Auf eine gedachte
Linie, gebildet aus der südöstlichen Verlängerung der gemeinsamen
Grenze der Grundstücke Flurst. 60/7 und 60/9, Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Flur 13, knickt die Grenze nach Nordwesten ab und
schneidet somit den Weg Flurst. 226/1, Gemarkung Frei-Weinheim,
Flur 2.
Auf der
südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 60/7, Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Flur 13, verläuft die Grenze nach Nordwesten, biegt
auf die südöstliche Grenze des den Rheindamm begleitenden Weges
Flurst. 71/26 ein und führt somit in allg. nordöstlicher
Richtung bis zur oben aufgeführten Gemarkungsgrenze. Auf einer gedachten
Linie, den östlichsten Grenzpunkt des Weges Flurst. 71/26 und das
rechte (nordöstliche) Ufer des Grabens verbindend, überquert die
Grenze die Grundstücke Flurst. 227/1 und 228/9 (Graben) und
führt weiter entlang der Nordostseite dieses Grabens bis zu dessen
Auftreffen auf die Westseite der Wirtschaftsbahn (Flurst. 298/2).
Jetzt
führt die Grenze nach Süden, Südosten und schließlich
Osten weiter auf der allg. südwestlichen Grenze der Wirtschaftsbahn
Flurst. 298/2, 185/3 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 91/27
mit 91/18, knickt von diesem Punkt
nach Süden ab und verläuft dann an der Westgrenze der Flstk. 91/18,
91/17, 91/16, 91/13, 91/14, 94/1, 95/1, 96/3, 97/13, 97/15, 98/5 und 99/3 bis
zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 99/3 und 53/11. Von diesem Punkt aus
quert sie, die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Frei-Weinheim und
Nieder-Ingelheim überschreitend, in südöstlicher Richtung die
Flstk. 53/10, 96/35 und 53/7 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 53/17
mit 52/8 und folgt nun in östlicher Richtung der Nordgrenze der Flstk.
52/8, 52/7, 51/10, 51/9, 48/19, 48/11, 48/18 und 178.
Sie knickt
dann nach Südosten ab, folgt den allg. östlichen Grenzen des Weges
Flurst. 178 und der Grundstücke 44/2, 43/9, 43/7, 42/10, 42/8, 42/2,
41/6, 41/4 und 40/6. Die nördliche, dann östliche Grenze des
Grundstücks Flurst. 40/4 begleitend, biegt die Grenze nach Osten,
dann nach Süden ab, folgt den östlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst. 39/20 und 39/18 und führt dann weiter auf der
nördlichen, dann östlichen Grenze des Obst-Grundstücks
Flurst. 39/8.
Hier
überquert die Grenze den Weg auf den gemeinsamen Grenzen der Wege
Flurst. 188, 6/8 und 6/11 in allg. östlicher Richtung. Dieser
Richtung folgend, führt die Grenze auf der nördlichen Grenze des Obst-Grundstücks
Flurst. 6/9 und 1/24 weiter, erreicht den Weg, Flurst. 1/23, 8/19 und
8/28 und verläuft auf dessen allg. westlichen und südwestlichen
Grenzen in südlicher, dann südwestlicher Richtung weiter bis zum Auftreffen
auf den Weg, Flstk. 6/6.
Auf der
nördlichen Grenze des Weges Flurst. 6/6 geht die Grenze weiter nach
Westen, knickt auf die westliche Grenze von Grundstück Flurst. 39/12
und 39/15 ab, begleitet die allg. nordwestliche Grenze des Weges
Flurst. 30/8 in allg. südwestlicher, westlicher und schließlich
nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst. 55/11. Auf einer gedachten
Linie, den westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 26/14 und
den östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 26/17 verbindend,
überquert hier die Grenze den Weg Flurst. 55/11 und geht weiter der
westlichen, dann der nordwestlichen Grenze des Weges 26/24 in
südlicher, dann südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze.
Hier folgt
die NSG-Grenze der westlichen Grenze des Weges Flurst. 119/18 und 110/21,
Flur 19, in südlicher, später westlicher Richtung, wiederum die
Flurgrenze schneidend. Der nördlichen Grenze des Weges 108/7,
Flur 12, in westlicher Richtung folgend, knickt die NSG-Grenze im
östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 116/17 nach
Süden auf einer gedachten Linie diesen Grenzpunkt und den auf der
südlichen Wegseite gegenüberliegenden Grenzpunkt verbindend ab und
führt in gerader Linie weiter zum westlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flurst. 114/4. Dabei wird die Autobahn A 60
Flurst. 108/8 und der begleitende Weg Flurst. 108/6 in südlicher
Richtung überquert.
Der
Flurgrenze der Fluren 18 und 12, später der Fluren 18 und 19 folgt sie bis zum Auftreffen auf den Sporkenheimer Weg, Flurst. 174/3.
Der
westlichen, dann südlichen Grenze des Sporkenheimer
Weges folgend, geht die NSG-Grenze in allg. südöstlicher Richtung bis
zur Einmündung des Weges Flurst. 177/2, folgt dessen allg. westlicher
Grenze nach Süden bis zum östlichen Grenzpunkt des bebauten
Grundstücks Flurst. 74/10, Flur 18. Dieses wird entgegen dem
Uhrzeigersinn von der NSG-Grenze umrundet bis zum Weg, Flurst. 389,
Gemarkung Gau-Algesheim, Flur 29.
Der
nördlichen Grenze des letztgenannten Weges folgend, geht die Grenze in
allg. westlicher, dann kurz südlicher Richtung weiter, um wieder in westlicher
Richtung der nördlichen Grenze der Landesstraße L 419, Flurst.
146, Flur 30, zu folgen.
An der
Einmündung der Kreisstraße K 20 wird der Anfangspunkt dieser
Grenzbeschreibung erreicht.
Östlicher Teil:
Beginnend
mit dem südwestlichsten Punkt des östlichen Teils des
Naturschutzgebietes an der Autobahn A 60, folgt die Grenze der
östlichen Grenze des Weges Flurst. 21/4 und 21/5, Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim am Rhein, Flur 10, in nordwestlicher
Richtung, überquert die Flurgrenze, führt in gleicher Weise am Weg
Flurst. 118/51, Flur 11, weiter. An der östlichen Grenze des
Weges Flurst. 111/77 biegt die Grenze nach Norden ab, verfolgt die allg.
südöstliche Grenze des Flurst. 111/77, 111/79 und 111/81 in
nordöstlicher Richtung, knickt auf die östliche Grenze von
Flurst. 111/81 nach Norden ab und führt weiter auf der zunächst
westlichen, dann nördlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. 110/56 nach Norden, Nordosten und schließlich Osten. Der
gemeinsamen Grenze der Straßenflurstücke 110/58 und 117/11 in allg.
nördlicher Richtung folgend, überquert die NSG-Grenze auf einer
gedachten Linie den gemeinsamen nördlichen unvermarkten
Grenzpunkt der Flurst. 110/58 und 117/11 und dem
nördlich gegenüberliegenden ebenfalls unvermarkten
gemeinsamen südlichen Grenzpunkt der Flurst. 118/52 und 117/16, verbindend
die Konrad-Adenauer-Straße, und führt auf der gemeinsamen Grenze der
Straßenflurstücke 118/52 und 117/16 weiter. Auf der
südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. 117/17 geht es nach
Nordwesten weiter bis zum östlichen unvermarkten
Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 118/7. Hier überquert sie die
Grundstücke Flurst. 117/17 und 117/15 auf einer gedachten Linie, den
genannten Grenzpunkt und den in allg. nordöstlicher Richtung
gegenüberliegenden Grenzpunkt von Grundstück Flurst. 116/15
verbindend, und folgt der südlichen Grenze des Flurst. 116/15 bis zur
südlichen Grenze des Flurst. 115/6 und dieser und den Ostgrenzen der
Flurst. 115/6 und 115/5 und deren gerader Verlängerung bis zur
nordwestlichen Grenze des Leinpfades (Flurst. 73/2). Dieser folgend, führt
die NSG-Grenze in allg. südwestlicher Richtung weiter, erreicht das
bebaute Grundstück Flurst. 86/5, umrundet es halb entgegen dem
Uhrzeigersinn bis zum südlichen Grenzpunkt von Grundstück
Flurst. 86/2 und folgt dessen südwestlicher Grenze in allg.
nordwestlicher Richtung.
Grundstück
Flurst. 84/14 erreichend, folgt die NSG-Grenze der südöstlichen,
dann südwestlichen Flurstücksgrenze in südwestlicher, dann
nordwestlicher Richtung, erreicht den die Wirtschaftsbahn begleitenden Weg,
Flurst. 82/13 und führt auf dessen allg. südöstlicher Seite
nach Nordosten. Hier erreicht sie die bebauten Grundstücke Flurst. 82/1
und 81/8, umrundet diese entgegen dem Uhrzeigersinn, trifft wieder das
vorgenannte Wegeflurstück und führt zunächst auf dessen
allgemein südlicher Grenze nach Osten weiter. Hier erreicht sie die
südliche Grenze der Wirtschaftsbahn, quert diese zum
gegenüberliegenden Grenzpunkt auf dessen Nordseite und führt entlang
dieser weiter bis zum Straßenflurstück 82/15. Die
Otto-Hahn-Straße wird auf der nördlichen Grenze des
Flurst. 82/15 überquert und anschließend führt sie wieder
in allg. östlicher Richtung auf der Gemarkungsgrenze, identisch mit der
nördlichen Grenze des Grundstücks, Flurst. 82/14, weiter.
Der
Gemarkungsgrenze weiter folgend, erreicht die NSG-Grenze Grundstück
Flurst. 55/5, knickt in allg. nordwestlicher Richtung der
südwestlichen Grenze vorgenannten Flurstücks folgend, ab und
überquert die Gemarkungsgrenze, verläuft auf der südwestlichen
Grenze von Grundstück Flurst. 492/1, Gemarkung Frei-Weinheim,
Flur 1, in gleicher Richtung.
Nach ca.
5 Metern biegt die NSG-Grenze auf die allg. nördliche Seite des in
der Natur vorhandenen Weges ab und führt somit in allg. nordöstlicher
Richtung weiter. Auf einer gedachten Linie, den östlichen Knickpunkt der
nördlichen Weggrenze und den westlichen Grenzpunkt von Grundstück
Flurst. 445/3 verbindend, überquert die NSG-Grenze in östlicher
Richtung diesen Wirtschaftsweg, begleitet die nördliche Grenze von
Grundstück Flurst. 445/3 in gleicher Richtung und führt weiter
auf der nördlichen, nordwestlichen und wieder nördlichen Grenze des
Grundstücks Flurst. 444. Auf der allg. südwestlichen Seite des
Rheindamms, Flurst. 438/3 führt die Grenze nach Südosten,
überquert die Gemarkungsgrenze und führt dann auf gleiche Art an
Flurst. 42/3 und 42/10, Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 11, weiter, in
allg. östliche Richtung abknickend. Der Weg, Flurst. 35/4 wird auf
einer gedachten Linie, den nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks,
Flurst. 39/6 und den westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flurst. 41/3 verbindend, überquert. Auf der südlichen, dann
allg. östlichen Grenze des Wegeflurstücks 42/8 führt die
NSG-Grenze in allg. nördlicher Richtung, überquert die
Gemarkungsgrenze und führt auf der allg. östlichen Seite des den
Rheindamm begleitenden Weges Flurst. 443/1, 436/42, 436/40, 436/38, 436/36,
436/34, 436/32, 436/30, 436/28 und 436/26, Gemarkung Frei-Weinheim,
Flur 1, in allg. nördlicher Richtung weiter.
Auf der
östlichen, dann nördlichen Grenze des Weges Flurst. 436/23 in
allg. nördlicher, dann westlicher Richtung führt die NSG-Grenze bis
zur Brücke über die Selz, überquert
diesen Fluss und die Gemarkungsgrenze auf der östlichen Brückenseite
in Richtung Norden, überquert den Weg Flurst. 405/13, Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Flur 43, in nördlicher Verlängerung
vorgenannter Brückenseite und führt an der südlichen Dammseite
Flurst. 419/6 und 419/5 in östlicher Richtung weiter. Dieser Dammseite folgend,
knickt die Grenze nach Südosten ab, erreicht die Flurgrenze und läuft
weiter auf der allg. südwestlichen Grenze des Damms Flurst. 198/38,
Flur 42, nach Süden schwenkend. Der südwestlichen Grenze des
Damms Flurst. 198/36 nach Südosten folgend, biegt die NSG-Grenze nach
Osten auf die südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 198/34,
198/33, 198/32 und 198/31 ab und geht weiter auf den östlichen Grenzen der
Grundstücke 198/31 und 190/5 in nördlicher Richtung bis zum
Grundstück Flurst. 235/1.
Auf
den allg. südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 235/1, 236, 237,
238 und 234 führt die Grenze nach Osten, erreicht den Mittelweg,
überquert diesen auf einer gedachten Linie, den östlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 234 und den südwestlichen
Grenzpunkt des Weges Flurst. 148/2 verbindend, in allg. östlicher
Richtung, führt auf der südlichen Seite des Weges Flurst. 148/2
nach Osten weiter bis zum Brückweg Flurst. 2/5. Auf einer gedachten
Gerade, definiert aus dem südöstlichen unvermarkten
Grenzpunkt des Weges Flurst. 148/2 und dem ebenfalls unvermarkten
südwestlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 138/9, Flur 41,
überquert hier die NSG-Grenze den Brückweg sowie die Flurgrenze in
östlicher Richtung.
Der
südlichen Wegseite Flurst. 138/9 und 18/2 nach Osten folgend, erreicht die
NSG-Grenze den Badweg Flurst. 149/8, knickt auf dessen westlicher Seite
nach Südosten ab und führt bis zum gedachten Fußpunkt, gebildet
aus dem Lot vom südwestlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 340/13,
Flur 5, auf der westlichen Wegseite, überquert auf diesem Lot in
östlicher Richtung den Badweg und verläuft weiter auf der allg.
südlichen Grenze des Weges Flurst. 340/13 und in dessen
Verlängerung weiter auf der Flurgrenze bis zum Steckweg Flurst. 347/9,
Flur 5, knickt auf dessen westliche Seite nach Süden ab und erreicht
die Autobahn A 60.
Die
östliche Grenze des Autobahnflurstücks 108/15 begleitend bis zum
südöstlichsten vermarkten Grenzpunkt, knickt hier die NSG-Grenze in
allg. östlicher Richtung auf eine gedachte Linie, diesen Grenzpunkt und
den südwestlichen Grenzpunkt des Flurst. 245/215, Flur 37,
verbindend, ab. Auf den allg. südlichen Grenzen der
Autobahnflurstücke 245/226, dann 246/1, 246/2 und 246/3 führt die
Grenze in allg. östlicher Richtung bis zum Weg Flurst. 246/4. Den allg.
westlichen Grenzen des Weges Flurst. 246/4, später 240 in Richtung
Süden folgend, erreicht die NSG-Grenze die Eisenbahn, überquert diese
auf einer gedachten Linie, den südwestlichen unvermarkten
Grenzpunkt des Weges Flurst. 240 und den nordwestlichen Grenzpunkt des
Grundstücks Flurst. 212/22 verbindend, in allg.
südöstlicher Richtung. Den nordwestlichen Grenzen des
Grundstücks Flurst. 239/6, später der
Landesstraße
L 422 nach Südwesten folgend, schneidet die NSG-Grenze die
Flurgrenze, folgt weiter der nordwestlichen Seite der Landesstraße
L 422 in gleicher Richtung bis
zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 41. Den
nordöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 42 und 46/1 in allg.
nordwestlicher Richtung folgend, knickt sie auf die südliche Grenze des
Weges Flurst. 46/2 nach Südwesten ab. Auf der gedachten Linie der
allg. südwestlichen Verlängerung der vorgenannten Wegseite
verläuft die NSG-Grenze bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze
von Flurst. 266, führt auf dieser Grenze nach Nordwesten und
läuft auf der südlichen Grenze der Grundstücke Flurst. 55, 56,
265/1 und 263/1 in allg. südwestlicher Richtung weiter und knickt, die
südwestliche Grenze von Grundstück Flurst. 263/1 begleitend, in
allg. nordwestlicher Richtung ab. Jetzt knickt die NSG-Grenze, die
südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. 218 und 216/2 begleitend,
in allg. westlicher Richtung ab, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze
der Wegeflurstücke 239/5 und 332/2 und überquert auf einer gedachten
Linie der allg. westlichen Verlängerung genannter Grenze folgend, die
Eisenbahn. Der nordwestlichen Seite der Eisenbahn folgend, führt die
NSG-Grenze nach Südwesten, überquert dabei die Flurgrenze und geht
weiter bis zum südlichen Grenzpunkt des Weges Flurst. 240/2,
Flur 6. In allg. nördlicher Richtung führt die Grenze weiter auf
der östlichen Seite des Brückweges Flurst. 95/5 und 311/5 bis zum
Kuhweg. Ab hier folgt sie den südwestlichen Grenzen des Kuhweges
Flurst. 299/9, Flur 6, von Flurst. 69/34 und von 69/36,
Flur 41, dann der nordwestlichen Grenze von Flurst. 69/36,
schließlich den südwestlichen Grenzen der Autobahnflurstücke
140/1, 138/16 und 140/3 in allg. nordwestlicher Richtung, dabei die Autobahn
A 60 überquerend. Den allg. südlichen Grenzen der
Wegeflurstücke 138/18, 132/25, Flur 41 und 343/69, Flur 7,
folgend, schneidet die NSG-Grenze wieder die Flurgrenze und führt weiter
in allg. westlicher Richtung auf den allg. nordwestlichen Grenzen der
Autobahnflurstücke 343/58, 119/28, 115/19 und 343/68.
Den
nordöstlichen Grenzen des die Wirtschaftsbahn begleitenden Weges
Flurst. 338/4 folgend, führt die NSG-Grenze weiter auf dieser Seite
des Neumühlweges Flurst. 84/36 und 84/37, Flur 42, langsam nach
Westen schwenkend. An dem in der südwestlichen Grenze gelegenen Grenzpunkt
des Grundstücks Flurst. 83/10 springt die NSG-Grenze zum südlich
gegenüberliegenden Grenzpunkt und führt entlang der nördlichen
Grenzen der Wirtschaftsbahn Flurst. 84/35, Flur 42, Flurst. 4/33 und
4/36, Flur 11, die Flurgrenze schneidend, bis zum südöstlichen
Grenzpunkt des Weges Flurst. 4/30. Auf gedachter Linie diesen Grenzpunkt
und den südlich gegenüberliegenden verbindend, überquert die
NSG-Grenze die Wirtschaftsbahn und folgt der allg. westlichen Grenze des Weges
Flurst. 1/6 weiterhin in allg. südlicher, später
südöstlicher Richtung.
Am
nordwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurst. 48/47 folgt die
Grenze der allg. westlichen Grenze dieses Flurstücks und weiter der allg.
nördlichen Grenze der Konrad-Adenauer-Straße in westlicher,
später südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Grenzpunkt
des Grundstücks Flurst. 5/15. Auf der gemeinsamen Grenze der
Straßenflurstücke 5/16 und 5/11 führt sie zum westlichen
Eckpunkt der einmündenden Straße und folgt deren westlichen
Straßenrand bis zur südlichen Grenze des Weges Flurst. 126/2,
später 110/2 und 124/6 und folgt dieser in allg. südwestlicher
Richtung. Auf einer gedachten Linie, den südlichsten Grenzpunkt des Weges
Flurst. 124/6 und den östlichsten Grenzpunkt des Weges Flurst. 14/15
verbindend, überquert die NSG-Grenze die Wegeflurstücke 101/4, 98/2
und 97/4 in gleicher Richtung, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze der
Autobahn A 60 und des Weges Flurst. 14/15, 20/5 und 14/10, um wieder den
Anfangspunkt des östlichen Teils dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.