339-217
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Bergsenkungsgebiet
an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich Weiler“
Landkreis Mainz-Bingen
Vom 20. September 2004
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober
2004, Nr. 36, S. 1282)
Aufgrund des
§ 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Dritte
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl.
Nr. 9, S. 275), wird verordnet:
§ 1
Das in
§ 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen
nördlich Weiler“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet ist circa 87 ha groß; es umfasst Teile der
Gemarkungen Waldalgesheim und Weiler bei Bingen.
(2) Das
Gebiet wird am gemeinsamen Grenzpunkt der Fahrwege, Flur 7, Flstk. 84 und 82 im
Nordosten in der Gemarkung Weiler beginnend, wie folgt begrenzt:
Entlang der Südseite des Fahrweges, Flstk. 82, in
südwestlicher Richtung, dann dem Fahrweg, Flstk.
54, in nördlicher und westlicher Richtung folgend, dann springt sie zum
Fahrweg, Flstk. 74, und folgt ihm bis zum Ende, springt
zum dem Fahrweg, Flstk. 89, folgt dem Fahrweg, Flstk.
89, zu der Nutzungsartengrenze des Flstk. 72, quert den Fahrweg, Flstk. 89, zum
gegenüber liegenden gemeinsamen Grenzpunkt des Flstk. 4 und Flstk. 3,
folgt der Südseite des Flstk. 3 nach
Südwesten, dann dem Fahrweg, Flstk. 48, bis zu dem Grenzpunkt, der dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 30/1, Flstk. 48, und dem Fahrweg, Flstk. 50
gegenüberliegt, quert den Fahrweg, Flstk. 48, zu dem vorgenannten
Grenzpunkt und folgt dann dem Fahrweg, Flstk. 50, bis
zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Waldalgesheim
und Weiler bei Bingen.
Sie verläuft weiter entlang der vorgenannten
Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Grenzpunkt 179. Von dort verläuft
sie in gedachter gerader Linie in westlicher Richtung zum Grenzpunkt 170,
folgt der Südgrenze des
Grundstückes, Flstk. 60/71, sowie 60/72 zur Westseite des nächsten nach Norden
abknickenden Weges ohne Plannummer, führt an diesem entlang in
nördlicher Richtung bis zum südöstlichen Grenzpunkt des
Grundstückes, Flstk. 111 (Bebauungsplangrenze
„Untere Amalienhöhe“), verläuft
in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Bebauungsplangebietes
„Untere Amalienhöhe“, der
Südgrenze des Flstk. 101 bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, „Untere
Amalienhöhe“, Flstk.
57. Sie folgt diesem Fahrweg nach Südwesten, dem Fußweg ohne
Plannummer nach Süden, der Niedergasse, Flstk. 124, und dem Fahrweg,
Flstk. 157/4, nach Westen bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 60/73 und
60/53, verläuft entlang der Nordseite des vorgenannten Grundstückes,
des Flstk. 58/3, des Fuß- und Radweges, Flstk. 56/1 und 18/1, sowie der
Südseite des Flstk. 18/4, folgt dem Fahrweg, Flstk. 35, 20/4 und 38 bis zu
dem Grenzpunkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 38, 24 und 37
südöstlich gegenüber liegt, quert den Fahrweg, Flstk. 38 zu dem
vorgenannten Grenzpunkt und folgt dem Fahrweg, Flstk. 37, in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück, Flstk. 31/2, (K 52), quert
die K 52 zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 28 und 27.
Von hier aus begleitet sie die K 52 nach Südosten, den Fahrweg,
Flstk. 48, nach Norden bis zu dem Grenzpunkt, der dem nördlichsten
Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 47, gegenüber liegt, quert dort den
Fahrweg, Flstk. 48, und folgt dem Fahrweg, Flstk. 47, nach Osten bis zum
gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 7 und Flstk. 8. Sie
folgt der Nordgrenze des vorgenannten Grundstückes in gerader
Verlängerung, dabei den Fahrweg, Flstk. 89, querend zur Ostseite dieses
Weges, folgt diesem Weg nach Süden, dem Fahrweg, Flstk. 86 und Flstk. 79
in östlicher Richtung bis zum Ende. Sie quert dann den Fahrweg, Flstk. 75,
und verläuft weiter entlang des Fahrweges, Flstk.
56, bis zum Ende. Hier quert sie den Fahrweg, Flstk. 58/1, zu dem mittleren der
drei westlichen Grenzpunkte, folgt dem vorgenannten Fahrweg nach Süden bis
zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 22 und Flstk. 23, folgt dem vorgenannten
Grundstück an der Nordwestseite bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk.
59, quert dann diesen letztgenannten Fahrweg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit
Flstk. 3 und Flstk. 4. Sie verläuft weiter entlang des Fahrweges, Flstk. 59, nach Süden, des Fahrweges, Flstk. 83, nach Nordosten und des Fahrweges, Flstk. 84, zum
Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die
umgebenden Fahrwege und Straßen sowie die Gebäude und die
dazugehörende Hoffläche in der Gemarkung Weiler, Flur 29, Flstk. 19
gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen naturnahen
Bergsenkungsgebietes und eines angrenzenden Streuobstwiesenbereiches
südlich des Binger Waldes als zusammenhängenden Biotopkomplex sowie
seine besondere Eigenart und hervorragende Schönheit.
Schutzzweck
im Einzelnen ist insbesondere die
- Erhaltung und Entwicklung von durch
Bergsenkung entstandenen naturnahen Wasser-, Wasserwechselbereichen und
Verlandungszonen und daran anschließenden Sukzessionsflächen, Gehölzbeständen und extensiv genutzten
Grünlandbereichen,
- Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
eines reich strukturierten Offenlandbereiches aus Streuobstbeständen, Extensivwiesen und Weiden, Hecken, Gebüschen, Feld-
und Einzelgehölzen und Sukzessionsflächen unterschiedlichster
Ausprägung,
-
als
Lebensraum von für diese Biotoptypen und ihre Komplexe charakteristischen,
seltenen und gefährdeten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sowie deren
Lebensgemeinschaften, ferner wegen seiner besonderen Eigenart und z. T.
hervorragenden Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle
Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten
Ausnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller
Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Flächen als Lager-,
Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten, Gewässer oder
für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur
Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem
Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder
Oberflächenwasser zu benutzen;
9. zu baden, zu schwimmen,
zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;
10. Fische oder Fischnahrung
einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
11. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt zu
verändern;
12. Flächen neu
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaum-
oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
13. Grünland
umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln;
14. Sukzessionsflächen
zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu
verändern oder zu beeinträchtigen;
15. eine bestehende Nutzungsart
in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
16. Streuobstbestände oder
Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;
17. Klärschlamm
aufzubringen;
18. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in
§ 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu
schädigen;
19. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder
zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
21. Tiere, Pflanzen oder
Pflanzenteile einzubringen;
22. eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
23. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
24. feste oder flüssige
Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
25. das Gebiet außerhalb
der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
26. zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten sowie Zelte oder Wohnwagen aufzustellen
sowie im Bergsenkungsgebiet zu reiten;
27. Lärm zu verursachen,
Modellschiffe, Modellfahr-, Modellflugzeuge oder Geländebiking oder
ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren;
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1a. im
Bergsenkungsgebiet für die Fortführung der extensiven Beweidung
einschließlich der Errichtung erforderlicher einfacher,
landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune,
sowie zur Errichtung eines einfachen, landschaftsangepassten
Weideunterstandes aus Holz und ohne Streifenfundamente auf Flstk.
60/70, soweit die Landespflegebehörde im Zulassungsverfahren zugestimmt
hat, außerdem zur Durchführung des bisherigen Pferderehabilitations-
und Trainingsbetriebes durch die benachbarte Pferdeklinik auf Flstk. 56/2, sowie
für den Eigentümergebrauch an oberirdischen Gewässern;
1b. außerhalb
des Bergsenkungsgebietes zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, ferner
zur extensiven Pferdehaltung im bisherigen Umfang einschließlich
erforderlicher einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und
mobiler Elektrozäune;
1c. für das Aufstellen von mobilen
Bienenkästen auf landwirtschaftlichen Flächen;
2. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2
Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
3. für
die ordnungsgemäße extensive fischereiliche Nutzung durch den Angelsportverein „Dr. Geier“ e.V.
Waldalgesheim und die jeweiligen Privateigentümer im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
4. für
die Nutzung des Brand- und Nachtigallenweihers für Feuerlöschzwecke,
außerdem für Herstellung und Benutzung einer Zufahrt für
Feuerlöschfahrzeuge vom westlichen Grenzweg (Fußweg ohne Plannummer)
zum Brandweiher, sowie Ausbau und Benutzung des vorhandenen Weges von der Amalienhöhe zum Nachtigallenweiher für
Feuerlöschfahrzeuge gemäß Genehmigung durch die Landespflegebehörde;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von
Oktober bis
Februar
nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde sowie zur
Renaturierung
von Gewässern in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen einschl. der
vorhandenen Amphibienschutzanlage sowie zur Anlegung eines planfestgestellten
Ersatzlaichgewässers;
7. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen
Nutzung von Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger
zulässigerweise
errichteter
Anlagen, außerdem für die Änderung und Sanierung von Leitungen
sowie Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde;
8. zur
Durchführung erforderlicher bergmännischer Sicherungsarbeiten in der
ehemaligen stillgelegten Bergwerksanlage;
9. zur
Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und Ausgrabungen nach
vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
10. für die Verwirklichung des
wasserwirtschaftlichen Ausgleichs aus dem Baugebiet „Untere Amalienhöhe“ (naturnahe Versickerung) in
einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde, soweit das
Vorhaben in dem dafür erforderlichen Verfahren zugelassen wird.
2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Verkehrssicherung, der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu
vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 20. September 2004
- 42/553
- 232 -
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
In
Vertretung
Reiner
Schmalenbach