339-218
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
Vom 20. September 2004
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 2004, Nr. 36, S. 1285)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. Nr. 9, S. 275), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Wiesen am Hirtenborn“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist circa 253 ha groß; es umfasst Teile der
Gemarkungen Manubach, Oberdiebach, Oberheimbach und Weiler bei Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft im Norden am Zusammentreffen der Wege, Flstk.
3 und 36 in der Gemarkung Manubach beginnend, wie
folgt:
Entlang
der Südostseite des Weges, Flstk. 3, in südwestliche Richtung, dann
an der Ostseite des Weges, Flstk. 28, in
südliche Richtung, dann an der Nordwestseite des Weges, Flstk. 27, in
nordöstliche Richtung zum nächsten Grenzpunkt, diesen Weg zum
gegenüber liegenden Grenzpunkt querend, weiter entlang an der Ostseite des
Fahrweges, Flstk. 10, in südöstliche Richtung, dann an der Nordseite
des Weges, Flstk. 11, in östliche Richtung bis zum zweiten Grenzpunkt des Flstk. 13. Von hier aus quert sie den vorgenannten Fahrweg
zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Flstk. 9 und dem Fahrweg, Flstk. 2, folgt
weiter an der Ostseite dem Fahrweg, Flstk. 2, in
südliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg, Flstk. 3, quert diesen
Weg zur gegenüber liegenden Seite und folgt ihm an seiner Ostseite in
südliche Richtung bis zum Ende, quert den Fahrweg, Flstk. 36, zur Ostseite
des Fahrweges, Flstk. 37, folgt diesem in Südrichtung bis zum Auftreffen
auf den Fahrweg, Flstk. 66, quert
diesen zur Ostseite des Fahrweges, Flstk. 5, verläuft weiter an der
Südseite des Fahrweges, Flstk. 66 und 6, in westliche Richtung bis zum
Auftreffen auf das Grundstück, Gemarkung Oberdiebach,
Flur 17, Flstk. 2.
Sie begleitet diese Grundstücksgrenze in
nordwestliche Richtung, quert dabei die Grenze zur Gemarkung Manubach und umfährt dort in Flur 17 das
Grundstück, Flstk. 64, bis zum Auftreffen auf die Direktionsgrenze. Der
Direktionsgrenze folgt sie in überwiegend südliche Richtung zur Nordseite des abgehenden
Fahrweges, Flstk. 25, folgt diesem Weg in westliche Richtung und dann an der
Westseite dem Fahrweg, Flstk. 5, in nördliche Richtung, hierbei das
Grundstück. Flstk. 4/1, ausgrenzend, bis zu dem Punkt, der der
Nutzungsartengrenze des Grundstückes, Flstk. 8
(Reitplatz), gegenüber liegt. Sie quert den Weg, Flstk. 5, zur
Nutzungsartengrenze und folgt dieser bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk.
10, quert diesen Weg in Falllinie zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und
verläuft dann weiter entlang der Ostseite des Fahrweges, Flstk. 12, in südliche Richtung bis zu seinem Ende am
mittleren Grenzpunkt. Sie quert den Weg, Flstk. 25, zum gegenüber
liegenden Grenzpunkt und verläuft weiter an der Westgrenze des
Grundstückes, Flstk. 26, in südliche Richtung bis zum Auftreffen auf
die Direktionsgrenze, folgt dieser in südliche Richtung, dann der
abgehenden Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Oberheimbach und Weiler bei Bingen
in östliche Richtung bis zu dem Punkt, der der abgehenden Waldeinheit 4 an
deren Ostgrenze gegenüber liegt, folgt dieser Waldgrenze bis zum
Auftreffen auf die Nordseite des nächsten West-Ost-Waldweges, folgt diesem
in östliche, südliche und
nördliche Richtung zur Waldgrenze 5, dann dem dort in
südöstliche Richtung abgehenden Waldweg auf der Nordseite, sowie dem
nächsten nach Norden abgehenden Waldweg auf der Westseite bis zur
Südseite der Pipeline.
Sie quert die Pipeline in nördliche Richtung
und folgt ihr nach Osten bis zum nächsten nach Norden abgehenden Weg ohne
Plannummer, folgt diesem auf der Westseite bis zum nächsten Knick ca. 145
Meter und verläuft von hier aus an der Waldgrenze der nordöstlichen
Seite der Hochspannungstrasse in nordwestliche Richtung ca. 710 Meter bis zum
Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 29. Sie quert den
vorgenannten Fahrweg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt des Flstk. 27/1 (Wochenendplatz), und verläuft dann an der
Westseite des Fahrweges, Flstk. 29, in nordwestliche
Richtung bis zum Ende, quert dann das Gewässer, Flstk. 24, und folgt
weiter an der Südwestseite dem Fahrweg, Flstk. 19, in nordwestliche
Richtung, quert das Gewässer, Flstk. 10, zum
gegenüber liegenden Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 18, folgt diesem
Fahrweg an der Südwestseite in nordwestliche Richtung bis zum Auftreffen
auf den Fahrweg, Flstk. 106. Sie quert diesen Weg zur
gegenüber liegenden Seite und verläuft weiter an der Nordwestseite
des Fahrweges, Flstk. 106, in nordöstliche Richtung bis zum Ende, quert
den Fahrweg, Flstk. 50, zur Westseite des Fahrweges,
Flstk. 93, folgt diesem Weg an der Westseite in nordwestliche Richtung bis zum
Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 58, quert diesen Weg zum gegenüber
liegenden nordöstlichen Grenzpunkt und folgt dann dem vorgenannten Fahrweg
in nordöstliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 54,
und quert dann diesen Weg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken,
Flstk. 53 und 135/1.
Von hier aus umfährt sie das Grundstück,
Gewanne, „Der Landschoß“, Flstk. 135/1 in östliche,
nördliche und westliche Richtung zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den
Grundstücken, Flstk. 53 und 168. Sie folgt der
Grundstücksgrenze in westliche Richtung zum nächsten Grenzpunkt und quert dann den
Fahrweg, Flstk. 52,
südwestlich zum nächstliegenden Grenzpunkt und folgt dann an
der Südseite dem Fahrweg, Flstk. 52, in westliche Richtung bis zum Auftreffen
auf den Fahrweg, Flstk. 50, quert diesen Weg in kürzester Verbindung zur
gegenüber liegenden Seite und begleitet ihn an der Westseite und den nördlich
anschließen-den Weg ohne Plannummer bis zu dem Punkt, der dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 29 und 30, in
kürzester Verbindung gegenüber liegt, quert dann den Fahrweg, Flstk. 30, zu dem vorgenannten Grenzpunkt und folgt dann an
der Nordwestseite dem Fahrweg, Flstk. 30, in nordöstliche und nordwestliche
Richtung, folgt dann an der West- und Nordwestseite dem Fahrweg, Flstk. 22, bis
zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 62/1
(Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Oberdiebach und Manubach), quert diesen zum gegenüber liegenden
Grenzpunkt und verläuft von hier aus an der Nordseite des vorgenannten
Fahrweges in östliche Richtung bis zum Ende am gemeinsamen Grenzpunkt der
Grundstücke, Flstk. 8/1 und 75, umfährt
dieses letztgenannte Grundstück zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem
Fahrweg, Flstk. 70, zu dessen Nordseite, quert diesen Fahrweg zum
gegenüber liegenden Grenzpunkt und folgt ihm an der Südseite in
westliche Richtung bis zu dem Punkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Grundstücke, Flstk. 440 und 35 in gerader Verlängerung gegenüber
liegt. Sie quert den Fahrweg, Flstk. 70, zu diesem Grenzpunkt und umfährt das Grundstück, Flstk.
35, zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück, Flstk.
34, und dem Fahrweg, Flstk. 33, quert den vorgenannten Fahrweg zum
gegenüber lie-genden Grenzpunkt an der Westseite
und folgt ihm in südliche Richtung bis zur Nutzungsartengrenze des
Grundstückes, Flstk. 32. Sie verläuft
weiter entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher und
südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 36,
quert diesen in gerader Verlängerung zur Westseite und folgt ihm in
nördlicher Richtung zurück zum Ausgangspunkt dieser
Grenzbeschreibung.
Die umgebenden Fahrwege gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
(3) Die in § 5 (1)
Nr. 1 genannten Extensivwiesen sind circa 49 ha groß.
(4) Die Extensivwiesen werden im Nordwesten
am gemeinsamen Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk.
2 mit dem Grundstück, Flstk. 9 und 8 beginnend, wie folgt begrenzt:
Im Westen
vom Fahrweg, Flstk. 2, 3, 36 (Querung), 37, 66 (Querung), 5, der
Nutzungsartengrenze auf Grundstück, Flstk.
8, dem Fahrweg, Flstk. 10, 17, 87 (Querung), 19,
im
Süden vom Fahrweg, Flstk. 25 und 106 einschl. des gequerten Fahrweges,
Flstk. 50,
im
Osten vom Fahrweg, Flstk. 93, 58 (Querung zum gegenüber liegenden
nordöstlichen Grenzpunkt) bis zur abgehenden Nutzungsartengrenze auf
Flstk. 55, der grundsätzlich in nordwestliche
Richtung auf Flstk. 55 verlaufenden Nutzungsartengrenze, dem Fahrweg, Flstk. 54
(Querung zur Nutzungsartengrenze auf Flstk. 51), der
Nutzungsartengrenze innordwestliche Richtung auf Flstk. 51, dem Fahrweg, Flstk. 52 , 50 und dem
nördlich anschließenden Fahrweg ohne Plannummer und
im
Norden von der Südgrenze des Grundstückes, Flstk. 9.
Die
umgebenden Fahrwege gehören nicht zu den Extensivwiesen.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen naturnahen
Offenlandbereiches mit angrenzenden Waldbeständen im Binger Wald als
zusammenhängenden Biotopkomplex sowie
seine
besondere Eigenart und hervorragende Schönheit.
Schutzzweck im einzelnen
ist insbesondere die
-
Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung von Mager-, Feucht-, Nasswiesen und
Halbtrockenrasen,
- die Erhaltung und Entwicklung
naturnaher Bruchwaldbestände und Quell- und Niedermoorbereiche sowie eines
naturnahen Blockschuttwaldes,
-
die
naturnahe Entwicklung der angrenzenden Waldbestände, Übergangszonen
zum Offenland und Gewässer,
als Standorte und Lebensräume
typischer, seltener und gefährdeter wildlebender Pflanzen und Tiere sowie
ihrer Lebensgemeinschaften und wegen ihrer besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle
Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten
Ausnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller
Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Flächen als Lager-,
Abstell-, Stell-, Sport-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Lande-,
Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten, Gewässer oder für
ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur
Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem
Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer einschließlich ihrer Ufer
zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die
Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
9. zu baden, zu
schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;
10. Fische oder Fischnahrung einzubringen,
Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
11. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt zu verändern;
12. Flächen neu
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachts-baum-
oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
13. Grünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln;
14. Sukzessionsflächen zu
nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern
oder zu beeinträchtigen;
15. eine bestehende Nutzungsart
in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
16. Biozide, mineralische oder
organische Düngemittel oder Klärschlamm oder andere
Bodenverbesserungsmittel auf Extensivwiesen
anzuwenden;
17. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in
§ 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu
schädigen;
18. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
20. Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile
einzubringen;
21. Flächen gärtnerisch, zur
Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
22. feste oder flüssige Abfälle,
sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder
Verunreinigungen vorzunehmen;
23. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
24. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb
ausgewiesener Wege zu reiten;
25. Lärm zu verursachen, Modellschiffe,
Modellfahr-, Modellflugzeuge oder Geländebiking oder ähnliches zu
betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren oder zu parken;
26. Volksläufe, Rallyes oder
ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschl. Errichtung erforderlicher
einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune;
dies bedeutet für den Bereich der Extensivwiesen -
gestrichelt in der beigefügten Übersichtskarte umgrenzter und in
§ 2 (3) und (4) näher beschriebener Bereich - weiterhin
Bewirtschaftung gemäß Förderprogramm Umweltschonende
Landbewirtschaftung (FUL-Programm) - Grünlandvariante 2 -;
2. für die ordnungsgemäße, dem
Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2
Sitzgelegenheiten; die Bestimmungen des § 43 Abs. 2
Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4.
zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und
bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger
zulässigerweise errichteter Anlagen, außerdem die Änderung und
Sanierung von Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
5. zur Sicherstellung der öffentlichen
Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang, zur Grundwasserbeobachtung im Rahmen
der Konversion und für die nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht
durchzuführenden Maßnahmen in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
6. zur bestimmungsgemäßen
Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung der vorhandenen
militärischen Anlage bis zu ihrer Schließung und zur Demunitionierung, Dekontaminierung und Renaturierung nach
ihrer Auflassung in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
7.
zur Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und
Ausgrabungen nach vorheriger Abstimmung mit der
Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen
oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der
Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu
vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 20. September 2004
- 42/553
- 232 -
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
In
Vertretung
Reiner
Schmalenbach