340-018
Verordnung
des Reichsstatthalters in der Westmark als höhere
Naturschutzbehörde vom 01.12.1942 über das Naturschutzgebiet
„Zeppelinhalde“
Wacholderhalde in der Gemarkung Nothweiler,
Landkreis Pirmasens
Auf Grund des §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni
1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober (RRBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
sowie mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters auf Grund des § 36 Abs. 6 der
Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 zum Reichsjagdgesetz in der Fassung vom
5. Februar 1937 (RGBl. I S. 179) folgendes verordnet:
§ 1
Die als „Zeppelinhalde“
bezeichnete Wacholderhalde am Ostanhang der Wegelnburg und des Kuhnenkopfes,
Gewanne „Röder am Beissenberg“ in der Gemarkung Nothweiler, Landkreis Pirmasens,
wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntgabe in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 14.259 ha und umfasst in der Gemarkung
Nothweiler in der Gewanne „Röder am Beissenberg“ von der Pl.Nr. 754, 11.938 ha,
von der Pl.Nr. 749 1.936 ha und die Pl.Nr. 748 mit 0,385 ha, zusammen als
14.259 ha.
(2) Die
Grenze des Schutzgebietes sind eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung
1 : 5.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin
niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der
Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in
Saarbrücken, der unteren Naturschutzbehörde in Pirmasens, bei dem Forstamt
Schweigen in Bergzabern und bei dem Bürgermeister im Rumbach-Nothweiler.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneidern oder abzureißen.
b) freilebende
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt, einschließlich der natürlichen Wasserläufe
oder Wasserflächen, auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g) Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
h) das
Gelände zum Zwecke der Streunutzung oder zur Nutzung der Wacholderbüsche zu
Räucherzwecken oder anderer Verwendung zu betreten.
§ 4
(1) Unberührt
bleibt die jagdliche Nutzung;
Zur
Pflege der Wacholderbüsche sind von Zeit zu Zeit durch den Bürgermeister zu
Nothweiler im Benehmen mit der Forstaufsichtsbehörde solche Bäume oder Äste von
solchen, welche die Wacholderbüsche im Wachstum behindern oder sie erdrücken zu
entfernen.
(2) In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von
Reichsstatthaltern in der Westmark, bei jagdbaren Tieren durch den Gaujägermeister,
genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen
dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ihrer Bekanntgabe im Verordnungs- und
Amtsblatt des Reichsstatthalters in der Westmarkt in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1942
Der Reichsstatthalter in
der Westmark
- als höhere Naturschutzbehörde –
I.V.
gez. Barth
(Verordnungs- und
Amtsblatt des Reichsstatthalters in der Westmark vom
19.1.1943
Nr. 1 Teil III (Pfalz) S. 7)