340-018

 

 

Verordnung

des Reichsstatthalters in der Westmark als höhere Naturschutzbehörde vom 01.12.1942 über das Naturschutzgebiet

 

„Zeppelinhalde“

 

Wacholderhalde in der Gemarkung Nothweiler, Landkreis Pirmasens

 

Auf Grund des §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober (RRBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde sowie mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters auf Grund des § 36 Abs. 6 der Ausführungsverordnung vom 27. März 1935 zum Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I S. 179) folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die als „Zeppelinhalde“ bezeichnete Wacholderhalde am Ostanhang der Wegelnburg und des Kuhnenkopfes, Gewanne „Röder am Beissenberg“ in der Gemarkung Nothweiler, Landkreis Pirmasens, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

(1)   Das Schutzgebiet hat eine Größe von 14.259 ha und umfasst in der Gemarkung Nothweiler in der Gewanne „Röder am Beissenberg“ von der Pl.Nr. 754, 11.938 ha, von der Pl.Nr. 749 1.936 ha und die Pl.Nr. 748 mit 0,385 ha, zusammen als 14.259 ha.

 

(2)   Die Grenze des Schutzgebietes sind eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 5.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Saarbrücken, der unteren Naturschutzbehörde in Pirmasens, bei dem Forstamt Schweigen in Bergzabern und bei dem Bürgermeister im Rumbach-Nothweiler.

 

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a)    Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneidern oder abzureißen.

 

b)    freilebende Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

c)    Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

d)    eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

 

e)    die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

f)     Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt, einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen, auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

g)    Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

h)    das Gelände zum Zwecke der Streunutzung oder zur Nutzung der Wacholderbüsche zu Räucherzwecken oder anderer Verwendung zu betreten.

 

§ 4

 

(1)   Unberührt bleibt die jagdliche Nutzung;

 

       Zur Pflege der Wacholderbüsche sind von Zeit zu Zeit durch den Bürgermeister zu Nothweiler im Benehmen mit der Forstaufsichtsbehörde solche Bäume oder Äste von solchen, welche die Wacholderbüsche im Wachstum behindern oder sie erdrücken zu entfernen.

 

(2)   In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von Reichsstatthaltern in der Westmark, bei jagdbaren Tieren durch den Gaujägermeister, genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit Ihrer Bekanntgabe im Verordnungs- und Amtsblatt des Reichsstatthalters in der Westmarkt in Kraft.

 

Saarbrücken, den 1. Dezember 1942

 

Der Reichsstatthalter in der Westmark

- als höhere Naturschutzbehörde –

 

I.V.

 

gez. Barth

 

(Verordnungs- und Amtsblatt des Reichsstatthalters in der Westmark vom

19.1.1943 Nr. 1 Teil III (Pfalz) S. 7)