340-021
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 11. Dezember 1978
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, S. 77
vom 05.02.1979)
Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch §
14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande
Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Monbijou“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet ist etwa 26 ha groß; es
umfasst im Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land folgende Grundstücke
in der Gemarkung Contwig die südliche Teilfläche
der Flurst.Nr. 4895 mit 0,32 ha, die südliche Teilfläche der Flurst.Nr. 4896
(Weg) mit 0,03 ha, die Flurst.Nr. 4898 (Weg) sowie die Flurst.Nr. 4903, 4904,
4904/2, 4905, 4906, 4907 und 4908;
in der Gemarkung Dietrichingen die nördliche
Teilfläche der Flurst.Nr. 1968 (Weg) mit 0,44 ha, die nordwestliche Teilfläche
der Flurst.Nr. 1969 mit 2,26 ha, die nordwestliche Teilfläche der Flurst.Nr.
1981 mit 12,75 ha und Flurst.Nr. 2005;
in der Gemarkung Mauschbach die nordöstlich des
Weges Flurst.Nr. 1329/1 liegende Teilfläche der Flurst.Nr. 1327/1 mit 4,54 ha
sowie die Flurst.Nr. 1328 (Weg).
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit
seinen Trockenrasen, seinen Halbtrockenrasen, seinen Waldrand- und
Waldgesellschaften als Standorte seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
9. Steinbrüche,
Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
19. Jagdhütten
zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
20. Weiden
oder Brachen in Wiesen oder Äcker umzuwandeln;
21. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
22. Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln;
23. Wald zu
roden;
24. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
25. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
26. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
27. nicht
biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
28. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 19;
soweit
die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungwidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9
Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt;
10. § 4 Nr. 10
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;
12. § 4 Nr. 12
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
13. § 4 Nr. 13
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Nr. 14
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4 Nr. 15
lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
16. § 4 Nr. 16
Feuer anmacht oder unterhält;
17. § 4 Nr. 17
die Wege verlässt;
18. § 4 Nr. 18
Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
19. § 4 Nr. 19
Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Weiden oder Brachen in Wiesen oder Äcker umwandelt;
21. § 4 Nr. 21
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
22. § 4 Nr. 22
Laubwald in Nadelwald umwandelt;
23. § 4 Nr. 23
Wald rodet;
24. § 4 Nr. 24
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
26. § 4 Nr. 26
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
27. § 4 Nr. 27
nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
28. § 4 Nr. 28
Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
1. Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
2. Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Monbijou“, Landkreis Pirmasens, vom 18. April 1977 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 17, S. 319, vom 09.05.1977) aufgehoben.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 11. Dezember 1978
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller
Rechtsverordnung
zur Änderung der Verordnungen
über das Naturschutzgebiet
vom 28. September 1999
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 40, vom 02.
November 1999)
Auf Grund der §§ 18 und 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von
Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Horreninsel“ vom 31. August 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35,
S. 607 vom 18. September 1978) wird wie folgt geändert:
In § 6, Satz 1 werden sie Worte
„§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte „§ 40
Abs. 1 Nr. 8“.
§ 2
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Monbijou“ vom 11. Dezember 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Nr. 4, S. 77 vom 5. Februar 1979) wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 werden die Worte
„§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte „§ 40
Abs. 1 Nr. 8“.
§ 3
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Nr. 12, S. 227 vom 28. März 1977) wird wie folgt geändert:
In § 7 werden die Worte „§ 33
Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte § 40 Abs. 1
Nr. 8“.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 28. September 1999
Az.:
553-232 Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Gerhard
Fischer