340-021

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Monbijou“

 

Landkreis Pirmasens

vom 11. Dezember 1978

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, S. 77 vom 05.02.1979)

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Monbijou“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 26 ha groß; es umfasst im Gebiet der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land folgende Grundstücke

 

in der Gemarkung Contwig die südliche Teilfläche der Flurst.Nr. 4895 mit 0,32 ha, die südliche Teilfläche der Flurst.Nr. 4896 (Weg) mit 0,03 ha, die Flurst.Nr. 4898 (Weg) sowie die Flurst.Nr. 4903, 4904, 4904/2, 4905, 4906, 4907 und 4908;

 

in der Gemarkung Dietrichingen die nördliche Teilfläche der Flurst.Nr. 1968 (Weg) mit 0,44 ha, die nordwestliche Teilfläche der Flurst.Nr. 1969 mit 2,26 ha, die nordwestliche Teilfläche der Flurst.Nr. 1981 mit 12,75 ha und Flurst.Nr. 2005;

 

in der Gemarkung Mauschbach die nordöstlich des Weges Flurst.Nr. 1329/1 liegende Teilfläche der Flurst.Nr. 1327/1 mit 4,54 ha sowie die Flurst.Nr. 1328 (Weg).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Trockenrasen, seinen Halbtrockenrasen, seinen Waldrand- und Waldgesellschaften als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

19. Jagdhütten zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20. Weiden oder Brachen in Wiesen oder Äcker umzuwandeln;

 

21. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

22. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln;

 

23. Wald zu roden;

 

24. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

27. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

28. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

     1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20, 21, 22, 23 und 24;

 

     2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4  Nr. 19;

 

     soweit die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungwidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Weiden oder Brachen in Wiesen oder Äcker umwandelt;

 

21. § 4 Nr. 21 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

22. § 4 Nr. 22 Laubwald in Nadelwald umwandelt;

 

23. § 4 Nr. 23 Wald rodet;

 

24. § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

27. § 4 Nr. 27 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

1.   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

2.   Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Monbijou“, Landkreis Pirmasens, vom 18. April 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 17, S. 319, vom 09.05.1977) aufgehoben.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 11. Dezember 1978

- 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Keller

 

 

 

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Verordnungen

über das Naturschutzgebiet

 

„Horreninsel und Monbijou

sowie das Landschaftsschutzgebiet

Rheinhessisches Rheingebiet“

 

vom 28. September 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 40, vom 02. November 1999)

 

Auf Grund der §§ 18 und 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Horreninsel“ vom 31. August 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35, S. 607 vom 18. September 1978) wird wie folgt geändert:

 

       In § 6, Satz 1 werden sie Worte „§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte „§ 40 Abs. 1 Nr. 8“.

 

§ 2

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Monbijou“ vom 11. Dezember 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4, S. 77 vom 5. Februar 1979) wird wie folgt geändert:

 

       In § 6 Satz 1 werden die Worte „§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte „§ 40 Abs. 1 Nr. 8“.

 

§ 3

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 12, S. 227 vom 28. März 1977) wird wie folgt geändert:

 

       In § 7 werden die Worte „§ 33 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt durch die Worte § 40 Abs. 1 Nr. 8“.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. September 1999

Az.: 553-232                                                                                           Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                                                         In Vertretung

 

                                                                                                                         Gerhard Fischer