340-023

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Pfälzerwoog“

 

Landkreis Pirmasens

vom 11. Dezember 1979

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980, Nr. 1, S. 6)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG - ) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Pfälzerwoog“.

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist 11,32 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung Fischbau bei Dahn (Staatswalddistrikt VI „Florenberg“ Abt. 1 f „Mittelschachen“) folgende Grundstücke: Flurst.Nrn. 1470, 1471, 1471 ½, 1471 1/3, und 1472 sowie eine Teilfläche von 1,10 ha des Flurst.Nr. 2272.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

Von Grenzstein Nr. 1023 der Ostgrenze des Flurst.Nr. 1470 (Weiherdamm) in südöstlicher Richtung entlang bis zum Grenzstein nr. 1032; von hier in südwestlicher Richtung entlang einem Graben bis zum Grenzstein Nr. 1029; von hier in nordwestlicher Richtung dem auf einem kleinen Damm verlaufenden Pfad entlang bis zum Grenzstein Nr. 1027; von hier in nördlicher Richtung über Grenzstein Nr. 1026 bis zur Berührung mit dem Forstwirtschaftsweg an der Abteilungslinie VI 1 / VI 22; von hier diesem Forstwirtschaftsweg (Abteilungslinie) in nordöstlicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt bei Grenzstein Nr. 1023.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des flach- bis zwischenmoorartigen Gebietes, der Wasser- und Verlandungszonen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.    eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.    Einfriedungen aller Art zu errichten;

 

7.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.    Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11.  Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

12.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, zu baden oder Eissport zu treiben;

 

13.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

14.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

15.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;

 

17.  Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

18.  die Wege zu verlassen;

 

19.  Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

20.  jagdliche Einrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten;

 

21.  die intensive Fischerei auszuüben; Fischerstege oder Fischerhütten zu errichten;

 

22.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wals bestockt waren;

 

23.  Wald zu roden;

 

24.  Landschaftsbestandteile, wie Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

25.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

26.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

27.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

28.  Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20 unter Beibehaltung der bestehenden Jagdkanzel und 21, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.    § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.    § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet;

 

7.    § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.    § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.    § 4 Nr. 9 Erdaufschlüsse anlegt;

 

10.  § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11.  § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

12.  § 4 Nr. 12 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt, badet oder Eissport treibt,

 

13.  § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt; sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14.  § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15.  § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4  Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;

 

17.  § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;

 

18.  § 4 Nr. 18 die Wege verlässt,

 

19.  § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

20.  § 4 Nr. 20 jagdliche Einrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;

 

21.  § 4 Nr. 21 die intensive Fischerei ausübt; Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;

 

22.  § 4 Nr. 22 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

23.  § 4 Nr. 23 Wald rodet;

 

24.  § 4 Nr. 24 Landschaftsbestandteile, wie Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

25.  § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

26.  § 4 Nr. 26 wildlebende Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

27.  § 4 Nr. 27 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

28.  § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Pfälzerwoog“, Landkreis Pirmasens, vom 24. Januar 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 106 vom 07.02.1977) aufgehoben.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979

- 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Keller

 

Beglaubigt

 

 

( H o r n )

Reg.-Angestellte