340-023
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 11. Dezember 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980, Nr. 1, S. 6)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG - ) in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Pfälzerwoog“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist 11,32 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung Fischbau bei Dahn
(Staatswalddistrikt VI „Florenberg“ Abt. 1 f „Mittelschachen“) folgende Grundstücke:
Flurst.Nrn. 1470, 1471, 1471 ½, 1471 1/3, und 1472 sowie eine Teilfläche von
1,10 ha des Flurst.Nr. 2272.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Von Grenzstein Nr. 1023 der Ostgrenze des Flurst.Nr. 1470 (Weiherdamm) in südöstlicher
Richtung entlang bis zum Grenzstein nr. 1032; von hier in südwestlicher
Richtung entlang einem Graben bis zum Grenzstein Nr. 1029; von hier in nordwestlicher
Richtung dem auf einem kleinen Damm verlaufenden Pfad entlang bis zum
Grenzstein Nr. 1027; von hier in nördlicher Richtung über Grenzstein Nr. 1026
bis zur Berührung mit dem Forstwirtschaftsweg an der Abteilungslinie VI 1 / VI
22; von hier diesem Forstwirtschaftsweg (Abteilungslinie) in nordöstlicher
Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt bei Grenzstein Nr. 1023.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des flach- bis
zwischenmoorartigen Gebietes, der Wasser- und Verlandungszonen als Standorte
seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener
Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
9. Erdaufschlüsse
anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
12. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern, die
Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, zu baden
oder Eissport zu treiben;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu
lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde
frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
20. jagdliche
Einrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten;
21. die
intensive Fischerei auszuüben; Fischerstege oder Fischerhütten zu errichten;
22. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wals bestockt waren;
23. Wald zu
roden;
24. Landschaftsbestandteile,
wie Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs
zu beseitigen oder zu beschädigen;
25. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
26. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
27. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
28. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20 unter Beibehaltung
der bestehenden Jagdkanzel und 21, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr.
1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr.
2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr.
3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr.
4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr.
5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr.
6 Einfriedungen aller Art errichtet;
7. § 4 Nr.
7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr.
8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr.
9 Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr.
10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr.
11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
12. § 4 Nr.
12 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt,
badet oder Eissport treibt,
13. § 4 Nr.
13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt; sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
14. § 4 Nr.
14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
15. § 4 Nr.
15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder
Modellschiffe einsetzt;
17. § 4 Nr.
17 Feuer anmacht oder unterhält;
18. § 4 Nr.
18 die Wege verlässt,
19. § 4 Nr.
19 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
20. § 4 Nr.
20 jagdliche Einrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;
21. § 4 Nr.
21 die intensive Fischerei ausübt; Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;
22. § 4 Nr.
22 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
23. § 4 Nr.
23 Wald rodet;
24. § 4 Nr.
24 Landschaftsbestandteile, wie Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher, Rohr- und
Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr.
25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
26. § 4 Nr.
26 wildlebende Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
27. § 4 Nr.
27 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
28. § 4 Nr.
28 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Pfälzerwoog“, Landkreis Pirmasens, vom 24. Januar 1977 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 106 vom 07.02.1977) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller
Beglaubigt
( H o r n )
Reg.-Angestellte