340-024

 

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rohrweiher-Rösselsweiher“

 

Landkreis Pirmasens

vom 11. Dezember 1979

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980, Nr. 1, S. 4)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rohrweiher-Rösselsweiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet, das etwa 39 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkung Ludwigswinkel, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

 

     Vom Ausgangspunkt, etwa 350 m südwestlich des Grenzsteines Nr. 941 an der sogenannten Bitscher Straße (Waldrand bei der Ortschaft Ludwigswinkel), der Südseite der sogenannten Bitscher Straße etwa 1.500 m in südwestlicher und westlicher Richtung entlang bis zu einer bogenförmig nach Südosten abbiegenden Schneise und an deren Nordostrand entlang nach etwa 70 m zu einem Waldwirtschaftsweg, von hier an der Nordseite dieses Weges entlang zuerst etwa 250 m nach Osten und 100 m nach Süden, dann etwa 750 m nach Nordosten bis zu der auf dem Damm des ehemaligen Rohrweihers (Flurst.-Nr. 849/2) verlaufenden Forststraße, auf der Ostseite dieser Forststraße in südöstlicher, dann südwestlicher und wieder südöstlicher Richtung etwa 600 m entlang bis zu einem Wegekreuz, von hier etwa 380 m nach Nordosten der Nordwestseite des Waldwirtschaftsweges entlang bis zur Einmündung in die Obersteinbacher Straße, der Nordwestseite dieser Straße etwa 200 m entlang bis zu einem nach Nordwesten abbiegenden Fußweg, der östlichen Seite dieses Fußweges in nordwestlicher Richtung etwa 150 m entlang über den Damm des Rösselsweihers, dann in nordwestlicher Richtung weiter etwa 250 m zunächst entlang einer Schneise, dann in gerader Verlängerung weglos bis zum Ausgangspunkt etwa 350 m südwestlich des Grenzsteines Nr. 941 an der sogenannten Bitscher Straße.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen, seinem Hochmoor, seinen Waldrand- und Waldgesellschaften als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

12. fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, zu baden oder Eissport zu treiben;

 

13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;

 

17. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

20. jagdliche Einrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten; Fischereihütten und Fischerstege zu errichten;

 

21. Wiesen und Ödungen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

22. Wald zu roden oder Flächen aufzuforsten;

 

23. für die Landschaft bedeutsame Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

24. für die Landschaft außerhalb des geschlossenen Waldes bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

27. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

28. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen;

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

     1.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21, 22 und 23;

 

     2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20;

 

     3.   für die Nutzung der Quelle (Rösselsbrunnen) auf dem Flurst.-Nr. 840 im bisherigen Umfang;

 

     4.   für die Unterhaltung der Gewässer, sofern dies wasserwirtschaftlich geboten ist;

 

     5.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Die Ausnahmeregelungen in § 5 (1) gelten nicht für das Hochmoor des Rohrweihers und die Verlandungsbereiche des Rösselweihers.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

12. § 4 Nr. 12 fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anlegt oder verändert, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt, badet oder Eissport treibt;

 

13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15. § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;

 

17. § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbemäßig ausbildet;

 

20. § 4 Nr. 20 jagdliche Einrichtungen aller Art anlegt oder unterhält; Fischereihütten und Fischerstege errichtet;

 

21. § 4 Nr. 21 Wiesen und Ödungen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

22. § 4 Nr. 22 Wald rodet oder Flächen aufforstet;

 

23. § 4 Nr. 23 für die Landschaft bedeutsame Rohr- und Riedbestände oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 für die Landschaft außerhalb des geschlossenen Waldes bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze beseitigt oder beschädigt;

 

25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

27. § 4 Nr. 27 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rohrweiher-Rösselsweiher“, Landkreis Pirmasens, vom 24. Januar 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 104, vom 07.02.1977) aufgehoben.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 11. Dezember 1979

- 553-232 –                               Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                       Keller