340-024
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 11. Dezember 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980,
Nr. 1, S. 4)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Rohrweiher-Rösselsweiher“.
§ 2
(1) Das Gebiet, das etwa 39 ha groß ist, umfasst
Teile der Gemarkung Ludwigswinkel, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt, etwa 350 m südwestlich des Grenzsteines Nr. 941 an der sogenannten
Bitscher Straße (Waldrand bei der Ortschaft Ludwigswinkel), der Südseite der
sogenannten Bitscher Straße etwa 1.500 m in südwestlicher und westlicher
Richtung entlang bis zu einer bogenförmig nach Südosten abbiegenden Schneise
und an deren Nordostrand entlang nach etwa 70 m zu einem
Waldwirtschaftsweg, von hier an der Nordseite dieses Weges entlang zuerst etwa
250 m nach Osten und 100 m nach Süden, dann etwa 750 m nach
Nordosten bis zu der auf dem Damm des ehemaligen Rohrweihers (Flurst.-Nr.
849/2) verlaufenden Forststraße, auf der Ostseite dieser Forststraße in
südöstlicher, dann südwestlicher und wieder südöstlicher Richtung etwa
600 m entlang bis zu einem Wegekreuz, von hier etwa 380 m nach Nordosten
der Nordwestseite des Waldwirtschaftsweges entlang bis zur Einmündung in die
Obersteinbacher Straße, der Nordwestseite dieser Straße etwa 200 m entlang
bis zu einem nach Nordwesten abbiegenden Fußweg, der östlichen Seite dieses
Fußweges in nordwestlicher Richtung etwa 150 m entlang über den Damm des
Rösselsweihers, dann in nordwestlicher Richtung weiter etwa 250 m zunächst
entlang einer Schneise, dann in gerader Verlängerung weglos bis zum
Ausgangspunkt etwa 350 m südwestlich des Grenzsteines Nr. 941 an der
sogenannten Bitscher Straße.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen,
seinem Hochmoor, seinen Waldrand- und Waldgesellschaften als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener
Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
9. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
12. fließende
oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anzulegen oder zu verändern,
die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, zu baden
oder Eissport zu treiben;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
20. jagdliche
Einrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten; Fischereihütten und
Fischerstege zu errichten;
21. Wiesen und
Ödungen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
22. Wald zu roden oder Flächen aufzuforsten;
23. für die Landschaft bedeutsame Rohr- und
Riedbestände oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
24. für die Landschaft außerhalb des geschlossenen
Waldes bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder sonstige Gehölze zu
beseitigen oder zu beschädigen;
25. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
26. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
27. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
28. Biozide anzuwenden oder organischen oder
Mineraldünger einzubringen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21,
22 und 23;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20;
3. für
die Nutzung der Quelle (Rösselsbrunnen) auf dem Flurst.-Nr. 840 im bisherigen Umfang;
4. für
die Unterhaltung der Gewässer, sofern dies wasserwirtschaftlich geboten ist;
5. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) Die Ausnahmeregelungen in § 5 (1) gelten
nicht für das Hochmoor des Rohrweihers und die Verlandungsbereiche des
Rösselweihers.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
10. § 4 Nr. 10
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
12. § 4 Nr. 12
fließende oder stehende Gewässer, einschließlich der Ufer, anlegt oder
verändert, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt,
badet oder Eissport treibt;
13. § 4 Nr. 13
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
14. § 4 Nr. 14
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
15. § 4 Nr. 15
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Nr. 16
lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;
17. § 4 Nr. 17
Feuer anmacht oder unterhält;
18. § 4 Nr. 18
die Wege verlässt;
19. § 4 Nr. 19
Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbemäßig ausbildet;
20. § 4 Nr. 20 jagdliche Einrichtungen aller Art
anlegt oder unterhält; Fischereihütten und Fischerstege errichtet;
21. § 4 Nr. 21 Wiesen und Ödungen in andere
Nutzungsarten umwandelt;
22. § 4 Nr. 22 Wald rodet oder Flächen aufforstet;
23. § 4 Nr. 23 für die Landschaft bedeutsame Rohr-
und Riedbestände oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
24. § 4 Nr. 24 für die Landschaft außerhalb des
geschlossenen Waldes bedeutsame Baumgruppen, Einzelbäume, Sträucher oder
sonstige Gehölze beseitigt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;
26. § 4 Nr. 26 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
27. § 4 Nr. 27 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
28. § 4 Nr. 28 Biozide anwendet oder organischen
oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Rohrweiher-Rösselsweiher“, Landkreis Pirmasens, vom 24. Januar 1977
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 104, vom 07.02.1977) aufgehoben.
Neustadt
an der Weinstraße, den 11. Dezember 1979
- 553-232 – Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller