340-056

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Saarbacher Mühlweiher“

 

Landkreis Pirmasens

vom 15. August 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. September 1983, Nr. 35, S. 752)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Saarbacher Mühlweiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 7 ha groß. Es liegt in den Gemarkung Ludwigswinkel, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.

 

(2) Es umfasst die Flurstücke Nrn. 1241/2, 1242, 1242/3, 1167/3, 1167/2, 1167, 1168, 424/2, 424/3, 420/3, 420/9, 420/10, 420/4 und 420/8.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen sowie sonstigen Feuchtflächen, seinen Grünland- und Sukzessionsflächen und seinen Waldrändern als Standorte seltener und gefährdeter, wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, wildlebender Tierarten. Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

7.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

9.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11. die Wege zu verlassen und die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art zu befahren;

 

12. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

13. Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren sowie Wald zu roden;

 

15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18. Biozide anzuwenden;

 

19. Grünland und Bracheflächen in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

     1    für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und 18;

 

     2.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19;

 

     3.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 13 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

     4.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang;

 

     5.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18;

 

     6.   für den Ausbau, die Unterhaltung sowie die Erhaltung der Verkehrssicherheit der L 478;

 

     7.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der 20-kV-Freileitung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18;

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.   § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert, Wohnwagen aufstellt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt sowie Feuer anzündet oder unterhält;

 

11. § 4 Nr. 11 die Wege verlässt und die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art befährt;

 

12. § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

13. § 4 Nr. 13 Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren sowie Wald rodet;

 

15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18. § 4 Nr. 18 Biozide anwendet;

 

19. § 4 Nr. 19 Grünland und Bracheflächen in andere Nutzungsarten umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 15. August 1983    Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

- 553-232 –                                               Dr. Schädler