340-056
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 15. August 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. September 1983,
Nr. 35, S. 752)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Saarbacher Mühlweiher“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 7 ha groß. Es liegt in
den Gemarkung Ludwigswinkel, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.
(2) Es umfasst
die Flurstücke Nrn. 1241/2, 1242, 1242/3, 1167/3, 1167/2, 1167, 1168, 424/2,
424/3, 420/3, 420/9, 420/10, 420/4 und 420/8.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Verlandungsbereichen sowie
sonstigen Feuchtflächen, seinen Grünland- und Sukzessionsflächen und seinen
Waldrändern als Standorte seltener und gefährdeter, wildwachsender
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, wildlebender
Tierarten. Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe
zu betreiben sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
11. die Wege
zu verlassen und die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art
zu befahren;
12. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
13. Jagdhütten
und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus
nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze
anzulegen oder zu unterhalten;
14. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren sowie Wald zu roden;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. Biozide anzuwenden;
19. Grünland und Bracheflächen in andere
Nutzungsarten umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1 für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und 18;
2. für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19;
3. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr.
13 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
4. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang;
5. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 1. November bis
28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18;
6. für
den Ausbau, die Unterhaltung sowie die Erhaltung der Verkehrssicherheit der L
478;
7. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der 20-kV-Freileitung mit der Einschränkung des
§ 4 Nr. 18;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 7
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
10. § 4 Nr. 10
reitet, zeltet, lagert, Wohnwagen aufstellt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe
betreibt sowie Feuer anzündet oder unterhält;
11. § 4 Nr. 11
die Wege verlässt und die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern
jeder Art befährt;
12. § 4 Nr. 12
Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
13. § 4 Nr. 13
Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2
Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze
anlegt oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren sowie Wald rodet;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 Biozide anwendet;
19. § 4 Nr. 19 Grünland und Bracheflächen in andere
Nutzungsarten umwandelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 15. August 1983 Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
- 553-232 – Dr. Schädler