340-061
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 16. Januar 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 123,
vom 13. Februar 1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Klößweiher“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Ludwigswinkel in der
Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 7 ha groß.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die
Beschreibung der Grenze beginnt an der nordöstlichen Ecke des Gebietes an der Stelle,
wo die K 47 von Ludwigswinkel kommend in die K 43 Petersbächel-Saarbacherhammer
einmündet. Die Grenze verläuft vom nordwestlichen Eckpunkt der Straße Nr. 425
mit der Straße Nr. 623 an der Westgrenze der K 43 Nr. 623 bis zur Grenze der
Flurstücke 635/636, knickt dort nach Nordwesten ab bis zum Berührungspunkt mit
dem Flurstück 418/6, verläuft dann in allgemein westlicher Richtung an den
südlichen Grenzen der Flurstücke 418/6, 418/3, 418/11, 418/10, 418/9, 418/8,
überspringt dann den Graben 416, folgt dessen nordwestlicher Grenze Richtung
Nordost bis zum Beginn des Flurstücks 417/5, folgt dessen Grenze in zunächst
nordwestlicher, dann nordöstlicher Richtung, verläuft weiter an der nordwestlichen
Grenze der Flurstücke 417/4 und 417/3 bis zu dessen ersten Eckpunkt mit dem
Flurstück 687/2, folgt nun dessen Grenze in zunächst nordwestlicher Richtung,
knickt mit dieser Flurstücksgrenze erneut nach Nordosten ab und verläuft von ca
an am Graben Nr. 786 bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt an der K 47 Nr. 425/6,
folgt nun der zunächst südöstlichen, später südwestlichen Grenze dieser K 47
bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der
naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengesellschaften des Klößweihers und
seiner umgebenden Flächen, insbesondere der einzigartig gut ausgebildeten
Pflanzengemeinschaften der Verlandungszone, Erhaltung des umgebenden
Gehölzgürtels sowie Erhaltung der Diversität der umgebenden Flächen aus vor
allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen der besonderen Eigenart
dieses Gebietes.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie
ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder
sonst zu beeinträchtigten;
2. Tieren sowie ihren Entwicklungsformen
nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre
Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
4. Biozide zu verwenden;
5. zu baden oder die Wasserfläche mit
Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;
6. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen, Modellflugzeuge zu betreiben sowie Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
7. Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen
sowie zu reiten;
8. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
9. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern;
10. Freileitungen oder andere oberirdische oder
unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern.
§ 5
Im Naturschutzgebiet ist es über die Bestimmungen
des § 4 hinaus ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen;
2. die
offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen;
3. Grünland
in Ackerland umzuwandeln.
§ 6
(1) Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. die extensive Ausübung der Fischerei im
bisherigen umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
3. die landwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, wobei der erste Wiesenschnitt
erst nach der Hauptblüte erfolgen darf;
4. die Maßnahmen oder Handlungen, die für die
Unterhaltung und Verkehrssicherung der Kreisstraßen K43 und K 47 erforderlich
sind;
5. die Maßnahmen oder Handlungen, die für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer einschließlich des Klößweihers im
Einvernehmen mit der Landespflegebehörde erforderlich sind;
6. die mit der Überprüfung der äußeren
Schutzbereichszone der Verteidigungsanlage „Fischbach“ verbundenen Handlungen;
soweit die
damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen
oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen der im
§ 4 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet
1. Pflanzen
oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beseitigt
oder sonst beeinträchtigt;
2. Tieren
sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder
tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt;
3. Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. Biozide
verwendet;
5. badet oder
die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen,
befährt;
6. zeltet,
lagert oder Wohnwagen aufstellt, lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Feuer
anzündet oder unterhält;
7. Hunde
abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder
errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
9. bauliche
anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder
verändert;
10. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt,
errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig handelt über den Absatz 1
hinaus, wer entgegen der im § 5 getroffenen Regelung vorsätzlich ohne die
erforderliche Genehmigung der Landespflegebehörde in dem Naturschutzgebiet
1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau vornimmt;
2. die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund
verlässt;
3. Grünland in Ackerland umwandelt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 16. Januar 1984
Az.:
553-232
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler