340-061

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Klößweiher“

 

Landkreis Pirmasens

vom 16. Januar 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 123, vom 13. Februar 1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Klößweiher“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Ludwigswinkel in der Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 7 ha groß.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

     Die Beschreibung der Grenze beginnt an der nordöstlichen Ecke des Gebietes an der Stelle, wo die K 47 von Ludwigswinkel kommend in die K 43 Petersbächel-Saarbacherhammer einmündet. Die Grenze verläuft vom nordwestlichen Eckpunkt der Straße Nr. 425 mit der Straße Nr. 623 an der Westgrenze der K 43 Nr. 623 bis zur Grenze der Flurstücke 635/636, knickt dort nach Nordwesten ab bis zum Berührungspunkt mit dem Flurstück 418/6, verläuft dann in allgemein westlicher Richtung an den südlichen Grenzen der Flurstücke 418/6, 418/3, 418/11, 418/10, 418/9, 418/8, überspringt dann den Graben 416, folgt dessen nordwestlicher Grenze Richtung Nordost bis zum Beginn des Flurstücks 417/5, folgt dessen Grenze in zunächst nordwestlicher, dann nordöstlicher Richtung, verläuft weiter an der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 417/4 und 417/3 bis zu dessen ersten Eckpunkt mit dem Flurstück 687/2, folgt nun dessen Grenze in zunächst nordwestlicher Richtung, knickt mit dieser Flurstücksgrenze erneut nach Nordosten ab und verläuft von ca an am Graben Nr. 786 bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt an der K 47 Nr. 425/6, folgt nun der zunächst südöstlichen, später südwestlichen Grenze dieser K 47 bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengesellschaften des Klößweihers und seiner umgebenden Flächen, insbesondere der einzigartig gut ausgebildeten Pflanzengemeinschaften der Verlandungszone, Erhaltung des umgebenden Gehölzgürtels sowie Erhaltung der Diversität der umgebenden Flächen aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen der besonderen Eigenart dieses Gebietes.

 

 

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigten;

 

2.    Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

3.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4.    Biozide zu verwenden;

 

5.    zu baden oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;

 

6.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen, Modellflugzeuge zu betreiben sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

7.    Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen sowie zu reiten;

 

8.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

9.    bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern;

 

10.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern.

 

§ 5

 

Im Naturschutzgebiet ist es über die Bestimmungen des § 4 hinaus ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen;

 

2.    die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen;

 

3.    Grünland in Ackerland umzuwandeln.

 

§ 6

 

(1)   Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

2.  die extensive Ausübung der Fischerei im bisherigen umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3.  die landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, wobei der erste Wiesenschnitt erst nach der Hauptblüte erfolgen darf;

 

4.  die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Kreisstraßen K43 und K 47 erforderlich sind;

 

5.  die Maßnahmen oder Handlungen, die für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer einschließlich des Klößweihers im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde erforderlich sind;

 

6.  die mit der Überprüfung der äußeren Schutzbereichszone der Verteidigungsanlage „Fischbach“ verbundenen Handlungen;

 

soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 7

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen der im § 4 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet

 

1.  Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.  Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.  Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4.  Biozide verwendet;

 

5.  badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt;

 

6.  zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt, lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Feuer anzündet oder unterhält;

 

7.  Hunde abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;

 

8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

9.  bauliche anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert;

 

10. Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert.

 

(2)   Ordnungswidrig handelt über den Absatz 1 hinaus, wer entgegen der im § 5 getroffenen Regelung vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung der Landespflegebehörde in dem Naturschutzgebiet

 

1.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

2.  die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt;

 

3.  Grünland in Ackerland umwandelt.

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 16. Januar 1984

Az.: 553-232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler