340-062

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Falkenburg-Tiergarten“

 

Landkreis Pirmasens

vom 16. Januar 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 13. Februar 1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S 36(, zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebne und in der beigefügten Karte gekennzeichnet, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Falkenburg-Tiergarten“

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Wilgartswiesen in der Verbandsgemeinde Hauenstein im Landkreis Pirmasens und ist etwa 39 ha groß. Grenze

 

(2)   Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Sie beginnt südlich des Schlossberges der Falkenburg Ruine an der Einmündung des Weges Plan-Nr. 3948 in den Weg Plan-Nr. 3950. Von diesem Punkt folgt sie dem Weg Plan-Nr. 3948 in zunächst östlicher, später nördlicher bis nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Plan-Nr. 3869/3, diesen überspringend, in westlicher Richtung folgend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3905, von hier in allgemein nördlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 3905, Plan-Nr. 3883/2, Plan-Nr. 3883 und Plan-Nr. 3882 folgend bis zur Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3881, dieser in nordöstlicher, nach dem Knickpunkt in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3783, diesem in westlicher Richtung folgend bis zum Beginn des Flurstückes Plan-Nr. 3782, von hier dessen südlicher Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Knickpunkt nach Süden am Flurstück Plan-Nr. 3936, der Grenze weiter Richtung Süden folgend bis zur Einmündung auf den Weg Plan-Nr. 3869/3, von hier diesem in allgemein südlicher, später östlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3950, von hier schließlich und südöstlicher Richtung diesem folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Sicherung der naturnahen bis natürlichen, standorttypischen Tier- und Pflanzengemeinschaft des Tiergartens und des Schlossberges, insbesondere der Altholzbestandteile am Schoßberg-Nordhang, der Felsflora am Burgfels, der Feuchtgebiete und Gewässer des Tiergartens unter Berücksichtigung der besonderen geowissenschaftlichen Bedeutung als Zeugenberg und Woogtal aus wissenschaftlichen, natur- und kulturgeschichtlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes.

 

§ 4

 

(1)   In den Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen:

 

2.    Tiere sowie ihre Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

3.    Grund- oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

4.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

5.    Biozide oder Düngemittel zu verwenden;

 

6.    zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;

 

7.    die Fischerei im Teich der ehemaligen Sandgrube im Nordwesten des Gebietes auszuüben;

 

8.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

9.    Hunde abseits der Wege frei laufenzulassen;

 

10.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

11.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn die keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern;

 

12.   Neu- oder Ausbaumaßmaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen.

 

(2)   Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.    Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleiten zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.    die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.    die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes, sowie der mit der Landespflegebehörde angestimmten forstlichen Wegebaubau;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.    die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7;

 

4.    die landwirtschaftliche Wiesennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

5.    die Wartung und Unterhaltung der 110-kV-Leitung, Pos. IV sowie der 20kV-Freileitung, Pos. 173 im Westen des Gebietes ohne Anwendung von Boiziden während der Vegetationsruhe,

 

soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, sie der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen sowie der durch die Denkmalpflegebehörde im Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen und Handlungen an der Burgruine.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen der im § 4 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet

 

1.    § 4 (1) Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändern, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.    § 4 (1) Nr. 2 Tiere sowie ihre Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.    § 4 (1) Nr. 3 Grund- oder Oberflächenwasser benutzt;

 

4.    § 4 (1) Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

5.    § 4 (1) Nr. 5 Biozide oder Düngemittel benutzt;

 

6.    § 4 (1) Nr. 6 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt,

 

7.    § 4 (1) Nr. 7 die Fischerei im Teich der ehemaligen Sandgruben im Nordwesten des Gebietes ausübt;

 

8.    § 4 (1) Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt, Modellflugzeuge betreibt oder Feuer anzündet oder unterhält;

 

9.    § 4 (1) Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;

 

10.   § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige

gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

11.   § 4 (1) Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,

 

12.   § 4 (1) Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vornimmt.

 

(2)   Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung der Landespflegebehörde in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.    § 4 (2) Nr. 1 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;

 

2.    § 4 (2) Nr. 2 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 16. Januar 1984

               - 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

Dr. Schädler