340-062
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 16. Januar 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 13. Februar
1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S 36(, zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebne und in der beigefügten
Karte gekennzeichnet, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“
gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Falkenburg-Tiergarten“
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Wilgartswiesen in der
Verbandsgemeinde Hauenstein im Landkreis Pirmasens und ist etwa 39 ha groß.
Grenze
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Sie beginnt südlich des Schlossberges der Falkenburg
Ruine an der Einmündung des Weges Plan-Nr. 3948 in den Weg Plan-Nr. 3950. Von
diesem Punkt folgt sie dem Weg Plan-Nr. 3948 in zunächst östlicher, später
nördlicher bis nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Plan-Nr.
3869/3, diesen überspringend, in westlicher Richtung folgend bis zur westlichen
Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3905, von hier in allgemein nördlicher Richtung
den westlichen Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 3905, Plan-Nr. 3883/2, Plan-Nr.
3883 und Plan-Nr. 3882 folgend bis zur Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3881,
dieser in nordöstlicher, nach dem Knickpunkt in nordwestlicher Richtung folgend
bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3783, diesem in westlicher Richtung
folgend bis zum Beginn des Flurstückes Plan-Nr. 3782, von hier dessen südlicher
Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Knickpunkt nach Süden am
Flurstück Plan-Nr. 3936, der Grenze weiter Richtung Süden folgend bis zur
Einmündung auf den Weg Plan-Nr. 3869/3, von hier diesem in allgemein südlicher,
später östlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3950,
von hier schließlich und südöstlicher Richtung diesem folgend bis zum Ausgangspunkt.
Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zu
dem Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Sicherung der
naturnahen bis natürlichen, standorttypischen Tier- und Pflanzengemeinschaft
des Tiergartens und des Schlossberges, insbesondere der Altholzbestandteile am
Schoßberg-Nordhang, der Felsflora am Burgfels, der Feuchtgebiete und Gewässer
des Tiergartens unter Berücksichtigung der besonderen geowissenschaftlichen
Bedeutung als Zeugenberg und Woogtal aus wissenschaftlichen, natur- und
kulturgeschichtlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen der besonderen Eigenart des
Landschaftsbildes.
§ 4
(1) In den
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie
ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder
sonst zu beeinträchtigen:
2. Tiere sowie ihre Entwicklungsformen
nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ihre
Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
3. Grund- oder Oberflächenwasser zu benutzen;
4. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
5. Biozide oder Düngemittel zu verwenden;
6. zu baden oder die Wasserflächen mit
Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;
7. die Fischerei im Teich der ehemaligen
Sandgrube im Nordwesten des Gebietes auszuüben;
8. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
9. Hunde
abseits der Wege frei laufenzulassen;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
11. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn die
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern;
12. Neu- oder Ausbaumaßmaßnahmen im Straßen- und
Wegebau vorzunehmen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Freileitungen oder andere oberirdische oder
unterirdische Versorgungsleiten zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;
2. die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund
zu verlassen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden
Forsteinrichtungswerkes, sowie der mit der Landespflegebehörde angestimmten
forstlichen Wegebaubau;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen
des § 4 Abs. 1 Nr. 7;
4. die landwirtschaftliche Wiesennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
5. die Wartung und Unterhaltung der
110-kV-Leitung, Pos. IV sowie der 20kV-Freileitung, Pos. 173 im Westen des
Gebietes ohne Anwendung von Boiziden während der Vegetationsruhe,
soweit die
damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, sie der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen sowie
der durch die Denkmalpflegebehörde im Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen und Handlungen an der Burgruine.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen der im § 4 genannten Verbote
vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet
1. § 4 (1) Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile
von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändern, beschädigt, beseitigt oder
sonst beeinträchtigt;
2. § 4 (1) Nr. 2 Tiere sowie ihre
Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre
Nester oder sonstige Brut- oder Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Grund- oder Oberflächenwasser
benutzt;
4. § 4 (1) Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
5. § 4 (1) Nr. 5 Biozide oder Düngemittel
benutzt;
6. § 4 (1) Nr. 6 badet oder die Wasserflächen
mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt,
7. § 4 (1) Nr. 7 die Fischerei im Teich der
ehemaligen Sandgruben im Nordwesten des Gebietes ausübt;
8. § 4 (1) Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen
aufstellt, Modellflugzeuge betreibt oder Feuer anzündet oder unterhält;
9. § 4 (1) Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei
laufen lässt;
10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände oder sonstige
gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
11. § 4 (1) Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,
12. § 4 (1) Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- oder Wegebau vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung der Landespflegebehörde
in dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4 (2) Nr. 1 Freileitungen oder andere
oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder
erweitert;
2. § 4 (2) Nr. 2 die offiziellen Wege ohne
vernünftigen Grund verlässt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 16. Januar 1984
- 553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler