340-063
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 22. Dezember 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1984,
Nr. 8, S. 193,)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Wolfsägertal“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Fischbach in der Verbandsgemeinde
Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 21 ha groß.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Sie
beginnt im Südosten des Tales am „Petersfelsen“, und verläuft vom Grenzstein
526 an der Westgrenze des Weges Plan-Nr. 284/1 in nördlicher Richtung bis zum
Grenzstein 528, von da an der allgemein westlichen Grenze der Flurstücke
Plan-Nr. 2312, Plan-Nr. 2308 und Plan-Nr. 2305 in nördlicher Richtung, den Weg
Plan-Nr. 760/4 überspringend, bis zum Grenzstein 573, von hier der nördlichen
Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 819/2 in allgemein westlicher Richtung bis zum
Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 1233/2 folgend, diesen an dieser Stelle
überspringend, von da der westlichen Grenze dieses Weges Plan-Nr. 1233/2 und
später Plan-Nr. 1233/1 in allgemein südlicher Richtung folgend bis zur
gedachten Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 1219 im
Schweinsdöll, dort den Weg Plan-Nr. 1233/1 zur südlichen Grenze des Flurstücks
Plan-Nr. 1219 überspringend, dieser Grenze in östlicher Richtung folgend, in
gerader Linie den Fischbach Plan-Nr. 227 überspringend zur westlichen Grenze
des Flurstücks Plan-Nr. 749, dieser bis zum Knickpunkt des Grundstücks in
südlicher Richtung folgend, dort mit der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 749 in
östlicher Richtung abknickend und bis zum Ausgangspunkt Grenzstein 526 verlaufend.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung
naturnaher bis natürlicher Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern,
insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengemeinschaften wie den
Schwimmblattfluren und der Verlandungszone im Weiher am Nollenkopf, im
Fischbach und in den umgebenden Ried- und Wiesenflächen sowie der seltenen und
gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes, die Erhaltung und Stabilisierung
einzelner Sukzessionsstadien und schließlich die Förderung der Diversität des
Gesamtgebietes aus vor allem wissenschaftlichen
Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten sowie wegen des Beitrags aus vor allem wissenschaftlichen Gründen
und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten sowie wegen des Beitrags zur Prägung des Landschaftsbildes und dessen
Eigenheit und Schönheit.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen
oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu
beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
2. Tieren
sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu
verletzten oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4. Biozide
zu verwenden;
5. zu
baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, zu befahren;
6. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
7. Modellflugzeuge
zu betreiben;
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
9. Hunde
abseits der Wege frei laufen zu lassen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
11. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu ändern.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:
1. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wege vorzunehmen;
2. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen,
zu errichten oder zu erweitern;
3. die
offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen;
4. Grünland
zu Ackerland umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischweiher im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
4. die
extensive landwirtschaftliche Wiesennutzung (maximal 2 mal pro Jahr mähen, die
erste Mahd nach der Hauptblüte) mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1
Nr. 3;
5. die
Wartung der 20-KV-Leitung (Pos. 184);
6. die
Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der
Stauhaltungsbauwerke der Weiher im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde
erforderlich sind,
soweit die
damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem
Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften
verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt,
fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, befährt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche
Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit ausübt;
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder ändert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung in dem
Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen
verlegt, errichtet oder erweitert;
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt;
4. § 4
Abs. 2 Nr. 4 Grünland in Ackerland umwandelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 22. Dezember 1983
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler