340-063

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wolfsägertal“

 

Landkreis Pirmasens

vom 22. Dezember 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1984, Nr. 8, S. 193,)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Wolfsägertal“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Fischbach in der Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 21 ha groß.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

     Sie beginnt im Südosten des Tales am „Petersfelsen“, und verläuft vom Grenzstein 526 an der Westgrenze des Weges Plan-Nr. 284/1 in nördlicher Richtung bis zum Grenzstein 528, von da an der allgemein westlichen Grenze der Flurstücke Plan-Nr. 2312, Plan-Nr. 2308 und Plan-Nr. 2305 in nördlicher Richtung, den Weg Plan-Nr. 760/4 überspringend, bis zum Grenzstein 573, von hier der nördlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 819/2 in allgemein westlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 1233/2 folgend, diesen an dieser Stelle überspringend, von da der westlichen Grenze dieses Weges Plan-Nr. 1233/2 und später Plan-Nr. 1233/1 in allgemein südlicher Richtung folgend bis zur gedachten Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 1219 im Schweinsdöll, dort den Weg Plan-Nr. 1233/1 zur südlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 1219 überspringend, dieser Grenze in östlicher Richtung folgend, in gerader Linie den Fischbach Plan-Nr. 227 überspringend zur westlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 749, dieser bis zum Knickpunkt des Grundstücks in südlicher Richtung folgend, dort mit der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 749 in östlicher Richtung abknickend und bis zum Ausgangspunkt Grenzstein 526 verlaufend.

 

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung naturnaher bis natürlicher Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern, insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengemeinschaften wie den Schwimmblattfluren und der Verlandungszone im Weiher am Nollenkopf, im Fischbach und in den umgebenden Ried- und Wiesenflächen sowie der seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes, die Erhaltung und Stabilisierung einzelner Sukzessionsstadien und schließlich die Förderung der Diversität des Gesamtgebietes  aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen des Beitrags aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen des Beitrags zur Prägung des Landschaftsbildes und dessen Eigenheit und Schönheit.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

    2.   Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzten oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    4.   Biozide zu verwenden;

 

    5.   zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;

 

    6.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    7.   Modellflugzeuge zu betreiben;

 

    8.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    9.   Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen;

 

    10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    11. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern.

 

 

 

    (2)  Im Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:

 

       1.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wege vorzunehmen;

 

       2.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;

 

       3.   die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen;

 

       4.   Grünland zu Ackerland umzuwandeln.

 

 

§ 5

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

    1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

    2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.   die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischweiher im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    4.   die extensive landwirtschaftliche Wiesennutzung (maximal 2 mal pro Jahr mähen, die erste Mahd nach der Hauptblüte) mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1

         Nr. 3;

 

    5.   die Wartung der 20-KV-Leitung (Pos. 184);

 

    6.   die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der Stauhaltungsbauwerke der Weiher im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde erforderlich sind,

 

soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

    1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

    2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

    3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;

 

    5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt;

 

    6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;

 

    8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;

 

    9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;

 

   10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

   11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert.

 

(2)   Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

     1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

     2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;

 

     3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt;

 

     4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Grünland in Ackerland umwandelt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. Dezember 1983

 

                                                                     - 553 – 232 –

 

 

 

       Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

       Dr. Schädler