340-064
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 28. Dezember 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1984,
Nr. 8, S. 195,)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Wolfslöcher“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemeinde Lemberg in der Verbandsgemeinde
Pirmasens-Land im Landkreis Pirmasens und ist ca. 90 ha groß.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Sie
beginnt im Stephanstal an der L 485, ca. 700 m nördlich des Stephanshofes bei
der Einmündung des Weges Plan-Nr. 3718/1 in die L 485 Plan-Nr. 3040/2.
Von
diesem Punkt verläuft sie der Grenze der forstlichen Unterabteilung a 1 der
Abs. 4 Ranschbächel im Distrikt III Brunnthäler folgend bis zur Grenze der Abt.
5 Lausgnick, von da der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3723 in zunächst
ostwärtiger, dann südwestlicher Richtung folgend bis zum südöstlichen Eckpunkt,
verläuft dann weiter an der südöstlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3722/1,
an der L 485 entlang, bis zu seiner südwestlichen Ecke, folgt dann, zunächst
weiter an der L 485 entlang, der südlichen, später südwestlichen Grenze des Flurstücks
Plan-Nr. 3719/4 8Krumme Kehr), folgt dann der Gemarkungsgrenze zwischen Lemberg
und Eppen-brunn am Weg Plan-Nr. 3635/1 bis zu dessen Einmündung in den Weg
Plan-Nr. 3712, folgt dessen allgemein südlicher Grenze bis an die Stelle, wo er
von dem Flurstück Plan-Nr. 3713 in nördlicher Richtung abzweigt, und folgt von
hier in allgemein ostwärtiger Richtung der nördlichen Grenze der Abt. 8 Langeck
und 4 Ranschbächel an der südlichen Weggrenze bis zu dessen Einmündung in die L
485 und von hier zum Alusgangspunkt in südlicher Richtung, der westlichen
Grenze der L 485 Plan Nr. 3040/2 folgend.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
naturnahen bis natürlichen, hochspezialisierten Tier- und Pflanzengemeinschaften
in den Wolfslöchern“, insbesondere die Erhaltung der Moorvegetation in der
Talaue mit ihrer typischen Tierwelt, die Erhaltung und Erweiterung der
Erlenbruchvegetation, die Erhaltung und Sicherung der Quellnischen und Felsstrukturen
der Karlstal-Felsschicht mit den das Gebiet umgebenden Waldflächen sowie die
Erhaltung kleinflächiger Biotopaspekte hochspezialisierter Tierarten aus vor
allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der extremen Seltenheit und Gefährdung
der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen
oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu
beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
2. Tieren
sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu
verletzten oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4. Biozide
oder Düngemittel zu verwenden mit Ausnahme der Düngung des ca. 1000 m² großen
Wildackers im nordöstlichen Talzug alle 2 Jahre von 1983 an;
5. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
6. Modellflugzeuge
zu betreiben oder Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
7. Hunde
abseits der Wege frei laufen zu lassen;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten
oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
9. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu ändern.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:
1. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau vorzunehmen;
2. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen,
zu errichten oder zu erweitern;
3. die
offiziellen Wege zu verlassen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage des den
Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes mit der Einschränkung
des § 4, Abs. 2, Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Kontrolle und Wartung der Niederspannungsleitung im nordöstlichen Talausgang;
4. die
Unterhaltung der Fernmeldekabel in dem das Gebiet nordöstlich begrenzenden Weg;
5. die
Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der
L 485 erforderlich sind,
soweit die
damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem
Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften
verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt,
fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Biozide oder Düngemittel benutzt mit Ausnahme der Düngung des ca.
1000 m² großen Wildackers im nordöstlichen Talzug alle 2 Jahre von 1983 an;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Modellflugzeuge betreibt oder Feuer anzündet oder unterhält;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche
Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausübt;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder verändert;
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung in dem
Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen
verlegt, errichtet oder erweitert;
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege verlässt;
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 28. Dezember 1983
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja