340-064

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wolfslöcher“

 

Landkreis Pirmasens

vom 28. Dezember 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.03.1984, Nr. 8, S. 195,)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Wolfslöcher“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemeinde Lemberg in der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land im Landkreis Pirmasens und ist ca. 90 ha groß.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

     Sie beginnt im Stephanstal an der L 485, ca. 700 m nördlich des Stephanshofes bei der Einmündung des Weges Plan-Nr. 3718/1 in die L 485 Plan-Nr. 3040/2.

     Von diesem Punkt verläuft sie der Grenze der forstlichen Unterabteilung a 1 der Abs. 4 Ranschbächel im Distrikt III Brunnthäler folgend bis zur Grenze der Abt. 5 Lausgnick, von da der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3723 in zunächst ostwärtiger, dann südwestlicher Richtung folgend bis zum südöstlichen Eckpunkt, verläuft dann weiter an der südöstlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3722/1, an der L 485 entlang, bis zu seiner südwestlichen Ecke, folgt dann, zunächst weiter an der L 485 entlang, der südlichen, später südwestlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3719/4 8Krumme Kehr), folgt dann der Gemarkungsgrenze zwischen Lemberg und Eppen-brunn am Weg Plan-Nr. 3635/1 bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan-Nr. 3712, folgt dessen allgemein südlicher Grenze bis an die Stelle, wo er von dem Flurstück Plan-Nr. 3713 in nördlicher Richtung abzweigt, und folgt von hier in allgemein ostwärtiger Richtung der nördlichen Grenze der Abt. 8 Langeck und 4 Ranschbächel an der südlichen Weggrenze bis zu dessen Einmündung in die L 485 und von hier zum Alusgangspunkt in südlicher Richtung, der westlichen Grenze der L 485 Plan Nr. 3040/2 folgend.

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen bis natürlichen, hochspezialisierten Tier- und Pflanzengemeinschaften in den Wolfslöchern“, insbesondere die Erhaltung der Moorvegetation in der Talaue mit ihrer typischen Tierwelt, die Erhaltung und Erweiterung der Erlenbruchvegetation, die Erhaltung und Sicherung der Quellnischen und Felsstrukturen der Karlstal-Felsschicht mit den das Gebiet umgebenden Waldflächen sowie die Erhaltung kleinflächiger Biotopaspekte hochspezialisierter Tierarten aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der extremen Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

    2.   Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzten oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    4.   Biozide oder Düngemittel zu verwenden mit Ausnahme der Düngung des ca. 1000 m² großen Wildackers im nordöstlichen Talzug alle 2 Jahre von 1983 an;

 

    5.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    6.   Modellflugzeuge zu betreiben oder Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    7.   Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen;

 

    8.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    9.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern.

 

 

 

    (2)  Im Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:

 

       1.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau vorzunehmen;

 

       2.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;

 

       3.   die offiziellen Wege zu verlassen;

 

 

§ 5

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

    1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes mit der Einschränkung des § 4, Abs. 2, Nr. 1;

 

    2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.   die Kontrolle und Wartung der Niederspannungsleitung im nordöstlichen Talausgang;

 

    4.   die Unterhaltung der Fernmeldekabel in dem das Gebiet nordöstlich begrenzenden Weg;

 

    5.   die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der L 485 erforderlich sind,

 

soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

    1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

    2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

    3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Biozide oder Düngemittel benutzt mit Ausnahme der Düngung des ca. 1000 m² großen Wildackers im nordöstlichen Talzug alle 2 Jahre von 1983 an;

 

    5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Modellflugzeuge betreibt oder Feuer anzündet oder unterhält;

 

    7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;

 

    8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

    9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert;

 

 

 

(2)   Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

     1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

     2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;

 

     3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege verlässt;


 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Dezember 1983

 

                                                                     - 553 – 232 –

 

 

 

       Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

       In Vertretung

 

 

 

    Dr. Kaja