340-065
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 29. Dezember 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 8,
S. 196 vom 05.03.1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Faunertal“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinden Ludwigswinkel und
Fischbach bei Dahn in der Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist
ca. 27 ha groß.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Sie beginnt im Südwesten des Gebietes an der Stelle, wo die L 478, von Eppenbrunn
kommend auf den das Faunertal nach Süden begrenzenden Damm Plan-Nr. 1245/8
stößt.
Sie verläuft von hier ab an der allgemein nördlichen Grenze der L 478
Plan-Nr. 1243/1 in östlicher Richtung, knickt am Flurstück
Plan-Nr. 2274/13 nach Norden ab, umfährt dieses bis zu seinem
Berührungspunkt mit dem Flurstück Plan-Nr. 2290/9.
Von da verläuft sie an der westlichen Grenze dieses Flurstücks
Plan-Nr. 2290/9 entlang nach Norden und weiter an den allgemein westlichen
Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 2290/8, Plan-Nr. 1254/3,
Plan-Nr. 2290/5, Plan-Nr. 1254/4, Plan-Nr. 2290/4,
Plan-Nr. 1254/5, Plan-Nr. 2290/3, Plan-Nr. 1254, also der allgemein
westlichen Grenze der L 478 nach Norden Richtung Hinterweidenthal folgend
bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 1444/1, dessen südwestlicher Grenze
ca. 5 m folgend bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Weges
Plan-Nr. 1244/1.
Von hier verläuft sie an der westlichen Grenze des Weges Plan-Nr. 1244/1
nach Süden bis zum ersten Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 1287, folgt
dessen zunächst nördlicher, nach ca. 30 m nach Süden abknickenden
allgemein westlichen Grenze bis zu seiner Einmündung in den Weg
Plan-Nr. 1244/1, von da wieder dessen westlicher Grenze folgend bis zu
seiner Einmündung in den Damm, von hier aus, den Grenzen der Flurstücke
Plan-Nr. 1245/6 und Plan-Nr. 1245/8 folgend, in direkter Linie zum
Ausgangspunkt an der L 478.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der
naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern,
ihren Zuflüssen und den umgebenden Ried- und Wiesenflächen, insbesondere der seltenen
und gefährdeten Pflanzengemeinschaften der Schwimmblattfluren und der
Verlandungszone sowie der seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des
Gesamtgebietes, die Erhaltung der Diversität der umgebenden Flächen aus vor
allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften
und Lebensstätten sowie wegen des Beitrages zur Prägung des Landschaftsbildes
und dessen Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1) In dem
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen oder
einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu
beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
2. Tieren
sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu
verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen durchzuführen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern;
4. Biozide
zu verwenden;
5. zu baden
oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, zu befahren;
6. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
7. Modellflugzeuge
zu betreiben;
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
9. Hunde
abseits der Wege frei laufen zu lassen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
11. bauliche Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen zu errichten oder zu
ändern.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:
1. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen;
2. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen,
zu errichten oder zu erweitern;
3. die
offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. die ordnungsgemäße
Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
3. die
landwirtschaftliche Wiesennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
4. die
Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der
L 487 und der L 478 erforderlich sind;
5. die
Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der
Stauhaltungsbauwerke im Einvernehmen mit der Landespflegeverwaltung erforderlich
sind;
soweit
die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften
verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie
beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-,
Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
3. § 4
Abs. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller
Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche
Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit ausübt;
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche
Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische
Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;
3. § 4
Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 29. Dezember 1983
-
553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja