340-065

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Faunertal“

 

Landkreis Pirmasens

vom 29. Dezember 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 8, S. 196 vom 05.03.1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Faunertal“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinden Ludwigswinkel und Fischbach bei Dahn in der Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 27 ha groß.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Sie beginnt im Südwesten des Gebietes an der Stelle, wo die L 478, von Eppenbrunn kommend auf den das Faunertal nach Süden begrenzenden Damm Plan-Nr. 1245/8 stößt.

Sie verläuft von hier ab an der allgemein nördlichen Grenze der L 478 Plan-Nr. 1243/1 in östlicher Richtung, knickt am Flurstück Plan-Nr. 2274/13 nach Norden ab, umfährt dieses bis zu seinem Berührungspunkt mit dem Flurstück Plan-Nr. 2290/9.

Von da verläuft sie an der westlichen Grenze dieses Flurstücks Plan-Nr. 2290/9 entlang nach Norden und weiter an den allgemein westlichen Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 2290/8, Plan-Nr. 1254/3, Plan-Nr. 2290/5, Plan-Nr. 1254/4, Plan-Nr. 2290/4, Plan-Nr. 1254/5, Plan-Nr. 2290/3, Plan-Nr. 1254, also der allgemein westlichen Grenze der L 478 nach Norden Richtung Hinterweidenthal folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 1444/1, dessen südwestlicher Grenze ca. 5 m folgend bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Weges Plan-Nr. 1244/1.

Von hier verläuft sie an der westlichen Grenze des Weges Plan-Nr. 1244/1 nach Süden bis zum ersten Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 1287, folgt dessen zunächst nördlicher, nach ca. 30 m nach Süden abknickenden allgemein westlichen Grenze bis zu seiner Einmündung in den Weg Plan-Nr. 1244/1, von da wieder dessen westlicher Grenze folgend bis zu seiner Einmündung in den Damm, von hier aus, den Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 1245/6 und Plan-Nr. 1245/8 folgend, in direkter Linie zum Ausgangspunkt an der L 478.


 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern, ihren Zuflüssen und den umgebenden Ried- und Wiesenflächen, insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengemeinschaften der Schwimmblattfluren und der Verlandungszone sowie der seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes, die Erhaltung der Diversität der umgebenden Flächen aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen des Beitrages zur Prägung des Landschaftsbildes und dessen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1)  In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

2.   Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4.   Biozide zu verwenden;

 

5.   zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;

 

6.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

7.   Modellflugzeuge zu betreiben;

 

8.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

9.   Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

11. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen zu errichten oder zu ändern.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ferner ohne Genehmigung verboten:

 

1.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen;

 

2.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;

 

3.   die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3.   die landwirtschaftliche Wiesennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

4.   die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit der L 487 und der L 478 erforderlich sind;

 

5.   die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der Stauhaltungsbauwerke im Einvernehmen mit der Landespflegeverwaltung erforderlich sind;

 

     soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.   § 4 Abs. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert.

 

(2)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29. Dezember 1983

 

                                    - 553-232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

Dr. Kaja