340-068
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Gemarkung Dahn, Landkreis Pirmasens
vom 9. Juli 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 30. Juli
1984, Nr. 29, S. 635)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Moosbachtal“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Stadt Dahn, Verbandsgemeinde Dahn,
Landkreis Pirmasens und ist ca. 111 ha groß.
Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben
Fläche 1:
Die Grenze beginnt im Norden des Schutzgebietes am südwestlichen Eckpunkt des
Weihers Plan-Nr. 4044, von dort verläuft sie zuerst in nordöstlicher Richtung
entlang des Weges Plan-Nr. 3974/3, der dort auf dem Weiherdamm liegt und dann
weiter in zunächst südöstlicher, später allgemein südlicher Richtung bis zum
Berührungspunkt mit der nordöstlichen Ecke des Flurstückes Plan-Nr. 4033/2, von
dort der westlichen Grenze der Flurstücke Plan-Nr. 4053 und Plan-Nr. 4055 in
allgemein südlicher Richtung folgend bis zu dem das Tal querenden Weg Plan-Nr.
4015, diesen überspringend weiter in allgemein südlicher Richtung, den westlichen
Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 4054/25 und Plan-Nr. 3916 folgend bis zum südöstlichen
Eckpunkt des Flurstücks Plan-Nr. 4017/2 an dessen Südwestgrenze das Tal in nordwestlicher
Richtung überquerend, weiter in allgemein nordöstlicher Richtung der östlichen
Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 4016 folgend, den Weg Plan-Nr. 4015 überspringend,
bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 3974/3, diesen in nördlicher
Richtung bis zum Eckpunkt mit dem Weg Plan-Nr. 4013 folgend, nun diesen Weg in
westlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der östlichen Grenze
des Flurstückes Plan-Nr. 3977 im „Schneiderwoog“, dort der südlichen später
östlichen Grenze des Flurstückes Plan-Nr. 3977/2 folgend bis zu dessen
Eckpunkt, Grenzstein 210, von da in gerader Linie 50 m weiter bis zur
Berührung mit der südlichen Grenze des Flurstückes Plan-Nr. 3994, dieser bis
zum Flurstück Plan-Nr. 3993 in westlicher Richtung folgend, das Flurstück
Plan-Nr. 3993 in zunächst westlicher, später nördlicher Richtung umfahrend bis
zum Berührungspunkt der Grenze mit dem Weg Plan-Nr. 3974/4, diesen in zunächst
östlicher, später nach Norden schwenkender Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung.
Fläche 2:
Die Fläche 2 beinhaltet das obere Moosbachtal bis zu dem Militärlager. Die
Grenze er Fläche 2 beginnt westlich vom Camp Dahn an der Einmündung des Weges
Plan-Nr. 3974/4 in den Weg Plan-Nr. 3974/4, der dort auch endet. Sie verläuft,
das Tal in südlicher Richtung überquerend entlang des Weges Plan-Nr. 3974 auf
rd. 3,5 km Länge in überwiegend südwestlicher Richtung, später südlicher
Richtung bis zum 1. Berührungspunkt mit der östlichen Grenze der
Waldabteilung 10 Kranzwoog und von dort in überwiegend nördlicher, später
nordöstlicher Richtung, die Unterabteilung A1 der Waldabteilung 9
Moosbach umfahrend, vom 1. Berührungspunkt der Grenzlinie der Abteilung 9
Moosbach mit der südwestlichen Grenze des Distrikts VI, Kaletschkopf,
Abteilung 10 Kranzwoog dieser bis zum Grenzstein 169 zu folgend und von
dort in etwa gleicher Richtung bis zum Grenzstein 154 verlaufend, um von dort
in gleicher Richtung und in gerader Linie ca. 250 m entlang des Hauptweges
verlaufend den Grenzstein 244 zu erreichen; von dort verläuft sie entlang des
Weges Plan-Nr. 5121 später Plan-Nr. 3974/6 auf ca. 1,5 m Länge in
östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Die die Flächen umgrenzenden Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der
natu4rnahen bis natürlichen Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern,
insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengemeinschaften wie den
Schwimmblattfluren und den Verlandungszonen der Weiher, der Wasser- und
Ufervegetation des Moosbaches und des Seibertsbaches, der verschieden
ausgeprägten Nasswiesen, der Bruchwälder, der trockenen Sandflächen und
-böschungen und schließlich der naturnahen Wälder sowie der mit diesen eine
Lebensgemeinschaft bildenden, seltenen, gefährdeten Tierpopulationen des
Gesamtgebietes, Erhaltung und Stabilisierung einzelner Sukzessionsstadien und
schließlich Förderung und Erhöhung der Diversität des Gesamtgebietes aus vor
allem wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit und Gefährdung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten.
§ 4
(1) In dem
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen
oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu
beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
2. Tiere
sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu
verletzen oder zu täten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die
Bodengestalt auf andere eise zu verändern;
4. Biozide
zu verwenden;
5. zu baden oder
die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeuge,
zu befahren;
6. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
7. Modellflugzeuge
zu betreiben;
8. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
9. Hunde
abseits der Wege frei laufen zulassen;
10. Stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder eine wirtschaftliche oder Gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
11. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu verändern;
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:
1. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen.
2. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten,
zu verlegen oder zu erweitern;
3. die
offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden
Forsteinrichtungswerkes, einschließlich des mit der Landespflegebehörde abgestimmten
forstlichen Wegebaus;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
4. die
landwirtschaftliche Wiesennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
5. die
Wartung und Unterhaltung der im Naturschutzgebiet verlegten Fernmeldeleitungen;
6. die
Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der
Stauhaltungsbauwerke im Einvernehmen mit der Landespflegeverwaltung erforderlich
sind;
soweit
die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4 Abs.
1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften
verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4 Abs.
1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt,
fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
3. § 4 Abs.
1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
durchführt oder die Bodengestalt auf andere Wiese verändert;
4. § 4 Abs.
1 Nr. 4 Biozide benutzt;
5. § 4 Abs.
1 Nr. 5 badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, befährt;
6. § 4 Abs.
1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
7. § 4 Abs.
1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;
8. § 4 Abs.
1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;
9. § 4 Abs.
1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche
Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit ausübt;
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder verändert.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche
Genehmigung in dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4 Abs.
2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;
2. § 4 Abs.
2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen
errichtet, verlegt oder erweitert;
3. § 4 Abs.
2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1984
-553-232-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler