340-068

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Moosbachtal“

 

Gemarkung Dahn, Landkreis Pirmasens

vom 9. Juli 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 1984, Nr. 29, S. 635)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Moosbachtal“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Stadt Dahn, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens und ist ca. 111 ha groß.

Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben

Fläche 1:
Die Grenze beginnt im Norden des Schutzgebietes am südwestlichen Eckpunkt des Weihers Plan-Nr. 4044, von dort verläuft sie zuerst in nordöstlicher Richtung entlang des Weges Plan-Nr. 3974/3, der dort auf dem Weiherdamm liegt und dann weiter in zunächst südöstlicher, später allgemein südlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit der nordöstlichen Ecke des Flurstückes Plan-Nr. 4033/2, von dort der westlichen Grenze der Flurstücke Plan-Nr. 4053 und Plan-Nr. 4055 in allgemein südlicher Richtung folgend bis zu dem das Tal querenden Weg Plan-Nr. 4015, diesen überspringend weiter in allgemein südlicher Richtung, den westlichen Grenzen der Flurstücke Plan-Nr. 4054/25 und Plan-Nr. 3916 folgend bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Plan-Nr. 4017/2 an dessen Südwestgrenze das Tal in nordwestlicher Richtung überquerend, weiter in allgemein nordöstlicher Richtung der östlichen Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 4016 folgend, den Weg Plan-Nr. 4015 überspringend, bis zum Berührungspunkt mit dem Weg Plan-Nr. 3974/3, diesen in nördlicher Richtung bis zum Eckpunkt mit dem Weg Plan-Nr. 4013 folgend, nun diesen Weg in westlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der östlichen Grenze des Flurstückes Plan-Nr. 3977 im „Schneiderwoog“, dort der südlichen später östlichen Grenze des Flurstückes Plan-Nr. 3977/2 folgend bis zu dessen Eckpunkt, Grenzstein 210, von da in gerader Linie 50 m weiter bis zur Berührung mit der südlichen Grenze des Flurstückes Plan-Nr. 3994, dieser bis zum Flurstück Plan-Nr. 3993 in westlicher Richtung folgend, das Flurstück Plan-Nr. 3993 in zunächst westlicher, später nördlicher Richtung umfahrend bis zum Berührungspunkt der Grenze mit dem Weg Plan-Nr. 3974/4, diesen in zunächst östlicher, später nach Norden schwenkender Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Fläche 2:
Die Fläche 2 beinhaltet das obere Moosbachtal bis zu dem Militärlager. Die Grenze er Fläche 2 beginnt westlich vom Camp Dahn an der Einmündung des Weges Plan-Nr. 3974/4 in den Weg Plan-Nr. 3974/4, der dort auch endet. Sie verläuft, das Tal in südlicher Richtung überquerend entlang des Weges Plan-Nr. 3974 auf rd. 3,5 km Länge in überwiegend südwestlicher Richtung, später südlicher Richtung bis zum 1. Berüh­rungspunkt mit der östlichen Grenze der Waldabteilung 10 Kranzwoog und von dort in überwiegend nördlicher, später nordöstlicher Richtung, die Unterabteilung A1 der Waldabteilung 9 Moosbach umfahrend, vom 1. Berührungspunkt der Grenzlinie der Abteilung 9 Moosbach mit der südwestlichen Grenze des Distrikts VI, Kaletschkopf, Abteilung 10 Kranzwoog dieser bis zum Grenzstein 169 zu folgend und von dort in etwa gleicher Richtung bis zum Grenzstein 154 verlaufend, um von dort in gleicher Richtung und in gerader Linie ca. 250 m entlang des Hauptweges verlaufend den Grenzstein 244 zu erreichen; von dort verläuft sie entlang des Weges Plan-Nr. 5121 später Plan-Nr. 3974/6 auf ca. 1,5 m Länge in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

Die die Flächen umgrenzenden Wege gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der natu4rnahen bis natürlichen Pflanzengemeinschaften in den Stauweihern, insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengemeinschaften wie den Schwimmblattfluren und den Verlandungszonen der Weiher, der Wasser- und Ufervegetation des Moosbaches und des Seibertsbaches, der verschieden ausgeprägten Nasswiesen, der Bruchwälder, der trockenen Sandflächen und -böschungen und schließlich der naturnahen Wälder sowie der mit diesen eine Lebensgemeinschaft bildenden, seltenen, gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes, Erhaltung und Stabilisierung einzelner Sukzessionsstadien und schließlich Förderung und Erhöhung der Diversität des Gesamtgebietes aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten.

 

§ 4

 

(1)  In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

2.   Tiere sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu täten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.

 

3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere eise zu verändern;

 

4.   Biozide zu verwenden;

 

5.   zu baden oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeuge, zu befahren;

 

6.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

7.   Modellflugzeuge zu betreiben;

 

8.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

9.   Hunde abseits der Wege frei laufen zulassen;

 

10. Stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder Gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

11. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu verändern;

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:

 

1.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen.

 

2.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten, zu verlegen oder zu erweitern;

 

3.   die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.   die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes, einschließlich des mit der Landespflegebehörde abgestimmten forstlichen Wegebaus;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

4.   die landwirtschaftliche Wiesennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

5.   die Wartung und Unterhaltung der im Naturschutzgebiet verlegten Fernmeldeleitungen;

 

6.   die Maßnahmen oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der Stauhaltungsbauwerke im Einvernehmen mit der Landespflegeverwaltung erforderlich sind;

 

     soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Wiese verändert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, befährt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert.

 

(2)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen errichtet, verlegt oder erweitert;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 die offiziellen Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1984

-553-232-

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler