340-069
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 9. Juli 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 29,
S. 633 vom 30. Juli 1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Brauntal“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Rumbach in der Verbandsgemeinde
Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 71 ha groß.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die Grenzbeschreibung beginnt im Nordosten des Gebietes an dem südwestlichen
Eckpunkt des Flurstückes Plan-Nr. 2848/2 mit den Flurstücken
Plan-Nr. 3564 und Plan-Nr. 2458/3. Von hier aus folgt die Grenze des
Schutzgebietes der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 2458/3 in allgemein
südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3520,
verläuft dann bis zum Grenzpunkt 100, knickt von da in südwestlicher Richtung
ab, zunächst der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3285 bis zum
Grenzpunkt 99 folgend, dann weiter der Grenze des Flurstücks
Plan-Nr. 3292 in zunächst südwestlicher, später westlicher, dann
nördlicher und schließlich nordöstlicher Richtung folgend bis zu ihrem
nördlichen Knickpunkt, von da der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3510 in
zunächst nordwestlicher Richtung zum Grenzpunkt 89 folgend, weiter in
allgemein nordöstlicher Richtung der Grenze dieses Flurstücks
Plan-Nr. 3510 folgend bis zum Berührungspunkt mit dem alten Bahndamm
Plan-Nr. 2458/22, diesen in gerader Linie überspringend zum südlichen
Berührungspunkt der Flurstücke Plan-Nr. 3693/47 und Plan-Nr. 3510/1,
von hier der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3510/1 in zunächst östlicher,
später allgemein südlicher Richtung folgend, die Flurstücke Plan-Nr. 3518
und Plan-Nr. 3519 noch einschließend, bis zum Weg Plan-Nr. 3520/3,
diesen in gerader Linie (Verlängerung der nordöstlichen Flurstücksgrenze
Plan-Nr. 3519) überspringend zum Flurstück Plan-Nr. 3565, dessen nordwestlicher
Grenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zum nördlichen Knickpunkt, von
hier der Grenze dieses Flurstücks Plan-Nr. 3565 in südöstlicher Richtung
folgend und das Flurstück Plan-Nr. 2458/3 in gerader Linie zum
Ausgangspunkt überspringend.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der
naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengesellschaften des Brauntalweihers
und seiner ihn umgebenden Flächen, insbesondere der seltenen und gefährdeten
Pflanzengesellschaften der Verlandungszone und der seltenen und gefährdeten
Tierpopulationen des Gesamtgebietes, sowie Erhaltung der Diversität der
umgebenden Flächen aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der
Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie
wegen der ganz besonderen Eigenart des dystrophen Feuchtgebiets.
§ 4
(1) In dem
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen
oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen,
zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
2. Tieren
sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu
verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4. Biozide
zu verwenden;
5. zu baden
oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, zu befahren;
6. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen, sowie Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
7. Hunde
abseits der Wege frei laufen zu lassen sowie zu reiten;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
9. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten
oder zu ändern;
10. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:
1. Freileitungen
oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten
oder zu verlegen;
2. die Wege ohne
vernünftigen Grund zu verlassen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage des den
Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes, einschließlich des mit
der Landespflegebehörde abgestimmten Forstwegebaus;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
4. die
Wartung der 20-kV-Leitung im nordöstlichen Talausgang;
5. die
Maßnahme oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der
Stauhaltungsbauwerke des Brauntalweihers im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde
erforderlich sind;
6. die
Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
soweit
die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Der
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften
verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie
beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-,
Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller
Art, einschließlich Modellfahrzeugen befährt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt oder Feuer
anzündet oder unterhält;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige
gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen, errichtet oder verändert;
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig im
Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen
errichtet oder verlegt;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 die Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1984
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler