340-069

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Brauntal“

 

Landkreis Pirmasens

vom 9. Juli 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 29, S. 633 vom 30. Juli 1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Brauntal“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Ortsgemeinde Rumbach in der Verbandsgemeinde Dahn im Landkreis Pirmasens und ist ca. 71 ha groß.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

Die Grenzbeschreibung beginnt im Nordosten des Gebietes an dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes Plan-Nr. 2848/2 mit den Flurstücken Plan-Nr. 3564 und Plan-Nr. 2458/3. Von hier aus folgt die Grenze des Schutzgebietes der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 2458/3 in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 3520, verläuft dann bis zum Grenzpunkt 100, knickt von da in südwestlicher Richtung ab, zunächst der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3285 bis zum Grenzpunkt 99 folgend, dann weiter der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3292 in zunächst südwestlicher, später westlicher, dann nördlicher und schließlich nordöstlicher Richtung folgend bis zu ihrem nördlichen Knickpunkt, von da der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3510 in zunächst nordwestlicher Richtung zum Grenzpunkt 89 folgend, weiter in allgemein nordöstlicher Richtung der Grenze dieses Flurstücks Plan-Nr. 3510 folgend bis zum Berührungspunkt mit dem alten Bahndamm Plan-Nr. 2458/22, diesen in gerader Linie überspringend zum südlichen Berührungspunkt der Flurstücke Plan-Nr. 3693/47 und Plan-Nr. 3510/1, von hier der Grenze des Flurstücks Plan-Nr. 3510/1 in zunächst östlicher, später allgemein südlicher Richtung folgend, die Flurstücke Plan-Nr. 3518 und Plan-Nr. 3519 noch einschließend, bis zum Weg Plan-Nr. 3520/3, diesen in gerader Linie (Verlängerung der nordöstlichen Flurstücksgrenze Plan-Nr. 3519) überspringend zum Flurstück Plan-Nr. 3565, dessen nordwestlicher Grenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zum nördlichen Knickpunkt, von hier der Grenze dieses Flurstücks Plan-Nr. 3565 in südöstlicher Richtung folgend und das Flurstück Plan-Nr. 2458/3 in gerader Linie zum Ausgangspunkt überspringend.

Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.


 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der naturnahen bis natürlichen Tier- und Pflanzengesellschaften des Brauntalweihers und seiner ihn umgebenden Flächen, insbesondere der seltenen und gefährdeten Pflanzengesellschaften der Verlandungszone und der seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes, sowie Erhaltung der Diversität der umgebenden Flächen aus vor allem wissenschaftlichen Gründen und wegen der Seltenheit und Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sowie wegen der ganz besonderen Eigenart des dystrophen Feuchtgebiets.

 

§ 4

 

(1)  In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

2.   Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4.   Biozide zu verwenden;

 

5.   zu baden oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren;

 

6.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen, sowie Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

7.   Hunde abseits der Wege frei laufen zu lassen sowie zu reiten;

 

8.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

9.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu ändern;

 

10. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vorzunehmen.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:

 

1.   Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten oder zu verlegen;

 

2.   die Wege ohne vernünftigen Grund zu verlassen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage des den Schutzzweck berücksichtigenden Forsteinrichtungswerkes, einschließlich des mit der Landespflegebehörde abgestimmten Forstwegebaus;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

4.   die Wartung der 20-kV-Leitung im nordöstlichen Talausgang;

 

5.   die Maßnahme oder Handlungen, die für die Unterhaltung der Gewässer und der Stauhaltungsbauwerke des Brauntalweihers im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde erforderlich sind;

 

6.   die Fischerei im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

     soweit die damit verbundenen Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  Der § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Biozide benutzt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen befährt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt oder Feuer anzündet oder unterhält;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Hunde abseits der Wege frei laufen lässt oder reitet;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt.

 

(2)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen errichtet oder verlegt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Wege ohne vernünftigen Grund verlässt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Juli 1984

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler