340-074
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 19. Juni 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 29,
S. 632 vom 5. August 1985)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Wahlbacher Heide“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist ca. 7 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung Contwig die
Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/47, 4761/67, 4815/3 sowie Teilbereiche der
Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/33, 4816/2 und 4819/1.
(2) Die
Grenze verläuft, im Norden des Gebietes beginnend, wie folgt:
Teilfläche I
Vom Verbindungsweg zwischen Werderhof und Offweilerhof entlang des Weges
Flurst. Nr. 4761/50 in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße
K 84, entlang dieser Kreisstraße in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung
des Weges Flurst. Nr. 4817, entlang dieses Weges in allgemein östlicher
Richtung ca. 160 Meter; von diesem Punkt auf gedachter Linie in allgemein
nordwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.
Nr. 4761/67, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung,
weiter entlang der Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 4761/47 in zunächst
nordwestlicher, dann nordöstlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit dem westlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 4762/1. Von hier in nordwestlicher
Richtung entlang der Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 4761/47 bis zum
nächsten Eckpunkt, weiter in gleicher Richtung auf gedachter Linie ca.
10 Meter bis zum Verbindungsweg zwischen Werderhof und Offweilerhof,
sodann entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Teilfläche II
Vom gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/40 und 4815/3
entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4816/2 ca. 50
Meter in östlicher Richtung; von diesem Punkt in südöstlicher Richtung auf
gedachter Linie parallel zur K 84 verlaufend, bis zur östlichen Grenze des
Grundstücks Flurst. Nr. 4815/3, entlang dieser Grenze in zunächst
nordöstlicher Richtung bis zum nächsten Eckpunkt dieses Flurstücks, dann in
nordwestlicher Richtung wiederum bis zum nächsten Eckpunkt; von diesem Punkt in
nordöstlicher Richtung parallel zum Weg Flurst. Nr. 4817 bis zum zu dieser
Wegeparzelle gehörenden Seitenweg, von hier entlang des Seitenweges in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 4817, entlang dieses Weges
in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des
Kalk-Magerrasengebietes und des angrenzenden Wäldchens als Lebens- und
Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten
sowie ihrer Lebensgemeinschaften.
Der Schutz erfolgt darüber hinaus aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neubaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben.
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
8. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
Erdaufschlüsse anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. das Gebiet
zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14. Feuer
anzuzünden;
15. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
16. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
19. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flurst.
Nr. 4761/47 sowie im westlichen Bereich des Grundstücks Flurst.
Nr. 4761/33;
2. für die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise auf den Grundstücken Flurst. Nrn. 4816/3 und
4816/2;
3. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der im Schutzgebiet vorhandenen Energieleitungen
ohne Verwendung chemischer Mittel,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt, Erdaufschlüsse anlegt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
10. § 4 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
11. § 4
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4
Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
Nr. 13 das Gebiet betritt oder mit Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4
Nr. 14 Feuer anzündet;
15. § 4
Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
16. § 4
Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. § 4
Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4
Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
19. § 4
Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. Juni 1985
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler