340-074

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wahlbacher Heide“

 

Landkreis Pirmasens

vom 19. Juni 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 29, S. 632 vom 5. August 1985)

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Wahlbacher Heide“.

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist ca. 7 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung Contwig die Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/47, 4761/67, 4815/3 sowie Teilbereiche der Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/33, 4816/2 und 4819/1.

 

(2)  Die Grenze verläuft, im Norden des Gebietes beginnend, wie folgt:

Teilfläche I

Vom Verbindungsweg zwischen Werderhof und Offweilerhof entlang des Weges Flurst. Nr. 4761/50 in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße K 84, entlang dieser Kreisstraße in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst. Nr. 4817, entlang dieses Weges in allgemein östlicher Richtung ca. 160 Meter; von diesem Punkt auf gedachter Linie in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 4761/67, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung, weiter entlang der Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 4761/47 in zunächst nordwestlicher, dann nordöstlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit dem westlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 4762/1. Von hier in nordwestlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 4761/47 bis zum nächsten Eckpunkt, weiter in gleicher Richtung auf gedachter Linie ca. 10 Meter bis zum Verbindungsweg zwischen Werderhof und Offweilerhof, sodann entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

Teilfläche II

Vom gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Flurst. Nrn. 4761/40 und 4815/3 entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4816/2 ca. 50 Meter in östlicher Richtung; von diesem Punkt in südöstlicher Richtung auf gedachter Linie parallel zur K 84 verlaufend, bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4815/3, entlang dieser Grenze in zunächst nordöstlicher Richtung bis zum nächsten Eckpunkt dieses Flurstücks, dann in nordwestlicher Richtung wiederum bis zum nächsten Eckpunkt; von diesem Punkt in nordöstlicher Richtung parallel zum Weg Flurst. Nr. 4817 bis zum zu dieser Wegeparzelle gehörenden Seitenweg, von hier entlang des Seitenweges in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 4817, entlang dieses Weges in allgemein südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3)  Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Kalk-Magerrasengebietes und des angrenzenden Wäldchens als Lebens- und Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften.

Der Schutz erfolgt darüber hinaus aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

     Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, Erdaufschlüsse anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. das Gebiet zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden;

 

15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flurst. Nr. 4761/47 sowie im westlichen Bereich des Grundstücks Flurst. Nr. 4761/33;

 

2.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise auf den Grundstücken Flurst. Nrn. 4816/3 und 4816/2;

 

3.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

4.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Schutzgebiet vorhandenen Energieleitungen ohne Verwendung chemischer Mittel,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, Erdaufschlüsse anlegt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 das Gebiet betritt oder mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet;

 

15. § 4 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

16. § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

19. § 4 Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. Juni 1985

 

                                  - 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler