340-078
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 12. Dezember 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. Januar
1986,
Nr. 3, S. 70)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Lambsbachtal“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist etwa 9 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Käshofen, Landkreis Pirmasens.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Vom
gemeinsamen Berührungspunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 4988 (südlicher
Eckpunkt) mit der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie
der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4987 (Lambsbach) entlang
der vorgenannten Landesgrenze in zunächst südlicher Richtung, dabei den
Lambsbach auf gedachter Linie überspringend, dann in allgemein nordöstlicher
Richtung, dabei die Landesstraße (L
462) überquerend, weiter entlang der Landesgrenze in östlicher Richtung bis zum
Berührungspunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4448;
von
diesem Punkt verläuft die Grenze weiter entlang der Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 4910 (Waldgrenze) in zunächst südöstlicher, dann in nordöstlicher
Richtung bis zum Berührungspunkt mit der südwestlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 4890 (Waldgrenze);
Von hier
entlang der Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 4890, 4880, 4878 und 4870 in
nordwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 4987 (Lambsbach), der
gedachten Verlängerung der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4870 folgend,
dabei den Lambsbach überquerend, nach Nordwesten bis zur Grenze des Weges
Flurst. Nr. 5004; weiter entlang dieses Weges in westlicher Richtung bis zur
Einmündung des Weges Flurst. Nr. 4999/1, entlang dieses Weges in südlicher
Richtung bis zur Landesstraße, die Landesstraße sodann überquerend, weiter
entlang des von hier nach Südwesten führenden Weges Flurst. Nr. 4999 bis zum
Berührungspunkt mit dem Lambsbach und schließlich von hier entlang des
Lambsbachs in gleicher Richtung wie vorher bis zum Ausgangspunkt.
(3) Das in
das Schutzgebiet einbezogene Teilstück der Landesstraße (L 462) sowie die das
Gebiet begrenzenden Wege, ausgenommen der Weg Flurst. Nr. 4999, gehören nicht
zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue mit seinem
mäandrierenden Gewässer, den Hochstaudenfluren, Röhrichtzonen, Großseggenriedern
sowie Sumpfzonen als Lebens- und Teillebensräume seltener Tierarten sowie als
Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. fest
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu
lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die
Wege zu verlassen;
16. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. wildwachsende
Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
20. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. die
Gewässerunterhaltung in der Zeit vom 15. März bis 30. September durchzuführen.
22. Biozide
anzuwenden;
(2) Ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen oder Handlunge, die erforderlich sind für
1. die
Unterhaltung des Gewässers mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 21
und 22;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. notwendige
Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an der im Gebiet vorhandenen Energieleitung,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
6. § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4 (1) Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
9. § 4 (1) Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 (1) Nr. 12 reitet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge
betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder
unterhält;
15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
(1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4 (1) Nr. 17 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen
und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
20. § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 (1) Nr. 21 die Gewässerunterhaltung
in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchführt;
22. § 4 (1) Nr. 22 Biozide anwendet;
23. § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 12. Dezember 1985
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler