340-078

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lambsbachtal“

 

Landkreis Pirmasens

vom 12. Dezember 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 1986,

Nr. 3, S. 70)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Lambsbachtal“.

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist etwa 9 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Käshofen, Landkreis Pirmasens.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

     Vom gemeinsamen Berührungspunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 4988 (südlicher Eckpunkt) mit der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4987 (Lambsbach) entlang der vorgenannten Landesgrenze in zunächst südlicher Richtung, dabei den Lambsbach auf gedachter Linie überspringend, dann in allgemein nordöstlicher Richtung, dabei die Landesstraße  (L 462) überquerend, weiter entlang der Landesgrenze in östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4448;

     von diesem Punkt verläuft die Grenze weiter entlang der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4910 (Waldgrenze) in zunächst südöstlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4890 (Waldgrenze);

     Von hier entlang der Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 4890, 4880, 4878 und 4870 in nordwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 4987 (Lambsbach), der gedachten Verlängerung der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 4870 folgend, dabei den Lambsbach überquerend, nach Nordwesten bis zur Grenze des Weges Flurst. Nr. 5004; weiter entlang dieses Weges in westlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst. Nr. 4999/1, entlang dieses Weges in südlicher Richtung bis zur Landesstraße, die Landesstraße sodann überquerend, weiter entlang des von hier nach Südwesten führenden Weges Flurst. Nr. 4999 bis zum Berührungspunkt mit dem Lambsbach und schließlich von hier entlang des Lambsbachs in gleicher Richtung wie vorher bis zum Ausgangspunkt.

 

(3)  Das in das Schutzgebiet einbezogene Teilstück der Landesstraße (L 462) sowie die das Gebiet begrenzenden Wege, ausgenommen der Weg Flurst. Nr. 4999, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue mit seinem mäandrierenden Gewässer, den Hochstaudenfluren, Röhrichtzonen, Großseggenriedern sowie Sumpfzonen als Lebens- und Teillebensräume seltener Tierarten sowie als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

     1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

     4. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

     5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

     7. fest oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

     8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

     9. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

    10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    15. die Wege zu verlassen;

 

    16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    17. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

    18. wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    21. die Gewässerunterhaltung in der Zeit vom 15. März bis 30. September durchzuführen.

 

    22. Biozide anzuwenden;

 

(2)      Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)      § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlunge, die erforderlich sind für

 

    1.   die Unterhaltung des Gewässers mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 21 und 22;

 

    2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.   notwendige Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an der im Gebiet vorhandenen Energieleitung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)      § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4. § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5. § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7. § 4 (1) Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9. § 4 (1) Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

10.   § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11.   § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12.   § 4 (1) Nr. 12 reitet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13.   § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14.   § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15.   § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16.   § 4  (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17.   § 4 (1) Nr. 17 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.   § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19.   § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20.   § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21.   § 4 (1) Nr. 21 die Gewässerunterhaltung in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchführt;

 

22.   § 4 (1) Nr. 22 Biozide anwendet;

 

23.   § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 12. Dezember 1985

 

                                                                     - 553 – 232 –

 

 

 

       Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

       Dr. Schädler