340-164

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Quellbäche des Eppenbrunner Baches“

 

Landkreis Pirmasens

vom 29. August 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 36, S. 1042,

vom 23. September 1991)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Quellbäche des Eppenbrunner Baches“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 94 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Eppenbrunn, Verbandsgemeinde Pirmasens-Land, Landkreis Pirmasens.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, in Norden am Mühlweiher beginnend, wie folgt:

 

     Von der L 478 in gedachter Verlängerung des Weges, der vom Sportplatz herkommt (Flur-Nr. 3034/2 bzw. Südgrenze des Flurstücks Nr. 3040/35), den Mühlweiher querend, dann entlang des Mühlweihers (Südwestgrenze der Flurstücke bis den Nrn. 3036/1 und 3035/1) nach Südosten bis zum Beginn des Stüdenbachtals (Flurstück Nr. 3352/5); folgt dann dem nördlichen Rand dieses Tales (Südgrenze des Flurstücks Nr. 3720) bis zum Spießweiher; folgt dem Weg nördlich entlang des Spießweihers (Flurstück Nr. 3039 später 3721) talaufwärts mit zum Abzweig ins Hilsterbachtal; folgt dem Weg an der Westseite des Hilsterbachtales (östliche Grenze des Flurstücks Nr. 3725) bis zum Seitentälchen etwa 200 m vor Talende und folgt dort dem Weg durch das Seitental bis zum Aufstoßen auf den Querweg (Flurstück Nr. 3718).

 

     Sie folgt dann diesem Weg bis zum schluchtartigen Ende des Hilsterbachtales (Westseite des Flurstücks-Nr. 3716) und führt von dort am östlichen Rand des Hilsterbachtales (Westgrenze des letztgenannten Flurstücks), später auf der südlichen Seite des Tales abwärts zum Spießweiher zurück (entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 3716, 3717, 3335) bis zum Weg (Flurstück Nr. 3426) zum Forsthaus Stüdenbach.

 

     Sie folgt diesem Weg bis zum Forsthaus Stüdenbach, führt talinnenseits am Forsthausgrundstück (Flurstück Nr. 3339) vorbei und folgt dann wieder dem Weg talaufwärts (entlang der Westgrenzen der Flurstücke mit den Nrn. 3412 und 3411) am Sägweiher vorbei bis zum Wadlerweiher (Flurstück mit der Nr. 3440/2). Sie umschließt dann die beiden Seitentälchen oberhalb (westlich) des Wadlerweihers (Flurstücke mit den Nrn. 3436 und 3442 mit dem Grabenzulauf zum Wadlerweiher Flurstück Nr. 3440).

 

     Die Grenze führt dann vom Wadlerweiher aus weiter im Haupttal aufwärts am Stüdenwoog vorbei entlang des talbegleitenden Weges (Flurstücks-Nr. 3706 später 3698) ins Großfinsterbachtal hinein.

 

     Sie folgt dem Wirtschaftsweg, der auf der Westseite des Großfinsterbachtals talaufwärts führt, dann im Seitental des Kniefinsterbächels abzweigt, dieses Tal umspannt und dann weiter im Großfinsterbachtal aufwärts läuft, das Ende dieses Tales umfährt und dann auf der anderen, östlichen Talseite bis zum Schöneichelsbachtal zurückführt.

 

     Die Grenze folgt nun dem Weg, der das Schöneichelsbachtal auf der Westseite talaufwärts begleitet ( an der Nordseite des Flurstücks Nr. 3694, dann an der Ostseite des Flurstücks Nr. 3662 entlang) und in seiner Verlängerung der Grenze des Flurstücks Nr. 3662 bis zum Scheichelsbach; die Grenze springt dort in gedachter Verlängerung der dort nach Norden laufenden Grenze des Flurstücks Nr. 3662 zum Weg (Flurstück Nr. 3663) auf der anderen Talseite (Nordostseite) und folgt diesem talabwärts am Stüdenwoog vorbei bis zum nördlichen Ende des Sägweihers.

 

     Sie folgt dann dem bestehenden Weg, der in Verlängerung des vorn genannten Weges entlang der Ostseite des Stüdenbachtales (Ostseite des Flurstücks 3689) zurück zum Aufgang des Tales führt. Sie knickt am Beginn des Klosterbrückeltales nach Osten ab und folgt dem bestehenden Weg an der Südseite des Klosterbrückeltales (Nordseite des Flurstücks Nr. 3689) bis zum Aufstoßen auf den Talquerweg (Flurstück Nr. 3665), dem es etwa 60 m nach Norden folgt, um dann wieder am Rand des Schönbrückelbachtales weiter zu verlaufen – zunächst auf einer Linie, die gedachte Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3683 zum vorn genannnten Weg bildet, dann entlang der nördlichen Grenze des vorn genannten Flurstücks, anschließend entlang des Weges mit der Flurstücks Nr. 3679.

 

     Sie folgt dem vorn genannten Weg ins Wüsteichelsbachtal hinein und umschließt in seiner Verlängerung das gesamte Wüsteichelsbachtal (Flurstück Nr. 3386) mit dem westlich anschließenden Waldhangbereich (Flurstück Nr. 3678) und führt vom nördlichen Eckpunkt des letztgenannten Flurstücks weiter am Rande des Klosterbrückeltales entlang (an der Westgrenze des Flurstücks Nr. 3671) in nördlicher Richtung auf den Weg (Flurstücks Nr. 3619) zu, der am Nordrand des Klosterbrückeltales verläuft.

 

     Sie folgt diesem Weg (später mit der Flur Nr. 3373) bis zur Einmündung in den Talquerweg (Flurstück Nr. 3365), folgt diesem etwa 20 m nach Norden und führt dann nach Nordwesten entlang der bestehenden Zufahrt auf die L 478 zu. Sie folgt nun der L 478 nach Westen bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

     Die das Gebiet begrenzende Straße und die befestigten Wirtschaftswege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Die unbefestigten Wirtschaftswege sind Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Quellbäche des Eppenbrunner Baches und ihrer Bachtäler mit den bestehenden Stauweihern und ihren Verlandungszonen, den Fläche-, Zwischenmoor- und Quellbereichen, Den Seggenriedern, Feuchtwiesen, Wiesenbrachen, den Quell-, Bruchwald- und Auwaldbereichen sowie naturnahen Altholzbeständen und den Trocken- und Felsbereichen

 

-      als Lebensraum einer Vielzahl seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

 

-      aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze neu anzulegen;

 

3.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhartungen von Straßen- oder Wegen durchzuführen;

 

7.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen, die bisherigen Wasserstände der Stauteiche oder die natürliche Beschaffenheit des Wassers zu verändern;

 

10.   Stege zu errichten sowie die Fischerei auszuüben;

 

11.   eine bestehende Nutzungsart in eine anderen, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.   Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

14.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

15.   wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

16.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu Ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bauz oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jugendaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.   Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

19.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

20.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21.   die Wege zu verlassen sowie Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

22.   zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

23.   zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betrieben;

 

24.   zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25.   Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind, im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 11 bis 13, die Unterhaltung der Wirtschaftswege sowie die Nutzung der Holzlagerplätze „Rundwiese“ und nördlich des Stüdenbachweihers im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.  die Beweidung der Grünlandbereiche unterhalb des Stüdenwoog-Weihers ab 15. Juni mit max. 1 RGVE/ha;

 

3.  die Mahd der Wiesenflächen ab 15. Juni und die Grunddüngung dieser Flächen in Abständen von 2 bis 3 Jahres:

 

4.  die ordnungsgemäß fischereiliche Nutzung des Stüdenbachweihers bis in Höhe seiner Verzweigung zu den beiden Verlandungszonen im Süden in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 25 Wasserfahrzeuge betreffend und § 4 Nr. 10 Stege betreffend, ferner auf die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Sägeweiher im bisherigen Umfang sowie von Finsterbach- und Kaleseyweiher in extensiver Form ohne Fischbesatz, Kalkung und Fütterung;

 

5.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 18 – ausgenommen die Erfordernisse nach § 24 LJG – in die Anlage einfacher Hochsitze aus landschaftsangepasstem Material mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

6.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Stauanlagen in er Zeit vom 1. Oktober bis 15. März mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13 Biozide betreffend;

 

7.  Maßnahmen und Handlungen, die zur Unterhaltung der L 478, ihrer Durchlässe und Vorfluter erforderlich sind,

 

soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

 

 (2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Stromleitung nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.    § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.    § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.    § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.    § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt; die bisherigen Wasserstände der Stauteiche oder die natürliche Beschaffenheit des Wassers verändert;

 

10.   § 4 Nr. 10 Stege errichtet sowie die Fischerei ausübt;

 

11.   § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12.   § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.   § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

14.   § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

15.   § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

16.   § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17.   § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.   § 4 Nr. 18 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

19.   § 4 Nr. 19 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

20.   § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

21.   § 4 Nr. 21 die Wege verlässt sowie Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

22.   § 4 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

23.   § 4 Nr. 23 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt;

 

24.   § 4 Nr. 24 badet, schwimmt, taucht, Eissport betreibt sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

25.   § 4 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 29. August 1991

Az.: 553-232

       44-237

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Rainer Rund