340-164
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 29. August 1991
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 36, S. 1042,
vom 23. September 1991)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Quellbäche des Eppenbrunner Baches“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 94 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Eppenbrunn,
Verbandsgemeinde Pirmasens-Land, Landkreis Pirmasens.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, in Norden am Mühlweiher beginnend, wie folgt:
Von der L
478 in gedachter Verlängerung des Weges, der vom Sportplatz herkommt (Flur-Nr.
3034/2 bzw. Südgrenze des Flurstücks Nr. 3040/35), den Mühlweiher querend, dann
entlang des Mühlweihers (Südwestgrenze der Flurstücke bis den Nrn. 3036/1 und
3035/1) nach Südosten bis zum Beginn des Stüdenbachtals (Flurstück Nr. 3352/5);
folgt dann dem nördlichen Rand dieses Tales (Südgrenze des Flurstücks Nr. 3720)
bis zum Spießweiher; folgt dem Weg nördlich entlang des Spießweihers (Flurstück
Nr. 3039 später 3721) talaufwärts mit zum Abzweig ins Hilsterbachtal; folgt dem
Weg an der Westseite des Hilsterbachtales (östliche Grenze des Flurstücks Nr.
3725) bis zum Seitentälchen etwa 200 m vor Talende und folgt dort dem Weg durch
das Seitental bis zum Aufstoßen auf den Querweg (Flurstück Nr. 3718).
Sie folgt
dann diesem Weg bis zum schluchtartigen Ende des Hilsterbachtales (Westseite
des Flurstücks-Nr. 3716) und führt von dort am östlichen Rand des Hilsterbachtales
(Westgrenze des letztgenannten Flurstücks), später auf der südlichen Seite des
Tales abwärts zum Spießweiher zurück (entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke
mit den Nrn. 3716, 3717, 3335) bis zum Weg (Flurstück Nr. 3426) zum Forsthaus
Stüdenbach.
Sie folgt
diesem Weg bis zum Forsthaus Stüdenbach, führt talinnenseits am Forsthausgrundstück
(Flurstück Nr. 3339) vorbei und folgt dann wieder dem Weg talaufwärts (entlang
der Westgrenzen der Flurstücke mit den Nrn. 3412 und 3411) am Sägweiher vorbei
bis zum Wadlerweiher (Flurstück mit der Nr. 3440/2). Sie umschließt dann die
beiden Seitentälchen oberhalb (westlich) des Wadlerweihers (Flurstücke mit den
Nrn. 3436 und 3442 mit dem Grabenzulauf zum Wadlerweiher Flurstück Nr. 3440).
Die
Grenze führt dann vom Wadlerweiher aus weiter im Haupttal aufwärts am Stüdenwoog
vorbei entlang des talbegleitenden Weges (Flurstücks-Nr. 3706 später 3698) ins
Großfinsterbachtal hinein.
Sie folgt
dem Wirtschaftsweg, der auf der Westseite des Großfinsterbachtals talaufwärts
führt, dann im Seitental des Kniefinsterbächels abzweigt, dieses Tal umspannt
und dann weiter im Großfinsterbachtal aufwärts läuft, das Ende dieses Tales umfährt
und dann auf der anderen, östlichen Talseite bis zum Schöneichelsbachtal zurückführt.
Die
Grenze folgt nun dem Weg, der das Schöneichelsbachtal auf der Westseite talaufwärts
begleitet ( an der Nordseite des Flurstücks Nr. 3694, dann an der Ostseite des
Flurstücks Nr. 3662 entlang) und in seiner Verlängerung der Grenze des Flurstücks
Nr. 3662 bis zum Scheichelsbach; die Grenze springt dort in gedachter Verlängerung
der dort nach Norden laufenden Grenze des Flurstücks Nr. 3662 zum Weg
(Flurstück Nr. 3663) auf der anderen Talseite (Nordostseite) und folgt diesem
talabwärts am Stüdenwoog vorbei bis zum nördlichen Ende des Sägweihers.
Sie folgt
dann dem bestehenden Weg, der in Verlängerung des vorn genannten Weges entlang
der Ostseite des Stüdenbachtales (Ostseite des Flurstücks 3689) zurück zum
Aufgang des Tales führt. Sie knickt am Beginn des Klosterbrückeltales nach Osten
ab und folgt dem bestehenden Weg an der Südseite des Klosterbrückeltales
(Nordseite des Flurstücks Nr. 3689) bis zum Aufstoßen auf den Talquerweg
(Flurstück Nr. 3665), dem es etwa 60 m nach Norden folgt, um dann wieder am
Rand des Schönbrückelbachtales weiter zu verlaufen – zunächst auf einer Linie,
die gedachte Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3683 zum
vorn genannnten Weg bildet, dann entlang der nördlichen Grenze des vorn
genannten Flurstücks, anschließend entlang des Weges mit der Flurstücks Nr.
3679.
Sie folgt
dem vorn genannten Weg ins Wüsteichelsbachtal hinein und umschließt in seiner
Verlängerung das gesamte Wüsteichelsbachtal (Flurstück Nr. 3386) mit dem
westlich anschließenden Waldhangbereich (Flurstück Nr. 3678) und führt vom
nördlichen Eckpunkt des letztgenannten Flurstücks weiter am Rande des
Klosterbrückeltales entlang (an der Westgrenze des Flurstücks Nr. 3671) in
nördlicher Richtung auf den Weg (Flurstücks Nr. 3619) zu, der am Nordrand des
Klosterbrückeltales verläuft.
Sie folgt
diesem Weg (später mit der Flur Nr. 3373) bis zur Einmündung in den Talquerweg
(Flurstück Nr. 3365), folgt diesem etwa 20 m nach Norden und führt dann nach
Nordwesten entlang der bestehenden Zufahrt auf die L 478 zu. Sie folgt nun der
L 478 nach Westen bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die das
Gebiet begrenzende Straße und die befestigten Wirtschaftswege gehören nicht zum
Geltungsbereich der Rechtsverordnung. Die unbefestigten Wirtschaftswege sind
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Quellbäche
des Eppenbrunner Baches und ihrer Bachtäler mit den bestehenden Stauweihern und
ihren Verlandungszonen, den Fläche-, Zwischenmoor- und Quellbereichen, Den
Seggenriedern, Feuchtwiesen, Wiesenbrachen, den Quell-, Bruchwald- und
Auwaldbereichen sowie naturnahen Altholzbeständen und den Trocken- und
Felsbereichen
- als Lebensraum einer Vielzahl seltener und
gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften,
- wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden
Schönheit sowie
- aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze neu anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhartungen von Straßen- oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt durch
Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen
oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer
anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen, die bisherigen Wasserstände der Stauteiche oder die natürliche
Beschaffenheit des Wassers zu verändern;
10. Stege zu errichten sowie die Fischerei
auszuüben;
11. eine bestehende Nutzungsart in eine anderen,
den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
13. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;
14. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu Ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bauz
oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jugendaufzucht auf andere Weise zu stören;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;
19. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
20. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
21. die Wege zu verlassen sowie Hunde frei laufen
zu lassen oder auszubilden;
22. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
23. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betrieben;
24. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu
betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
25. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche
Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich
sind, im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 11 bis 13, die Unterhaltung der Wirtschaftswege
sowie die Nutzung der Holzlagerplätze „Rundwiese“ und nördlich des Stüdenbachweihers
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. die Beweidung der Grünlandbereiche unterhalb
des Stüdenwoog-Weihers ab 15. Juni mit max. 1 RGVE/ha;
3. die Mahd der Wiesenflächen ab 15. Juni
und die Grunddüngung dieser Flächen in Abständen von 2 bis 3 Jahres:
4. die ordnungsgemäß fischereiliche Nutzung des
Stüdenbachweihers bis in Höhe seiner Verzweigung zu den beiden Verlandungszonen
im Süden in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4
Nr. 25 Wasserfahrzeuge betreffend und § 4 Nr. 10 Stege
betreffend, ferner auf die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Sägeweiher
im bisherigen Umfang sowie von Finsterbach- und Kaleseyweiher in extensiver
Form ohne Fischbesatz, Kalkung und Fütterung;
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Nr. 18 – ausgenommen die Erfordernisse nach
§ 24 LJG – in die Anlage einfacher Hochsitze aus landschaftsangepasstem
Material mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer
und Stauanlagen in er Zeit vom 1. Oktober bis 15. März mit der Einschränkung
des § 4 Nr. 13 Biozide betreffend;
7. Maßnahmen und Handlungen, die zur Unterhaltung
der L 478, ihrer Durchlässe und Vorfluter erforderlich sind,
soweit der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Unterhaltung der
bestehenden Stromleitung nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt
oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt; die bisherigen Wasserstände der Stauteiche oder die
natürliche Beschaffenheit des Wassers verändert;
10. § 4 Nr. 10 Stege errichtet sowie
die Fischerei ausübt;
11. § 4 Nr. 11 eine bestehende
Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart
umwandelt;
12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel
anwendet;
14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 Wildfutterplätze oder
Wildäcker anlegt;
19. § 4 Nr. 19 eine wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
20. § 4 Nr. 20 feste oder flüssige
Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4 Nr. 21 die Wege verlässt sowie Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet;
22. § 4 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert, Feuer
anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
23. § 4 Nr. 23 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt;
24. § 4 Nr. 24 badet, schwimmt, taucht,
Eissport betreibt sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
25. § 4 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes oder
ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 29. August 1991
Az.: 553-232
44-237
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund