340-189
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Pirmasens
vom 23. Mai 1996
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Juni
1996 Nr. 20 S. 790)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994
(GVBl. S. 280) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Königsbruch“.
§ 2
(1) Das
Gebiet ist etwa 120 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen Fischbach,
Rumbach und Schönau, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft – im Nordwesten beginnend - wie folgt:
Von der
Nordostecke des Flurstücks Nr. 2329 (Gienanthweg), Gemarkung Fischbach,
(Schelmengärten) der südlichen Grenze der L 478 in zunächst östlicher
Richtung ca. 1.150 m entlang bis in Höhe eines von Norden her in die L 478
einmündenden Weges (Gewanne „Im Roßtal“).
Die
Gebietsgrenze überquert entlang der Nordseite des Straßenflurstücks 4102 die
L 478 zur Ostseite des genannten Forstweges (später Flurstück 4100) und
folgt dieser Weggrenze bis zur Wiedereinmündung in die L 478 und überquert
diese von dort rechtwinklig in einer gedachten Linie. Von hier aus folgt sie
der südlichen Grenze der L 478 bis zu dem aus nördlicher Richtung
einmündenden Forstweg 4192 (Gem. Rumbach, Gewanne „Im Tal und Schützenwögel“).
Sie
überquert hier rechtwinklig in gedachter Linie die L 478 bis zum südöstlichen
Grenzpunkt des genannten Forstweges.
Von hier
aus folgt sie der südlichen Grenze des Weges bis zur Einmündung in die
L 478 und folgt nun der nördlichen Grenze der L 478 in westlicher
Richtung (Schönau) und weiter dem Straßenverlauf der L 488 in südlicher
Richtung nach Schönau (insg. ca. 4 km) bis zur Abzweigung eines am Nordrand des
Königsweihers einmündenden asphaltierten Fahrweges (Flurstück-Nr. 1753/2, Gem .
Schönau).
Sie folgt
seiner nördlichen Grenze bis zur Einmündung in den Weg 1755, dem sog.
Gienanthweg (Flurstück-Nrn. 1755 und 2329) und folgt weiterhin dessen östlicher
Grenze in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3) Die
Landesstraßen L 478 und L 488 einschließlich ihrer Bankette sowie der „Gienanthweg“
gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines weitgehend störungsfreien Talraumes des Saarbaches
mit einem vielfältigen Mosaikteils großflächig ausgeprägter unterschiedlicher
Sukzessionsstadien auf brachgefallenen Wiesen, verschiedenen Fließ- und Stillgewässertypen
und kleineren Bruchwaldflächen,
- die
Erhaltung und Entwicklung angrenzender Auenbereiche mit Mähwiesen unterschiedlicher
Nutzungsintensität, Wiesenbrache, Flachmoor- und Röhrichtflächen sowie
Gewässern
als Standorte von für diese Biotopstrukturen
typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum an diese Biotoptypen
gebundener wildlebender Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
ferner die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
4. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Bohrungen durchzuführen;
8. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
9. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern, anzulegen oder
zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen oder den Wasserhaushalt des Gebietes auf andere Weise zu verändern;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
12. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
13. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu
töten, ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören;
14. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
15. Ansitzeinrichtungen
mit Sitzgelegenheit für mehr als zwei Personen sowie solche aus nicht
landschaftsangepasstem Material zu errichten;
16. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
17. Stege zu
errichten, die Fischerei auszuüben sowie Fischbesatz einzubringen;
18. zu zelten,
zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wohnwagen oder Verkaufsstände
aller Art aufzustellen;
19. das Gebiet
zu befahren, abseits der Wege zu betreten oder im Gebiet zu reiten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
21. zu lärmen,
Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Flugkörper aller Art zu betreiben sowie
Veranstaltungen aller Art durchzuführen;
22. zu baden,
zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit
Wasserfahrzeugen irgendeiner Art zu befahren.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. im Rahmen der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise sowie im Rahmen der bisher rechtmäßig ausgeübten ordnungsgemäßen
kleingärtnerischen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. zur ordnungsgemäßen, auf den Schutzzweck
abgestimmten forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
3. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd; § 43
(2) Landesjagdgesetz bleibt unberührt;
4. zur Fischhege gem. § 4 Abs. 1
Landesfischereigesetz im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde und zur Fischereiausübung
außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. Juni gemäß einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmter Pachtbestimmungen sowie zum ordnungsgemäßen
Betreiben zugelassener Fischteiche;
5. zur ordnungsgemäßen, einvernehmlich mit der
Landespflegebehörde abgestimmten Unterhaltung der Fließgewässer und der
genehmigten Fischteiche, sofern sie in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar
durchgeführt werden.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Reparatur- und Wartungsarbeiten an den
bestehenden Freileitungen, Kabeln oder Rohrleitungen sowie die Freihaltung der
Leitungstrassen, sofern die erforderlichen Handlungen der Landespflegebehörde
vor Beginn der Arbeit angezeigt oder einvernehmlich mit ihr abgestimmt wurden;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung, der Kennzeichnung oder der Erforschung des Gebietes dienen;
3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine
gesetzliche Verpflichtung besteht; sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise
vor ihrer Durchführung mit der zuständigen Landespflegebehörde abzustimmen;
4. die Grundwasserentnahme im bisherigen,
zugelassenen Umfang; Maßnahmen zur Beobachtung des Wasserhaushaltes nach
einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
5. Bau, ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung
des zugelassenen Radweges durch das Sauerbachtal;
6. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung
der klassifizierten Straßen und Wege.
§ 6
Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 2
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
4. § 4 Nr. 4
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
7. § 4 Nr. 7
Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf
andere Weise vornimmt oder Bohrungen durchführt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt
oder sonstige Verunreinigungen vornimmt,
9. § 4 Nr. 9
fließende oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert, anlegt
oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt oder den Wasserhaushalt des Gebietes auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10
eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umwandelt;
11. § 4 Nr. 11
Biozide oder Düngemittel anwendet;
12. § 4 Nr. 12
wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder
schädigt;
13. § 4 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
beschädigt oder zerstört;
14. § 4 Nr. 14
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
15. § 4 Nr. 15
Ansitzeinrichtungen mit Sitzgelegenheiten für mehr als zwei Personen sowie
solche aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet;
16. § 4 Nr. 16
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
17. § 4 Nr. 17
Stege errichtet, die Fischerei ausübt oder Fischbesatz einbringt;
18. § 4 Nr. 18
zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält, Wohnwagen oder Verkaufsstände
aller Art aufstellt;
19. § 4 Nr. 19
das Gebiet befährt, abseits der Wege betritt oder im Gebiet reitet;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
21. § 4 Nr. 21
lärmt, Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Flugkörper irgendeiner Art betreibt
oder Veranstaltungen irgendeiner Art durchführt;
22. § 4 Nr. 22
badet, schwimmt, taucht, Eissport betreibt oder ein Gewässer mit einem
Wasserfahrzeug irgendeiner Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 2. Mai 1991
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Werner Fader