340-189

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Königsbruch“

 

Landkreis Pirmasens

vom 23. Mai 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 1996 Nr. 20 S. 790)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Königsbruch“.

 

§ 2

 

(1)  Das Gebiet ist etwa 120 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen Fischbach, Rumbach und Schönau, Verbandsgemeinde Dahn, Landkreis Pirmasens.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft – im Nordwesten beginnend - wie folgt:

 

     Von der Nordostecke des Flurstücks Nr. 2329 (Gienanthweg), Gemarkung Fischbach, (Schelmengärten) der südlichen Grenze der L 478 in zunächst östlicher Richtung ca. 1.150 m entlang bis in Höhe eines von Norden her in die L 478 einmündenden Weges (Gewanne „Im Roßtal“).

 

     Die Gebietsgrenze überquert entlang der Nordseite des Straßenflurstücks 4102 die L 478 zur Ostseite des genannten Forstweges (später Flurstück 4100) und folgt dieser Weggrenze bis zur Wiedereinmündung in die L 478 und überquert diese von dort rechtwinklig in einer gedachten Linie. Von hier aus folgt sie der südlichen Grenze der L 478 bis zu dem aus nördlicher Richtung einmündenden Forstweg 4192 (Gem. Rumbach, Gewanne „Im Tal und Schützenwögel“).

 

     Sie überquert hier rechtwinklig in gedachter Linie die L 478 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des genannten Forstweges.

 

     Von hier aus folgt sie der südlichen Grenze des Weges bis zur Einmündung in die L 478 und folgt nun der nördlichen Grenze der L 478 in westlicher Richtung (Schönau) und weiter dem Straßenverlauf der L 488 in südlicher Richtung nach Schönau (insg. ca. 4 km) bis zur Abzweigung eines am Nordrand des Königsweihers einmündenden asphaltierten Fahrweges (Flurstück-Nr. 1753/2, Gem . Schönau).

 

     Sie folgt seiner nördlichen Grenze bis zur Einmündung in den Weg 1755, dem sog. Gienanthweg (Flurstück-Nrn. 1755 und 2329) und folgt weiterhin dessen östlicher Grenze in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3)  Die Landesstraßen L 478 und L 488 einschließlich ihrer Bankette sowie der „Gienanthweg“ gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist

 

-    die Erhaltung und Entwicklung eines weitgehend störungsfreien Talraumes des Saarbaches mit einem vielfältigen Mosaikteils großflächig ausgeprägter unterschiedlicher Sukzessionsstadien auf brachgefallenen Wiesen, verschiedenen Fließ- und Stillgewässertypen und kleineren Bruchwaldflächen,

 

-    die Erhaltung und Entwicklung angrenzender Auenbereiche mit Mähwiesen unterschiedlicher Nutzungsintensität, Wiesenbrache, Flachmoor- und Röhrichtflächen sowie Gewässern

 

als Standorte von für diese Biotopstrukturen typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum an diese Biotoptypen gebundener wildlebender Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

 

ferner die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

4.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

7.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Bohrungen durchzuführen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

9.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern, anzulegen oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder den Wasserhaushalt des Gebietes auf andere Weise zu verändern;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

 

14. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

15. Ansitzeinrichtungen mit Sitzgelegenheit für mehr als zwei Personen sowie solche aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten;

 

16. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

17. Stege zu errichten, die Fischerei auszuüben sowie Fischbesatz einzubringen;

 

18. zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aller Art aufzustellen;

 

19. das Gebiet zu befahren, abseits der Wege zu betreten oder im Gebiet zu reiten;

 

20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

21. zu lärmen, Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Flugkörper aller Art zu betreiben sowie Veranstaltungen aller Art durchzuführen;

 

22. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen irgendeiner Art zu befahren.

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

     1.   im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise sowie im Rahmen der bisher rechtmäßig ausgeübten ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

     2.   zur ordnungsgemäßen, auf den Schutzzweck abgestimmten forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

 

     3.   zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd; § 43 (2) Landesjagdgesetz bleibt unberührt;

 

     4.   zur Fischhege gem. § 4 Abs. 1 Landesfischereigesetz im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde und zur Fischereiausübung außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. Juni gemäß einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmter Pachtbestimmungen sowie zum ordnungsgemäßen Betreiben zugelassener Fischteiche;

 

     5.   zur ordnungsgemäßen, einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten Unterhaltung der Fließgewässer und der genehmigten Fischteiche, sofern sie in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

     1.   Reparatur- und Wartungsarbeiten an den bestehenden Freileitungen, Kabeln oder Rohrleitungen sowie die Freihaltung der Leitungstrassen, sofern die erforderlichen Handlungen der Landespflegebehörde vor Beginn der Arbeit angezeigt oder einvernehmlich mit ihr abgestimmt wurden;

 

     2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Kennzeichnung oder der Erforschung des Gebietes dienen;

 

     3.   Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführungsweise vor ihrer Durchführung mit der zuständigen Landespflegebehörde abzustimmen;

 

     4.   die Grundwasserentnahme im bisherigen, zugelassenen Umfang; Maßnahmen zur Beobachtung des Wasserhaushaltes nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

     5.   Bau, ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung des zugelassenen Radweges durch das Sauerbachtal;

 

     6.   die ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung der klassifizierten Straßen und Wege.

 

 

§ 6

 

Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.   § 4 Nr. 6 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder Bohrungen durchführt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt,

 

9.   § 4 Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert, anlegt oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder den Wasserhaushalt des Gebietes auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

11. § 4 Nr. 11 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

12. § 4 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, beschädigt oder zerstört;

 

14. § 4 Nr. 14 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

15. § 4 Nr. 15 Ansitzeinrichtungen mit Sitzgelegenheiten für mehr als zwei Personen sowie solche aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet;

 

 

16. § 4 Nr. 16 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

17. § 4 Nr. 17 Stege errichtet, die Fischerei ausübt oder Fischbesatz einbringt;

 

18. § 4 Nr. 18 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält, Wohnwagen oder Verkaufsstände aller Art aufstellt;

 

19. § 4 Nr. 19 das Gebiet befährt, abseits der Wege betritt oder im Gebiet reitet;

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

21. § 4 Nr. 21 lärmt, Modellfahrzeuge, Modellschiffe oder Flugkörper irgendeiner Art betreibt oder Veranstaltungen irgendeiner Art durchführt;

 

22. § 4 Nr. 22 badet, schwimmt, taucht, Eissport betreibt oder ein Gewässer mit einem Wasserfahrzeug irgendeiner Art befährt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 2. Mai 1991

- 553 – 232 –

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

Dr. Werner Fader