600101

Landesverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Rheingebiet von Bingen bis Koblenz

(Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein)

 

vom 26. April 1978

 

 

Auf Grund der §§ 14 und 24 Abs. 4 des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

 

 

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ (Landschaftsschutzgebiet Mittelrhein).

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

 

§ 2

 

(1) Das „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ umfasst Gebietsteile der Städte Koblenz, Bingen (Landkreis Mainz-Bingen) und Boppard (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis) sowie der Verbandsgemeinden Rhens (Landkreis Mayen-Koblenz), Emmelshausen, St. Goar-Oberwesel, Rheinböllen (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis), Stromberg (Landkreis Bad Kreuznach), Bingen-Land (Landkreis Mainz-Bingen), Braubach und Loreley (Landkreis Rhein-Lahn-Kreis).

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

Von der Südbrücke über den Rhein bei Koblenz, Strommitte, Stromkilometer 588,4, entlang der Zubringerauffahrt zur Bundesstraße (B) 327 bis Verkehrskreuz Koblenz-Karthause, entlang der B 327 bis zur Unterführung der Bundesautobahn (A) 61, Anschlussstelle Pfaffenheck, entlang der A 61 bis Anschlussstelle Stromberg, entlang der B 50 bis zur Einmündung in die B 9 in Bingerbrück, etwa 150 m nordostwärts bis zur Nahe, entlang dem westlichen Naheufer bis zur Strommitte des Rheins bei Stromkilometer 529,3 entlang der Landesgrenze bis Stromkilometer 544,0, entlang der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt bei der Landesstraße (L) 337, entlang der L 337 bis zur Abzweigung L 339, entlang der L 339 nach Weisel, von Weisel entlang der L 338 nach Bornich, von Bornich entlang des Gemeindeverbindungsweges über die Gemeindemühle Bornich und den Offenthaler Hof bis Einmündung Kreisstraße (K) 90, entlang der K 90 durch Reichenberg bis zur Einmündung in die B 274, entlang der B 274 bis Abzweigung K 87, entlang der K 87 bis Abzweigung K 86 in Auel, entlang der K 86 über Lierschied bis zur Abzweigung der K 85 bei Zimmermannmühle, entlang der K 85 über Nochern bis Weyer, Abzweigung K 102, von Weyer entlang der K 102 bis zur Einmündung in die L 334, entlang der L 334 bis zur Einmündung in die K 83, entlang der K 83 über Prath und Lyckershausen bis zur Einmündung in die K 103, entlang der K 103 bis Kamp-Bornhofen, von Kamp-Bornhofen bis Rheinstrommitte bei Stromkilometer 566,8 in Rheinstrommitte rheinabwärts bis zur Straßenbrücke über den Rhein bei Stromkilometer 588,4 (Südbrücke).

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

a)  die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie

b)  die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.

 

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:

 

1.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,

4.  das erhebliche Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 11 der Landesbauordnung,

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,

6.  das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen

(§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes),

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,

8.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,

9.  das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,

12. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze,

13. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,

14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,

15. das Roden von Wald,

16. das Erstaufforsten von Flächen,

17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörde gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert,

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) errichtet,

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektritzität oder Wärme verlegt,

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) (Aufhebungsbestimmung)

 

 

 

 

Der Minister für Landwirtschaft,

Weinbau und Umweltschutz