600101
Landesverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
(Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein)
vom 26. April 1978
Auf Grund der §§ 14 und 24 Abs.
4 des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt
geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung
im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird
im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet
Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ (Landschaftsschutzgebiet Mittelrhein).
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind
nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen
dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.
§ 2
(1) Das „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von
Bingen bis Koblenz“ umfasst Gebietsteile der Städte Koblenz, Bingen (Landkreis
Mainz-Bingen) und Boppard (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis) sowie der
Verbandsgemeinden Rhens (Landkreis Mayen-Koblenz), Emmelshausen, St.
Goar-Oberwesel, Rheinböllen (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis), Stromberg
(Landkreis Bad Kreuznach), Bingen-Land (Landkreis Mainz-Bingen), Braubach und
Loreley (Landkreis Rhein-Lahn-Kreis).
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von
der Südbrücke über den Rhein bei Koblenz, Strommitte, Stromkilometer 588,4, entlang
der Zubringerauffahrt zur Bundesstraße (B) 327 bis Verkehrskreuz Koblenz-Karthause,
entlang der B 327 bis zur Unterführung der Bundesautobahn (A) 61, Anschlussstelle
Pfaffenheck, entlang der A 61 bis Anschlussstelle Stromberg, entlang der B 50
bis zur Einmündung in die B 9 in Bingerbrück, etwa 150 m nordostwärts bis zur
Nahe, entlang dem westlichen Naheufer bis zur Strommitte des Rheins bei
Stromkilometer 529,3 entlang der Landesgrenze bis Stromkilometer 544,0, entlang
der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt bei der Landesstraße (L) 337, entlang der
L 337 bis zur Abzweigung L 339, entlang der L 339 nach Weisel, von Weisel
entlang der L 338 nach Bornich, von Bornich entlang des
Gemeindeverbindungsweges über die Gemeindemühle Bornich und den Offenthaler Hof
bis Einmündung Kreisstraße (K) 90, entlang der K 90 durch Reichenberg bis zur
Einmündung in die B 274, entlang der B 274 bis Abzweigung K 87, entlang der K
87 bis Abzweigung K 86 in Auel, entlang der K 86 über Lierschied bis zur Abzweigung
der K 85 bei Zimmermannmühle, entlang der K 85 über Nochern bis Weyer, Abzweigung
K 102, von Weyer entlang der K 102 bis zur Einmündung in die L 334, entlang der
L 334 bis zur Einmündung in die K 83, entlang der K 83 über Prath und Lyckershausen
bis zur Einmündung in die K 103, entlang der K 103 bis Kamp-Bornhofen, von
Kamp-Bornhofen bis Rheinstrommitte bei Stromkilometer 566,8 in Rheinstrommitte
rheinabwärts bis zur Straßenbrücke über den Rhein bei Stromkilometer 588,4
(Südbrücke).
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die
es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist
a) die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des
Erholungswertes des Rheintales und seiner Seitentäler, mit den das
Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen
sowie
b) die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes,
insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen,
landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4. das
erhebliche Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 11 der Landesbauordnung,
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten,
6. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen
(§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes),
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme,
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen,
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen
und Autofriedhöfen),
10. das Errichten oder Erweitern von
Motorsportanlagen,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau,
12. das
Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze,
13. das
Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von
Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
14. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
15. das Roden von Wald,
16. das Erstaufforsten von Flächen,
17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine
in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen
Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der
Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer
Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die
Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörde
gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung
(Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch
eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete
Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung
eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues,
der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von
Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit
sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten erheblich verändert,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein
Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) errichtet,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektritzität oder Wärme verlegt,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und
Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen
lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche,
Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft,
Weinbau und Umweltschutz