600102
Landesverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 17. Mai 1979
Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs.
3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPlfG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im
Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als
Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet
Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“.
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind
nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen
dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.
§ 2
(1) Das „Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von
Schweich bis Koblenz“ umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Schweich und
Hermeskeil (Landkreis Trier-Saarburg), Wittlich-Land, Kröv-Bausendorf,
Traben-Trarbach, Bernkastel-Kues, Neumagen-Dhron, Thalfang (Landkreis
Bernkastel-Wittlich), Kelberg (Landkreis Daun), Zell (Mosel), Cochem-Land,
Ulmen, Kaisersesch, Treis-Karden (Landkreis Cochem-Zell), Kirchberg (Hunsrück),
Kastellaun, Emmelshausen (Rhein-Hunsrück-Kreis), Maifeld-Land, Untermosel,
Rhens (Landkreis Mayen-Koblenz), einen Teil der kreisfreien Stadt Koblenz,
Teile der verbandsfreien Städte Mayen (Landkreis Mayen-Koblenz) und Boppard
(Rhein-Hunsrück-Kreis) sowie die verbandsfreie Stadt Cochem (Landkreis
Cochem-Zell).
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von der Autobahnbrücke
über die Mosel bei Schweich entlang der Autobahn (A) 48 (1) in nördlicher
Richtung bis zur Kreuzung mit der Landesstraße (L) 48, der L 48 etwa 900 m in
südöstlicher Richtung folgend, von hier entlang dem Wirtschaftsweg Nr. 219
(Flurbereinigung) bis zur Einmündung in die Kreisstraße (K) 40, der K 40 in
südlicher Richtung etwa 200 m folgend, von hier entlang dem nach Nordosten abzweigenden
Wirtschaftsweg Nr. 225 (Flurbereinigung) bis zur Kreisgrenze
Trier-Saarburg/Bernkastel-Wittlich, von hier dem Wirtschaftsweg Nr. 218 (Flurbereinigung)
folgend bis zum Auftreffen auf die Dorfstraße in Rivenich, entlang der Dorfstraße
bis zur Einmündung in die K 48, der K 48 in nördlicher Richtung folgend bis zur
A 48 (1), der A 48 (1) entlang in nördlicher Richtung bis zur L 47 nördlich
Esch; sie folgt der L 47 bis zur Einmündung in die L 53 westlich Osann-Monzel,
Ortsteil Osann, entlang der L 53 bis zur Abzweigung der K 59 in Platten,
entlang der K 59 bis zur Einmündung in die B 50, entlang der B 50 rund 1,2 km
nach Osten bis zu dem nach Norden abzweigenden Weg. Die Grenze verläuft weiter
entlang diesem Weg über den Anwalther Brunnen bis zur Einmündung in die L 55
(nördlich Forsthaus Sabel): Flurstücke 31/14 und 2/1, Flur 2, Gemarkung Wehlen,
sie verläuft weiter durch den „Buftenwald“ (Flurstücke 541/5, 542 und
1471/386), weiter Flurstücke 1471/386, 386/1, 2/39, 2/38 (Sabelsweg), 2/33,
Flur 11, Gemarkung Zeltingen-Rachtig, Flurstück 879/245, Flur 15, Gemarkung
Zeltingen-Rachtig (Einmündung in die L 55), die Grenze verläuft weiter entlang
der
L 55 bis zur Einmündung
in die L 56 in Ürziger Höhe, weiter rund 70 m entlang der L 56 bis zur
Abzweigung der K 62, entlang der K 62 bis zur Kreuzung mit der K 63 bei
Kröv-Hähnchen; von hier aus folgt sie der K 63 rund 250 m bis zur Abzweigung
der K 135, von hier verläuft sie entlang der K 135 bis zur Bahnlinie
Trier-Koblenz südlich Bengel, entlang dieser Bahnlinie bis an die Grenze der
Regierungsbezirke Trier und Koblenz; sie verläuft weiter entlang der Regierungsbezirksgrenze
bis zur L 52 östlich Strotzbüsch, entlang der L 52 bis zum Schnittpunkt mit der
L 103 in Lutzerath; sie verläuft weiter entlang der L 103 bis zum Schnittpunkt
mit der L 16, entlang der L 16 bis zur Einmündung in die
B 259, entlang der B
259 bis zur Abzweigung der L 101, entlang der L 101 über die A 48 (1) bis zur
Grenze der Regierungsbezirke Trier und Koblenz; von hier verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze
in östlicher Richtung entlang der Regierungsbezirksgrenze bis zum Schnittpunkt
mit der Bundesbahnstrecke Mayen-Ulmen, entlang der Bundesbahnstrecke in Richtung
Mayen bis zum Schnittpunkt mit der A 48 (1); sie folgt der A 48 (1) bis zur
Unterführung der L 95, entlang der L 95 bis zur Einmündung der L 52 in Laubach,
entlang der L 52 bis zur Abzweigung der L 100, entlang der L 100 bis zur Einmündung
in die L 98, entlang der L 98 bis zur Abzweigung der L 107 in Landkern, entlang
der
L 107 bis zur Kreuzung
mit der K 25, bis zum Schnittpunkt der K 25/L 107; die Grenze verläuft weiter
entlang der K 25 bis zur Einmündung in die L 108, entlang der L 108 bis zur
Einmündung der L 110, entlang der L 110 bis zur Einmündung der L 109 in Brohl;
von Brohl verläuft die Grenze entlang der
L 109 bis zur A 48 (1)
und entlang der A 48 (1) bis zur Kreisgrenze Mayen-Koblenz/Cochem-Zell; die
Grenze verläuft weiter entlang dieser Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der
L 98, entlang der L 98 bis zur Abzweigung der K 24, entlang der K 24 bis zur Einmündung
in die L 83 in Kehrig; an der L 83 bis zum Kreuzungspunkt mit der L 52, entlang
der L 52 bis zur Abzweigung der K 28, entlang der K 28 bis zur Einmündung in
die L 82, entlang der L 82 bis Kollig; von hier entlang dem Gemeindeverbindungsweg
nach Pillig, weiter entlang der K 35 und entlang der K 36 bis Münstermaifeld/Sevenich,
entlang dem Gemeindeverbindungsweg nach Wierschem und von dort entlang der K 38
bis zur Einmündung in die K 39 in Münstermaifeld-Lasserg, von hier entlang der
K 39 und der K 37 bis zur Einmündung in die
L 82 in Münstermaifeld,
entlang der L 82 bis Lehmerhöfe; von hier verläuft die Grenze entlang dem
Wirtschaftsweg nach Kobern-Gondorf, Ortsteil Dreckenach, entlang des Wirtschaftsweges
bis zur Einmündung in die L 112, südwestlich Lonnig, entlang der L 112 bis zum
Schnittpunkt mit der K 50 in Lonnig, von hier in östlicher Richtung entlang der
K 50 bis zur Einmündung in die L 117, der L 117 etwa 500 m nach Norden folgend
bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges zum Euligerhof bis zur Grenze der Flur
3, Gemarkung Kobern-Gondorf (Flur 26, Flurstück 94; Flur 16, Flurstück 147;
Flur 15, Flurstück 77; Flur 16, Flurstücke 162 und 38); die Grenze folgt dann
der östlichen Flurgrenze der Flur 3, Gemarkung Kobern-Gondorf, bis zur L 52,
entlang der L 52 bis zum Schnittpunkt mit der L 125, entlang der L 125 bis zur
Abzweigung der K 5, entlang der K 5 bis zur Einmündung in die B 416; die Grenze
verläuft weiter in gerader Linie über die Strommitte der Mosel, bei Strom-km
5,270 zur B 49, sie verläuft weiter entlang der B 49 zur „Moselweißer Hohl“ und
entlang der „Moselweißer Hohl“ bis zum „Berliner Ring“ in Koblenz-Karthause,
sie verläuft weiter entlang dem „Berliner Ring“ bis zur Einmündung in die B
327, entlang der B 327 bis zur Abzweigung der L 215, südlich Niedert; von hier
folgt sie entlang der L 215 bis zum Schnittpunkt mit der L 205 in Beltheim;
dort verläuft sie entlang der
L 205 bis zum
Schnittpunkt mit der K 31, weiter entlang der K 31 bis zur Einmündung in die L
108, entlang der L 108 bis zur Kreisgrenze Cochem-Zell/Rhein-Hunsrück-Kreis, entlang
dieser Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der K 44, entlang der K 44 bis zur
Einmündung in die L 202, entlang der
L 202 bis Blankenrath;
von Blankenrath verläuft die Grenze entlang der K 49 bis zur Einmündung in die
B 421, entlang der B 421 bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze Schauren,
entlang der westlichen Gemeindegrenze von Schauren, Peterswald-Löffelscheid und
Altlay bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze des Rhein-Hunsrück-Kreises und
des Kreises Cochem-Zell; von hier verläuft die Grenze entlang der Kreisgrenze
bis zum Schnittpunkt mit der K 80, entlang der K 80 bis zur Einmündung in die L
193 in Raversbeuren, entlang der L 193 bis zur Grenze der Regierungsbezirke
Koblenz und Trier, entlang der Regierungsbezirksgrenze rund 260 m bis zur
Gemeindegrenze Enkirch/
Lötzbeuren, entlang
dieser Gemeindegrenze bis an den Steierbach, entlang dem Steierbach und dem
Ahringsbach bis an die Gemeindegrenze Traben-Trarbach/Irmenach, weiter entlang
dieser Gemeindegrenze über die L 190 bis an den Eschbach, entlang dem Eschbach
bis zur Einmündung in den Kleinicherbach, entlang dem Kleinicherbach bis zur
Einmündung in den Kautenbach im Ortsteil Kautenbach der Gemeinde
Traben-Trarbach; von hier verläuft die Grenze rund 200 m entlang dem Kautenbach
bis zur L 187, entlang der L 187 bis an die B 50 in Longkamp, entlang der B 50
bis zur Abzweigung der K 94, entlang der K 94 bis zur L 158 in Monzelfeld,
entlang der L 158 bis zur Abzweigung des Hauptwirtschaftsweges: Flurstück Nr.
208/3 aus Flur 9 Gemarkung Veldenz, rund 1 km südöstlich von Mühlheim (Mosel),
entlang dieses Hauptwirtschaftsweges: Flurstücke Nr. 208/3, 208/2 aus Flur 9,
Flurstücke Nr. 171/1, 171/2 aus Flur 32 und Flurstück Nr. 55/2 aus Flur 5
Gemarkung Veldenz, weiter entlang der „Hollandstraße“ in Flur 6 der Ortslage
Veldenz bis zur Einmündung in die K 88, weiter entlang der K 88 bis zur
Abzweigung der K 89 in Veldenz, entlang der K 89 bis zur Abzweigung der K 87 in
Burgen, entlang der K 87 bis zur Abzweigung der Ortsverbindungsstraße in
Richtung dem Ortsteil Filzen der Gemeinde Brauneberg: Flurstück Nr. 107 aus
Flur 10, entlang dieser Ortsverbindungsstraße: Flurstück Nr. 107 aus Flur 10,
Flurstück Nr. 23 aus Flur 8 bis zur Abzweigung des Hauptwirtschaftsweges:
Flurstück Nr. 133 aus Flur 8 Gemarkung Brauneberg, rund 1 km östlich Brauneberg,
Ortsteil Filzen, entlang diesem Hauptwirtschaftsweg: Flurstück Nr. 133 aus Flur
8 Gemarkung Brauneberg, Flurstücke Nr. 12, 150 und 172 aus Flur 14 Gemarkung
Filzen, Flurstücke Nr. 104, 102 aus Flur 26 Gemarkung Wintrich, Flurstück Nr.
100 aus Flur 26 Gemarkung Wintrich bis zur Einmündung in die K 85, entlang der
K 85 bis zur Einmündung in die L 157, entlang der L 157 bis zur L 156 bei
Piesport, Ortsteil Niederemmel, entlang der L 156 bis zur Abzweigung der L 155,
entlang der L 155 bis zur Abzweigung der K 128, entlang der K 128 bis zur L
148, entlang der L 148 bis zur Abzweigung der K 91, entlang der K 91 bis zur K
76, entlang der K 76 bis zur Abzweigung der K 138, entlang der K 138 bis zur L
150, entlang der L 150 bis zur Autobahnbrücke über die Mosel bei Schweich.
(3) Zu dem
Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und
Bahnlinien.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die
Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes
des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden,
noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie
2. die Verhinderung
von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen
in den Hanglagen.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit
Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten
Hochsitzen im Walde,
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m2,
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten,
6. das Errichten von
Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen
(§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und
Bergbahnen – Landeseisenbahngesetz – LEisenbG -) in der Fassung vom 23. März
1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3),
7. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung
mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen,
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen
und Autofriedhöfen),
10. das Errichten oder Erweitern von
Motorsportanlagen,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau,
12. das Lagern
oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür
behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und
Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14. das Roden von Wald,
15. das Erstaufforsten von Flächen,
16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1
kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft
und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LPlG -) unter Beteiligung
der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1)
Die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich
die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer
Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine
Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde
gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des
Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung
der nächsthöheren Landespflegebehörde.
-à unwirksam
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung,
Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des
Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der
Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 4 ist
nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und
Bauschutzbereichen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet
oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen
errichtet,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme verlegt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder
zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten
1. die
Verordnung der Bezirksregierung Koblenz zur einstweiligen Sicherstellung des
Landschaftsschutzgebietes „Moseltal mit Seitentäler“ vom 28. April 1969 (StAnz
Nr. 20),
2. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und
Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier vom 3. Juli 1940 (Amtsblatt der
Regierung zu Trier S. 98) sowie
3. die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Haardtkopf“ vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt
des Landkreises Bernkastel S. 58)
im Geltungsbereich
dieser Verordnung außer Kraft.
Mainz, den 17. Mai 1979
Der Minister für Landwirtschaft,
Weinbau und Umweltschutz
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