600102

Landesverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“

 

vom 17. Mai 1979

 

 

Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPlfG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

 

 

§ 2

 

(1)  Das „Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Schweich und Hermeskeil (Landkreis Trier-Saarburg), Wittlich-Land, Kröv-Bausendorf, Traben-Trarbach, Bernkastel-Kues, Neumagen-Dhron, Thalfang (Landkreis Bernkastel-Wittlich), Kelberg (Landkreis Daun), Zell (Mosel), Cochem-Land, Ulmen, Kaisersesch, Treis-Karden (Landkreis Cochem-Zell), Kirchberg (Hunsrück), Kastellaun, Emmelshausen (Rhein-Hunsrück-Kreis), Maifeld-Land, Untermosel, Rhens (Landkreis Mayen-Koblenz), einen Teil der kreisfreien Stadt Koblenz, Teile der verbandsfreien Städte Mayen (Landkreis Mayen-Koblenz) und Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis) sowie die verbandsfreie Stadt Cochem (Landkreis Cochem-Zell).

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Von der Autobahnbrücke über die Mosel bei Schweich entlang der Autobahn (A) 48 (1) in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Landesstraße (L) 48, der L 48 etwa 900 m in südöstlicher Richtung folgend, von hier entlang dem Wirtschaftsweg Nr. 219 (Flurbereinigung) bis zur Einmündung in die Kreisstraße (K) 40, der K 40 in südlicher Richtung etwa 200 m folgend, von hier entlang dem nach Nordosten abzweigenden Wirtschaftsweg Nr. 225 (Flurbereinigung) bis zur Kreisgrenze Trier-Saarburg/Bernkastel-Wittlich, von hier dem Wirtschaftsweg Nr. 218 (Flurbereinigung) folgend bis zum Auftreffen auf die Dorfstraße in Rivenich, entlang der Dorfstraße bis zur Einmündung in die K 48, der K 48 in nördlicher Richtung folgend bis zur A 48 (1), der A 48 (1) entlang in nördlicher Richtung bis zur L 47 nördlich Esch; sie folgt der L 47 bis zur Einmündung in die L 53 westlich Osann-Monzel, Ortsteil Osann, entlang der L 53 bis zur Abzweigung der K 59 in Platten, entlang der K 59 bis zur Einmündung in die B 50, entlang der B 50 rund 1,2 km nach Osten bis zu dem nach Norden abzweigenden Weg. Die Grenze verläuft weiter entlang diesem Weg über den Anwalther Brunnen bis zur Einmündung in die L 55 (nördlich Forsthaus Sabel): Flurstücke 31/14 und 2/1, Flur 2, Gemarkung Wehlen, sie verläuft weiter durch den „Buftenwald“ (Flurstücke 541/5, 542 und 1471/386), weiter Flurstücke 1471/386, 386/1, 2/39, 2/38 (Sabelsweg), 2/33, Flur 11, Gemarkung Zeltingen-Rachtig, Flurstück 879/245, Flur 15, Gemarkung Zeltingen-Rachtig (Einmündung in die L 55), die Grenze verläuft weiter entlang der

L 55 bis zur Einmündung in die L 56 in Ürziger Höhe, weiter rund 70 m entlang der L 56 bis zur Abzweigung der K 62, entlang der K 62 bis zur Kreuzung mit der K 63 bei Kröv-Hähnchen; von hier aus folgt sie der K 63 rund 250 m bis zur Abzweigung der K 135, von hier verläuft sie entlang der K 135 bis zur Bahnlinie Trier-Koblenz südlich Bengel, entlang dieser Bahnlinie bis an die Grenze der Regierungsbezirke Trier und Koblenz; sie verläuft weiter entlang der Regierungsbezirksgrenze bis zur L 52 östlich Strotzbüsch, entlang der L 52 bis zum Schnittpunkt mit der L 103 in Lutzerath; sie verläuft weiter entlang der L 103 bis zum Schnittpunkt mit der L 16, entlang der L 16 bis zur Einmündung in die

B 259, entlang der B 259 bis zur Abzweigung der L 101, entlang der L 101 über die A 48 (1) bis zur Grenze der Regierungsbezirke Trier und Koblenz; von hier verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze in östlicher Richtung entlang der Regierungsbezirksgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Bundesbahnstrecke Mayen-Ulmen, entlang der Bundesbahnstrecke in Richtung Mayen bis zum Schnittpunkt mit der A 48 (1); sie folgt der A 48 (1) bis zur Unterführung der L 95, entlang der L 95 bis zur Einmündung der L 52 in Laubach, entlang der L 52 bis zur Abzweigung der L 100, entlang der L 100 bis zur Einmündung in die L 98, entlang der L 98 bis zur Abzweigung der L 107 in Landkern, entlang der

L 107 bis zur Kreuzung mit der K 25, bis zum Schnittpunkt der K 25/L 107; die Grenze verläuft weiter entlang der K 25 bis zur Einmündung in die L 108, entlang der L 108 bis zur Einmündung der L 110, entlang der L 110 bis zur Einmündung der L 109 in Brohl; von Brohl verläuft die Grenze entlang der

L 109 bis zur A 48 (1) und entlang der A 48 (1) bis zur Kreisgrenze Mayen-Koblenz/Cochem-Zell; die Grenze verläuft weiter entlang dieser Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der L 98, entlang der L 98 bis zur Abzweigung der K 24, entlang der K 24 bis zur Einmündung in die L 83 in Kehrig; an der L 83 bis zum Kreuzungspunkt mit der L 52, entlang der L 52 bis zur Abzweigung der K 28, entlang der K 28 bis zur Einmündung in die L 82, entlang der L 82 bis Kollig; von hier entlang dem Gemeindeverbindungsweg nach Pillig, weiter entlang der K 35 und entlang der K 36 bis Münstermaifeld/Sevenich, entlang dem Gemeindeverbindungsweg nach Wierschem und von dort entlang der K 38 bis zur Einmündung in die K 39 in Münstermaifeld-Lasserg, von hier entlang der K 39 und der K 37 bis zur Einmündung in die

L 82 in Münstermaifeld, entlang der L 82 bis Lehmerhöfe; von hier verläuft die Grenze entlang dem Wirtschaftsweg nach Kobern-Gondorf, Ortsteil Dreckenach, entlang des Wirtschaftsweges bis zur Einmündung in die L 112, südwestlich Lonnig, entlang der L 112 bis zum Schnittpunkt mit der K 50 in Lonnig, von hier in östlicher Richtung entlang der K 50 bis zur Einmündung in die L 117, der L 117 etwa 500 m nach Norden folgend bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges zum Euligerhof bis zur Grenze der Flur 3, Gemarkung Kobern-Gondorf (Flur 26, Flurstück 94; Flur 16, Flurstück 147; Flur 15, Flurstück 77; Flur 16, Flurstücke 162 und 38); die Grenze folgt dann der östlichen Flurgrenze der Flur 3, Gemarkung Kobern-Gondorf, bis zur L 52, entlang der L 52 bis zum Schnittpunkt mit der L 125, entlang der L 125 bis zur Abzweigung der K 5, entlang der K 5 bis zur Einmündung in die B 416; die Grenze verläuft weiter in gerader Linie über die Strommitte der Mosel, bei Strom-km 5,270 zur B 49, sie verläuft weiter entlang der B 49 zur „Moselweißer Hohl“ und entlang der „Moselweißer Hohl“ bis zum „Berliner Ring“ in Koblenz-Karthause, sie verläuft weiter entlang dem „Berliner Ring“ bis zur Einmündung in die B 327, entlang der B 327 bis zur Abzweigung der L 215, südlich Niedert; von hier folgt sie entlang der L 215 bis zum Schnittpunkt mit der L 205 in Beltheim; dort verläuft sie entlang der

L 205 bis zum Schnittpunkt mit der K 31, weiter entlang der K 31 bis zur Einmündung in die L 108, entlang der L 108 bis zur Kreisgrenze Cochem-Zell/Rhein-Hunsrück-Kreis, entlang dieser Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der K 44, entlang der K 44 bis zur Einmündung in die L 202, entlang der

L 202 bis Blankenrath; von Blankenrath verläuft die Grenze entlang der K 49 bis zur Einmündung in die B 421, entlang der B 421 bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze Schauren, entlang der westlichen Gemeindegrenze von Schauren, Peterswald-Löffelscheid und Altlay bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze des Rhein-Hunsrück-Kreises und des Kreises Cochem-Zell; von hier verläuft die Grenze entlang der Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der K 80, entlang der K 80 bis zur Einmündung in die L 193 in Raversbeuren, entlang der L 193 bis zur Grenze der Regierungsbezirke Koblenz und Trier, entlang der Regierungsbezirksgrenze rund 260 m bis zur Gemeindegrenze Enkirch/

Lötzbeuren, entlang dieser Gemeindegrenze bis an den Steierbach, entlang dem Steierbach und dem Ahringsbach bis an die Gemeindegrenze Traben-Trarbach/Irmenach, weiter entlang dieser Gemeindegrenze über die L 190 bis an den Eschbach, entlang dem Eschbach bis zur Einmündung in den Kleinicherbach, entlang dem Kleinicherbach bis zur Einmündung in den Kautenbach im Ortsteil Kautenbach der Gemeinde Traben-Trarbach; von hier verläuft die Grenze rund 200 m entlang dem Kautenbach bis zur L 187, entlang der L 187 bis an die B 50 in Longkamp, entlang der B 50 bis zur Abzweigung der K 94, entlang der K 94 bis zur L 158 in Monzelfeld, entlang der L 158 bis zur Abzweigung des Hauptwirtschaftsweges: Flurstück Nr. 208/3 aus Flur 9 Gemarkung Veldenz, rund 1 km südöstlich von Mühlheim (Mosel), entlang dieses Hauptwirtschaftsweges: Flurstücke Nr. 208/3, 208/2 aus Flur 9, Flurstücke Nr. 171/1, 171/2 aus Flur 32 und Flurstück Nr. 55/2 aus Flur 5 Gemarkung Veldenz, weiter entlang der „Hollandstraße“ in Flur 6 der Ortslage Veldenz bis zur Einmündung in die K 88, weiter entlang der K 88 bis zur Abzweigung der K 89 in Veldenz, entlang der K 89 bis zur Abzweigung der K 87 in Burgen, entlang der K 87 bis zur Abzweigung der Ortsverbindungsstraße in Richtung dem Ortsteil Filzen der Gemeinde Brauneberg: Flurstück Nr. 107 aus Flur 10, entlang dieser Ortsverbindungsstraße: Flurstück Nr. 107 aus Flur 10, Flurstück Nr. 23 aus Flur 8 bis zur Abzweigung des Hauptwirtschaftsweges: Flurstück Nr. 133 aus Flur 8 Gemarkung Brauneberg, rund 1 km östlich Brauneberg, Ortsteil Filzen, entlang diesem Hauptwirtschaftsweg: Flurstück Nr. 133 aus Flur 8 Gemarkung Brauneberg, Flurstücke Nr. 12, 150 und 172 aus Flur 14 Gemarkung Filzen, Flurstücke Nr. 104, 102 aus Flur 26 Gemarkung Wintrich, Flurstück Nr. 100 aus Flur 26 Gemarkung Wintrich bis zur Einmündung in die K 85, entlang der K 85 bis zur Einmündung in die L 157, entlang der L 157 bis zur L 156 bei Piesport, Ortsteil Niederemmel, entlang der L 156 bis zur Abzweigung der L 155, entlang der L 155 bis zur Abzweigung der K 128, entlang der K 128 bis zur L 148, entlang der L 148 bis zur Abzweigung der K 91, entlang der K 91 bis zur K 76, entlang der K 76 bis zur Abzweigung der K 138, entlang der K 138 bis zur L 150, entlang der L 150 bis zur Autobahnbrücke über die Mosel bei Schweich.

 

(3) Zu dem  Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Bahnlinien.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie

2.  die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.

 

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:

 

1.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,

4.  das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m2,

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,

6.  das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen

(§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen – Landeseisenbahngesetz – LEisenbG -) in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3),

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,

8.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,

9.  das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,

12. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,

13. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,

14. das Roden von Wald,

15. das Erstaufforsten von Flächen,

16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LPlG -) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

 

(1)  Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.   -à unwirksam

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig treten

 

1.  die Verordnung der Bezirksregierung Koblenz zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Moseltal mit Seitentäler“ vom 28. April 1969 (StAnz Nr. 20),

2.  die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier vom 3. Juli 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Trier S. 98) sowie

3.  die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Haardtkopf“ vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt des Landkreises Bernkastel S. 58)

im Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

 

 

 

 

Mainz, den 17. Mai 1979

Der Minister für Landwirtschaft,

Weinbau und Umweltschutz

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