600103
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 9. April 1980
Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs.
3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
- LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird
verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Soonwald“.
(2) Die
Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder
künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind
nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
Das Gleiche gilt für
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Rheinböllen, Simmern und Kirchberg
(Rhein-Hunsrück-Kreis) und Gebietsteile der Verbandsgemeinden Stromberg, Rüdesheim,
Sobernheim und Kirn-Land (Landkreis Bad Kreuznach).
(2) Die Grenze
des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die
Grenze beginnt bei der Anschlussstelle Rheinböllen der Bundesautobahn A 61 und
folgt in südlicher Richtung der A 61 bis zur Grenze der Regierungsbezirke
Koblenz und Rheinhessen-Pfalz südlich der Anschlussstelle Stromberg. Sie folgt
dann dieser Regierungsbezirksgrenze bis zur K 44 nordöstlich von
Schweppenhausen, dann entlang der K 44 bis nach Eckenroth. Von hier entlang der
K 29 bis zu deren Einmündung in die L 280 bei der Roth-Mühle. Sie folgt nunmehr
der L 230 bis zur Einmündung in die B 421 bei Simmertal. Von hier aus folgt die
Grenze der B 421 nach Süden bis zur Einmündung in die B 41, dann der B 41
entlang bis nach Hochstätten. Von hier aus folgt sie der K 9 und dem
Gemeindeverbindungsweg von Schloss Johannisberg bis zum Karlshof, von hier verläuft
die Grenze entlang der K 11 bis nach Oberhausen. Von Oberhausen entlang der K 5
bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze der Stadt Kirn. Sie folgt dieser
Gemarkungsgrenze bis zur Grenze der Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld und
weiter in nördlicher Richtung der Grenze des Landkreises Bad Kreuznach bis zum
Erreichen der L 162 südwestlich von Woppenroth. Die Grenze verläuft dann entlang
der L 162 über Gemünden, Sargenroth und Riesweiler bis zum Einmünden in den B
50 bei Heidehof. Von hier verläuft sie entlang der B 50 bis zum Ausgangspunkt –
Anschlussstelle Rheinböllen – A 61.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
2. die
Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon-
und Lützel-Soonwaldes,
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes,
4. die Verhinderung und Beseitigung von
Landschaftsschäden im Bereiches des Tagesbaus.
§ 4
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten, Quarzit- oder Dolomitbrüche anzulegen und zu erweitern. Eine Genehmigung
ist ferner erforderlich, falls ein bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
zugelassener Betriebsplan für einen Quarzitbruch auf Antrag geändert werden
soll.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen
verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen
landschaftsangepassten Hochsitzen;
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das
erhebliche Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziff. 11 der Landesbauordnung;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder das Verändern
seiner Ufer, einschließlich der Anlage von Fischteichen;
6. das Verändern von Feuchtgebieten;
7. das Errichten von Energieleitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
8. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen;
10. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen
und Autofriedhöfen);
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau;
12. das
Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen auf
anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen
von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
13. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
14. das Roden von Wald;
15. das Erstaufforsten von Flächen;
16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
(3) Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§
3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Das
Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für die im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 wird durch nach anderen Rechtsvorschriften notwendige
behördliche Zulassung ersetzt, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis
erklärt hat.
(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine
in den Absätzen 1 und 2 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem
raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter
Beteiligung der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Landespflegebehörde die
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt
oder ihre Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen
oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird von der
unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt
werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden
gegeben, so ist die obere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
Ist
für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung
(Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch
eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete
Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen,
Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaus, die Errichtung von
Weidezäunen und –tränken, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen
und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn
erforderlich sind;
5. Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der
Verkehrssicherheit dienen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden für
den Bereich militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Quarzit- oder Dolomitbrüche anlegt
oder erweitert;
2. §
4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme von
Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen
errichtet oder erweitert;
3. §
4 Abs. 2 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
4. §
4 Abs. 2 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
5. §
4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Landesbauordnung erheblich
verändert;
6. §
4 Abs. 2 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer
eines Gewässers verändert oder Fischteiche anlegt;
7. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Feuchtgebiete verändert;
8. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Energieleitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
9. §
4 Abs. 2 Nr. 8 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;
10. §
4 Abs. 2 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
11. §
4 Abs. 2 Nr. 10 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und
Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;
12. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
13. §
4 Abs. 2 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert
oder zeltet oder Wohnwagen und Mobilheime aufstellt; ausgenommen ist das Aufstellen
von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. §
4 Abs. 2 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche,
Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Wald rodet;
16. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet;
17. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Einfriedungen aller Art
einrichtet oder erweitert.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
1. Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen bei Stromberg vom 30. März 1939 (Amtsblatt der Regierung zu
Koblenz S. 83);
2. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Kreise Simmern – Simmerbach – vom 6. November 1941 (Amtsblatt der Regierung
zu Koblenz S. 147);
3. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Simmern
(Kellenbachtal) vom 9. März 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz S. 45);
4. Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des Landschaftsschutzgebietes „Soonwald“ vom
31. August 1968 (Staatsanzeiger S. 188)
im
Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.
Koblenz,
den 9. April 1980 Bezirksregierung Koblenz
- 550 – 205 - K o r b a c h
Regierungspräsident