600103

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Soonwald“

 

vom 9. April 1980

 

 

Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Soonwald“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.

 

Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.

 

 

§ 2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Rheinböllen, Simmern und Kirchberg (Rhein-Hunsrück-Kreis) und Gebietsteile der Verbandsgemeinden Stromberg, Rüdesheim, Sobernheim und Kirn-Land (Landkreis Bad Kreuznach).

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Die Grenze beginnt bei der Anschlussstelle Rheinböllen der Bundesautobahn A 61 und folgt in südlicher Richtung der A 61 bis zur Grenze der Regierungsbezirke Koblenz und Rheinhessen-Pfalz südlich der Anschlussstelle Stromberg. Sie folgt dann dieser Regierungsbezirksgrenze bis zur K 44 nordöstlich von Schweppenhausen, dann entlang der K 44 bis nach Eckenroth. Von hier entlang der K 29 bis zu deren Einmündung in die L 280 bei der Roth-Mühle. Sie folgt nunmehr der L 230 bis zur Einmündung in die B 421 bei Simmertal. Von hier aus folgt die Grenze der B 421 nach Süden bis zur Einmündung in die B 41, dann der B 41 entlang bis nach Hochstätten. Von hier aus folgt sie der K 9 und dem Gemeindeverbindungsweg von Schloss Johannisberg bis zum Karlshof, von hier verläuft die Grenze entlang der K 11 bis nach Oberhausen. Von Oberhausen entlang der K 5 bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze der Stadt Kirn. Sie folgt dieser Gemarkungsgrenze bis zur Grenze der Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld und weiter in nördlicher Richtung der Grenze des Landkreises Bad Kreuznach bis zum Erreichen der L 162 südwestlich von Woppenroth. Die Grenze verläuft dann entlang der L 162 über Gemünden, Sargenroth und Riesweiler bis zum Einmünden in den B 50 bei Heidehof. Von hier verläuft sie entlang der B 50 bis zum Ausgangspunkt – Anschlussstelle Rheinböllen – A 61.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

2.  die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Soon- und Lützel-Soonwaldes,

3.  die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes,

4.  die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereiches des Tagesbaus.

 

 

§ 4

 

(1)     Im Landschaftsschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Quarzit- oder Dolomitbrüche anzulegen und zu erweitern. Eine Genehmigung ist ferner erforderlich, falls ein bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassener Betriebsplan für einen Quarzitbruch auf Antrag geändert werden soll.

 

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:

 

1.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen;

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4.  das erhebliche Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziff. 11 der Landesbauordnung;

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder das Verändern seiner Ufer, einschließlich der Anlage von Fischteichen;

6.  das Verändern von Feuchtgebieten;

7.  das Errichten von Energieleitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

8.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

9.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

10. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

12. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

13. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

14. das Roden von Wald;

15. das Erstaufforsten von Flächen;

16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für die im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in den Absätzen 1 und 2 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder ihre Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die obere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaus, die Errichtung von Weidezäunen und –tränken, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten;

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;

4.     Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn erforderlich sind;

5.     Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den Bereich militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Quarzit- oder Dolomitbrüche anlegt oder erweitert;

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

5.  § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Landesbauordnung erheblich verändert;

6.  § 4 Abs. 2 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder Fischteiche anlegt;

7.  § 4 Abs. 2 Nr. 6 Feuchtgebiete verändert;

8.  § 4 Abs. 2 Nr. 7 Energieleitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

9.  § 4 Abs. 2 Nr. 8 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

10. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

11. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

12. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

13. § 4 Abs. 2 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen und Mobilheime aufstellt; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

14. § 4 Abs. 2 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;

15. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Wald rodet;

16. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet;

17. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Einfriedungen aller Art einrichtet oder erweitert.

 

 

§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig treten die

 

1.     Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen bei Stromberg vom 30. März 1939 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz S. 83);

2.     Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Simmern – Simmerbach – vom 6. November 1941 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz S. 147);

3.     Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Simmern (Kellenbachtal) vom 9. März 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz S. 45);

4.     Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Soonwald“ vom

31. August 1968 (Staatsanzeiger S. 188)

 

im Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 9. April 1980                               Bezirksregierung Koblenz

- 550 – 205 -                                                K o r b a c h

                                                                    Regierungspräsident