600104
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 23. Mai 1980
Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs.
3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird
verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Er trägt die
Bezeichnung „Rhein-Ahr-Eifel“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht
Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
Das gleiche gilt für
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die bei Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
umfasst die Gebiete der Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig,
Brohltal, Gebietsteile der Gemeinde Grafschaft die Gebiete der Städte Bad
Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig (Landkreis Ahrweiler) und Gebietsteile der
Verbandsgemeinden Andernach-Land, Mayen-Land, Mendig und der Städte Mayen und
Andernach (Landkreis Mayen-Koblenz).
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die Grenze des Schutzgebietes
beginnt in Rhein-Strommitte bei Remagen – Stadtteil Rolandswerth – (etwa bei
Strom-km 642,28) und verläuft von hier in westlicher bzw. südlicher Richtung
entlang der Landesgrenze bis zur Abzweigung der K 40. s nach Birresdorf und von
hier entlang der L 79 bis zur Einmündung in die L 80. Im weiteren Verlauf folgt
die Grenze der L 80 in südlicher Richtung über Nierendorf bis zur
Gemarkungsgrenze der Gemeinde Grafschaft. Sie folgt dieser Gemarkungsgrenze
zuerst in südlicher, dann in westlicher Richtung zur B 266. Entlang dieser B
266 nach Norden bis nach Vettelhoven. Im weiteren Verlauf folgt sie dann der K
34 über Holzweiler bis nach Esch. Von hier aus nach Süden entlang der K 35 bis
zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Grafschaft. Vor hier entlang dieser
Gemarkungsgrenze über Kahlenborner Höhe nach Norden bis zur Landesgrenze. Von
hier verläuft die Grenze entlang der Landesgrenze bis zur Abzweigung der
Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier. Nunmehr entlang dieser
Regierungsbezirksgrenze nach Süden bis zur Kreuzung mit der B 410 bei Boos,
entlang der B 410 bis zur Einmündung in die B 258 (Kreuznick), entlang der B
258 bis zur Eisenbahnlinie Andernach-Daun am Westausgang der Stadt Mayen, in
nördlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zur Überführung der L 82.
Die Grenze folgt nunmehr
entlang der L 82 bis zur Abzweigung der K 21 in Richtung St. Johann, entlang
der K 21 bis nach St. Johann, dann entlang der K 22 nach Ettringen bis zur
Einmündung in die L 82, entlang der L 82 in nördlicher Richtung bis zur
Abzweigung der K 20, entlang der K 20 in östlicher Richtung bis zur nördlichen
Gemarkung von Kottenheim.
Im weiteren Verlauf folgt die
Grenze dieser Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung, bis diese auf den
Gemeindeverbindungsweg Kottenheim-Mendig südlich des Elisabethbrunnens trifft,
entlang diesem Gemeindeverbindungsweg in Richtung Mendig bis zur Einmündung in
die L 120, im weiteren Verlauf entlang der L 120 und der L 82 in nordwestlicher
Richtung bis zur Abzweigung der K 56 nördlich von Bell. Nunmehr entlang der K
56 bis zur A 61. Die Grenze folgt nunmehr in östlicher Richtung zuerst der A
61, dann der K 53 und der L 119 bis zur Einmündung der L 116, dann entlang der
L 116 und L 117 bis zum Rhein in Andernach (Strom-km 613, 5). von hier folgt
die Grenze in Rhein-Strommitte abwärts bis zum Ausgangspunkt bei Strom-km
642,28.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet
gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und die Bahnlinien.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts;
2. die
Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im
Bereich der vulkanischen Osteifel mit dem Ahr- und Rheintal;
3. die
nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;
4. die
Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Basalt-, Lava-
Phonolith- oder Quarzitbrüche oder Lavasandgruben anzulegen und zu erweitern.
Eine Genehmigung ist ferner erforderlich, falls eine bereits vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zugelassener Betriebsplan für einen Basaltlava- oder
Qurazitbruch oder eine Lavasandgrube auf Antrag geändert werden soll.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen
verboten:
1. das
Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen
und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen;
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten ab 2m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer
einschließlich der Anlage von Fischteichen;
6. das
Verändern von Feuchtgebieten;
7. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Tragleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes )einschließlich von Seil-
und Kabinenbahnen;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade,
Zelt- oder Campingplätzen;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottplätzen
und Autofriedhöfen);
10. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen in Straßen- und Wegebau;
11. das Lagern
oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen auf anderen als
de hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von
Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
12. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;
13. das Roden
von Wald;
14. das
Erstaufforsten von Flächen;
15. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(3) Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§
3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche
gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche
Verhütungs- oder Ausgleichmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige
behördliche Zulassung ersetzt, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in den Absätzen 1 und 2 genannte Maßnahme von
überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des
Landesplanungs-gesetzes unter Beteiligung der nach den Absätzen 1 und 2
zuständigen Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der
Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht
worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4
Abs. 2 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die
Maßnahmen ausgeführt werden sollen. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer
Landespflegebehörden gegeben, so ist die obere Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine
Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde
gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
§ 6
ö(1) § 4 ist nicht aufzuwenden
auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen,
Waldwirtschaft, einschließlich des Wirtschaftswegebaus, der Errichtung von
Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergsanlagen, der Errichtung
von forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer
und Dränanlagen;
4. Maßnahmen
und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und
der Deutschen Bundespost erforderlich sind;
5. Maßnahmen
der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen;
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten
landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden
für den Bereich militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 2 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Befreiung bzw. Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 1 Basaltlava-, Phonolith- oder Quarzitbrüche oder Lavasandgruben anlegt
oder erweitert;
2. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und
gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen errichtet oder erweitert;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 2 fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 2
Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
5. § 4 Abs. 2
Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab
2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m² verändert;
6. § 4 Abs. 2
Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines
Gewässers verändert oder Fischteiche anlegt;
7. § 4 Abs. 2
Nr. 6 Feuchtgebiete verändert;
8. § 4 Abs. 2
Nr. 7 Energieleitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2
Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) einschließlich von Seil- und Kabinenbahnen
errichtet;
9. § 4 Abs. 2
Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 2
Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert;
11. § 4 Abs. 2
Nr. 10 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
12. § 4 Abs. 2
Nr. 11 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder
zeltet oder Wohnwagen und Mobilheime aufstellt;
13. § 4 Abs. 2
Nr. 12 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;
14. § 4 Abs. 2
Nr. 13 den Wald rodet;
15. § 4 Abs. 2
Nr. 14 Flächen erstmals aufforstet;
16. § 4 Abs. 2
Nr. 15 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
§ 8
(1) Die Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Landschaftsschutzgebietes „Mittelrhein“ vom 3. Oktober 1967 (Staatsanzeiger Nr.
44, S. 9);
2. Verordnung
zum Schutze des Vinxbachtales vom 31. Juli 1956 (Staatsanzeiger Nr. 33);
3. Verordnung
zum Schutze des Brohltales in den Kreisen Mayen und Ahrweiler vom 23. Februar
1957 (Staatsanzeiger Nr. 26);
4. Verordnung
zum Schutze des Vischelbachtales vom 30. April 1958 (Staatsanzeiger Nr. 28);
5. Verordnung
zum Schutze der „Hohen Acht“ in den Kreisen Mayen und Ahrweiler vom 29. Oktober
1957 (Staatsanzeiger Nr. 45);
6. Verordnung
zum Schutze des Eichenbachtals vom 18. Januar 1959 (Staatsanzeiger Nr. 3);
7. Verordnung
zum Schutze des Liesbachtales vom 8. November 1958 (Staatsanzeiger Nr. 14);
8. Verordnung
zum Schutze der Wacholdergebiete auf dem Steiner Berg und auf Kölmisch vom 16.
April 1959 (Staatsanzeiger Nr. 30);
9. Verordnung
zum Schutze des Ahrtales vom 16. Juni 1961 (Staatsanzeiger Nr. 26);
10. Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes des Kreises
Ahrweiler vom 18. März 1969 (Bonner Rundschau und Rhein-Zeitung vom 29. März
1969);
11. Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Gemeinde Engeln (Engeler Kopf,
Lehren Kopf) vom 29. Februar 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 44);
12. Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Mayen (Mayrother Kopf, Kunksköpfe
mit Lummerfeld, Leitenkopf, Schorberg, Kleines Schälköpfchen) vom 12. September
1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 142);
13. Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen bei Obermendig (Hochstein) vom 3. Oktober
1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 151);
14. Verordnung
zum Schutze des Nette- und Nitzbachtales vom 4. Oktober 1940 (Amtsblatt der
Regierung zu Koblenz, S. 157);
15. Verordnung
zum Schutze der „Insel Namedy“ vom 6. August 1971 (Verordnung der Regierung zu
Koblenz, S. 100);
16. Verordnung
zum Schutze des Hochbermel vom 20. Dezember 1940 (Amtsblatt der Regierung zu
Koblenz, S. 3);
17. Verordnung
zum Schutze des Bellerbachtals bei Niedermendig vom 1. September 1941
(Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, s. 118);
18. Verordnung
zum Schutze der „Mayener Hohl“ in der Gemarkung Andernach vom 18. August 1971
(Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 110);
19. Verordnung
zum Schutze des „Nickenicher Hummerich“, Gemarkung Nickenich, vom 25. Juni 1958
(Staatsanzeiger Nr. 27);
20. Verordnung
zum Schutze des „Eicher Sattel“ in den Gemarkungen Nickenich/Eich vom 20.
September 1978 (Staatsanzeiger Nr. 40);
21. Verordnung
zum Schutze des Landschaftsteiles „Hochstein“ in den Gemeinden Ettringen und
Obermendig vom 14. September 1962 (Staatsanzeiger Nr. 39);
22. Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Vulkanische
Osteifel“ vom 1. Dezember 1969 (Rhein-Zeitung vom 4. Dezember 1969),
im Geltungsbereich dieser
Verordnung außer Kraft.
Koblenz, den 23. Mai 1980
550-203
Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h