600105

Verordnung

zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen

Oberwesterwald und Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz,

Landschaftsschutzgebiet

 

„Nistertal“

 

vom 28. März 1969

 

 

Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt die Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz als Oberste Naturschutzbehörde vom 6. Januar 1969 – VIII 6 Az.: A 1904-00-00-1 – folgende Verordnung:

 

 

 

§ 1

 

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet „Nistertal“ wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.

 

 

 

§ 2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile der Landkreise Oberwesterwald und Altenkirchen im Tal der Großen Nister zwischen der Stadt Hachenburg und der Gemeinde Weidacker und hat eine Größe von ca. 5.200 ha.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet von Kreis- und Gemeindegrenzen, von klassifizierten Straßen, Gemeindeverbindungswegen und Bahnlinien. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:

 

Von der Kreuzung der L 288 mit der neuen B 414 nordöstlich von Hachenburg ausgehend entlang der neuen B 414 in nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der K 21 nach Streithausen, sodann der Bahnlinie Hachenburg – Altenkirchen in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der alten B 414 und der Abzweigung der L 265 nach Kroppach. Die Grenze folgt dann der alten B 414 in nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der L 290, sodann der L 290 in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die B 256. Von hier folgt sie in nördlicher Richtung der B 256 bis zur Abzweigung der K 48. Dann der K 48 entlang über Hohensayn bis nach Thal. Von Thal aus folgt die Grenze dem Gemeindeverbindungsweg nach Weidacker bis zur Einmündung in die K 132 und folgt der K 132 ostwärts bis nach Paffrath. Dann führt sie dem Verbindungsweg in nordöstlicher Richtung entlang über Endehöhe bis zur L 289. Von da ab folgt die Grenze der

L 289 in südlicher Richtung über Kirchseifen, Kölbach bis zur Einmündung in die L 265 in Niedermörsbach. Sie führt anschließend in östlicher Richtung der L 265 (Schwedengraben) folgend weiter bis zur Kreisgrenze der Landkreise Altenkirchen/Oberwesterwald. Sodann führt sie entlang dieser Kreisgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Limbach/Atzelgift, folgt dieserGemarkungsgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Streithausen (nördlich der Kempfsmühle) und verläuft dann entlang der Gemarkungsgrenze Streithausen/Atzelgift bis zur L 288. Von hier aus folgt sie der L 288 in südlicher Richtung bis zur B 414, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

(3) Die Grenzen des in Absatz 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 25.000) grün dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte liegen bei der Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern der in Abs. 1 genannten Kreise für deren Bereich als Untere Naturschutzbehörden während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

 

(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

 

§ 3

 

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten sind außerdem

 

a)  die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

b)  die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott;

c)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

 

 

§ 4

 

(1)     Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch die Landratsämter der in § 2 Abs. 1 genannten Landkreise als Untere Naturschutzbehörden, wobei das Landratsamt des Landkreises zuständig ist, in dem die Maßnahmen verwirklicht werden sollen.

 

(2) Dies gilt insbesondere für

 

a)     die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,

b)     die Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben,

c)     Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges,

d)     die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen oder öffentlichen Lagerplätzen, insbesondere Müll-, Schutt- oder Schrottablagerungen, oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen,

e)     Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,

f)       die Errichtung von Hochspannungsleitungen über 10 KV.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

 

§ 6

 

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

(2) Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

 

(3)     Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als Obstanlage oder als Wald.

 

(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.

 

(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Absatz 1 letzter Satz findet Anwendung.

 

 

§ 7

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

     a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

     b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist die Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde.

 

(2)     Unbeschadet des § 6 Abs. 5 ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erde, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die Landschaft möglich und sichergestellt ist.

 

(3) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(4) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

 

§ 8

 

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen  oder Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

 

 

§ 9

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

 

§ 10

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

 

§ 11

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Oberwesterwald, Regierungsbezirk Montabaur und Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz, Landschaftsschutzgebiet „Nistertal“ vom 20. Juni 1968 (verkündet im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 vom 14.07.1968) außer Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 28. März 1969

Az.: 394 – 14

 

Bezirksregierung Koblenz

- Höhere Naturschutzbehörde -

Dr. Leibmann

(Regierungspräsident)