600105
Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Landkreisen
Oberwesterwald und Altenkirchen, Regierungsbezirk
Koblenz,
Landschaftsschutzgebiet
vom 28. März 1969
Auf Grund der §§ 1, 5 und 19
des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S.
821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), des §
13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935
(RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt die Bezirksregierung Koblenz als
Höhere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und
Kultus in Mainz als Oberste Naturschutzbehörde vom 6. Januar 1969 – VIII 6 Az.:
A 1904-00-00-1 – folgende Verordnung:
§ 1
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte
Landschaftsschutzgebiet „Nistertal“ wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige
Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch rechtsgültige
Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile der Landkreise Oberwesterwald
und Altenkirchen im Tal der Großen Nister zwischen der Stadt Hachenburg und der
Gemeinde Weidacker und hat eine Größe von ca. 5.200 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet
von Kreis- und Gemeindegrenzen, von klassifizierten Straßen,
Gemeindeverbindungswegen und Bahnlinien. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:
Von der Kreuzung der L 288 mit der neuen B 414
nordöstlich von Hachenburg ausgehend entlang der neuen B 414 in nordwestlicher
Richtung bis zur Abzweigung der K 21 nach Streithausen, sodann der Bahnlinie
Hachenburg – Altenkirchen in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der alten B 414 und der
Abzweigung der L 265 nach Kroppach. Die Grenze folgt dann der alten B 414 in
nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der L 290, sodann der L 290 in
nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die B 256. Von hier folgt sie in
nördlicher Richtung der B 256 bis zur Abzweigung der K 48. Dann der K 48
entlang über Hohensayn bis nach Thal. Von Thal aus folgt die Grenze dem Gemeindeverbindungsweg
nach Weidacker bis zur Einmündung in die K 132 und folgt der K 132 ostwärts bis
nach Paffrath. Dann führt sie dem Verbindungsweg in nordöstlicher Richtung
entlang über Endehöhe bis zur L 289. Von da ab folgt die Grenze der
L 289 in südlicher
Richtung über Kirchseifen, Kölbach bis zur Einmündung in die L 265 in
Niedermörsbach. Sie führt anschließend in östlicher Richtung der L 265 (Schwedengraben)
folgend weiter bis zur Kreisgrenze der Landkreise Altenkirchen/Oberwesterwald.
Sodann führt sie entlang dieser Kreisgrenze bis zur Gemarkungsgrenze
Limbach/Atzelgift, folgt dieserGemarkungsgrenze bis zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze Streithausen (nördlich der Kempfsmühle) und verläuft dann
entlang der Gemarkungsgrenze Streithausen/Atzelgift bis zur L 288. Von hier aus
folgt sie der L 288 in südlicher Richtung bis zur B 414, dem Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung.
(3) Die Grenzen des in Absatz 2 festgelegten
Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 25.000) grün
dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte
liegen bei der Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde und bei
den Landratsämtern der in Abs. 1 genannten Kreise für deren Bereich als Untere
Naturschutzbehörden während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den
Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes
(auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit
fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer
Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das
Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies
gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.
Verboten sind außerdem
a) die
Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder
die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von
Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;
b) die
unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott;
c) die
Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen,
Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen
oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
§ 4
(1) Maßnahmen,
die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen,
bedürfen der Genehmigung durch die Landratsämter der in § 2 Abs. 1 genannten
Landkreise als Untere Naturschutzbehörden, wobei das Landratsamt des
Landkreises zuständig ist, in dem die Maßnahmen verwirklicht werden sollen.
(2) Dies gilt
insbesondere für
a) die Errichtung und
wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung
bedürfen,
b)
die
Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben,
c)
Aufschüttungen,
Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges,
d)
die
Anlage oder Erweiterung von gewerblichen oder öffentlichen Lagerplätzen, insbesondere
Müll-, Schutt- oder Schrottablagerungen, oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen,
e)
Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,
f)
die
Errichtung von Hochspannungsleitungen über 10 KV.
(3) Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das
Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren
Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) oder in
einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind.
Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und
Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen
Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen,
die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen
von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten
für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild
möglichst zu schonen.
(2) Sofern für Änderungen der
Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die
zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.
(3) Nutzungsart im Sinne des
Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als
Obstanlage oder als Wald.
(4) Das
Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5
nicht berührt.
(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner
alle Maßnahmen ausgenommen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten wirtschaftlichen Nutzung
von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Absatz 1 letzter Satz findet
Anwendung.
§ 7
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf
schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen
vereinbar ist oder
b) Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist
die Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde.
(2) Unbeschadet des § 6 Abs. 5
ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erde, Befreiung zu
erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die Landschaft
möglich und sichergestellt ist.
(3) Die Befreiung kann mit
Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt
werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(4) Durch die Genehmigung oder
Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht
ersetzt.
§ 8
Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen
durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser
Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen
und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde die teilweise
oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des
Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das
Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.
§ 9
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen
der Landschaft sind auf Verlangen der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Unteren
Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen
zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§
15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Oberwesterwald,
Regierungsbezirk Montabaur und Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz,
Landschaftsschutzgebiet „Nistertal“ vom 20. Juni 1968 (verkündet im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 vom 14.07.1968) außer Kraft.
Koblenz, den 28. März 1969
Az.: 394 – 14
Bezirksregierung Koblenz
- Höhere
Naturschutzbehörde -
Dr. Leibmann
(Regierungspräsident)