600105
Verordnung
zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Landkreisen
Oberwesterwald und
Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz,
Landschaftsschutzgebiet
vom 28. März 1969
Auf
Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl.
I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36),
des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.
Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August
1943 (RGBl. I S. 481) erlässt die Bezirksregierung Koblenz als Höhere
Naturschutzbehörde mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus
in Mainz als Oberste Naturschutzbehörde vom 6. Januar 1969 – VIII 6 Az.: A
1904-00-00-1 – folgende Verordnung:
§ 1
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig
dargestellte Landschaftsschutzgebiet „Nistertal“ wird mit Inkrafttreten dieser
Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige
Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch rechtsgültige
Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile der
Landkreise Oberwesterwald und Altenkirchen im Tal der Großen Nister zwischen
der Stadt Hachenburg und der Gemeinde Weidacker und hat eine Größe von ca.
5.200 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet
von Kreis- und Gemeindegrenzen, von klassifizierten Straßen,
Gemeindeverbindungswegen und Bahnlinien. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:
Von der Kreuzung der L
288 mit der neuen B 414 nordöstlich von Hachenburg ausgehend entlang der neuen
B 414 in nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der K 21 nach Streithausen,
sodann der Bahnlinie Hachenburg – Altenkirchen in nordwestlicher Richtung
folgend bis zur Kreuzung mit der alten
B 414 und der Abzweigung der L 265 nach Kroppach. Die Grenze folgt dann der
alten B 414 in nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der L 290, sodann der
L 290 in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die B 256. Von hier folgt
sie in nördlicher Richtung der B 256 bis zur Abzweigung der K 48. Dann der K 48
entlang über Hohensayn bis nach Thal. Von Thal aus folgt die Grenze dem
Gemeindeverbindungsweg nach Weidacker bis zur Einmündung in die K 132 und folgt
der K 132 ostwärts bis nach Paffrath. Dann führt sie dem Verbindungsweg in
nordöstlicher Richtung entlang über Endehöhe bis zur L 289. Von da ab folgt die
Grenze der
L
289 in südlicher Richtung über Kirchseifen, Kölbach bis zur Einmündung in die L
265 in Niedermörsbach. Sie führt anschließend in östlicher Richtung der L 265
(Schwedengraben) folgend weiter bis zur Kreisgrenze der Landkreise
Altenkirchen/Oberwesterwald. Sodann führt sie entlang dieser Kreisgrenze bis
zur Gemarkungsgrenze Limbach/Atzelgift, folgt dieserGemarkungsgrenze bis zum
Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Streithausen (nördlich der Kempfsmühle) und
verläuft dann entlang der Gemarkungsgrenze Streithausen/Atzelgift bis zur L
288. Von hier aus folgt sie der L 288 in südlicher Richtung bis zur B 414, dem
Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(3) Die Grenzen des in Absatz 2
festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 :
25.000) grün dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte
liegen bei der Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde und bei
den Landratsämtern der in Abs. 1 genannten Kreise für deren Bereich als Untere
Naturschutzbehörden während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet
wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen
eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche
mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer
Farbe) gekennzeichnet.
§
3
In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur
zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu
beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2
genannten Art.
Verboten sind außerdem
a) die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den
Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren
Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder
Geräten;
b) die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll,
Schutt oder Schrott;
c) die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen,
insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des
Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
§
4
(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3
genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch
die Landratsämter der in § 2 Abs. 1 genannten Landkreise als Untere
Naturschutzbehörden, wobei das Landratsamt des Landkreises zuständig ist, in
dem die Maßnahmen verwirklicht werden sollen.
(2) Dies gilt insbesondere für
a) die
Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die
keiner Baugenehmigung bedürfen,
b) die
Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder
Tongruben,
c) Aufschüttungen,
Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges,
d) die
Anlage oder Erweiterung von gewerblichen oder öffentlichen Lagerplätzen,
insbesondere Müll-, Schutt- oder Schrottablagerungen, oder von Park-, Zelt- und
Badeplätzen,
e) Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,
f) die
Errichtung von Hochspannungsleitungen über 10 KV.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von
Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§
5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9
Landesplanungsgesetz) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18
Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden
und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der
Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§
6
(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und
Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten,
Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei
Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.
(2) Sofern
für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist,
sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu
beteiligen.
(3) Nutzungsart
im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder
Grünland, als Obstanlage oder als Wald.
(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34
Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.
(5) Von den Vorschriften der §§
3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten
wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Absatz
1 letzter Satz findet Anwendung.
§
7
(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist
oder
b) Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist
die Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde.
(2) Unbeschadet
des § 6 Abs. 5 ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und
Erde, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in
die Landschaft möglich und sichergestellt ist.
(3) Die
Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder
befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann
die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
(4) Durch die
Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche
Genehmigungen nicht ersetzt.
§
8
Werden im
Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3
und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen
und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde die teilweise
oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen
verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild
verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.
§
9
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der nach § 4 Abs. 1
zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn
dies den Betroffenen zuzumuten ist.
§
10
Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieser Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§
11
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Oberwesterwald,
Regierungsbezirk Montabaur und Altenkirchen, Regierungsbezirk Koblenz, Landschaftsschutzgebiet
„Nistertal“ vom 20. Juni 1968 (verkündet im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
Nr. 28 vom 14.07.1968) außer Kraft.
Koblenz, den 28. März
1969
Az.: 394 – 14
Bezirksregierung
Koblenz
-
Höhere Naturschutzbehörde -
Dr.
Leibmann
(Regierungspräsident)