600120
Landesverordnung
über den
„Naturpark
Rhein Westerwald“
Vom 18. August 1978
Auf Grund des § 15 des Landespflegegesetzes vom 14. Juni
1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten
Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Landes Rheinland-Pfalz vom
12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der
obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt.
Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Rhein-Westerwald“.
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht
Bestandteil des Naturparks. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen,
für die beim In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung eine behördliche
Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen
dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.
§ 2
(1) Der „Naturpark Rhein-Westerwald“ umfasst die
Verbandsgemeinden Unkel, Linz/Rhein, Bad Hönningen, Waldbreitbach und Rengsdorf
des Landkreises Neuwied und Teile der Stadt Neuwied sowie der Verbandsgemeinden
Dierdorf, Puderbach und Asbach des Landkreises Neuwied sowie einen Teil der
Verbandsgemeinde Flammersfeld des Landkreises Altenkirchen und einen Teil der
Stadt Bendorf, Kreis Mayen-Koblenz.
(2) Die Grenze des Naturparks verläuft wie folgt:
Von Rheinstrommitte – Stromkilometer 639,25 – bei
Rheinbreitbach (Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) rheinaufwärts
bis Stromkilometer 612, von dort entlang der Bundesstraße (B) 42 zur
Kreisstraße (K) 112, entlang der K 112 über Neuwied-Wollendorf zur Landesstraße
(L) 255 nach Neuwied-Niederbieber zur B 256, entlang der B 256 bis zur L 260 im
Stadtteil Oberbieber, entlang der L 260 vom Stadtteil Oberbieber über
Stadtteile Gladbach und Heimbach-Weis bis zur Einmündung in die B 413 in Neuwied,
Stadtteil Sayn, von dort entlang der B 413 bis Isenburg, Landkreisgrenze Neuwied/Westerwald
bis Autobahn (A) 15, A 15 bis L 265, entlang der L 265 bis zum Schnittpunkt mit
der L 267 in Puderbach, von dort entlang der L 267 bis zur „Nieder-Dreisermühle“
entlang der K 142 bis zur Einmündung der K 134 bis Weroth, entlang der
Verbindungsstraße Weroth bis zur Einmündung in die L 265 bei Höhe 326,2,
entlang der L 265 bis zur Einmündung der K 140, entlang der K 140 bis zum
Schnittpunkt mit dem Rodenbach in der Ortslage Udert, ab hier entlang dem Rodenbach
bis zum Schnittpunkt mit der K 134 in Niederwambach, entlang der K 134 bis L
267, L 267 bis Abzweigung K 135, K 135 bis Seelbach, K 9 bis Einmündung L 272
in Flammersfeld, L 272 bis Grenze der Landkreise Altenkirchen/Neuwied,
Kreisgrenze bis K 71, K 71 nach Schöneberg-Altenburg, K 70 bis L 269, L 269 bis
L 255 bei Neustadt/Wied, L 255 bis K 33 in Etscheid, K 33 bis A 15, A 15 bis
Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen, Landesgrenze bis
Rheinstrommitte, Stromkilometer 639,25.
(3) Die umgrenzenden Straßen gehören nicht zum Naturpark.
§ 3
(1) Im „Naturpark Rhein-Westerwald“ werden fünf Kernzonen
im Sinne des § 15 Abs. 2 des Landespflegegesetzes bestimmt.
(2) Die Grenzen der Kernzonen werden wie folgt
beschrieben:
Erste Kernzone (Rheinbrohler Wald)
Von der Kreuzung L 257/L 254 bei Weißfeld (Höhe 296,5)
entlang der L 257 in westlicher Richtung bis zur forstwirtschaftlichen
Abteilungslinie der Abteilung 16/17 des Gemeindewaldes Hönningen, Abteilungslinie
16/17, Außengrenzen der Abteilungen 15 und 14 bis zur Höhe 244,3, Waldweg in
allgemein südöstlicher Richtung bis zum Bahlsbach, weiter entlang dieses
Walsweges in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Gehöftgruppe Dielsberg,
von Dielsberg Ortsverbindungsstraße nach Jagdhaus Wilhelmsruh, zum Weiherhof
und am Forsthof vorbei bis 160 m südlich der Höhe 343,2, 100 m am Waldrand
entlang bis zur Gemarkungsgrenze Leutesdorf-Hammerstein, Gemarkungsgrenze bis
zum Gesterbach, Gesterbach bis Einmündung Mühlbach, Mühlbach in nordöstlicher
Richtung bis zur Einmündung des Zwingelbaches, Zwingelbach bis zur Quelle, von
der Quelle des Zwingelbaches 200 lfm entlang dem Waldweg in nördlicher
Richtung, dann 180 m in östlicher Richtung und weiter nach Südosten bis zur Feldgrenze
nördlich des Jakobshofes, hier folgt die Grenze dem vom Jakobshof kommenden
Wirtschaftsweg in allgemein nordöstlicher Richtung über Höhe 333,2, über den
Limes bis zur Außengrenze des Märkerwaldes Feldkirchen, Außenseite der
Abteilung 6 des Märkerwaldes bis Höhe 328,8, in südöstlicher Richtung
Abteilungslinien zwischen den Abteilungen 5/4, 3/1, 2/1 bis zur Höhe 189,0, in
nördlicher Richtung Abteilungslinien 2 des Märkerwaldes/3 des Gemeindewaldes
Rodenbach, ¾ und 2/4 des Gemeindewaldes Rodenbach bis zur östlichen Außengrenze
der Abteilung 4 dieses Gemeindewaldes, Gemeindewaldgrenze bis zur Höhe 298,0,
in wechselnder Richtung entlang der Außengrenze der Abteilung 5 des
Gemeindewaldes „Irlich“, östlicher Außenrand der Abteilung 1 des Gemeindewaldes
Irlich bis zur Abteilungslinie ½ des Gemeindewaldes Irlich, in allgemein nördlicher
Richtung auf dieser Abteilungslinie und auf den Abteilungslinien 2/3 und 4/5
bis zur nördlichen Außengrenze des Gemeindewaldes Irlich, Abteilungslinie 27/28
des Privatwaldes Fürst zu Wied bis zur Höhe 156,9, in Richtung Forsthaus
Friedrichstal auf der Abteilungslinie 23/32, an der Wiesengrenze nach Westen
entlang der Abteilungslinie 32/34 bis an den Kreuzungspunkt der Abteilungen 32,
24, 35, auf den Abteilungslinien 34/35, 38/39 bis zur Wied; von hier aus folgt
die Grenze der Kernzone I der Wied in westlicher Richtung bis zur Einmündung
des Firnbaches, in allgemein nördlicher Richtung entlang der Außengrenzen der
Abteilungen 11, 12, 16 und 24 des Privatwaldes Fürst zu Wied bis zur Einmündung
des Nonnenbaches in die Wied am Forsthaus Nonnenbach, in allgemein westlicher
Richtung Nonnenbach bis zur Einmündung eines namenlosen Nebenbaches, der aus
nördlicher Richtung von Hähnen kommt, entlang dieses Bachtals auf der
Gemarkungsgrenze Rheinbrohl, Hausen, Bad Hönningen bis vor Hähnen am Mahlberg,
Verbindungsstraße Hähnen-Weißfeld bis Straßenkreuzung L 257/L254.
Zweite Kernzone (Heimbacher Wald)
Von der Einmündung des
Iserbaches in den Saynbach in südlicher Richtung entlang der östlichen
Außengrenze des Gemeindewaldes Heimbach-Gladbach-Weis bis zur Abteilungslinie
2/5 des Waldes des Forstwirtschaftsverbandes Heimbach-Gladbach-Weis am Saynbach,
entlang der Abteilungslinie 2/5 bis zur Kreuzung der Abteilungslinien 2/3 und
5/6, Abteilungslinie der Abteilungen 3/6 bis zur Höhe 297/6, Abteilungslinien
7/14, 8/15, 9/16, 10/17 bis Außengrenze des Gemeindewaldes
Heimbach-Gladbach-Weis, Außengrenze des Gemeindewaldes (Abteilungen 22, 23, 28,
50, 48, 41, 35) bis zur Verbindungsstraße Heimbach-Weis zum Burghof
(Grenzsteine Nr. 257 bis 319 des Heimbach-Gladbacher-Weiser-Waldes), von
Grenzstein 287 weiter Außengrenze des Gemeindewaldes bis zur L 258 (von
Niederbieber nach Anhausen-Rüscheid, Abteilungen 29 bis 34, Grenzstein 228, in
nördlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenzen
Oberbieber-Heimbach-Gladbach-Weis bis zum Deichselbach (Außengrenze der
Abteilungen 81,83 und 88), von Grenzstein Nr. 172 Deichselbach in westlicher
Richtung bis zur Einmündung in den Aubach, Aubach in nördlicher Richtung über Höhe
142,0 bis zur Brücke über den Aubach, Abteilungslinien 16/21 und 15/19 bis zur
Einmündung in die Straße zum Forsthaus Braunsberg, Straße Braunsberg in
östlicher Richtung bis zur L 258, L 258 bis zur Höhe 336,3 bei Grenzstein 159,
Außengrenze der Abteilung 99 des Heimbach-Gladbach-Weiser-Waldes bis Grenzstein
156, westliche Außengrenze der Abteilungen 1, 2 und 3 des Anhäuser
Kirchspielwaldes bis zum Pumpwerk am Elmersach, Elmersbach bis zur Einmündung
in den Steinerbach, entlang des Steinerbaches in östlicher Richtung bis zur
Einmündung in den Iserbach, Iserbach bis zur Einmündung in den Saynbach in
Neuwied, Stadtteil Isenburg.
Dritte Kernzone (Märkerwald)
Von der Kreuzung der B 413/A 15 entlang der Autobahn bis
zur Abfahrt Dierdorf, Abfahrt bis Einmündung in die L 258, L 258 bis Höhe
367/6, Verbindungsstraße Richtung Dernbach bis zur Kreuzung mit der A 15, A 15
bis Abteilungslinie 50/51 des Fürstlich Wied’schen Waldes (ca. 100 m vor der
Überführung der L 265 über die A 15), Abteilungslinie 50/51 bis zum
Schnittpunkt mit der Abteilung 47, Aubach bis zur Einmündung des Urbaches in
den Aubach bei Höhe 199,6, Abteilung 70 des Fürstlich Wied’schen Waldes,
entlang eines namenlosen Nebenbaches des Urbaches in südöstlicher Richtung bis
Beginn der Abteilungslinie 10/11 des Gemeindewaldes Rüscheid, Abteilungslinie
10/11 bis zur südöstlichen Außengrenze des Gemeindewaldes, entlang dieser
Außengrenze in östlicher Richtung bis zur L 258 (Abteilungen 9 und 8 des
Gemeindewaldes Rüscheid), L 258 bis Höhe 373,8, in östicher Richtung entlang
der Außengrenze des Gemeindewaldes Rüscheid bis zum Schnittpunkt mit dem
Siersbach (Abteilung 5), Siersbach bis Einmündung in den Iserbach, Iserbach in
nördlicher Richtung bis Punkt 255,6, dann entlang eines namenlosen Bachlaufes
bis zur Abteilungslinie 10/11 des Gemeindewaldes Kleinmaischeid, in östlicher
Richtung Abteilungslinie 10/11 bis zur Bundesstraße 413 bis Kreuzung B 413/A
15.
Vierte Kernzone (Fockenbachtal)
Vom Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 18 des Gemeindewaldes
Niederbreitbach an der Fockenbachstraße entlang der westlichen Außengrenze
dieser Abteilung bis zum Grenzstein Nr. 26, Nordgrenze der Fürstich Wied’schen
Abteilungen 14, 15, 16, 17, 18, 21, 20 sowie der Abteilungen 3 und 4, Außengrenze
der Abteilungen 7, 6, 5, 4, 3 2, 1 bis zur Fockenbachsmühle (Gemeindewald
Breitscheid), Fockenbach bis zur Einmündung des Weges der Flur 5, Flurstück 29,
Gemarkung Breitscheid, diesem Weg nach Norden folgend bis Nordgrenze
Flurstück 83/9, Außengrenze der
Abteilung 50 des Fürstich Wied’schen Waldes bis zur Westgrenze der Abteilung 9
des Gemeindewaldes Hümmerich, Außengrenze der Abteilungen, 9, 7, 5, 4, 3, 2 des
Gemeindewaldes Hümmerich, Ostgrenze der Abteilung 2 (Gemeindewald Hümmerich),
Südwestgrenze der Abteilung I, Brücke des Wirtschaftsweges über den
Gierenderbach bis an die Abteilungslinien 9/10 Gemeindewald Oberhonnefeld,
Ostgrenze des Gemeindewaldes, östliche Außengrenze der Abteilungen 9, 7, 4, 1
des Gemeindewaldes Oberhonnefeld, von Grenzstein Nr. 150 der Abteilung I des Gemeindewaldes
Oberhonnefeld zum Grenzstein Nr. 24 der Abteilung 17 des Gemeindewaldes
Straßenhaus, Außengrenze der Abteilungen 17 und 13 bis Grenzstein Nr. 55, Grenzstein
Nr. 55 über das Wiesental zum Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 9 des Gemeindewaldes
Straßenhaus, Ost- und Südgrenze der Abteilung 9 bis zum Grenzstein Nr. 28, Abteilung
4 von Grenzstein Nr. 7 bis Grenzstein Nr. 29, Abteilung 17 des Gemeindewaldes
Bonefeld bis zur Abteilungslinie 17/18, Abteilungslinie 17/18 bis Höhe 378,4 an
der L 257, L 257 bis Höhe 395,1, Abteilung 15 (Gemeindewald Bonefeld) bis
Südwestspitze Abteilung 17 (Gemeindewald Kurtscheid), westliche Außengrenze der
Abteilung 17 (Kurtscheid), Westgrenze Abteilung 18 (Kurtscheid), Südostgrenze
Abteilung 19 (Kurtscheid), Ostgrenze Abteilung 20, Südgrenze Abteilung 20 bis
Grenzstein Nr. 9, entlang dem befestigten Mühlenweg in Richtung Kurtscheid bis
Grenzstein Nr. 172, Abteilungslinien 12/10, 13/11, 14/11 bis Außengrenze des
Gemeindewaldes Kurtscheid, Abteilungslinie 10/11 bis zum Feldrand, Außengrenze
der Abteilungen 4 und 3, südliche Außengrenze der Abteilung 3, Abteilungslinien
der Abteilung 1 und 2 des Fürstlich Wied’schen Waldes bis Keltershof, Abteilung
6 bis Fockenbachstraße, Fockenbachstraße bis Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 18
des Gemeindewaldes Niederbreitbach.
Fünfte Kernzone (Lahrer Herrlichkeit)
Vom Grenzstein Nr. 152 des Kirchspielwaldes
Oberlahr-Burglahr, Außengrenze der Abteilung 1 bis zum Schnittpunkt der K 1
(Kreis Altenkirchen), K 1 bis Grube Luise, Außengrenze der Abteilung 3 des
Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr bis Grenzstein Nr. 12, Außengrenze des
Gemeindeswaldes Niedersteinebach bis Schnittpunkt mit der K 1, K 1 bis zu einem
namenlosen Bachlauf, der unter der Kreisstraße hindurchführt, entlang diesem
Bachlauf in westlicher Richtung bis zur Brücke am befestigten Wirtschaftsweg Obersteinebch-Heiderhof,
Wirtschaftsweg bis Heiderhof und Forsthaus Heiderhof, entlang dem befestigten
Waldrandweg in allgemein südlicher Richtung bis Schnittpunkt mit der L 270, L
270 bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze Altenkirchen/Neuwied, Kreisgrenze
bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindeverbindungsstraße Borscheid-Eulenberg bei
Altehütte, Grenzstein Nr. 86 de Staatswaldes Altenkirchen, Revier Peterslahr,
Außengrenzen der Abteilungen 9, 11, 12, 18 und 19 über die Höhe 232/4 bis zum
Schnittpunkt mit dem Gemeindewald Peterslahr, Außengrenze des Gemeindewaldes
Peterslahr, Außengrenze des Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr (Abteilungen 15,
14,13, 12 und 10) bis zum Grenzstein Nr. 178, von hier in gerader Linie zum
Grenzstein Nr. 9 der Abteilung 4 und an der südlichen Außengrenze dieser
Abteilung bis Grenzstein Nr. 15, vom Grenzstein Nr. 15, vom Grenzstein Nr. 15
der Abteilung 4 zum Grenzstein Nr. 165 der Abteilung 1 des Kirchspielwaldes
Oberlahr-Burglahr, westliche Außengrenze dieser Abteilung bis zum Grenzstein
Nr. 152.
(3) Zu den Kernzonen gehören nicht die umgrenzenden
Straßen.
§ 4
(1) Schutzzweck für den
gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit
und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes es weitgehend
von Bebauung und Eingriffen in die Landschaft unberührten Vorderen Westerwaldes
sowie der rechtsseitigen Rheinhänge zwischen Neuwied und der nördlichen
Landesgrenze.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck
für die fünf Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.
§ 5
(1) Im Naturpark sind ohne
Genehmigung der Landespflegebehörden folgende Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, mit ‚Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen,
landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder
fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger
gewerblicher Anlagen,
3. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen,
Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4. das erhebliche Veränderungen der bisherigen
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs.
1 Nr. 11 der Landesbauordnung,
5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten
eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,
6. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des
Landeseisenbahngesetzes),
7. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen,
Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
9. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10. das
Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
11. Neu-
und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,
12. das
Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze,
13. das
Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von
Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
14. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
15. das
Roden von Wald,
16. das
Erstaufforsten von Flächen,
17. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(2)
In den Kernzonen sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder
fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger
gewerbliche Anlagen,
2. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen,
Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
3. das Anlegen oder Erweitern von Park-, Sport-,
Bde-, Zelt- oder Campingplätzen,
4. das Fahren mit oder das Parken von
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Plätze; ausgenommen ist das Fahren mit der Parken von Kraftfahrzeugen
zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder zur Unterhaltung von
Einrichtungen der Energieversorgung oder des Fernsprechverkehrs,
5. das Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.
(3)
Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem
Schutzzweck § (§ 4) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks
nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4)
Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften
notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der
Zulassung beteiligt worden ist, und ihr Einverständnis erklärt hat.
(5)
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme
von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des
Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt
oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer
Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 6
(1)
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde
erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die
Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame
nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch
nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich,
so ist die dieser Behörde gleichgeordneten Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde.
(2)
Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen es § 5 Abs. 1 von einer
Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung
der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 7
(1) §
5 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstanbau, Weinbau,
Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der
Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen,
forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3, die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von
Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit
sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) §
5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) §
5 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen
mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 8
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 21 Nr. 2 feste oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert,
4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert,
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers
verändert,
6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des
Landeseisenbahngesetzes) errichtet,
7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme
verlegt,
8. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anlegt oder erweitert,
10. §
5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,
11. §
5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
12. §
5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,
13. §
5 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen
lagert oder zeltet oder Wahnwagen aufstellt,
14. §
5 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche,
Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
15. §
5 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,
16. §
5 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,
17. §
5 Abs.1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 feste oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert,
3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Park-, Sport-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder
parkt,
5. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ohne zwingenden Grund Lärm
erzeugt.
§ 9
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten
1. die Verordnungen zum Schutz von
Landschafsteilen im Wiedbachtal mit Einschluss der Seitentäler und deren
Umgebung im Kreise Neuwied vom 27.3.1940 (Amtsblatt der Preußischen Regierung
in Koblenz 1940 S. 70),
2. die Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
vor verunstalteten Eingriffen im Sayntal, Kreise Koblenz-Land, Neuwied und
Unterwesterwald vom 11.1.1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Koblenz
1939, S. 20) und
3. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
des Wied- und Holzbachtales im Kreise Altenkirchen vom 15.3.1937 (StAnz. Nr.
19)
außer
Kraft.
Der
Minister für Landwirtschaft,
Weinbau und Umweltschutz