600120

Landesverordnung

über den

 

„Naturpark Rhein Westerwald“

 

Vom 18. August 1978

 

Auf Grund des § 15 des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Landes Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Rhein-Westerwald“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil des Naturparks. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

§ 2

 

(1) Der „Naturpark Rhein-Westerwald“ umfasst die Verbandsgemeinden Unkel, Linz/Rhein, Bad Hönningen, Waldbreitbach und Rengsdorf des Landkreises Neuwied und Teile der Stadt Neuwied sowie der Verbandsgemeinden Dierdorf, Puderbach und Asbach des Landkreises Neuwied sowie einen Teil der Verbandsgemeinde Flammersfeld des Landkreises Altenkirchen und einen Teil der Stadt Bendorf, Kreis Mayen-Koblenz.

 

(2) Die Grenze des Naturparks verläuft wie folgt:

Von Rheinstrommitte – Stromkilometer 639,25 – bei Rheinbreitbach (Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) rheinaufwärts bis Stromkilometer 612, von dort entlang der Bundesstraße (B) 42 zur Kreisstraße (K) 112, entlang der K 112 über Neuwied-Wollendorf zur Landesstraße (L) 255 nach Neuwied-Niederbieber zur B 256, entlang der B 256 bis zur L 260 im Stadtteil Oberbieber, entlang der L 260 vom Stadtteil Oberbieber über Stadtteile Gladbach und Heimbach-Weis bis zur Einmündung in die B 413 in Neuwied, Stadtteil Sayn, von dort entlang der B 413 bis Isenburg, Landkreisgrenze Neuwied/Westerwald bis Autobahn (A) 15, A 15 bis L 265, entlang der L 265 bis zum Schnittpunkt mit der L 267 in Puderbach, von dort entlang der L 267 bis zur „Nieder-Dreisermühle“ entlang der K 142 bis zur Einmündung der K 134 bis Weroth, entlang der Verbindungsstraße Weroth bis zur Einmündung in die L 265 bei Höhe 326,2, entlang der L 265 bis zur Einmündung der K 140, entlang der K 140 bis zum Schnittpunkt mit dem Rodenbach in der Ortslage Udert, ab hier entlang dem Rodenbach bis zum Schnittpunkt mit der K 134 in Niederwambach, entlang der K 134 bis L 267, L 267 bis Abzweigung K 135, K 135 bis Seelbach, K 9 bis Einmündung L 272 in Flammersfeld, L 272 bis Grenze der Landkreise Altenkirchen/Neuwied, Kreisgrenze bis K 71, K 71 nach Schöneberg-Altenburg, K 70 bis L 269, L 269 bis L 255 bei Neustadt/Wied, L 255 bis K 33 in Etscheid, K 33 bis A 15, A 15 bis Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen, Landesgrenze bis Rheinstrommitte, Stromkilometer 639,25.

 

(3) Die umgrenzenden Straßen gehören nicht zum Naturpark.

 

§ 3

 

(1) Im „Naturpark Rhein-Westerwald“ werden fünf Kernzonen im Sinne des § 15 Abs. 2 des Landespflegegesetzes bestimmt.


 

(2) Die Grenzen der Kernzonen werden wie folgt beschrieben:

 

Erste Kernzone (Rheinbrohler Wald)

Von der Kreuzung L 257/L 254 bei Weißfeld (Höhe 296,5) entlang der L 257 in westlicher Richtung bis zur forstwirtschaftlichen Abteilungslinie der Abteilung 16/17 des Gemeindewaldes Hönningen, Abteilungslinie 16/17, Außengrenzen der Abteilungen 15 und 14 bis zur Höhe 244,3, Waldweg in allgemein südöstlicher Richtung bis zum Bahlsbach, weiter entlang dieses Walsweges in allgemein südwestlicher Richtung bis zur Gehöftgruppe Dielsberg, von Dielsberg Ortsverbindungsstraße nach Jagdhaus Wilhelmsruh, zum Weiherhof und am Forsthof vorbei bis 160 m südlich der Höhe 343,2, 100 m am Waldrand entlang bis zur Gemarkungsgrenze Leutesdorf-Hammerstein, Gemarkungsgrenze bis zum Gesterbach, Gesterbach bis Einmündung Mühlbach, Mühlbach in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Zwingelbaches, Zwingelbach bis zur Quelle, von der Quelle des Zwingelbaches 200 lfm entlang dem Waldweg in nördlicher Richtung, dann 180 m in östlicher Richtung und weiter nach Südosten bis zur Feldgrenze nördlich des Jakobshofes, hier folgt die Grenze dem vom Jakobshof kommenden Wirtschaftsweg in allgemein nordöstlicher Richtung über Höhe 333,2, über den Limes bis zur Außengrenze des Märkerwaldes Feldkirchen, Außenseite der Abteilung 6 des Märkerwaldes bis Höhe 328,8, in südöstlicher Richtung Abteilungslinien zwischen den Abteilungen 5/4, 3/1, 2/1 bis zur Höhe 189,0, in nördlicher Richtung Abteilungslinien 2 des Märkerwaldes/3 des Gemeindewaldes Rodenbach, ¾ und 2/4 des Gemeindewaldes Rodenbach bis zur östlichen Außengrenze der Abteilung 4 dieses Gemeindewaldes, Gemeindewaldgrenze bis zur Höhe 298,0, in wechselnder Richtung entlang der Außengrenze der Abteilung 5 des Gemeindewaldes „Irlich“, östlicher Außenrand der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Irlich bis zur Abteilungslinie ½ des Gemeindewaldes Irlich, in allgemein nördlicher Richtung auf dieser Abteilungslinie und auf den Abteilungslinien 2/3 und 4/5 bis zur nördlichen Außengrenze des Gemeindewaldes Irlich, Abteilungslinie 27/28 des Privatwaldes Fürst zu Wied bis zur Höhe 156,9, in Richtung Forsthaus Friedrichstal auf der Abteilungslinie 23/32, an der Wiesengrenze nach Westen entlang der Abteilungslinie 32/34 bis an den Kreuzungspunkt der Abteilungen 32, 24, 35, auf den Abteilungslinien 34/35, 38/39 bis zur Wied; von hier aus folgt die Grenze der Kernzone I der Wied in westlicher Richtung bis zur Einmündung des Firnbaches, in allgemein nördlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Abteilungen 11, 12, 16 und 24 des Privatwaldes Fürst zu Wied bis zur Einmündung des Nonnenbaches in die Wied am Forsthaus Nonnenbach, in allgemein westlicher Richtung Nonnenbach bis zur Einmündung eines namenlosen Nebenbaches, der aus nördlicher Richtung von Hähnen kommt, entlang dieses Bachtals auf der Gemarkungsgrenze Rheinbrohl, Hausen, Bad Hönningen bis vor Hähnen am Mahlberg, Verbindungsstraße Hähnen-Weißfeld bis Straßenkreuzung L 257/L254.

 

Zweite Kernzone (Heimbacher Wald)

Von der Einmündung des Iserbaches in den Saynbach in südlicher Richtung entlang der östlichen Außengrenze des Gemeindewaldes Heimbach-Gladbach-Weis bis zur Abteilungslinie 2/5 des Waldes des Forstwirtschaftsverbandes Heimbach-Gladbach-Weis am Saynbach, entlang der Abteilungslinie 2/5 bis zur Kreuzung der Abteilungslinien 2/3 und 5/6, Abteilungslinie der Abteilungen 3/6 bis zur Höhe 297/6, Abteilungslinien 7/14, 8/15, 9/16, 10/17 bis Außengrenze des Gemeindewaldes Heimbach-Gladbach-Weis, Außengrenze des Gemeindewaldes (Abteilungen 22, 23, 28, 50, 48, 41, 35) bis zur Verbindungsstraße Heimbach-Weis zum Burghof (Grenzsteine Nr. 257 bis 319 des Heimbach-Gladbacher-Weiser-Waldes), von Grenzstein 287 weiter Außengrenze des Gemeindewaldes bis zur L 258 (von Niederbieber nach Anhausen-Rüscheid, Abteilungen 29 bis 34, Grenzstein 228, in nördlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenzen Oberbieber-Heimbach-Gladbach-Weis bis zum Deichselbach (Außengrenze der Abteilungen 81,83 und 88), von Grenzstein Nr. 172 Deichselbach in westlicher Richtung bis zur Einmündung in den Aubach, Aubach in nördlicher Richtung über Höhe 142,0 bis zur Brücke über den Aubach, Abteilungslinien 16/21 und 15/19 bis zur Einmündung in die Straße zum Forsthaus Braunsberg, Straße Braunsberg in östlicher Richtung bis zur L 258, L 258 bis zur Höhe 336,3 bei Grenzstein 159, Außengrenze der Abteilung 99 des Heimbach-Gladbach-Weiser-Waldes bis Grenzstein 156, westliche Außengrenze der Abteilungen 1, 2 und 3 des Anhäuser Kirchspielwaldes bis zum Pumpwerk am Elmersach, Elmersbach bis zur Einmündung in den Steinerbach, entlang des Steinerbaches in östlicher Richtung bis zur Einmündung in den Iserbach, Iserbach bis zur Einmündung in den Saynbach in Neuwied, Stadtteil Isenburg.

 

Dritte Kernzone (Märkerwald)

Von der Kreuzung der B 413/A 15 entlang der Autobahn bis zur Abfahrt Dierdorf, Abfahrt bis Einmündung in die L 258, L 258 bis Höhe 367/6, Verbindungsstraße Richtung Dernbach bis zur Kreuzung mit der A 15, A 15 bis Abteilungslinie 50/51 des Fürstlich Wied’schen Waldes (ca. 100 m vor der Überführung der L 265 über die A 15), Abteilungslinie 50/51 bis zum Schnittpunkt mit der Abteilung 47, Aubach bis zur Einmündung des Urbaches in den Aubach bei Höhe 199,6, Abteilung 70 des Fürstlich Wied’schen Waldes, entlang eines namenlosen Nebenbaches des Urbaches in südöstlicher Richtung bis Beginn der Abteilungslinie 10/11 des Gemeindewaldes Rüscheid, Abteilungslinie 10/11 bis zur südöstlichen Außengrenze des Gemeindewaldes, entlang dieser Außengrenze in östlicher Richtung bis zur L 258 (Abteilungen 9 und 8 des Gemeindewaldes Rüscheid), L 258 bis Höhe 373,8, in östicher Richtung entlang der Außengrenze des Gemeindewaldes Rüscheid bis zum Schnittpunkt mit dem Siersbach (Abteilung 5), Siersbach bis Einmündung in den Iserbach, Iserbach in nördlicher Richtung bis Punkt 255,6, dann entlang eines namenlosen Bachlaufes bis zur Abteilungslinie 10/11 des Gemeindewaldes Kleinmaischeid, in östlicher Richtung Abteilungslinie 10/11 bis zur Bundesstraße 413 bis Kreuzung B 413/A 15.

 

Vierte Kernzone (Fockenbachtal)

Vom Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 18 des Gemeindewaldes Niederbreitbach an der Fockenbachstraße entlang der westlichen Außengrenze dieser Abteilung bis zum Grenzstein Nr. 26, Nordgrenze der Fürstich Wied’schen Abteilungen 14, 15, 16, 17, 18, 21, 20 sowie der Abteilungen 3 und 4, Außengrenze der Abteilungen 7, 6, 5, 4, 3 2, 1 bis zur Fockenbachsmühle (Gemeindewald Breitscheid), Fockenbach bis zur Einmündung des Weges der Flur 5, Flurstück 29, Gemarkung Breitscheid, diesem Weg nach Norden folgend bis Nordgrenze Flurstück  83/9, Außengrenze der Abteilung 50 des Fürstich Wied’schen Waldes bis zur Westgrenze der Abteilung 9 des Gemeindewaldes Hümmerich, Außengrenze der Abteilungen, 9, 7, 5, 4, 3, 2 des Gemeindewaldes Hümmerich, Ostgrenze der Abteilung 2 (Gemeindewald Hümmerich), Südwestgrenze der Abteilung I, Brücke des Wirtschaftsweges über den Gierenderbach bis an die Abteilungslinien 9/10 Gemeindewald Oberhonnefeld, Ostgrenze des Gemeindewaldes, östliche Außengrenze der Abteilungen 9, 7, 4, 1 des Gemeindewaldes Oberhonnefeld, von Grenzstein Nr. 150 der Abteilung I des Gemeindewaldes Oberhonnefeld zum Grenzstein Nr. 24 der Abteilung 17 des Gemeindewaldes Straßenhaus, Außengrenze der Abteilungen 17 und 13 bis Grenzstein Nr. 55, Grenzstein Nr. 55 über das Wiesental zum Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 9 des Gemeindewaldes Straßenhaus, Ost- und Südgrenze der Abteilung 9 bis zum Grenzstein Nr. 28, Abteilung 4 von Grenzstein Nr. 7 bis Grenzstein Nr. 29, Abteilung 17 des Gemeindewaldes Bonefeld bis zur Abteilungslinie 17/18, Abteilungslinie 17/18 bis Höhe 378,4 an der L 257, L 257 bis Höhe 395,1, Abteilung 15 (Gemeindewald Bonefeld) bis Südwestspitze Abteilung 17 (Gemeindewald Kurtscheid), westliche Außengrenze der Abteilung 17 (Kurtscheid), Westgrenze Abteilung 18 (Kurtscheid), Südostgrenze Abteilung 19 (Kurtscheid), Ostgrenze Abteilung 20, Südgrenze Abteilung 20 bis Grenzstein Nr. 9, entlang dem befestigten Mühlenweg in Richtung Kurtscheid bis Grenzstein Nr. 172, Abteilungslinien 12/10, 13/11, 14/11 bis Außengrenze des Gemeindewaldes Kurtscheid, Abteilungslinie 10/11 bis zum Feldrand, Außengrenze der Abteilungen 4 und 3, südliche Außengrenze der Abteilung 3, Abteilungslinien der Abteilung 1 und 2 des Fürstlich Wied’schen Waldes bis Keltershof, Abteilung 6 bis Fockenbachstraße, Fockenbachstraße bis Grenzstein Nr. 1 der Abteilung 18 des Gemeindewaldes Niederbreitbach.

 

Fünfte Kernzone (Lahrer Herrlichkeit)

Vom Grenzstein Nr. 152 des Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr, Außengrenze der Abteilung 1 bis zum Schnittpunkt der K 1 (Kreis Altenkirchen), K 1 bis Grube Luise, Außengrenze der Abteilung 3 des Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr bis Grenzstein Nr. 12, Außengrenze des Gemeindeswaldes Niedersteinebach bis Schnittpunkt mit der K 1, K 1 bis zu einem namenlosen Bachlauf, der unter der Kreisstraße hindurchführt, entlang diesem Bachlauf in westlicher Richtung bis zur Brücke am befestigten Wirtschaftsweg Obersteinebch-Heiderhof, Wirtschaftsweg bis Heiderhof und Forsthaus Heiderhof, entlang dem befestigten Waldrandweg in allgemein südlicher Richtung bis Schnittpunkt mit der L 270, L 270 bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze Altenkirchen/Neuwied, Kreisgrenze bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindeverbindungsstraße Borscheid-Eulenberg bei Altehütte, Grenzstein Nr. 86 de Staatswaldes Altenkirchen, Revier Peterslahr, Außengrenzen der Abteilungen 9, 11, 12, 18 und 19 über die Höhe 232/4 bis zum Schnittpunkt mit dem Gemeindewald Peterslahr, Außengrenze des Gemeindewaldes Peterslahr, Außengrenze des Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr (Abteilungen 15, 14,13, 12 und 10) bis zum Grenzstein Nr. 178, von hier in gerader Linie zum Grenzstein Nr. 9 der Abteilung 4 und an der südlichen Außengrenze dieser Abteilung bis Grenzstein Nr. 15, vom Grenzstein Nr. 15, vom Grenzstein Nr. 15 der Abteilung 4 zum Grenzstein Nr. 165 der Abteilung 1 des Kirchspielwaldes Oberlahr-Burglahr, westliche Außengrenze dieser Abteilung bis zum Grenzstein Nr. 152.

 

(3) Zu den Kernzonen gehören nicht die umgrenzenden Straßen.


 

§ 4

 

(1) Schutzzweck für den gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes es weitgehend von Bebauung und Eingriffen in die Landschaft unberührten Vorderen Westerwaldes sowie der rechtsseitigen Rheinhänge zwischen Neuwied und der nördlichen Landesgrenze.

 

(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die fünf Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.

 

§ 5

 

(1) Im Naturpark sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörden folgende Maßnahmen verboten:

 1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit ‚Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,

 2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,

 3. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,

 4. das erhebliche Veränderungen der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 11 der Landesbauordnung,

 5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,

 6. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes),

 7. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,

 8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,

 9. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,

11. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,

12. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze,

13. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,

14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,

15. das Roden von Wald,

16. das Erstaufforsten von Flächen,

17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

(2) In den Kernzonen sind folgende Maßnahmen verboten:

 1. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerbliche Anlagen,

 2. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,

 3. das Anlegen oder Erweitern von Park-, Sport-, Bde-, Zelt- oder Campingplätzen,

 4. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze; ausgenommen ist das Fahren mit der Parken von Kraftfahrzeugen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder zur Unterhaltung von Einrichtungen der Energieversorgung oder des Fernsprechverkehrs,

 5. das Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck § (§ 4) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist, und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

§ 6

 

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordneten Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen es § 5 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 7

 

(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf

 1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstanbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,

 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 3, die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

(3) § 5 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

 

§ 8

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

 2. § 5 Abs. 21 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

 4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert,

 5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,

 6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) errichtet,

 7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

 8. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anlegt oder erweitert,

10. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,

11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

12. § 5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,

13. § 5 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wahnwagen aufstellt,

14. § 5 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,

15. § 5 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,

16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,

17. § 5 Abs.1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 2. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Bims-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

 3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt,

 5. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.

 

§ 9

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

 1. die Verordnungen zum Schutz von Landschafsteilen im Wiedbachtal mit Einschluss der Seitentäler und deren Umgebung im Kreise Neuwied vom 27.3.1940 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Koblenz 1940 S. 70),

 2. die Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes vor verunstalteten Eingriffen im Sayntal, Kreise Koblenz-Land, Neuwied und Unterwesterwald vom 11.1.1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Koblenz 1939, S. 20) und

 3. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen des Wied- und Holzbachtales im Kreise Altenkirchen vom 15.3.1937 (StAnz. Nr. 19)

außer Kraft.

 

                                                                  Der Minister für Landwirtschaft,

                                                                    Weinbau und Umweltschutz