600121
Landesverordnung
über den
vom 30. Oktober 1979
Auf Grund des § 19 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im Einvernehmen
mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung
„Naturpark Nassau“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht
Bestandteile des Naturparks. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von
Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine
behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1) Der Naturpark
umfasst die Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau und die verbandsfreie Gemeinde
Lahnstein (Rhein-Lahn-Kreis) sowie Gebietsteile der Verbandsgemeinden
Höhr-Grenzhausen, Wirges, Montabaur und Ransbach-Baumbach (Westerwaldkreis),
Diez, Braubach, Nastätten und Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis).
(2) Die Grenze des
Naturparks Nassau verläuft wie folgt:
Von der Autobahnbrücke
Höhr-Grenzhausen (Westerwaldkreis) in östlicher Richtung entlang der Autobahn
(A) Höhr-Grenzhausen – Dernbach – Frankfurt bis zur Anschlussstelle Diez, von
dort in südöstlicher Richtung entlang der Bundesstraße (B) 49 bis zur
Abzweigung der Landesstraße (L) 318, weiter entlang der L 318 in südlicher
Richtung bis zur Einmündung in die L
322 am Stadteingang Katzenelnbogen, sodann entlang der L 322 etwa 0,5 km bis
zur B 274 und entlang der B 274 in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße
(K) 52 in der Ortsmitte von Rettert, weiter in südöstlicher Richtung entlang
der K 52 bis zum Rotherhof, dann entlang eines Waldweges, der die Grenze zum
Staatsforst bildet, bis zur Landesgrenze mit Hessen, sie folgt weiter dem
Verlauf dieser Landesgrenze in südwestlicher Richtung, am Römerkastell
Holzhausen vorbei bis zur B 260 (Bäderstraße), entlang der B 260 in
nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der K 50, entlang der K 50 in
westlicher Richtung bis nach Miehlen, zur
Einmündung in die L 335, entlang der L 335 nach Dachsenhausen bis zur
Abzweigung der L 334, entlang der L 334 bis zum Schnittpunkt mit der
„Römerstraße“ etwa 800 m südwestlich Hof Neuborn, von dort entlang der
Römerstraße in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Wirtschaftsweg
in der Gemarkung Kamp-Bornhofen, Flur 6, Parzelle 59, entlang diesem
Wirtschaftsweg in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Lykershausen, von
dort entlang dem Wirtschaftsweg Gemarkung Lykershausen, Flur 1, Parzelle 17,
weiter in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der K 103, von dort
entlang der K 103 bis Kamp-Bornhofen und zum Rhein bei Stromkilometer 566,8,
weiter in nördlicher Richtung in Rheinstrommitte bis zur Grenze der Stadt
Koblenz bei Stromkilometer 586,6, von da aus der Stadtgrenze folgend in
östlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zur K 113, weiter entlang der K 113
bis Simmern und von dort entlang der K 115, an der Grundsmühle vorbei, weiter
entlang dem Gemeindeverbindungsweg nach Hillscheid bis zur Einmündung in die L
309, dann entlang der L 309 bis zur L 310, entlang der L 310 nach
Höhr-Grenzhausen bis zur Einmündung in die L 307 und entlang der L 307 bis zur
Autobahnbrücke Höhr-Grenzhausen.
(3) Zu dem Naturpark
gehören nicht die ihn begrenzenden Straßen.
§ 3
(1) Im Naturpark Nassau werden
die in Absatz 2 näher bezeichneten und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichneten Gebiete zu Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes bestimmt.
(2) Die Grenzen der Kernzonen
werden wie folgt beschrieben:
Die Grenze verläuft von
der Kreisstraße (K) 126 bei Höhe 397,4 entlang der K 126 bis zur Südostecke der
Forstabteilung 10 Ebernhahn und entlang der Abteilungslinie 10/9 Ebernhahn
sowie 16/14 des Siershahner Markwaldes, weiter entlang den Abteilungslinien
14/13 und 12/11 des Siershahner Markwaldes, dann auf den Abteilungslinien 11
des Siershahner Markwaldes und 19 des Markwaldes Wirges, entlang den
Abteilungslinien 15/16 des Markwaldes Wirges und 21/20 des Gemeindewaldes
Dernbach, weiter entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 20 und 17
des Gemeindewaldes Dernbach, der Abteilung 7 des Staatswaldes Montabaur
(Kellerseich), der Abteilung 2 des Gemeindewaldes Dernbach bis zum Schnittpunkt
mit der K 126 bei Höhe 327,5, von hier entlang der Gemarkungsgrenze
Dernbach-Elgendorf bis zur Nordostecke der Parzelle 4/3, Flur 1, Gemarkung
Elgendorf, von hier entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 68, 62,
61, 56, 55, 54, 53 des Stadtwaldes Montabaur, weiter auf den Abteilungslinien
53/52 und 25/26, 25/27, 25/20, 20/51, 19/18, 19/9, 21/10 sowie entlang der
südlichen Grenze der Abteilung 23 des Stadtwaldes Montabaur bis zur Südecke der
Flur 40, Parzelle Nr. 6158/2, Gemarkung Montabaur, sie folgt von hier der Parzellengrenze
in nordwestlicher Richtung bis Grenzstein Nr. 260, weiter bis Grenzstein Nr.
262, dann bis Grenzstein Nr. 263 und über Grenzstein Nr. 241 hinaus bis zum
östlichen Eckpunkt der Abteilung 15 des Stadtwaldes Montabaur, weiter entlang
der Abteilungslinie 15/14 bis zur Höhe 435,1, von hier entlang der
Abteilungslinie 2 des Oberelberter Markwaldes und der Abteilung 13 des
Stadtwaldes Montabaur, weiter entlang der Abteilungslinie 1 des Daubacher
Markwaldes und 2 des Oberelberter Markwaldes bis zum Schnittpunkt mit der L
309, von hier entlang der Gemarkungsgrenze Niederelbert bis zum Schnittpunkt
mit der Gemarkungsgrenze Kadenbach, weiter entlang der Gemarkungsgrenze
Montabaur/Kadenbach bis zum Schnittpunkt mit dem Plätzerbach, weiter entlang
dem Plätzerbach bis zur K 3, weiter entlang der K 3 bis zur Außengrenze der
Abteilung 155 des Staatswaldes Neuhäusel, weiter entlang der Außengrenze der
Abteilung 155 bis zur K 3, von dort entlang der Abteilungslinie 160/159 bis zum
Gemeindewald Hillscheid, Abteilung 3, sie verläuft weiter bis zum Schnittpunkt
der Abteilungen 159 und 162 des Staatswaldes Neuhäusel und der Abteilungen 4
und 3 des Gemeindewaldes Hillscheid, von hier entlang den Abteilungslinien 3/4,
6/4, 5/7, 8/7 des Gemeindewaldes Hillscheid, dann entlang der westlichen
Abteilungslinien 8 und 2 des Gemeindewaldes Hillscheid und der westlichen
Abteilungslinien 42, 45, 50 des Stadtwaldes Vallendar, danach entlang den
südlichen Abteilungslinien 22, 24 des Stadtwaldes Höhr-Grenzhausen bis zum
südlichen Eckpunkt der Abteilung 28, danach entlang der nördlichen Grenze der
Abteilungen 26 und 27 bis zum Schnittpunkt mit dem Brexbach, danach entlang dem
Brexbach bis zur Gemarkungsgrenze Höhr-Grenzhausen/Baumbach, entlang dieser
Gemarkungsgrenze bis zur Südwestecke der Abteilung 184 des Staatswaldes
Neuhäusel und weiter entlang der südlichen Abteilungslinie 184, 183, 180 bis
zur Höhe 362,0, von dort über Grenzstein Nr. 102 entlang dem befestigten Weg
durch Abteilung 179 bis zur Nordwestecke der Abteilung 178 und weiter entlang
der nordwestlichen Außengrenze der Abteilung 177 bis zum Schnittpunkt mit der K
126.
Die Grenze verläuft von
der Südwestecke der Abteilung 30 des Markwaldes Welschneudorf, entlang der
Abteilungslinie bis zur B 49, entlang der Südseite der B 49 bis zum
Schnittpunkt mit der Abteilung 22 des Markwaldes Holler, von hier entlang den
Abteilungslinien 22/19 des Markwaldes Holler und 1 des Markwaldes
Montabaur-Ettersdorf bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur und der
Gemeinde Niederelbert, weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zu L 312,
entlang der L 312 bis zur Südostecke der Abteilung 23 des Gemeindewaldes
Niederelbert, entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 23 bis zur
Abteilungslinie 22 Niederelbert, von hier in gerader Linie über das Wiesental
bis zur Nordostecke der Abteilung 17 des Gemeindewaldes Niederelbert, weiter
entlang der östlichen Außengrenze der Abteilung 17 über den Seelebach bis zur
Nordostecke der Abteilung 6 des Gemeindewaldes Niederelbert, entlang der
östlichen Außengrenze dieser Abteilung bis zur Höhe 310,2, entlang der
Außengrenze der Abteilung 5 des Gemeindewaldes Niederelbert, entlang der
östlichen Außengrenze dieser Abteilung bis zur Nordostecke der Abteilung 5a des
Gemeindewaldes Niederelbert, danach entlang der östlichen Außengrenze der
Abteilungen 5a und 26 des Gemeindewaldes Niederelbert bis zur Nordgrenze der
Abteilung 11 des Gemeindewaldes Niederelbert und folgt dieser bis zur L 327,
weiter entlang der L 327 bis zur Südwestecke der Abteilung 3 des Gemeindewaldes
Oberelbert, weiter entlang der östlichen Außengrenze der Abteilung 15 des
Gemeindewaldes Welschneudorf, der südöstlichen Außengrenze der Abteilungen 15,
11, 7, 3, 4 bis zur Höhe 441,0 und der Südgrenze der Abteilung 2 bis zum Schnittpunkt
mit der Gemarkungsgrenze Arzbach/Kemmenau, entlang der Gemarkungsgrenze bis zur
L 327, entlang der L 327 bis zur Einmündung in die K 113 des ehemaligen
Unterlahnkreises, entlang der K 113 bis zum Grenzstein Nr. 18 der Abteilung 1
des Staatswaldes First, entlang der südöstlichen Außengrenze bis Grenzstein Nr.
31, von dort entlang der Abteilungslinie 11/12 des Stadtwaldes Bad Ems um die
Fremdparzelle „Schöne Aussicht“ herum, bis zur Abteilungslinie 13/10, entlang
dieser Abteilungslinie bis zur Abteilung 15, von dort aus entlang der Südgrenze
der Abteilungen 25, 26, 30, von hier aus entlang der Nordgrenze der Abteilung
30, der West- und Nordgrenze der Abteilung 33, der Südwestgrenze der Abteilung
40, der Nordwestgrenze der Abteilung 39, der Südwestgrenze der Abteilung 43 und
von dort aus in Abteilung 43 der Waldbesitzgrenze des Stadtwaldes Bad Ems bis
zum Schnittpunkt mit dem Kunzbach, sie folgt dann der Kreisgrenze bis zum
Schnittpunkt mit der Wegeparzelle Gemarkung Arzbach, Flur 9, Parzelle 98/41, entlang
dieser Wegeparzelle, weiter Flur 8, Parzellen 138, 142 und 161, dann Flur 7,
Parzelle 196, bis zur Einmündung in die K 1 (Parzelle 204), weiter entlang der
K 1 bis zur Abzweigung der Wegeparzelle 233, Flur 4, Gemarkung Arzbach, entlang
dieser Wegeparzelle und den Wegeparzellen 234, 239, 233, 240 bis zur Einmündung
in die Wegeparzelle 137, Flur 5, bei Höhe 293,0 (Grenzstein Nr. 266 der
Abteilung 27 des Staatswaldes Masseroth), sie verläuft weiter von Grenzstein
Nr. 266 der Abteilung 27 des Staatswaldes Masseroth entlang der Außengrenze
dieser Abteilung bis zur Brücke über den Oberdorfer Bach, weiter entlang der
westlichen Außengrenze des Staatswaldes Abteilungen 33, 34 und 36 bis
Grenzstein Nr. 154, entlang der L 329 bis Grenzstein Nr. 145, in gerader Linie
bis zum Grenzstein Nr. 9 der Abteilung 62 des Staatswaldes Masseroth, sie
verläuft von dort entlang der Außengrenze der Abteilung 62 bis Grenzstein Nr.
50, von hier in gerader Linie über ein Wiesental zur Südostecke der Abteilung
10 des Gemeindewaldes Arzbach, dann an der südlichen Außengrenze dieser
Abteilung entlang, weiter auf den Abteilungslinien 10/15, 12/16, westliche
Außengrenze der Abteilung 14 und entlang den Abteilungslinien 14/22, 20/22,
21/23 bis zur Südwestecke der Abteilung 30 des Markwaldes Welschneudorf.
Dritte Kernzone
Die Grenze verläuft von
der L 330 bei der Nordecke der Abteilung 1 Welschneudorf entlang der
Außengrenze des Waldes bis zum Stelzenbach, dann entlang dem Stelzenbach nach
Norden bis zur Höhe 274,2 von hier entlang der nördlichen Außengrenze der
Abteilung 12 des Gemeindewaldes Oberelbert, dann weiter Abteilung 1, 3 und 2
des Gemeindewaldes Untershausen bis zur Gemeindeverbindungsstraße
Stahlhofen/Untershausen, von hier entlang der östlichen Außengrenze der
Abteilungen 2 Untershausen und 18 des Gemeindewaldes Stahlhofen sowie der
Abteilungen 16, 14, 11, 8, 7, 6, 5 und 17 des Gemeindewaldes Daubach, weiter in
gerader Linie über das Wiesental zum nördlichsten Punkt der Abteilung 7 des
Gemeindewaldes Horbach, folgt der Außengrenze bis zum Schnittpunkt mit der L
326, verläuft weiter entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 7, dann
entlang der östlichen Außengrenze der Abteilungen 8, 10 und 12, weiter entlang
der Südgrenze der Abteilung 24, entlang der östlichen Außengrenze der
Abteilungen 19 und 18 des Gemeindewaldes Gackenbach bis zu L 326, entlang der L
326 bis zur Südostecke der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Hübingen, dann
entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 1 bis zur Höhe 379,9 weiter
entlang des Wirtschaftsweges bis zum Rastplatz an der K 79, überquert die
Kreisstraße und verläuft weiter entlang eines Wirtschaftsweges bis zur
Nordostecke der Abteilung 10 des Gemeindewaldes Hübingen, entlang der östlichen
Außengrenze der Abteilungen 10, 7, 6, 5 bis zur Abteilungslinie 5/4 des
Gemeindewaldes Hübingen, von hier entlang der Gemarkungsgrenze Hübingen/Winden
bis zur L 326, entlang dieser Straße bis zur Brücke über den Dieserbach und
weiter bis zum Grenzstein Nr. 96 der Abteilung 26 des Staatswaldes Winden, von hier
der östlichen Außengrenze des Staatswaldes folgend bis zur L 325, dieser Straße
entlang bis zur Südostecke der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Winden, entlang
der Südwest-Außengrenze der Abteilung 1, der Südost-Außengrenze der Abteilung 2
des Gemeindewaldes Winden, der Südost-Außengrenze der Abteilung 7, der
Südwestgrenze der Abteilungen 7 und 12 des Gemeindewaldes Weinähr bis zur
Staatswaldgrenze Abteilung 31, Grenzstein Nr. 54, sie verläuft dann entlang der
Staatswaldgrenze Abteilungen 31 und 29 bis zur Abteilung 7 des Gemeindewaldes
Winden, entlang der Außengrenze der Abteilungen 7 und 9, folgt weiter der
Abteilung 12 bis zur Nordecke der Abteilung 32 des Staatswaldes, entlang der
Südgrenze der Abteilung 32, dann entlang der Westgrenze bis zur Abteilung 19
des Gemeindewaldes Winden, sie verläuft weiter entlang der Außengrenze der
Abteilungen 19 und 21 des Gemeindewaldes Winden, dann Abteilung 1 des
Pfarrwaldes Winden bis zur K 4, von hier entlang der Gemarkungsgrenze
Winden/Nassau bis zum Schnittpunkt mit Abteilung 12 des Stadtwaldes Nassau, sie
verläuft von hier entlang der Außengrenze der Abteilung 12 des Stadtwaldes
Nassau bis Schnittpunkt mit Abteilung 5, weiter entlang der Südgrenze der
Abteilungen 12, 14, 15, 16, 17, 18 entlang der Außengrenze des Stadtwaldes
Nassau – Abteilung 18 – bis zur L 330, weiter entlang der L 330 bis zum
Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Hömberg/Nassau, weiter entlang dieser
Gemarkungsgrenze bis zur Nordecke der Abteilung 36, dann entlang der Nordgrenze
der Abteilung 12, der Westgrenze der Abteilung 11 und der Südwestgrenze der
Abteilung 18 des Gemeindewaldes Hömberg bis zur L 330, weiter entlang der L 330
bis zur Nordecke der Abteilung 1.
(3) Zu den Kernzonen
gehören nicht die umgrenzenden Straßen.
§ 4
(1) Schutzzweck für den
gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der
Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des
Lahntales und seiner Seitentäler sowie der rechtsseitigen Rheinhänge und
Seitentäler des Rheins zwischen Lahnstein und Kamp-Bornhofen, mit den
landschaftlich abwechslungsreichen, begleitenden Höhenzügen und der
„Montabaurer Höhe“.
(2) Zusätzlicher
Schutzzweck für die drei Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu
ermöglichen.
§ 5
(1) Im Naturpark sind
ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:
1. das
Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von
Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im
Walde,
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²,
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten,
6. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über
Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG -) in der Fassung
vom 23. März 1975 – GVBl. S 141, BS 93-3 -),
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme,
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen, sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen,
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich
Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10. das Errichten oder Erweitern von
Motorsportanlagen,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau,
12. das
Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn-
und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14. das Roden von
Flächen
15. das Erstaufforsten
von Flächen,
16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
(2) In den Kernzonen
sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
2. das
Anlegen von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger
Erdaufschlüsse,
3. das Anlegen von Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätzen,
4. das Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.
(3) Die Genehmigung nach
Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 4)
zuwider läuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche
gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche
Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach
Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche
Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt
worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPflG -) unter
Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der
Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht
worden ist.
§ 6
(1)
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde
erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die
Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame
nächst höhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme
auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich,
so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 5 Abs. 1 oder 2 von einer Empfehlung
des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der
Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann
unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden.
§ 7
(1)
§ 5 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen,
Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von
Weidezäunen und -tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen
Kulturzäunen und Waldarbeitenschutzhütten,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei,
ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit
sie nicht dem Schutzzweck zuwider laufen.
(2)
§ 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3)
§ 5 ist außerdem nicht anzuwenden für den Betrieb militärischer Anlagen und
Einrichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 8
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. §
5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. §
5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5. §
5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein
Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6. §
5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie
Bergbahnen errichtet,
7. §
5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8. §
5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert,
9. §
5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze l(einschließlich Schrottlagerplätze und
Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
12. §
5 Abs. 1 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen
lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13. §
5 Abs. 1 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Rohr- oder
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15. § 5 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. §
5 Abs. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt,
4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 ohne zwingenden Grund Lärm
erzeugt.
§ 9
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten
1. die Verordnung der Bezirksregierung Montabaur zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Landkreisen Unterlahn, Unterwesterwald und Loreley, Landschaftsschutzgebiet
„Naturpark Nassau“ vom 1. Juli 1964 (StAnz Nr. 30), geändert durch Verordnung
der Bezirksregierung Koblenz vom 10. April 1970 (StAnz Nr. 17) und
2. die
Verordnung des Landratsamtes des Unterlahnkreises zum Schutze von
Landschaftsteilen in der Gemarkung Birlenbach vom 16. Oktober 1962 (StAnz Nr.
43)
außer
Kraft.
Mainz, den 30. Oktober 1979
Der
Minister für Soziales, Der Minister für
Landwirtschaft,
Gesundheit und Umwelt Weinbau und Forsten Georg
G ö l t e r Otto M e y e r