600123
Landesverordnung
über den
vom 14.
Februar 1980
Auf Grund des § 19 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
-LPflG-) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im
Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Saar-Hunsrück“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil
des Naturparks. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die
beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung
erteilt war.
§ 2
(1) Der „Naturpark
Saar-Hunsrück“ umfasst Gebietsteile der Verbandsgemeinden Saarburg, Konz,
Ruwer, Kell, Hermeskeil (Landkreis Trier-Saarburg), Thalfang, Bernkastel-Kues
(Landkreis Bernkastel-Wittlich), Kirchberg/Hunsrück (Rhein-Hunsrück-Kreis), Rhaunen,
Herrstein, Birkenfeld und Baumholder (Landkreis Birkenfeld) und Gebietsteile der
verbandsfreien Gemeinde Morbach (Landkreis Bernkastel-Wittlich) sowie der
großen kreisangehörigen Stadt Idar-Oberstein (Landkreis Birkenfeld).
(2) Die Grenze des Naturparks
verläuft wie folgt:
Vom Schnittpunkt der
Landesgrenze mit der Bundesstraße (B) 407, südlich Kirf, entlang der B 407 in
Richtung Kirf, Ortsteil Meurich, bis zur Einmündung der Kreisstraße (K) 120,
entlang der K 120, K 122 und K 121 über Merzkirchen, Ortsteile Kelsen und
Portz, bis zur Landesstraße (L) 132, nordöstlich Merzkirchen, entlang der L 132
in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung der K 123, entlang der K 123 bis
Merzkirchen, Ortsteil Körrig, entlang der K 112 bis Fisch, Ortsteil Altershof,
entlang der K 124 bis zum topographischen Höhenpunkt 336 (westlich Fisch),
entlang der K 111 bis zur Einmündung in die L 135 bei Mannebach, Ortsteil
Kümmern, entlang der L 135 bis Onsdorf, entlang der K 110 bis Tawern, entlang
der L 136 in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die B 51, entlang der B
51 bis zur Einmündung der K 132, entlang der K 132 bis zum Auftreffen auf die L
137, entlang der L 137 bis zur Eisenbahnlinie nördlich Kanzem, entlang der Eisenbahnlinie
bis zum Kreuzungspunkt mit der L 138 in Wiltingen, entlang der L 138 bis Konz,
Ortsteil Oberemmel, entlang dem in östlicher bzw. südöstlicher Richtung
verlaufenden Gemeindeverbindungsweg (südlich des topographischen Höhenpunktes
362 und nördlich des Punktes 507) bis zur B 268, entlang der B 268 in
nördlicher Richtung bis zur Abzweigung der K 45, entlang der K 45 über Lampaden,
Ortsteil Obersehr, Ollmuth bis zur L 143 (Pluwiger Hammer), entlang der L 143
bis zur Abzweigung der L 146, entlang der L 146 bis Schöndorf, entlang der K 56
bis südlich Bonerath, entlang der nach Norden verlaufenden Gemeindeverbindungsstraße
(topographische Höhenpunkte 459, 436 -östlich- und 318) bis zur K 65 in
Morscheid, die durch folgende Flurstücke beschrieben ist: Gemarkung Bonerath,
Flur 2, Flurstück Nr. 196/5, Flur 4, Flurstück Nr. 99 und Gemarkung Morscheid,
Flur 26, Flurstücke Nr. 3 und 7, Flur 231, Flurstück Nr. 322/13, Flur 20, Flurstück
Nr. 178, Flur 6 II, Flurstück Nr. 200 und 92, Flur 5, Flurstück Nr. 179/236,
Flur 9, Flurstücke Nr. 917/828 und 450/1, entlang der K 65 bis zur L 149
(südlich Waldrach), entlang der L 149 bis zur B 52, entlang der B 52 bis zur
Abzweigung der L 149, entlang der L 149 über Herl, Lorscheid bis zur L 148
(südlich Bescheid), entlang der L 148 bis zur L 150 bei Büdlicherbrück, entlang
der L 150 bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Gemeindegrenze von Thalfang,
entlang der westlichen und südlichen Gemeindegrenze von Thalfang bis zur B 327
(südlich Thalfang), entlang der B 327 bis zur Abzweigung der L 164, entlang der
L 164 bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Thalfang und
Deuselbach (Einmündung der K 116 in die L 164), entlang den Gemeindegrenzen
zwischen Thalfang und Deuselbach sowie Thalfang und Immert, bis zum Auftreffen
dieser Grenze auf die B 327 (nördlich Thalfang), entlang der B 327 bis zur
Abzweigung der B 269, entlang der B 269 bis zur Bahnlinie Hermeskeil-Simmern,
entlang der Bahnlinie in Richtung Morbach bis zu der nach Nordosten
abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 11 und 12 der Gemarkung Morbach,
entlang der Flurstücksgrenzen Flur 11, Flurstücke Nr. 7/1, 22/1, 8/12 und 12/4
gegen Flur 12, Flurstücke Nr. 1/45, 6/1 und 1/6 bis zur Grenze des Flurstücks
Nr. 1/2, Flur 12 der Gemarkung Morbach (militärische Anlage), weiter der
nordwestlichen, südwestlichen und südöstlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur
L 160 folgend, entlang der L 160 in Richtung Morbach bis zu der nach Nordosten
abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 9 und 12 der Gemarkung Morbach,
entlang dieser Flurgrenze = Flurstücksgrenze Flur 9, Flurstücke Nr. 3/2, 6 und
1/33, gegen Flur 12, Flurstücke Nr. 1/45, 1/22 und 50/1, der Gemarkung Morbach,
bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze zwischen Morbach und Bischofsdhron
(südlichster Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 17, Flur 5, der Gemarkung
Bischofsdhron), entlang dieser Gemarkungsgrenze in nordöstlicher Richtung bis
zum Schnittpunkt mit der Straße Morbach, Ortsteil Bischofsdhron, nach
Bruchweiler, Flur 4, Flurstück Nr. 23 der Gemarkung Bischofsdhron, entlang
dieser Straße in Richtung Morbach, Ortsteil Bischofsdhron, bis zur Bahnlinie
Hermeskeil-Simmern, entlang der Bahnlinie in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung
mit der K 126 nördlich Hochscheid, entlang der K 126 über Hochscheid bis zum
Schnittpunkt mit dem Altbach (südöstlich Hochscheid), entlang des Altbaches in
Fließrichtung bis zum Schnittpunkt mit der Regierungsbezirksgrenze, entlang der
K 74 in östlicher Richtung über Horbruch bis zum Schnittpunkt mit dem Idarbach
bis zu dem befestigten Wirtschaftsweg an der Weitersbachermühle, entlang diesem
Wirtschaftszweig bis in die Ortslage Weitersbach über die K 69 bis zum Kreuzungspunkt
mit der K 68, entlang der K 68 nach Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der
L 162, entlang der L 162 über Stipshausen, Hottenbacher Mühlen bis zur
Abzweigung der L 179, entlang der L 179 über Hellertshausen, Asbach, Mörschied,
Ortsteil Asbacherhütte, bis zur L 160, dann entlang der L 160 bis zum
Schnittpunkt mit der K 21, entlang der K 21 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit
der L 175, entlang der L 175 in südwestlicher Richtung über Idar-Oberstein,
Ortsteil Tiefenstein, bis zur Kreuzung mit der K 20 in Hettenrodt, entlang der
K 20 über Mackenrodt bis zur Einmündung in die K 19 in Rötsweiler-Nockenthal,
entlang der K 19 folgend bis zur Einmündung in die B 41, entlang der B 41 in
südlicher Richtung über Niederbrombach bis zur Abzweigung der L 174 in Niederhambach,
entlang der L 174 in westlicher Richtung über Niederhambach, Ortsteil
Heupweiler, Oberhambach, bis zur Einmündung in die B 269, entlang der B 269 bis
zum Schnittpunkt mit der K 2, entlang der K 2 über Rinzenberg/Buhlenberg bis
zur Einmündung in die L 167, entlang der L 167 bis zur L 165 in Brücken,
entlang der L 165 bis zur Abzweigung der K 4 bei Dambach, Ortsteil Brandmühle,
entlang der K 4 in östlicher Richtung über Dambach bis zur Einmündung in die B
41 südlich Birkenfeld, entlang der B 41 bis zur Abzweigung der L 165, weiter
entlang der Trasse der B 41 bis zur Kreuzung mit der Trasse der Autobahn (A)
62, entlang der Trasse der A 62 in östlicher Richtung bis zur Landesgrenze
östlich Hahnweiler, entlang der Landesgrenze in westlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der B 407 südlich Kirf.
(3) Die umgrenzenden Straßen und
Bahnlinien gehören nicht zum Naturpark.
§ 3
(1) Im „Naturpark Saar-Hunsrück“
werden sieben Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes
bestimmt.
(2) Die Grenzen der Kernzonen
werden wie folgt beschrieben:
Erste Kernzone (Mannebachtal)
Die Grenze der ersten Kernzone
verläuft vom Punkt 221 (Einmündung L 136 in B 51 südöstlich Tawern, Ortsteil
Siedlung Tawern) entlang der B 51 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf
die Gemeindegrenze Saarburg/Wawern, südlich Wawern, Ortsteil Tobiashaus,
entlang dieser Grenze bis zur Gemeindegrenze Mannebach/Saarburg, entlang dieser
in südlicher, südwestlicher Richtung bis zur K 112, entlang der K 112 in
nördlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Mannebach/Nittel, entlang dieser
Grenze sowie der Gemeindegrenze Mannebach/Onsdorf in westlicher Richtung bis
zur westlichen Ecke der Abteilung 5 des Gemeindewaldes Onsdorf, entlang dieser
westlichen Grenze der Abteilungen 5 und 6 sowie der Abteilungen 6 und 7 des
Gemeindewaldes Nittel nach Norden bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze
Onsdorf/Nittel, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur
westlichen Ecke der Abteilung 6 des Gemeindewaldes Tawern, entlang dieser
westlichen Grenze der Abteilungen 6 und 5 zunächst in nördlicher, dann
südlicher Richtung bis zur südöstlichen Grenze der Abteilung 5 a, dem von hier
über den Mannebach verlaufenden Wirtschaftsweg, entlang diesem Weg etwa 100 m
in nördlicher, dann östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Abteilung
4 des Gemeindewaldes Tawern, entlang dieser Grenze in nordöstlicher Richtung
bis zur Abteilungsgrenze 3 des vorgenannten Gemeindewaldes, entlang dieser
östlichen Grenze bis zum Auftreffen auf die nördliche Grenze der Abteilung 2,
entlang dieser Grenze in west-süd- bzw. nordöstlicher Richtung bis zur L 136,
entlang der L 136 in südöstlicher Richtung bis zur B 51.
Zweite Kernzone
(Saartal-Leukbachtal)
Die Grenze der zweiten Kernzone
verläuft vom Schnittpunkt der B 268 mit der Landesgrenze südwestlich
Greimerath, entlang der B 268 in nördlicher Richtung bis zu dem nach Norden
abzweigenden Wirtschaftsweg (etwa 650 m nördlich Greimerath, Ortsteil Panzhaus),
entlang diesem Weg, der gleichzeitig Abteilungsgrenze zwischen Abteilung 36 und
37 des Gemeindewaldes Zerf ist, bis zur nördlichen Grenze der Abteilung 37,
entlang der Abteilung 37 nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze Zerf/Irsch,
entlang dieser Grenze nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Irsch/Vierherrenborn,
entlang dieser Grenze nach Westen bis zum Serriger Bach, entlang dem Serringer
Bach nach Südwesten bis zur Einmündung des Lonkertbaches (gleichzeitig östliche
Grene der Flur 20 der Gemarkung Serrig), von hier in süd- bzw. westlicher
Richtung entlang der Flurgrenzen 20, 21, 22, 19, 16 I, 16 II, 15 und 14 gegen
Flur 23 I der Gemarkung Serrig bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen
Taben-Rodt, Ortsteil Hamm und Serrig (Saarmitte), weiter entlang der
Gemeindegrenze Kastel-Staadt/Serrig in nordwestlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf die K 129, entlang der K 129 nördlich bis zur Gemeindegrenze Saarburg/Serrig,
entlang dieser Grenze nach Westen bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze
Saarburg/Trassem, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zum
Leukbach, entlang dem Leukbach nach Süden bis zum Auftreffen auf die
Gemeindegrenze Trassem/Kirf (südlich Trassem), entlang dieser Gemeindegrenze in
westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 407, entlang der B 407 nach
Süden bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Saarland,
entlang der Landesgrenze in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B
268.
Von dieser Kernzone sind
ausgenommen:
Die Fluren 3, 4, 5, 6, 9 und 10
der Gemarkung Meurich, soweit sie mit ihren Flächen innerhalb der Grenze des
Naturparks bzw. südöstlich und östlich der B 407 liegen, die Fluren B I, B II,
B III, B IV, C I, C II, D I und D III der Gemarkung Kirf, soweit sie mit ihren
Flächen innerhalb der Grenzen des Naturparks liegen, der Fluren 2, 3 und 5 der
Gemarkung Kastel-Staadt, der Fluren A I, A II, A III, A V, B I, B II, B III, B
IV, B VI, C I, C II, C III, C IV, C V, C VI, C VII und 1 der Gemarkung
Freudenburg, der Fluren 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 17, 18, 25, 26 und 27 der
Gemarkung Taben-Rodt und die Gemarkung Hamm.
Dritte Kernzone (Osburger
Hochwald)
Die Grenze der dritten Kernzone
verläuft vom Schnittpunkt der nördlichen Gemeindegrenze von Reinsfeld mit der B
52, östlich Forsthaus Hohe Wurzel, entlang dieser Gemeindegrenze in südwestlicher
bzw. südlicher Richtung bis zu der nach Westen abzweigenden nördlichen
Gemeindegrenze von Kell, entlang dieser Gemeindegrenze bis zum Schnittpunkt mit
der K 75 beim topographischen Höhenpunkt 584, entlang der K 75 rund 820 m in
Richtung Kell bis zu dem nach Nordwesten bzw. Westen abzweigenden Waldweg,
entlang diesem Waldweg bis zu dem beim topographischen Höhenpunkt 539 in
Richtung Heddert abzweigenden Waldweg, entlang diesem Waldweg über den topographischen
Höhenpunkt 525 bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Heddert und
Schillingen, entlang der Gemeindegrenze südwestlicher Richtung bis zu der nach
Nordwesten abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Heddert,
entlang dieser Grenze und im weiteren Verlauf von der Flurgrenze zwischen den
Fluren 1 und 4, gegen Flur 3 der Gemarkung Heddert bis zum Auftreffen auf die
südliche Gemeindegrenze von Heddert, entlang dieser Gemeindegrenze in allgemein
südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze der Flur 27,
entlang der Gemarkung Schillingen (nordöstlich des topographischen Höhenpunktes
515), entlang der westlichen Grenze der Flur 27 in südöstlicher Richtung bis
zum Schnittpunkt mit dem Flonter-Bach, entlang dem Flonter-Bach in
Fließrichtung bis zur Bahnlinie Trier-Hermeskeil, entlang der Bahnlinie in
Richtung Trier bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen den
Gemeinden Heddert und Hinzenburg (Hinzenburgermühle), entlang dieser Gemeindegrenze
in südöstlicher Richtung bis zu der nach Nordosten abzweigenden Flurgrenze zwischen
den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hinzenburg, entlang dieser Flurgrenze in nordöstlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden
Hinzenburg und Schöndorf, entlang dieser Gemeindegrenze in nordwestlicher Richtung
bis zum Auftreffen auf die L 143 (topographischer Höhenpunkt 322), entlang der
L 143 bis zur Abzweigung der K 56, entlang der K 56 bis zur Brücke über den
Entengraben, entlang dem Entengraben bzw. Grindelbach bachaufwärts bis zum
Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Holzerath und Osburg
(topographischer Höhenpunkt 577), entlang der Gemeindegrenze zwischen Holzerath
und Osburg sowie Bonerath und Osburg in nordwestlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der L 146, entlang der L 146 in Richtung Reinsfeld bis zu dem
beim topographischen Höhenpunkt 614 nach Nordosten abzweigenden Waldweg,
entlang dem Waldweg durch das Riveris- bzw. Missel-Bachtal über den
topographischen Höhenpunkt 450 bis zur Einmündung in die B 52 beim Forsthaus
Sternfeld, von der hier ebenfalls einmündenden K 84 in Richtung Farschweiler
bis zu der nach Osten bzw. Nordosten abzweigenden Flurgrenze zwischen den
Fluren 6 und 14 der Gemarkung Farschweiler, entlang dieser Flurgrenze und im
weiteren Verlauf von der Flurgrenze der Fluren 7, 8, 9, 13 und 15 gegen Flur 14
der Gemarkung Farschweiler bis zum Auftreffen auf die östliche Gemeindegrenze
von Farschweiler (topographischer Höhenpunkt 431), entlang der von hier nach
Südosten und dann nach Nordosten abzweigenden Gemeindegrenze zwischen Lorscheid
und Beuren (Hochwald) sowie Bescheid und Beuren (Hochwald) bis zum Schnittpunkt
mit der Trasse der A 1, entlang der Trasse der A 1 bis zum Schnittpunkt mit der
L 148, entlang der L 148 bis zur B 52, entlang der B 52 bis zu dem Schnittpunkt
der nördlichen Gemeindegrenze von Reinsfeld mit der B 52.
Vierte Kernzone (Westlicher Teil
des Schwarzwälder Hochwaldes)
Die Grenze der vierten Kernzone
verläuft vom Schnittpunkt der Straße Scheiden-Eselsbrücke mit der Landesgrenze
beim Ferdinandshaus, entlang dieser Straße bis zur K 139 (Eselsbrücke), entlang
der K 139 bis zur B 407, entlang der B 407 in nordöstlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt der Gemeindegrenze Waldweiler/Kell (nordöstlich Waldweiler),
entlang dieser Gemeindegrenze zunächst in nordöstlicher, dann südlicher Richtung
bis zur Landegrenze, entlang der Landesgrenze in südwestlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der Straße Scheiden-Eselsbrücke.
Fünfte Kernzone (Östlicher Teil
Schwarzwälder Hochwald-Idarwald)
Die Grenze der fünften Kernzone
verläuft vom Schnittpunkt der L 165 mit der Regierungsbezirksgrenze
Koblenz/Trier, nordöstlich Neuhütten, Ortsteil Muhl, entlang der L 165 in
Richtung Züsch, bis zur L 166, entlang der L 166 bis zur B 327, nordwestlich Malborn,
Ortsteil Thiergarten, entlang der B 327 in Richtung Malborn bis zur nördlichen
Waldgrenze der Abteilung 39, entlang dieser in nordöstlicher Richtung folgend
den Abteilungen 38, 37, 36, 35, 34, 43, 42, 41 bis zum Auftreffen auf den Röderbach,
entlang diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zur B 327, entlang der B
327 in Richtung Thalfang bis zur Abzweigung der L 164, entlang der L 164 bis
zur Abzweigung der K 116, entlang der K 116 in Richtung Deuselbach bis zur
Bahnlinie Hermeskeil-Simmern, entlang der Bahnlinie in Richtung Morbach
-ausgenommen der östlich der Bahnlinie gelegene Teil der Gemarkung Hoxel- bis
zur B 269 (Auftreffen auf die Naturparksgrenze), entlang der Naturparksgrenze
in nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Regierungsbezirksgrenze
Koblenz/Trier mit Ausnahme der Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hochscheid soweit
sie mit ihren Flächen innerhalb der Grenzen des Naturparks liegen, entlang der
Außengrenze der Abteilung 2 Gemeindewald Hochscheid, entlang der Außengrenze
der Abteilung 209, 208 und 214 Staatswald Forstamt Rhaunen, entlang den
Abteilungslinien 6/8, 5/7 Gemeindewald Horbruch, 243/247, 238/242, 237/241,
236/240 Staatswald Rhaunen, 235 Staatswald Rhaunen 12 und 13 Gemeindewald
Weitersbach bis zur Abteilungslinie 226/234, entlang dieser nach Süden folgend
bis zur Höhe 559,4, entlang den Abteilungslinien 4/5 Gemeindewald Weitersbach
und 16/8 Viergemeindenwald bis zur Höhe 529,0 (Schnittpunkt mit der K 24),
entlang der K 24 nach Süden folgend bis zur Höhe 623,6m hier nach Süden
abbiegend auf der Abteilungslinie 7/8 Viergemeindenwald bis zum Kappelbach, in
westlicher Richtung entlang dem Kappelbach bis zur Abteilungslinie 31/32 des
Gemeindewaldes Hottenbach, weiter in südlicher Richtung entlang den
Abteilungslinien 31/32, 25/28 und 21/22 des Gemeindewaldes Hottenbach sowie
entlang den Abteilungslinien 21/22 und 6/7 des Vierherrenwaldes
(„Dörrenbachschneise“) bis zur K 56, entlang der K 56 Richtung Morbach,
Ortsteil Hinzerath, bis Höhe 640,0 entlang der Außengrenze der Staatswaldabteilung
187, 186, 183 Forstamt Kempfeld, entlang dem Fischbach zu den Abteilungslinien
175/176, 168/169, 164/170, 164/171, 164/165, 157/158, 155/156, 148/149,
141/142, 134/135, bis zur Straße nach Sensweiler (Staatswald Kempfeld), entlang
der Außengrenze der Staatswaldabteilungen 128, 127, 120, 119, 112, 105, 99, 93,
86, 81, 79, 75, 74, 73, 71, 70, 67, 68 bis zur Idarbrücke an der B 269, entlang
der B 269 bis zur Höhe 653,3, hier nach Westen abbiegend auf der Außengrenze
der Abteilungen 182 und 181 Staatsforst Dhronecken bis zur K 49, dieser entlang
in Richtung Allenbach, Ortsteil Thranenweier, bis zur Höhe 574,0, entlang der
Außengrenze der Staatsforst-Abteilungen 124, 69, 49, 48 bis zum Schnittpunkt
mit der K 49, entlang dieser Straße bis zur Abteilungslinie 44 Staatsforst
Dhronecken 165 Staatsforst Hermeskeil-Ost; die Abteilung 165 wird
ausgeschlossen; vom Taubenfloß ab folgt die Grenze der Außengrenze der
Abteilungen 163, 158, 152, 142 bis zur Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier.
Sechste Kernzone (Neuhof-Abentheuer)
Die Grenze der sechsten Kernzone
verläuft vom Schnittpunkt der L 165 mit der Nordostecke der Abteilung 52
Forstamt Birkenfeld, entlang der L 165 in südlicher Richtung bis zur Südostecke
der Abteilung 17 Forstamt Birkenfeld, ausgenommen Parzelle Nr. 1078/2, Flur 11,
Gemarkung Abentheuer, entlang dem befestigten Holzabfuhrweg (Erzweg), der die
südöstliche Grene der Abteilungen 17, 24, 25, 26, 79, 80, 81 und 88 bildet, von
hier auf der Abteilungslinie 89/93 nach Süden abbiegend bis zur Landesgrenze,
entlang der Landesgrenze in nordwestlicher Richtung bis Abteilung 117 Forstamt
Birkenfeld, biegt hier nach Nord um und folgt weiter der
Regierungsbezirksgrenze bis zur Nordweststrecke der Abteilung 73 Forstamt
Birkenfeld, entlang der nördlichen Außengrenze der Abteilungen 73, 72 und 71
bis zum Hengstbach, entlang dem Hengstbach in ostwärtiger Richtung folgend bis
an die Fischzuchtanstalt Passow Abteilung 52 Forstamt Birkenfeld.
Siebente Kernzone (Südöstlicher
Hochwald Kirschweiler/Buhlenberg)
Die Grenze der siebenten
Kernzone verläuft von der Südecke der Abteilung 193 Forstamt Birkenfeld entlang
der westlichen Außengrenze dieser Abteilung in nördlicher Richtung bis zum
Schnittpunkt mit der L 165, entlang der L 165 nach Norden bis zum Knickpunkt der
L 165 nach Westen an der Außengrenze der Abteilung 229, entlang der Außengrenze
der Abteilung 229 in nördlicher Richtung der Außengrenze der Abteilungen 234,
233, 236, 239 und 238, entlang der K 49 bis Allenbach, Ortsteil Hüttgeswasen,
Schnittpunkt mit der B 269, entlang der B 269 etwa 250 m nach Süden bis zur
Abteilungslinie 62/63 Forstamt Kempfeld, entlang den Abteilungslinien 62/63,
59/60, 57/60, 57/58, 54/55, 51/52, 48/49, 42/43, 39/40, 35/36, 32/33, 30/33,
entlang der nördlichen Außengrenze der Abteilungen 30 und 26 bis zum
Schnittpunkt mit der B 422, entlang der B 422 bis zur Abzweigung der K 20 in
Richtung Kirschweiler bis zur Abteilungslinie 98/100 Forstamt Idar-Oberstein,
entlang den Abteilungslinien 99/102, 99/106, entlang der südlichen Außengrenze
der Abteilung 106/103 bis zur Studtchaussee, entlang dieser in Richtung Leisel
bis zur Abteilungslinie 13/14 Gemeindewald Leisel bis zur Abteilungslinie 13/14
Gemeindewald Leisel, entlang der Abteilungslinie 13/14 Gemeindewald Leisel in
nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 13, 14, 15, von
hier nach Südwesten auf der Abteilungslinie 14/15 Gemeindewald Leisel bis zur
Abteilungslinie 120/123 Staatswald Idar-Oberstein, entlang dem befestigten Weg
durch Abteilungslinie 120 bis zur Kirschweiler Straße, entlang der Kirschweiler
Straße bis zur Gemeindegrenze Leisel/Schwollen bei Höhe 578,7, entlang den
Abteilungslinien 9/11, 11/10, 11/6, 6/7 Gemeindewald Schwollen bis zum
Weißensteinweg (Höhe 496,3), entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zur
Abteilung 264 Staatswald, entlang Abteilungsgrenze 265 bis zur Gemarkungsgrenze
Hattgenstein/Schwollen, entlang der Außengrenze der Abteilung 14, 13
Gemeindewald Hattgenstein bis zur Straße Hattgenstein -B 269, entlang dieser
Straße bis zur B 269, etwa 100 m entlang der B 269 nach Süden bis zum Bachweg,
entlang dem Bachweg in westlicher Richtung bis zum Götzenbach (Abteilungslinien
8/9 und 8/10 Gemeindewald Hattgenstein), entlang dem Götzenbach nach Süden bis
zum Schnittpunkt mit der B 269, entlang der B 269 bis zur Südoststrecke der
Abteilung 180 Staatswald Forstamt Birkenfeld, entlang der südlichen Außengrenze
der Staatswaldabteilungen 180, 181, 176, 177, 178, 179 und 193 bis zur
Südwestecke der Abteilung 193, Forstamt Birkenfeld.
(3) Zu den Kernzonen gehören
nicht die umgrenzenden Straßen und Bahnlinien.
§ 4
(1) Schutzzweck für den gesamten
Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des
für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks
und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis
Kanzem.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für
die sieben Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.
§ 5
(1) Im Naturpark sind ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:
1. das
Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen
und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde,
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²,
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten,
6. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen
–Landeseisenbahngesetz -LEisenbG- in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S.
141, BS 93-3),
7. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche
zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8. das Anlegen oder Erweitern von
Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
9. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10. das
Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
11. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,
12. das Lagern
oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür
behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und
Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14. das Roden
von Wald,
15. das
Erstaufforsten von Flächen,
16. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(2) In den Kernzonen sind
folgende Maßnahmen verboten:
1. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern gewerblicher Anlagen,
2. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
3. das
Anlegen oder Erweitern von Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
4. das
Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.
(3) Die Genehmigung nach Absatz
1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 4) zuwiderläuft
und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder
Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein
planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach Absatz
1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche
Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt
worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(5)Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz -LPlG-) unter Beteiligung
der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 6
(1) Die Genehmigung nach § 5
Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die
Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer
Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine
Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde
gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 5 Abs. 1 von einer Empfehlung des
Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung
der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden.
§ 7
(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung,
Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des
Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und -tränken, der Einfriedung
von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden für
den Betrieb militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 8
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. §
5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder
erweitert,
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. §
5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert,
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässer
verändert,
6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme
verlegt,
8. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
12. § 5 Abs. 1
Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder
zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13. § 5 Abs. 1
Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche-, Rohr- oder
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14. § 5 Abs. 1
Nr. 14 Wald rodet,
15. § 5 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 2
Nr. 1 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 2
Nr. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Park-, Sport-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 ohne zwingenden Grund Lärm
erzeugt.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am
21. März 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1. die
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kollesleukener Tal des Landkreises
Saarburg (Landschaftsschutzverordnung „Kollesleukener Tal“) vom 5. Juni 1961
(Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 77),
2. die
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Mannebachtal des Landkreises
Saarburg (Landschaftsschutzverordnung „Mannebachtal“) vom 5. Juni 1961 (Amtsblatt
der Bezirksregierung Trier S. 78),
3. die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Osburger Hochwald“ vom 30. August
1966 (Amtsblatt des Landratsamtes Trier S. 2),
4. die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hochwald-Idarwald“ vom 12. Dezember
1967 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 205),
5. die Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Ruwertal“ vom 10. Juli 1968 (Amtsblatt der
Bezirksregierung Trier S. 107),
6. die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saartal mit Nebentälchen“ vom 8.
November 1968 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 178) und
7. die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hochwald-Idarwald mit Randgebieten“
vom 1. April 1976 (StAnz.Nr. 18)
im Geltungsbereich dieser
Verordnung außer Kraft.
Mainz, den 14. Februar 1980
Der Minister für Soziales,
Gesundheit und Umwelt
Georg G ö l t e r
E r s t e L a n
d e s v e r o r d n u n g
zur
Änderung der Landesverordnung über den “Naturpark Saar-Hunsrück”
vom 20.
Juli 1985
Aufgrund des § 19 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
Artikel
1
Die Landesverordnung über den
„Naturpark Saar-Hunsrück“ vom 14. Februar 1980 (GVBl. S. 53, BS 791-1-7) wird
wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 2 wird in der Grenzbeschreibung der fünften Kernzone die Zahl „86“ durch
die Zahlen „94, 87 b“ ersetzt.
2. Die als
Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 beigefügte Karte wird durch die dieser Verordnung
als Anlage beigefügte Karte ersetzt.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 20. Juli 1985
Der Minister für Umwelt
und Gesundheit
Dr. T ö p f e r
Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz vom 31.08.1985, Nr. 18, Seite 199