Landesverordnung

über den

 

„Naturpark Soonwald-Nahe“

 

vom 28. Januar 2005

 

 

 

Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.05.2004 (GVBl. S. 275), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport als oberster Landesplanungsbehörde verordnet:

 

 

§ 1

Bestimmung zum Naturpark

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1 : 100.000 gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Soonwald-Nahe“.

 

 

§ 2

Landschaftsraum des Naturparks

 

(1) Der „Naturpark Soonwald-Nahe“ umfasst Teile der Verbandsgemeinden Kirchberg, Rheinböllen und Simmern im Rhein-Hunsrück-Kreis und Teile der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Sobernheim, Kirn-Land, Langenlonsheim, Rüdesheim und Stromberg sowie Teile der großen kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach und die verbandsfreie Stadt Kirn im Landkreis Bad Kreuznach.

 

(2) Die Grenze des „Naturparks Soonwald-Nahe“ ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnet und in der Anlage 2 beschrieben. Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum „Naturpark Soonwald-Nahe“.

 

 

§ 3

Schutzzweck

 

Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Soonwald-Nahe“ ist es,

1.  seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,

2.  die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,

3.  ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten Fremdenverkehr zu entwickeln,

4.  zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,

5.  bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.

Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz, nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden.

 

 

§ 4

Träger des Naturparks

 

Träger des Naturparks ist der Verein „Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe e.V.“. Der Trägerverein kann gegenüber der obersten Landespflegebehörde die Entlassung aus der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang bei der obersten Landespflegebehörde zu entsprechen.

 

 

§ 5

Umsetzung der Schutzziele

 

(1) Soweit andere Rechtsvorschriften oder diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, obliegt die einheitliche Entwicklung des Naturparks sowie die Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 dem Träger des Naturparks. Er ist insoweit Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1.  die Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in Abständen von jeweils zehn Jahren fortzuschreiben ist,

2.  die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen Vorgaben der obersten Landespflegebehörde für Naturparke, insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen,

3.  die Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Gebietsüberwachung, Besucherlenkung und –information,

4.  die Entscheidungen zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen des Naturparks durch Dritte,

5.  die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturverständnisses und der Umweltbildung,

6.  die Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen Foren zur Partizipation im Naturpark,

7.  die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen.

 

(2) Das jeweilige Handlungsprogramm bestimmt näher, wie der Schutzzweck dieser Verordnung im Einzelnen unter Mitwirkung des Trägers verwirklicht werden soll. Es wird mit Billigung durch die oberste Landespflegebehörde für den Träger verbindlich.

 

(3) Der Naturparkträger berichtet der obersten Landespflegebehörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung sowie über sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für den in § 3 genannten Schutzzweck.

 

(4) Das Land unterstützt den Träger des Naturparks bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben institutionell sowie projektbezogen.

 

 

§ 6

Schutzbestimmungen

 

(1) Alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Landespflegegesetzes auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die untere Landespflegebehörde. Dazu gehört insbesondere

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

2.  Festzelte zu errichten, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

3.     Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,

4.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe mit einer Grundfläche ab 30 m² zu verändern,

5.  Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu beseitigen,

6.     Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,

7.  Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,

8.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,

9.  Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,

10.     Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienen- oder trassengebundene Fahrzeuge durchzuführen,

12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

13.     Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

14. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

15. im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen zu beseitigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern,

16.     Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete umzubrechen,

17. Flächen erstmals aufzuforsten,

18.     Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder Betriebsstätten oder Markierungen von Rad-, Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Naturparks hinweisen.

Ist eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Satz 1, sofern die zuständige Landespflegebehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie das Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 3 können nur versagt werden, wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Landespflegegesetzes auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können.

 

 

§ 7

Ausnahmen

 

(1) § 6 gilt nicht für

1.  Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan und dessen Aufstellung; bei der Aufstellung ist der Schutzzweck nach § 3 zu berücksichtigen;

2.  Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,

3.     Maßnahmen und Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war.

 

(2) § 6 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen das Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17; die Errichtung von Weidetränken und Waldarbeiterschutzhütten,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,

3.  die Errichtung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestalteter, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügter Hochsitze,

4.  das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,

5.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung,

6.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.

 

(3) § 6 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen, Einrichtungen oder Veranstaltungen.

 

(4) § 6 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung eine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 18 dieser Verordnung aufgeführten Handlungen begeht.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Mainz, den 28. Januar 2005

Die Ministeriun für Umwelt

und Forsten

Margit Conrad

 

 

 

Anlage 1

(zu § 1 und § 2 Abs. 2)

 

Karte des „Naturparks Soonwald-Nahe“

 

 

Hinweis:

Die Anlage 1 ist dieser Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes beigelegt.

 

 

 


Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2)

 

 

 

Landschaftsraum und Grenze des „Naturparks Soonwald-Nahe“

 

 

Beginnend beim Schnittpunkt der Kreisgrenzen Kreis Bad Kreuznach, Kreisgrenze Rhein-Hunsrück-Kreis und Gemarkungsgrenze Schneppenbach, der Kreissgrenze Rhein-Hunsrück-Kreis nach Norden folgend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Lindenschied und Sohrschied mit der Kreisgrenze Rhein-Hunsrück-Kreis, entlang der westlichen Gemarkungsgrenze Lindenschied bis zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Lindenschied und Hecken, entlang der südwestlichen Gemarkungsgrenze Hecken, der Gemarkungsgrenze Hecken folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Dillendorf, entlang der Gemarkungsgrenze Hecken bis zum Schnittpunkt Kyrbach, dem Kyrbach folgend bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Gemarkungsgrenze Dillendorf, weiter der Gemarkungsgrenze Dillendorf in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Kirchberg, von dort der Gemarkungsgrenze Kirchberg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der B 50, dieser nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Kirchberg und weiter in östlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Kirchberg bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Schönborn entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze Schönborn, bis zum Schnittpunkt nordwestliche Gemarkungsgrenze Ohlweiler, weiter nördliche Gemarkungsgrenze Ohlweiler bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Simmern, der Gemarkungsgrenze Simmern in zunächst nordöstlicher, sodann südlicher Richtung folgend bis zur B 50, dieser in zunächst südöstlicher, sodann allgemein östlicher Richtung entlang bis zur Bundesautobahn A 61, der A 61 in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt der Landesstraße 236, weiter der L 236 in südwestlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt der mittleren Stromleitung, dieser nach Süden folgend, die Trasse der Hunsrückbahn querend, bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Windesheim, der Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung folgend und in Verlängerung zum Schnittpunkt K 49, Schnittpunkt K 49 in Verlängerung zur nördlichen Grenze Wirtschaftsweg, Gemarkung Windesheim, Flur 10, Flurstück 38 in westlicher Richtung und geradlinig weiter bis zum Schnittpunkt mit der K 47, dieser in südwestlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Wallhausen und Gutenberg, der nördlichen Gemarkungsgrenze Gutenberg folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Hargesheim, dieser nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Bad Kreuznach, dieser nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt mit der Grenze Flur 16/Flur 17 (Gemarkung Bad Kreuznach), dieser Flurgrenze und in Verlängerung der Grenze Flur 14/Flur 21 entlang der alten Römerstraße nach Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der B 41, der B 41 nach Südosten folgend bis zum Einmündungsbereich der B 428, der B 428 entlang bis zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Bad Kreuznach, der Gemarkungsgrenze Bad Kreuznach westlich folgend und weiter bis zum Schnittpunkt LSG „Rheinhessische Schweiz“, der Abgrenzung LSG „Rheinhessische Schweiz“ in westlicher Richtung folgend bis zum Steiger Hof, vom Steiger Hof der K 85 in westlicher Richtung folgend über den Brücklocherhof zu B 48, dieser entlang nach Norden durch Altenbamberg bis zum Bahnübergang am Rödelstein, von dort in westlicher Richtung auf dem Weg entlang der Südgrenze der Grundstücke Parzellen-Nrn. 187 und 401 der Gemarkung Altenbamberg bis zum Berührungspunkt der Gemarkungsgrenzen zwischen Altenbamberg, Ebernburg und Feilbingert, der Gemarkungsgrenze zwischen Ebernburg und Feilbingert folgend bis zum Schnittpunkt mit der L 379 beim Höhenpunkt 244,3, dann in südlicher Richtung entlang der L 379 bis zur Abzweigung der K 84, dieser folgend bis Bingert, von Bingert in südwestlichere Richtung der nicht klassifizierten Straße entlang durch die Todtenhöhl bis zur Einmündung in die L 378, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges zum Montforterhof (Grundstück Parzelle-Nr. 1365, Gemarkung Hallgarten), auf diesem Weg weiter bis zum Grundstück Parzelle-Nr. 1364 Gemarkung Hallgarten, von hier den Ostgrenzen der Grundstücke Parzellen-Nrn. 1364 und 1351 der Gemarkung Hallgarten in südlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Grundstückes Parzelle-Nr. 975/3 der Gemarkung Hallgarten in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Hallgarten und Obermoschel, dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen Duchroth und Hallgarten, dieser entlang nach Norden bis zum Weg Parzelle-Nr. 2043/2 der Gemarkung Duchroth, auf diesem Weg weiter bis zu dessen Einmündung in den Weg Parzelle-Nr. 2047/2 (Gemarkung Duchroth) am Montforterhof, von hier entlang der Wege Parzellen-Nrn. 1846/2 und 1869 der Gemarkung Duchroth, Parzellen-Nrn. 4627/1, 4627/2 und 1030/2 der Gemarkung Odernheim über den Galgenberg bis zur Nordgrenze des Grundstückes Parzelle-Nr. 632/3 (Gemarkung Odernheim), dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zu L 235, entlang dieser Straße bis zur Einmündung in die L 234 in Odernheim, bis zum Schnittpunkt Nahe, der Nahe westlich folgend zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Simmertal und Hochstetten-Dhaun, weiter Gemarkungsgrenze Hochstetten-Dhaun in südlicher Richtung, dann Gemarkungsgrenze Hochstetten-Dhaun westlich folgend bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Kirn, entlang der Gemarkungsgrenze Kirn in südwestliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze des Kreises Birkenfeld, weiter der Kreisgrenze Bad Kreuznach in nördliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der Kreisgrenze Rhein-Hunsrück-Kreis (Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung).