Landesverordnung
über den
„Naturpark
Soonwald-Nahe“
vom 28.
Januar 2005
Aufgrund des § 19 Abs. 3 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.05.2004 (GVBl. S. 275), BS 791-1,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport als oberster
Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturpark
Der in § 2 näher bezeichnete und
in der als Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1 : 100.000 gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung
„Naturpark Soonwald-Nahe“.
§ 2
Landschaftsraum
des Naturparks
(1) Der „Naturpark
Soonwald-Nahe“ umfasst Teile der Verbandsgemeinden Kirchberg, Rheinböllen und
Simmern im Rhein-Hunsrück-Kreis und Teile der Verbandsgemeinden Bad Münster am
Stein-Ebernburg, Bad Sobernheim, Kirn-Land, Langenlonsheim, Rüdesheim und
Stromberg sowie Teile der großen kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach und die
verbandsfreie Stadt Kirn im Landkreis Bad Kreuznach.
(2) Die Grenze des „Naturparks
Soonwald-Nahe“ ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnet und in
der Anlage 2 beschrieben. Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum
„Naturpark Soonwald-Nahe“.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck für den gesamten
„Naturpark Soonwald-Nahe“ ist es,
1. seine
landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen,
Wiesen- und Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,
2. die
Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und
tierischen Artenreichtums als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern
oder wiederherzustellen,
3. ihn für
die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen
landschaftsgerechten Fremdenverkehr zu entwickeln,
4. zur
nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,
5. bei der
Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.
Längerfristiges
Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet,
das herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und
ausgewogener Weise Naturschutz, nachhaltige Nutzung, Erholung und
Gesundheitsförderung praktiziert werden.
§ 4
Träger
des Naturparks
Träger
des Naturparks ist der Verein „Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe e.V.“. Der
Trägerverein kann gegenüber der obersten Landespflegebehörde die Entlassung aus
der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang
bei der obersten Landespflegebehörde zu entsprechen.
§ 5
Umsetzung
der Schutzziele
(1)
Soweit andere Rechtsvorschriften oder diese Verordnung keine abweichenden
Regelungen treffen, obliegt die einheitliche Entwicklung des Naturparks sowie
die Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 dem Träger des Naturparks. Er ist
insoweit Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die
Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in Abständen von jeweils
zehn Jahren fortzuschreiben ist,
2. die
Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen
Vorgaben der obersten Landespflegebehörde für Naturparke, insbesondere im
Bereich nachhaltiger Entwicklungen,
3. die
Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Gebietsüberwachung,
Besucherlenkung und –information,
4. die
Entscheidungen zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen
des Naturparks durch Dritte,
5. die
Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des
Naturverständnisses und der Umweltbildung,
6. die
Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen Foren zur
Partizipation im Naturpark,
7. die
Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Das
jeweilige Handlungsprogramm bestimmt näher, wie der Schutzzweck dieser
Verordnung im Einzelnen unter Mitwirkung des Trägers verwirklicht werden soll.
Es wird mit Billigung durch die oberste Landespflegebehörde für den Träger
verbindlich.
(3) Der
Naturparkträger berichtet der obersten Landespflegebehörde regelmäßig,
mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung sowie über
sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für den in
§ 3 genannten Schutzzweck.
(4) Das
Land unterstützt den Träger des Naturparks bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
und fördert ihn im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben institutionell
sowie projektbezogen.
§ 6
Schutzbestimmungen
(1) Alle
Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen im Sinne des § 18 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen einer vorherigen
Genehmigung durch die untere Landespflegebehörde. Dazu gehört insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
2. Festzelte
zu errichten, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern
oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3. Steinbrüche,
Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder
zu erweitern,
4. die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe
oder Tiefe mit einer Grundfläche ab 30 m² zu verändern,
5. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von
Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu beseitigen,
6. Energiefreileitungen
oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des
Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,
7. Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,
8. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche
Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
9. Material-
oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen)
anzulegen oder zu erweitern,
10. Motorsportanlagen
oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze
für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu
erweitern,
11. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für
schienen- oder trassengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
12. außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen
zu fahren oder zu parken,
13. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
14. auf
anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
15. im
Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr-
oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen zu beseitigen oder deren
charakteristischen Zustand zu verändern,
16. Dauergrünland im Bereich der natürlichen
Überschwemmungsgebiete umzubrechen,
17. Flächen erstmals aufzuforsten,
18. Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder
Betriebsstätten oder Markierungen von Rad-, Wander- oder Reitwegen darstellen
oder auf den Schutz des Naturparks hinweisen.
Ist eine
Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die
Genehmigung nach Satz 1, sofern die zuständige Landespflegebehörde ihr
Einvernehmen erklärt hat.
(2) Die
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie das Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 3
können nur versagt werden, wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen
im Sinne des § 18 Abs. 2 des Landespflegegesetzes auf den Schutzzweck bewirkt
und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder
ausgeglichen werden können.
§ 7
Ausnahmen
(1) § 6
gilt nicht für
1. Flächen im
Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt
oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan und dessen
Aufstellung; bei der Aufstellung ist der Schutzzweck nach § 3 zu
berücksichtigen;
2. Flächen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
3. Maßnahmen
und Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche
Genehmigung erteilt war.
(2) § 6
ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung,
Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des
Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen das Verbot des § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 17; die Errichtung von Weidetränken und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei,
3. die
Errichtung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestalteter, in den Wald,
an Waldränder und in Feldgehölze eingefügter Hochsitze,
4. das
Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit
sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,
5. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung,
6. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
(3) § 6 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen
Maßnahmen, Einrichtungen oder Veranstaltungen.
(4) § 6
ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und
Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung eine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 bis 18 dieser Verordnung aufgeführten Handlungen begeht.
§ 9
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz,
den 28. Januar 2005
Die
Ministeriun für Umwelt
und
Forsten
Margit
Conrad
Anlage 1
(zu § 1
und § 2 Abs. 2)
Karte
des „Naturparks Soonwald-Nahe“
Hinweis:
Die
Anlage 1 ist dieser Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes beigelegt.
Anlage 2
(zu § 2
Abs. 2)
Landschaftsraum
und Grenze des „Naturparks Soonwald-Nahe“
Beginnend
beim Schnittpunkt der Kreisgrenzen Kreis Bad Kreuznach, Kreisgrenze
Rhein-Hunsrück-Kreis und Gemarkungsgrenze Schneppenbach, der Kreissgrenze
Rhein-Hunsrück-Kreis nach Norden folgend bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der
Gemarkungsgrenzen Lindenschied und Sohrschied mit der Kreisgrenze
Rhein-Hunsrück-Kreis, entlang der westlichen Gemarkungsgrenze Lindenschied bis
zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen Lindenschied und Hecken, entlang der
südwestlichen Gemarkungsgrenze Hecken, der Gemarkungsgrenze Hecken folgend bis
zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Dillendorf, entlang der
Gemarkungsgrenze Hecken bis zum Schnittpunkt Kyrbach, dem Kyrbach folgend bis
zum Schnittpunkt mit der nördlichen Gemarkungsgrenze Dillendorf, weiter der
Gemarkungsgrenze Dillendorf in nordöstlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Kirchberg, von dort der Gemarkungsgrenze
Kirchberg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der B 50,
dieser nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Kirchberg und
weiter in östlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Kirchberg bis zum
Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Schönborn entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze
Schönborn, bis zum Schnittpunkt nordwestliche Gemarkungsgrenze Ohlweiler,
weiter nördliche Gemarkungsgrenze Ohlweiler bis zum Schnittpunkt
Gemarkungsgrenze Simmern, der Gemarkungsgrenze Simmern in zunächst
nordöstlicher, sodann südlicher Richtung folgend bis zur B 50, dieser in
zunächst südöstlicher, sodann allgemein östlicher Richtung entlang bis zur
Bundesautobahn A 61, der A 61 in südlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt der Landesstraße 236, weiter der L 236 in südwestlicher Richtung
folgend bis zum Schnittpunkt der mittleren Stromleitung, dieser nach Süden
folgend, die Trasse der Hunsrückbahn querend, bis zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze Windesheim, der Gemarkungsgrenze in südwestlicher Richtung
folgend und in Verlängerung zum Schnittpunkt K 49, Schnittpunkt K 49 in
Verlängerung zur nördlichen Grenze Wirtschaftsweg, Gemarkung Windesheim, Flur
10, Flurstück 38 in westlicher Richtung und geradlinig weiter bis zum
Schnittpunkt mit der K 47, dieser in südwestlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Wallhausen und Gutenberg, der nördlichen
Gemarkungsgrenze Gutenberg folgend bis zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze Hargesheim, dieser nach Osten folgend bis zum Schnittpunkt mit
der Gemarkungsgrenze Bad Kreuznach, dieser nach Osten folgend bis zum
Schnittpunkt mit der Grenze Flur 16/Flur 17 (Gemarkung Bad Kreuznach), dieser
Flurgrenze und in Verlängerung der Grenze Flur 14/Flur 21 entlang der alten
Römerstraße nach Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit der B 41, der B 41 nach
Südosten folgend bis zum Einmündungsbereich der B 428, der B 428 entlang bis
zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Bad Kreuznach, der Gemarkungsgrenze Bad
Kreuznach westlich folgend und weiter bis zum Schnittpunkt LSG „Rheinhessische
Schweiz“, der Abgrenzung LSG „Rheinhessische Schweiz“ in westlicher Richtung
folgend bis zum Steiger Hof, vom Steiger Hof der K 85 in westlicher Richtung
folgend über den Brücklocherhof zu B 48, dieser entlang nach Norden durch
Altenbamberg bis zum Bahnübergang am Rödelstein, von dort in westlicher
Richtung auf dem Weg entlang der Südgrenze der Grundstücke Parzellen-Nrn. 187
und 401 der Gemarkung Altenbamberg bis zum Berührungspunkt der
Gemarkungsgrenzen zwischen Altenbamberg, Ebernburg und Feilbingert, der
Gemarkungsgrenze zwischen Ebernburg und Feilbingert folgend bis zum
Schnittpunkt mit der L 379 beim Höhenpunkt 244,3, dann in südlicher Richtung
entlang der L 379 bis zur Abzweigung der K 84, dieser folgend bis Bingert, von
Bingert in südwestlichere Richtung der nicht klassifizierten Straße entlang
durch die Todtenhöhl bis zur Einmündung in die L 378, dieser in südlicher
Richtung folgend bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges zum Montforterhof
(Grundstück Parzelle-Nr. 1365, Gemarkung Hallgarten), auf diesem Weg weiter bis
zum Grundstück Parzelle-Nr. 1364 Gemarkung Hallgarten, von hier den Ostgrenzen
der Grundstücke Parzellen-Nrn. 1364 und 1351 der Gemarkung Hallgarten in
südlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Grundstückes Parzelle-Nr. 975/3 der
Gemarkung Hallgarten in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze
zwischen den Gemeinden Hallgarten und Obermoschel, dieser Grenze in westlicher
Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen
Duchroth und Hallgarten, dieser entlang nach Norden bis zum Weg Parzelle-Nr.
2043/2 der Gemarkung Duchroth, auf diesem Weg weiter bis zu dessen Einmündung
in den Weg Parzelle-Nr. 2047/2 (Gemarkung Duchroth) am Montforterhof, von hier
entlang der Wege Parzellen-Nrn. 1846/2 und 1869 der Gemarkung Duchroth,
Parzellen-Nrn. 4627/1, 4627/2 und 1030/2 der Gemarkung Odernheim über den
Galgenberg bis zur Nordgrenze des Grundstückes Parzelle-Nr. 632/3 (Gemarkung
Odernheim), dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zu L 235, entlang
dieser Straße bis zur Einmündung in die L 234 in Odernheim, bis zum
Schnittpunkt Nahe, der Nahe westlich folgend zum Schnittpunkt der
Gemarkungsgrenzen Simmertal und Hochstetten-Dhaun, weiter Gemarkungsgrenze
Hochstetten-Dhaun in südlicher Richtung, dann Gemarkungsgrenze
Hochstetten-Dhaun westlich folgend bis zum Schnittpunkt Gemarkungsgrenze Kirn,
entlang der Gemarkungsgrenze Kirn in südwestliche Richtung bis zum Schnittpunkt
mit der Kreisgrenze des Kreises Birkenfeld, weiter der Kreisgrenze Bad
Kreuznach in nördliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der
Kreisgrenze Rhein-Hunsrück-Kreis (Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung).