600201
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 12. Mai 1982
Berichtigung
vom 20. März 1987
Änderungsverordnung
vom 5. Oktober 1992
Auf
Grund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
– LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird
verordnet:
§ 1
(1)
Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Das
Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Zwischen Ueß und Kyll“.
(2)
Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder
künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind
nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
(3)
Behördliche Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.
§ 2
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ umfasst Gebietsteile der
Stadt Bitburg sowie der Verbandsgemeinden Bitburg-Land, Wittlich-Land-
Kyllburg, Gerolstein, Daun und Manderscheid
(2)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von
der Kreuzung der Landesstraße (L) 16/Bundesstraße (B) 257 nordwestlich Meisburg
entlang der B 257 bis zur Kreisstraße (K) 5 westlich der Ortslage Weidenbach,
von dort entlang der K 5 bis zum Durchlass des Südbaches unter der K 5, entlang
des Südbaches bis zum Walmerbach, entlang des Walmerbaches in nördlicher Richtung
bis zur Mündung des Marschbaches, entlang des Marschbaches bis zum Durchlass
unter der B 257 nördlich der Ortslage Wallenborn, entlang der B 257 in
nordostwärtiger
Richtung bis zur L 27 in Oberstadtfeld, entlang der L 27 in nördlicher Richtung
bis zur K 36 in Kirchweiler, entlang der K 36 bis zur K 35 in Hinterweiler, entlang
der K 35 in ostwärtiger Richtung über Waldkönigen bis zur B 421, entlang der B
421 bis zur B 257 in Daun, entlang der B 257 in ostwärtiger Richtung bis zur
Regierungsbezirksgrenze Trier/Koblenz entlang der Regierungsbezirksgrenze in
südlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Daun/Bernkastel-Wittlich, entlang dieser
Kreisgrenze bis zur B 421, entlang der B 421 bis zur K 26 in der Ortslage
Strotzbüsch, entlang der K 26 in westlicher Richtung bis zur K 25, entlang der
K 25 bis zur L 16 in Gillenfeld, entlang der L 16 in südwestlicher Richtung bis
zur L 64 ostwärts von Eckfeld, entlang der L 64 bis zur K 18 in Eckfeld,
entlang der K 18 nach Überquerung der L 16 bis zur K 19, entlang der K 19 bis
zum Weg Flurstück 118/5 (Gemarkung Pantenburg, Flur 2), in der Gemarkung Pantenburg
entlang des Weges Flurstück 118/5 bis zum Weg Flurstück 118/4, entlang dem Weg
Flurstück 118/4 bis zum Weg Flurstück 118/3, entlang des Weges Flurstück 118/3
nach Überquerung des Weges Flurstück 153/5 bis zum Weg Flurstück 234/3, entlang
dem Weg Flurstück 234/3 bis zum Weg Flurstück 215/2 (Gemarkung Laufeld, Flur
3), in der Gemarkung Laufeld entlang dem Weg Flurstück 215/2 bis zum Weg
Flurstück 195/3, entlang dem Weg Flurstück 195/3 bis zum Weg Flurstück 41/4 in
der Flur 6, entlang dem Weg Flurstück 41/4 bis zum Weg Flurstück 786/3, entlang
dem Weg Flurstück 786/3 bis zur L 60, entlang der L 60 bis zur L 62 in
Großlittgen, entlang der L 62 bis zur K 141 in Großlittgen, entlang der K 141
bis zur K 12, entlang der K 12 in südlicher Richtung bis zur L 34, entlang der
L 34 in südostwärtiger Richtung bis zur K 5, entlang der K 5 bis zur
Kreisgrenze Bernkastel-Wittlich/Bitburg-Prüm, von dort entlang der Gemeindegrenze
Gransdorf in westlicher Richtung bis zur L 46, entlang der L 46 in nördlicher
Richtung bis zur L 35, entlang der L 35 bis zur L 36 südlich Oberkail, entlang
der L 36 bis zur L 34 in Oberkail, entlang der L 34 bis zur Neustraße
(Gemarkung Oberkail, Flur 11, Flurstück 15/1), in der Gemarkung Oberkail
entlang dem Weg Flurstück 15/1 nach Überquerung des Weges Flurstück 15/2 bis
zum Weg Flurstück 125 (Flur 2), entlang dem Weg Flurstück 125 bis zum Weg
Flurstück 30, entlang dem Weg Flurstück 30 bis zum Weg Flurstück 67/2, entlang
dem Weg Flurstück 67/2 bis zum Weg Flurstück 67/1 entlang dem Weg Flurstück
67/1 bis zum Weg Flurstück 10 (Flur 1), entlang dem Weg Flurstück 10 bis zur
Gemarkungsgrenze Oberkail/Seinsfeld, entlang der Gemarkungsgrenze Seinsfeld in
nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze 4/Flur 5 in der Gemarkung Seinsfeld, in
der Gemarkung Seinsfeld entlang der Flurgrenze 4/Flur 5 bis zur Flurgrenze Flur
2/Flur 3, entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur
6, entlang der Flurgrenze Flur 3 Flur 6 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 7 II,
entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 7 II bis zur Flurgrenze Flur 7 I/Flur 7 II,
entlang der Flurgrenze Flur 7 I/Flur 7 II bis zur Gemarkungsgrenze
Seinsfeld/Steinborn, entlang der Gemarkungsgrenze Seinsfeld/Steinborn bis zur
Flurgrenze Flur 1/Flur 3 in der Gemarkung Steinborn, in der Gemarkung Steinborn
entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang
der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 5, entlang der
Flurgrenze Flur 2/Flur 5 bis zur Gemarkungsgrenze Steinborn/Kyllburgweiler,
entlang der Gemarkungsgrenze Steinborn/Kyllburgweiler bis zur Flurgrenze Flur
2/Flur 3 in der Gemarkung Kyllburgweiler, in der Gemarkung Kyllburgweiler
entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 9/Flur 13, entlang
der Flurgrenze Flur 9/Flur 13 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 8, entlang der
Flurgrenze Flur 4/Flur 8 bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 8, entlang der Flurgrenze
Flur 5/Flur 8 bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 8, entlang der Flurgrenze Flur
6/Flur 8 bis zur K 85, entlang der K 85 bis zu L 34, entlang der L 34 bis zur K
87 in Kyllburg, entlang der K 87 bis zur Gemarkungsgrenze Etteldorf, entlang
der Gemarkungsgrenze Etteldorf bis zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 2 II in der
Gemarkung Etteldorf in der Gemarkung Etteldorf entlang der Flurgrenze Flur 2
I/Flur 2 II bis zur Flurgrenze Flur 2 II/Flur 3 I, entlang der Flurgrenze Flur
2 II/Flur 3 I bis zur Flurgrenze Flur 3 I/Flur 3 II, entlang der Flurgrenze
Flur 3 I/Flur 3 II bis zur Flurgrenze Flur 3 I/Flur 5 II, entlang der Flurgrenze
Flur 3 I/Flur 5 II bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 55 II, entlang der Flurgrenze
Flur 4/Flur 5 II bis zum Weg Flurstück 137/51 in der Flur 5 II, entlang des
Weges Flurstück 137/51 bis zum Weg Flurstück 404/1 in der Flur 1 I der
Gemarkung Wilsecker, entlang des Weges Flurstück 404/1 bis zur K 87 in
Wilsecker, entlang der K 87 bis zur B 257 in Erdorf, entlang der B 257 bis zur
K 74 in Erdorf, entlang der K 74 in Odrang, Fließem bis zur L 32, entlang der L
32 in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4 in der Gemarkung
Malbergweich, in der Gemarkung Malbergweich entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur
4 bis zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 3, entlang der Flurgrenze Flur 2 I/Flur 3
bis zur Gemarkungsgrenze Malberg/Malbergweich, entlang dieser Gemarkungsgrenze
bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2 I, entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 2 I bis
zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 5, entlang der Flurgrenze Flur 2 I/Flur 5 bis zur
K 81 in Malbergweich, entlang der K 81 über Neidenbach, Neuheilenbach bis zur L
33, entlang der L 33 in ostwärtiger Richtung bis zur L 24 am westlichen
Ortseingang Densborn, entlang der L 24 bis zur K 28 in Densborn, entlang der K
28 bis zur L 16, entlang der L 16 bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung L 16/B
257.
(3)
Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung eines ausgewogenen
Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten
Landschaftsfaktoren umfasst;
2. die Bewahrung und flege der Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes im westlichen Teil der Maareifel und in Teilen der
Waldgebiete an Salm und Kyll;
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;
4. die Verhinderung und Beseitigung von
Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus.
§ 4
(1) Im
Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landschaftspflegebehörde die
folgenden Maßnahmen verboten:
1. das Anlegen oder Erweitern oder
Stilllegen von Basaltlavabrüchen oder Lavasandgruben sowie Betriebsänderungen,
soweit sie landespflegerische Belange berühren;
2. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder
fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger
gewerblicher Anlagen;
4. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerlätzen (einschließlich Schrottlagerlätzen und Autofriedhöfen);
5. das Anlegen oder Erweitern von Stelllätzen,
Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen,
Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse, soweit sie
nicht von Nummer 1 erfasst sind;
7. die erhebliche Veränderung der bisherigen
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten
eines Gewässers oder das Verändern seiner Ufer einschließlich der Anlage von
Fischteichen;
9. das Verändern von Feuchtgebieten;
10. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
11. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;
12. das Fahren mit oder das Parken von
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Plätze;
13. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von
Wohnwagen und Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen
Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen
für die Dauer der Bauzeit;
14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder
Felsen;
15. das Roden von mehr als 1 ha Wald;
16. das Erstaufforsten von Talsohlen;
17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
18. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die
Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die
nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn
die zuständige Landespflegebehörde (§ 5 Abs. 1) vor der Zulassung
beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes
unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von
der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht
worden ist.
§ 5
(1)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird von der oberen Landespflegebehörde,
die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-18 wird von der unteren Landespflegebehörde
erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die
Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame
nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch
nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis,
Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die
dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde zu beteiligen. In den Fällen
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist in jedem Fall die obere Landespflegebehörde zu
beteiligen.
(2)
Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
(1) §
4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich
sind für
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und forstlichen
Kulturzäunen sowie das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zonen I von
Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft.
(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1
Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert oder Betriebsänderungen,
die landespflegerische Belange berühren, vornimmt;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 feste oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder
erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder
Fischteiche anlegt;
9. § 4 Abs. 9 Feuchtgebiete verändert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme
verlegt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür
behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen und
Mobilheime aufstellt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder
Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mehr als 1 ha Wald rodet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Talsohlen erstmals
aufforstet;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt.
§ 8
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes
„Zwischen Ueß und Kyll“ vom 4. Dezember 1978 (StAnz. Nr. 49) aufgehoben.
Trier,
den 12. Mai 1982
Az.:
554 – 103
Bezirksregierung
Trier
G. S c h w e t j e
Regierungspräsident
Berichtigung
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 12. Mai 1982 (StAnz. S. 504)
In § 2 Abs. 2 muss in der Zeile
148 die Bezeichnung „L 34“ und müssen in der Zeile 149 die Worte und die
Bezeichnung „entlang der L 34 bis zur“ gestrichen werden.
Trier, den 20. März 1987
Bezirksregierung Trier
In Vertretung
M e u r e r
Rechtsverordnung
zur
Änderung der Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 05. Oktober 1992
Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs.
3 des Landerspflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl.
S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991
(GVBl. S. 104) – wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982 (Staatsanzeiger
Nr. 21) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 18
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:
„19. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen.“
b) In
Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 1)“ gestrichen.
c) Absatz
4 wird gestrichen.
2. § 5 wird gestrichen.
3. Die bisherigen Paragraphen 6 bis 8 werden
Paragraphen 5 bis 7.
4. In § 6 Nummer 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 19 angefügt:
„19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Motorsportveranstaltungen durchgeführt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 05. Oktober 1992
Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer