600201

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Zwischen Ueß und Kyll“

 

 

vom 12. Mai 1982

Berichtigung vom 20. März 1987

Änderungsverordnung vom 5. Oktober 1992

 

 

Auf Grund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Zwischen Ueß und Kyll“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.

 

(3) Behördliche Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.

 

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ umfasst Gebietsteile der Stadt Bitburg sowie der Verbandsgemeinden Bitburg-Land, Wittlich-Land- Kyllburg, Gerolstein, Daun und Manderscheid

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

Von der Kreuzung der Landesstraße (L) 16/Bundesstraße (B) 257 nordwestlich Meisburg entlang der B 257 bis zur Kreisstraße (K) 5 westlich der Ortslage Weidenbach, von dort entlang der K 5 bis zum Durchlass des Südbaches unter der K 5, entlang des Südbaches bis zum Walmerbach, entlang des Walmerbaches in nördlicher Richtung bis zur Mündung des Marschbaches, entlang des Marschbaches bis zum Durchlass unter der B 257 nördlich der Ortslage Wallenborn, entlang der B 257 in

nordostwärtiger Richtung bis zur L 27 in Oberstadtfeld, entlang der L 27 in nördlicher Richtung bis zur K 36 in Kirchweiler, entlang der K 36 bis zur K 35 in Hinterweiler, entlang der K 35 in ostwärtiger Richtung über Waldkönigen bis zur B 421, entlang der B 421 bis zur B 257 in Daun, entlang der B 257 in ostwärtiger Richtung bis zur Regierungsbezirksgrenze Trier/Koblenz entlang der Regierungsbezirksgrenze in südlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Daun/Bernkastel-Wittlich, entlang dieser Kreisgrenze bis zur B 421, entlang der B 421 bis zur K 26 in der Ortslage Strotzbüsch, entlang der K 26 in westlicher Richtung bis zur K 25, entlang der K 25 bis zur L 16 in Gillenfeld, entlang der L 16 in südwestlicher Richtung bis zur L 64 ostwärts von Eckfeld, entlang der L 64 bis zur K 18 in Eckfeld, entlang der K 18 nach Überquerung der L 16 bis zur K 19, entlang der K 19 bis zum Weg Flurstück 118/5 (Gemarkung Pantenburg, Flur 2), in der Gemarkung Pantenburg entlang des Weges Flurstück 118/5 bis zum Weg Flurstück 118/4, entlang dem Weg Flurstück 118/4 bis zum Weg Flurstück 118/3, entlang des Weges Flurstück 118/3 nach Überquerung des Weges Flurstück 153/5 bis zum Weg Flurstück 234/3, entlang dem Weg Flurstück 234/3 bis zum Weg Flurstück 215/2 (Gemarkung Laufeld, Flur 3), in der Gemarkung Laufeld entlang dem Weg Flurstück 215/2 bis zum Weg Flurstück 195/3, entlang dem Weg Flurstück 195/3 bis zum Weg Flurstück 41/4 in der Flur 6, entlang dem Weg Flurstück 41/4 bis zum Weg Flurstück 786/3, entlang dem Weg Flurstück 786/3 bis zur L 60, entlang der L 60 bis zur L 62 in Großlittgen, entlang der L 62 bis zur K 141 in Großlittgen, entlang der K 141 bis zur K 12, entlang der K 12 in südlicher Richtung bis zur L 34, entlang der L 34 in südostwärtiger Richtung bis zur K 5, entlang der K 5 bis zur Kreisgrenze Bernkastel-Wittlich/Bitburg-Prüm, von dort entlang der Gemeindegrenze Gransdorf in westlicher Richtung bis zur L 46, entlang der L 46 in nördlicher Richtung bis zur L 35, entlang der L 35 bis zur L 36 südlich Oberkail, entlang der L 36 bis zur L 34 in Oberkail, entlang der L 34 bis zur Neustraße (Gemarkung Oberkail, Flur 11, Flurstück 15/1), in der Gemarkung Oberkail entlang dem Weg Flurstück 15/1 nach Überquerung des Weges Flurstück 15/2 bis zum Weg Flurstück 125 (Flur 2), entlang dem Weg Flurstück 125 bis zum Weg Flurstück 30, entlang dem Weg Flurstück 30 bis zum Weg Flurstück 67/2, entlang dem Weg Flurstück 67/2 bis zum Weg Flurstück 67/1 entlang dem Weg Flurstück 67/1 bis zum Weg Flurstück 10 (Flur 1), entlang dem Weg Flurstück 10 bis zur Gemarkungsgrenze Oberkail/Seinsfeld, entlang der Gemarkungsgrenze Seinsfeld in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze 4/Flur 5 in der Gemarkung Seinsfeld, in der Gemarkung Seinsfeld entlang der Flurgrenze 4/Flur 5 bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 6, entlang der Flurgrenze Flur 3 Flur 6 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 7 II, entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 7 II bis zur Flurgrenze Flur 7 I/Flur 7 II, entlang der Flurgrenze Flur 7 I/Flur 7 II bis zur Gemarkungsgrenze Seinsfeld/Steinborn, entlang der Gemarkungsgrenze Seinsfeld/Steinborn bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 3 in der Gemarkung Steinborn, in der Gemarkung Steinborn entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 5, entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 5 bis zur Gemarkungsgrenze Steinborn/Kyllburgweiler, entlang der Gemarkungsgrenze Steinborn/Kyllburgweiler bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3 in der Gemarkung Kyllburgweiler, in der Gemarkung Kyllburgweiler entlang der Flurgrenze Flur 2/Flur 3 bis zur Flurgrenze Flur 9/Flur 13, entlang der Flurgrenze Flur 9/Flur 13 bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 8, entlang der Flurgrenze Flur 4/Flur 8 bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 8, entlang der Flurgrenze Flur 5/Flur 8 bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 8, entlang der Flurgrenze Flur 6/Flur 8 bis zur K 85, entlang der K 85 bis zu L 34, entlang der L 34 bis zur K 87 in Kyllburg, entlang der K 87 bis zur Gemarkungsgrenze Etteldorf, entlang der Gemarkungsgrenze Etteldorf bis zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 2 II in der Gemarkung Etteldorf in der Gemarkung Etteldorf entlang der Flurgrenze Flur 2 I/Flur 2 II bis zur Flurgrenze Flur 2 II/Flur 3 I, entlang der Flurgrenze Flur 2 II/Flur 3 I bis zur Flurgrenze Flur 3 I/Flur 3 II, entlang der Flurgrenze Flur 3 I/Flur 3 II bis zur Flurgrenze Flur 3 I/Flur 5 II, entlang der Flurgrenze Flur 3 I/Flur 5 II bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 55 II, entlang der Flurgrenze Flur 4/Flur 5 II bis zum Weg Flurstück 137/51 in der Flur 5 II, entlang des Weges Flurstück 137/51 bis zum Weg Flurstück 404/1 in der Flur 1 I der Gemarkung Wilsecker, entlang des Weges Flurstück 404/1 bis zur K 87 in Wilsecker, entlang der K 87 bis zur B 257 in Erdorf, entlang der B 257 bis zur K 74 in Erdorf, entlang der K 74 in Odrang, Fließem bis zur L 32, entlang der L 32 in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4 in der Gemarkung Malbergweich, in der Gemarkung Malbergweich entlang der Flurgrenze Flur 3/Flur 4 bis zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 3, entlang der Flurgrenze Flur 2 I/Flur 3 bis zur Gemarkungsgrenze Malberg/Malbergweich, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2 I, entlang der Flurgrenze Flur 1/Flur 2 I bis zur Flurgrenze Flur 2 I/Flur 5, entlang der Flurgrenze Flur 2 I/Flur 5 bis zur K 81 in Malbergweich, entlang der K 81 über Neidenbach, Neuheilenbach bis zur L 33, entlang der L 33 in ostwärtiger Richtung bis zur L 24 am westlichen Ortseingang Densborn, entlang der L 24 bis zur K 28 in Densborn, entlang der K 28 bis zur L 16, entlang der L 16 bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung L 16/B 257.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist

1.  die Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, der das gesamte Wirkungsgefüge der belebten und unbelebten Landschaftsfaktoren umfasst;

2.  die Bewahrung und flege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im westlichen Teil der Maareifel und in Teilen der Waldgebiete an Salm und Kyll;

3.  die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;

4.  die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus.

 

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landschaftspflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:

1.  das Anlegen oder Erweitern oder Stilllegen von Basaltlavabrüchen oder Lavasandgruben sowie Betriebsänderungen, soweit sie landespflegerische Belange berühren;

2.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

3.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

4.  das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerlätzen (einschließlich Schrottlagerlätzen und Autofriedhöfen);

5.  das Anlegen oder Erweitern von Stelllätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

6.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind;

7.  die erhebliche Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

8.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder das Verändern seiner Ufer einschließlich der Anlage von Fischteichen;

9.  das Verändern von Feuchtgebieten;

10. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

11. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

12. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

13. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;

15. das Roden von mehr als 1 ha Wald;

16. das Erstaufforsten von Talsohlen;

17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

18. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die zuständige Landespflegebehörde (§ 5 Abs. 1) vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird von der oberen Landespflegebehörde, die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-18 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde zu beteiligen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist in jedem Fall die obere Landespflegebehörde zu beteiligen.

 

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 6

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für

1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die Errichtung von Weidezäunen und forstlichen Kulturzäunen sowie das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zonen I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft.

 

(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 Basaltlavabrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert oder Betriebsänderungen, die landespflegerische Belange berühren, vornimmt;

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert;

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder Fischteiche anlegt;

9.  § 4 Abs. 9 Feuchtgebiete verändert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen und Mobilheime aufstellt;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mehr als 1 ha Wald rodet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Talsohlen erstmals aufforstet;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

 

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 4. Dezember 1978 (StAnz. Nr. 49) aufgehoben.

 

 

Trier, den 12. Mai 1982

Az.: 554 – 103

Bezirksregierung Trier

G.  S c h w e t j e

Regierungspräsident

 

Dokumentbeginn

 

 

Berichtigung

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Zwischen Ueß und Kyll“

 

vom 12. Mai 1982 (StAnz. S. 504)

 

In § 2 Abs. 2 muss in der Zeile 148 die Bezeichnung „L 34“ und müssen in der Zeile 149 die Worte und die Bezeichnung „entlang der L 34 bis zur“ gestrichen werden.

 

 

Trier, den 20. März 1987                                          

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

M e u r e r

 

Dokumentbeginn

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Zwischen Ueß und Kyll“

 

vom 05. Oktober 1992

 

 

Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landerspflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) – wird verordnet:

 

Artikel 1

Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ vom 12. Mai 1982 (Staatsanzeiger Nr. 21) wird wie folgt geändert:

 

1.  § 4 wird wie folgt geändert:

 

     a)  In Absatz 1 Nummer 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:

         „19. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen.“

     b)  In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 1)“ gestrichen.

     c)  Absatz 4 wird gestrichen.

 

2.  § 5 wird gestrichen.

3.  Die bisherigen Paragraphen 6 bis 8 werden Paragraphen 5 bis 7.

4.  In § 6 Nummer 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:

     „19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Motorsportveranstaltungen durchgeführt.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 05. Oktober 1992                   

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer