600202

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Meulenwald und Stadtwald Trier“

 

vom 15. Oktober 1990

 

 

Auf Grund des § 18 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Meulenwald und Stadtwald Trier“.

 

(2) Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, sowie Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Die Gültigkeit der §§ 4 – 8 erlischt für Flächen, für die in einem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festgesetzt wird, mit Wirksamwerden des Bebauungsplanes nach § 12 des Baugesetzbuches.

 

(3) Behördliche Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Landschaftsschutzgebiet „Meulenwald und Stadtwald Trier“ umfasst Gebietsteile der Stadt Trier, im Landkreis Bernkastel-Wittlich Teilbereiche der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und im Landkreis Trier-Saarburg Teilbereiche der Verbandsgemeinden Schweich und Trier-Land.

 

(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rd. 13.100 ha. Es wird wie folgt begrenzt:

 

Vom gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 6 und 7, Gemarkung Sirzenich und der Flur 8, Gemarkung Euren verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der Flurgrenze Flur 6/Flur 7, Gemarkung Sirzenich und den Wegen Nr. 177, Flur 6, Nr. 161, Flur 5, bis zum Weg Nr. 144, entlang dem Weg 144 in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 98/Flurstück Nr. 115, Flur 2, von dort entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 98, 97, 96, 95 und 93 bis zum Weg Nr. 67, diesem Weg in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 65, entlang dem Weg Nr. 65 in nordwestlicher Richtung bis zur Bundesautobahn (A) 48, entlang der A 48 in nordöstlicher Richtung bis zur Landesstraße (L) 44, entlang der L 44 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 19/1/Flurstück Nr. 20/1, Flur 1, Gemarkung Pallien, von dort in nördlicher Richtung entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 19/1, 19/2, 12/5 und 66/2 bis zur Kreisstraße (K) 5, entlang der K 5 in westlicher Richtung bis zum Aacher Bach, entlang diesem Bach in nordwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 4/Flur 6, Gemarkung Aach, dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 16, Flur 4, von dort in östlicher Richtung entlang den Wegen Nr. 16, Flur 4, Nr. 129, Flur 7 sowie Nr. 367, Nr. 368, Nr. 375 und Nr. 398, Flur 1, bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 393/Flurstück Nr. 395, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 395 und 394 bis zur K 24, entlang der K 24 in südöstlicher Richtung bis zur K 27, entlang der K 27 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 4/Flurstück Nr. 5, Flur 3, Gemarkung Lorich, entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 59, Flur 2, von dort in südlicher Richtung entlang den Wegen  Nrn. 59 und 32, Flur 2, und Nr. 6 und Nr. 8, Flur 3, von dort entlang den Wegen Nrn. 1/6, Flur 1, Gemarkung Biewer, Nr. 378 und Nr. 372 Flur 1, Gemarkung Pfalzel, sowie Nr. 45, Nr. 47 und Nr. 41, Flur 1, Gemarkung Lorich, zunächst in östlicher, dann in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Butzweiler/

Gemarkung Kordel, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur L 43, entlang der L 43 bis zur Kyll, entlang der Kyll in nördlicher Richtung bis zum Schleidweiler Graben, diesem Graben nach Osten bzw. Nordosten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 303/Flurstück Nr. 304, Flur 13, Gemarkung Schleidweiler, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze und den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 303 und 302 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 13/Flur 14, entlang den Flurgrenzen Flur 13/Flur 14 und Flur 12/Flur 11, Gemarkung Schleidweiler in südöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Rodt, entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 12/Flur 1, Gemarkung Rodt, entlang den Flurgrenzen Flur 12/Flur 1, Flur 10/Flur 1, Flur 9/Flur 1, Flur 7/Flur 1und Flur 7/Flur 2 in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Rodt, dieser Gemarkungsgrenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 7/Flur 8 Gemarkung Schleidweiler, entlang der Flurgrenze Flur 7/Flur 8 in nordwestlicher und den Flurgrenzen Flur 9/Flur 7, Flur 6/Flur 7 und Flur 5/Flur 7 in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 53 Flur 7, entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 65 in östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Zemmer, von dort entlang der Flurgrenze Flur 14/Flur 16 und Flur 14/Flur 15, Gemarkung Zemmer in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 203, Flur 15, diesem Weg nach Nordosten folgend bis zur L 46, entlang der L 46 in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Kreis Bitburg-Prüm/Kreis Bernkastel-Wittlich, dieser Kreisgrenze zunächst nach Südosten, dann nach Nordosten folgend bis zum Weg Nr. 5/4, Flur 4, Gemarkung Greverath, von dort in östlicher Richtung entlang den Wegen Nr. 5/4 und 3/1, Flur 4, Gemarkung Greverath, sowie Nr. 26/4 und Nr. 19/2, Flur 8, Gemarkung Niersbach, bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 8, entlang der v.g. Flurgrenze bis zum Weg Nr. 1/102 (Töpferstraße), entlang der Töpferstraße in nordöstlicher Richtung bis zur L 49, entlang der L 49 in nördlicher Richtung bis zur K 42, der K 42 in nordöstlicher Richtung folgend bis zur L 50, entlang der L 50 in östlicher Richtung bis zur L 43, der L 43 nach Nordosten folgend bis zur B 49, entlang der B 49 in südwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Koblenz/Perl, entlang dieser Eisenbahnlinie in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 27, 28 und 32, Flur 12, Gemarkung Sehlem, von dort entlang den Wegen Nrn. 27, 5 und 3, Flur 12, in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Sehlem/Gemarkung Hetzerath, dann entlang den Wegen Nr. 9, Flur 2, sowie Nrn. 91 und 71, Flur 3, Gemarkung Hetzerath, in südwestlicher Richtung bis zur L 49, nach Überquerung der L 49 entlang den Wegen Nr. 9, Flur 4, sowie Nr. 1, Flur 5, und nach Überquerung des Erlenbaches entlang dem Weg Nr. 23, Flur 5, in südwestlicher Richtung bis zur K 39, nach Überquerung der K 39 entlang der

K 68 in südlicher Richtung bis zum Reinbach, dem Reinbach nach Westen folgend bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Föhren/Gemarkung Naurath, entlang dieser Gemarkungsgrenze in südwestlicher und der Gemarkungsgrenze Gemarkung Föhren/Gemarkung Schweich in südöstlicher Richtung bis zur L 47, entlang der L 47 in südwestlicher Richtung bis zur B 53, entlang der B 53 in nordwestlicher Richtung bis zur L 46, entlang der L 46 in nördlicher Richtung bis zur 220-KV-Freileitung, von dort ca. 1.500 m entlang dieser Leitung in südwestlicher Richtung bis zum Linkenbach, entlang dem Linkenbach in südlicher Richtung bis zur Kyll (Gemarkungsgrenze Gemarkung Ehrang/Gemarkung Pfalzel), dieser Gemarkungsgrenze in südlicher Richtung folgend bis zur B 52, entlang der B 52 in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2, Gemarkung Pfalzel, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Polygonpunkt 18, von dort entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 375/92 - 377/92, 407/90 – 409/90, Flur 4, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 67/1, 68/7 und 407/90, dann entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Flurstückes Nr. 67/1 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze und der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 17/8, Flur 3, der Südostgrenze des Flurstückes 7/6 bis zum Weg Nr. 9/1 (Layweg), entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 5/7, dem Weg Nr. 5/7 zunächst in südöstlicher, dann in südlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Pfalzel/Gemarkung Biewer, von dort entlang den Flurgrenzen Flur 2/Flur 3, Flur 2/Flur 6 und Flur 12/Flur 6, Gemarkung Biewer, in südwestlicher Richtung und der Flurgrenze Flur 12/Flur 6 in nordwestlicher Richtung bis zu K 5, entlang der K 5 in südlicher Richtung bis zur B 53, entlang der B 53 in südwestlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 23, Flur 10, entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 23 bis zum Flurstück Nr. 7/12, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 7/12 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 35/5, Flur 2, Gemarkung Pallien, entlang diesem Weg und der Flurgrenze Flur 2/Flur 3, Gemarkung Pallien bis zur B 51, der B 51 in südlicher Richtung folgend bis zum Reverchonweg, entlang dem Reverchonweg in südlicher Richtung bis zur Römerstraße, nach Überquerung der Römerstraße entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 671/170, 1423/168, 314, 315, 593/316 – 598/316, 317, 410/318 bis 412/318, 319, 347/320, 341, 342/3, 901/343 und 900/343, Flur 3, Gemarkung Pallien, in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 200/1, 693/229 und 201/2, Flur 2, Gemarkung Trier, von dort in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 7/4, 197/5 und 197/4, von dort entlang dem Weg Nr. 197/5 bis zum Flurstück Nr. 88/100, entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 88/99 bis zur Markusstraße, entlang der Markusstraße und dem Trierweilerweg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 47/5/Flurstück Nr. 57/47, entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 757/47, Flur 2, sowie 1/4, 16/2 und 246/174 bis zum Weg Nr. 41/17, Flur 3, nach Überquerung dieses Weges entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 171/9, 297/171, 236/171, 166 – 168, 206/165 – 209/165, 147 – 159, 161 – 163, 238/155 und 265/155, Flur 3, Gemarkung Trier, in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Trier/Gemarkung Euren, entlang der v.g. Gemarkungsgrenze in nordwestlicher Richtung bis zu dem Weg Flurstück Nr. 495/2, Flur 12, Gemarkung Euren, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung durch die Fluren 12, 11 und 10 bis zur Straße „Im Waldtal“, Flur 10, entlang dieser Straße in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze zunächst in südlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 9, dieser Flurgrenze nach Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 39/Flurstück Nr. 56, Flur 9, entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 39, 54, 50 und 49 in südlicher Richtung bis zur K 3 nach Überquerung der K 3 entlang dem Eurener Bach in südöstlicher Richtung bis zur Herresthaler Straße, entlang dieser Straße bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 15, entlang der v.g. Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 15/Flur 16, von dort in südöstlicher Richtung entlang den Flurgrenzen Flur 15/Flur 16 und Flur 14/Flur 16, sowie der Verlängerung der letztgenannten Flurgrenze bis zur Straße „Vor Plein“, entlang dieser Straße in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 21, Gemarkung Zewen, von dort in nordwestlicher Richtung entlang den Flurgrenzen Flur 10/Flur 21 und Flur 9/Flur 10, sowie der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 35 bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 9, entlang den Flurgrenzen Flur 5/Flur 9, Flur 5/Flur 8 und Flur 5/Flur 7 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 4, 5 und 7, von dort entlang der Flurgrenze Flur 4/Flur 7 in südlicher Richtung bis zur Kordeler Straße, dieser Straße nach Nordwesten folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 193/Flurstück Nr. 194, Flur 7, Gemarkung Zewen, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nr. 193 und Nr. 192, Flur 7 sowie dem Flurstück Nr. 107/73, Flur 20, bis zur K 2, entlang der K 2 in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Zewen/Gemarkung Euren, entlang dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 6, Gemarkung Euren, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur K 1, entlang der K 1 in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 8, entlang den Flurgrenzen Flur 6/Flur 8, Flur 3/Flur 8 und Flur 2/Flur 8 zunächst in nördlicher dann in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die umgrenzenden Straßen, Wege und Bahnlinien gehören nicht zum Landschaftsschutzgebiet.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2.  die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der ausgedehnten Waldgebiete mit den darin eingestreuten markanten Felspartien und der vielfältig strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft sowie

3.  die nachhaltige Sicherung und Entwicklung dieses Gebietes für die Erholung, insbesondere für die Naherholung in einem dicht besiedelten Bereich.

 

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, ohne Genehmigung der Landespflegebehörde

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

2.  feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

3.  Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,

4.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich zu verändern,

5.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,

6.  Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern,

7.  Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten,

8.  Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen,

9.  Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erweitern,

10. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,

12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken,

13. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

14. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

15. Wald zu roden,

16. Flächen erstmals aufzuforsten,

17. im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände zu roden, abzuschneiden, abzubrennen oder zu zerstören,

18. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.

 

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues und der hierzu erforderlichen Seitenentnahme von Bodenbestandteilen, der Anlage von Holzlagerplätzen, forstlichen Kulturzäunen und des Aufstellens von Waldarbeiterschutzhütten; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken und Weinbergseinfriedungen,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich der Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze und Wildfütterungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Errichtung von gewässerkundlichen Anlagen (z.B. Pegel, Grundwassermessstellen und Quellschüttungsmessstellen),

4.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

(3) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten erheblich verändert,

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Material- oder Abfalllagerplätze anlegt oder erweitert,

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet,

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Motorsportanlagen oder Flugplätze errichtet oder erweitert,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern verändert,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchführt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen durchführt,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände rodet, abschneidet, abbrennt oder zerstört,

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier vom 03. Juli 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Trier S. 98) im Geltungsbereich dieser Verordnung und für die an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Gebietsteile aufgehoben.

 

 

 

 

Trier, den 15. Oktober 1990                                                Bezirksregierung Trier

                                                                                     In Vertretung

                                                                                     Meurer