600202
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
vom 15. Oktober 1990
Auf Grund des § 18 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt
geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als
Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Meulenwald und Stadtwald
Trier“.
(2) Flächen im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, sowie
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des
Baugesetzbuches sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Die
Gültigkeit der §§ 4 – 8 erlischt für Flächen, für die in einem Bebauungsplan
eine bauliche Nutzung festgesetzt wird, mit Wirksamwerden des Bebauungsplanes
nach § 12 des Baugesetzbuches.
(3) Behördliche
Abbaugenehmigungen für Abbauflächen von Bodenschätzen, die vor Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung erteilt waren, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Meulenwald und
Stadtwald Trier“ umfasst Gebietsteile der Stadt Trier, im Landkreis
Bernkastel-Wittlich Teilbereiche der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und im
Landkreis Trier-Saarburg Teilbereiche der Verbandsgemeinden Schweich und
Trier-Land.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rd. 13.100 ha. Es wird wie folgt begrenzt:
Vom
gemeinsamen Grenzpunkt der Fluren 6 und 7, Gemarkung Sirzenich und der Flur 8,
Gemarkung Euren verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der
Flurgrenze Flur 6/Flur 7, Gemarkung Sirzenich und den Wegen Nr. 177, Flur 6,
Nr. 161, Flur 5, bis zum Weg Nr. 144, entlang dem Weg 144 in westlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 98/Flurstück Nr. 115, Flur 2,
von dort entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 98, 97, 96, 95 und 93 bis
zum Weg Nr. 67, diesem Weg in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Nr. 65,
entlang dem Weg Nr. 65 in nordwestlicher Richtung bis zur Bundesautobahn (A)
48, entlang der A 48 in nordöstlicher Richtung bis zur Landesstraße (L) 44,
entlang der L 44 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr.
19/1/Flurstück Nr. 20/1, Flur 1, Gemarkung Pallien, von dort in nördlicher
Richtung entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 19/1, 19/2, 12/5 und 66/2
bis zur Kreisstraße (K) 5, entlang der K 5 in westlicher Richtung bis zum
Aacher Bach, entlang diesem Bach in nordwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 4/Flur 6, Gemarkung Aach, dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung folgend
bis zum Weg Nr. 16, Flur 4, von dort in östlicher Richtung entlang den Wegen
Nr. 16, Flur 4, Nr. 129, Flur 7 sowie Nr. 367, Nr. 368, Nr. 375 und Nr. 398,
Flur 1, bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 393/Flurstück Nr. 395, von dort
entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 395 und 394 bis zur K 24,
entlang der K 24 in südöstlicher Richtung bis zur K 27, entlang der K 27 bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 4/Flurstück Nr. 5, Flur 3, Gemarkung Lorich,
entlang dieser Flurstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 59,
Flur 2, von dort in südlicher Richtung entlang den Wegen Nrn. 59 und 32, Flur 2, und Nr. 6 und Nr. 8,
Flur 3, von dort entlang den Wegen Nrn. 1/6, Flur 1, Gemarkung Biewer, Nr. 378
und Nr. 372 Flur 1, Gemarkung Pfalzel, sowie Nr. 45, Nr. 47 und Nr. 41, Flur 1,
Gemarkung Lorich, zunächst in östlicher, dann in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze
Gemarkung Butzweiler/
Gemarkung
Kordel, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur L 43,
entlang der L 43 bis zur Kyll, entlang der Kyll in nördlicher Richtung bis zum
Schleidweiler Graben, diesem Graben nach Osten bzw. Nordosten folgend bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 303/Flurstück Nr. 304, Flur 13, Gemarkung
Schleidweiler, entlang der vorgenannten Flurstücksgrenze und den Südostgrenzen
der Flurstücke Nrn. 303 und 302 in nordöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 13/Flur 14, entlang den Flurgrenzen Flur 13/Flur 14 und Flur 12/Flur 11,
Gemarkung Schleidweiler in südöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze
Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Rodt, entlang dieser Gemarkungsgrenze in
westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 12/Flur 1, Gemarkung Rodt, entlang
den Flurgrenzen Flur 12/Flur 1, Flur 10/Flur 1, Flur 9/Flur 1, Flur 7/Flur 1und
Flur 7/Flur 2 in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3,
entlang dieser Flurgrenze in nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze
Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Rodt, dieser Gemarkungsgrenze in nordöstlicher
Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 7/Flur 8 Gemarkung Schleidweiler,
entlang der Flurgrenze Flur 7/Flur 8 in nordwestlicher und den Flurgrenzen Flur
9/Flur 7, Flur 6/Flur 7 und Flur 5/Flur 7 in nordöstlicher Richtung bis zum Weg
Nr. 53 Flur 7, entlang diesem Weg und dem Weg Nr. 65 in östlicher Richtung bis
zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Schleidweiler/Gemarkung Zemmer, von dort entlang
der Flurgrenze Flur 14/Flur 16 und Flur 14/Flur 15, Gemarkung Zemmer in
nordöstlicher Richtung bis zum Weg Nr. 203, Flur 15, diesem Weg nach Nordosten
folgend bis zur L 46, entlang der L 46 in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze
Kreis Bitburg-Prüm/Kreis Bernkastel-Wittlich, dieser Kreisgrenze zunächst nach
Südosten, dann nach Nordosten folgend bis zum Weg Nr. 5/4, Flur 4, Gemarkung
Greverath, von dort in östlicher Richtung entlang den Wegen Nr. 5/4 und 3/1,
Flur 4, Gemarkung Greverath, sowie Nr. 26/4 und Nr. 19/2, Flur 8, Gemarkung
Niersbach, bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 8, entlang der v.g. Flurgrenze bis
zum Weg Nr. 1/102 (Töpferstraße), entlang der Töpferstraße in nordöstlicher
Richtung bis zur L 49, entlang der L 49 in nördlicher Richtung bis zur K 42,
der K 42 in nordöstlicher Richtung folgend bis zur L 50, entlang der L 50 in
östlicher Richtung bis zur L 43, der L 43 nach Nordosten folgend bis zur B 49,
entlang der B 49 in südwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Koblenz/Perl,
entlang dieser Eisenbahnlinie in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 27, 28 und 32, Flur 12, Gemarkung Sehlem, von
dort entlang den Wegen Nrn. 27, 5 und 3, Flur 12, in südwestlicher Richtung bis
zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Sehlem/Gemarkung Hetzerath, dann entlang den
Wegen Nr. 9, Flur 2, sowie Nrn. 91 und 71, Flur 3, Gemarkung Hetzerath, in
südwestlicher Richtung bis zur L 49, nach Überquerung der L 49 entlang den
Wegen Nr. 9, Flur 4, sowie Nr. 1, Flur 5, und nach Überquerung des Erlenbaches
entlang dem Weg Nr. 23, Flur 5, in südwestlicher Richtung bis zur K 39, nach
Überquerung der K 39 entlang der
K 68
in südlicher Richtung bis zum Reinbach, dem Reinbach nach Westen folgend bis
zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Föhren/Gemarkung Naurath, entlang dieser Gemarkungsgrenze
in südwestlicher und der Gemarkungsgrenze Gemarkung Föhren/Gemarkung Schweich
in südöstlicher Richtung bis zur L 47, entlang der L 47 in südwestlicher
Richtung bis zur B 53, entlang der B 53 in nordwestlicher Richtung bis zur L
46, entlang der L 46 in nördlicher Richtung bis zur 220-KV-Freileitung, von
dort ca. 1.500 m entlang dieser Leitung in südwestlicher Richtung bis zum
Linkenbach, entlang dem Linkenbach in südlicher Richtung bis zur Kyll
(Gemarkungsgrenze Gemarkung Ehrang/Gemarkung Pfalzel), dieser Gemarkungsgrenze
in südlicher Richtung folgend bis zur B 52, entlang der B 52 in westlicher
Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 2, Gemarkung Pfalzel, entlang dieser
Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 4, entlang dieser
Flurgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Polygonpunkt 18, von dort entlang
den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 375/92 - 377/92, 407/90 – 409/90, Flur 4,
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 67/1, 68/7 und 407/90, dann
entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Flurstückes Nr. 67/1 bis zur Flurgrenze
Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze und der Südwestgrenze des Flurstückes
Nr. 17/8, Flur 3, der Südostgrenze des Flurstückes 7/6 bis zum Weg Nr. 9/1
(Layweg), entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Nr. 5/7, dem
Weg Nr. 5/7 zunächst in südöstlicher, dann in südlicher Richtung folgend bis
zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Pfalzel/Gemarkung Biewer, von dort entlang den
Flurgrenzen Flur 2/Flur 3, Flur 2/Flur 6 und Flur 12/Flur 6, Gemarkung Biewer,
in südwestlicher Richtung und der Flurgrenze Flur 12/Flur 6 in nordwestlicher
Richtung bis zu K 5, entlang der K 5 in südlicher Richtung bis zur B 53,
entlang der B 53 in südwestlicher Richtung bis zum Flurstück Nr. 23, Flur 10,
entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 23 bis zum Flurstück Nr. 7/12,
entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 7/12 in südwestlicher Richtung bis
zum Weg Nr. 35/5, Flur 2, Gemarkung Pallien, entlang diesem Weg und der
Flurgrenze Flur 2/Flur 3, Gemarkung Pallien bis zur B 51, der B 51 in südlicher
Richtung folgend bis zum Reverchonweg, entlang dem Reverchonweg in südlicher
Richtung bis zur Römerstraße, nach Überquerung der Römerstraße entlang den
Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 671/170, 1423/168, 314, 315, 593/316 –
598/316, 317, 410/318 bis 412/318, 319, 347/320, 341, 342/3, 901/343 und
900/343, Flur 3, Gemarkung Pallien, in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 200/1, 693/229 und 201/2, Flur 2, Gemarkung
Trier, von dort in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 7/4, 197/5 und 197/4, von dort entlang dem Weg
Nr. 197/5 bis zum Flurstück Nr. 88/100, entlang der Südostgrenze des
Flurstückes Nr. 88/99 bis zur Markusstraße, entlang der Markusstraße und dem
Trierweilerweg bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 47/5/Flurstück Nr. 57/47,
entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 757/47, Flur 2, sowie 1/4, 16/2
und 246/174 bis zum Weg Nr. 41/17, Flur 3, nach Überquerung dieses Weges
entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 171/9, 297/171, 236/171, 166 –
168, 206/165 – 209/165, 147 – 159, 161 – 163, 238/155 und 265/155, Flur 3, Gemarkung
Trier, in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung
Trier/Gemarkung Euren, entlang der v.g. Gemarkungsgrenze in nordwestlicher
Richtung bis zu dem Weg Flurstück Nr. 495/2, Flur 12, Gemarkung Euren, entlang
diesem Weg in südwestlicher Richtung durch die Fluren 12, 11 und 10 bis zur
Straße „Im Waldtal“, Flur 10, entlang dieser Straße in nördlicher Richtung bis
zur Flurgrenze Flur 8/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze zunächst in südlicher,
dann in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 9, dieser Flurgrenze
nach Westen folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 39/Flurstück Nr. 56,
Flur 9, entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 39, 54, 50 und 49 in
südlicher Richtung bis zur K 3 nach Überquerung der K 3 entlang dem Eurener
Bach in südöstlicher Richtung bis zur Herresthaler Straße, entlang dieser
Straße bis zur Flurgrenze Flur 8/Flur 15, entlang der v.g. Flurgrenze in
südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 15/Flur 16, von dort in südöstlicher
Richtung entlang den Flurgrenzen Flur 15/Flur 16 und Flur 14/Flur 16, sowie der
Verlängerung der letztgenannten Flurgrenze bis zur Straße „Vor Plein“, entlang
dieser Straße in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 21,
Gemarkung Zewen, von dort in nordwestlicher Richtung entlang den Flurgrenzen
Flur 10/Flur 21 und Flur 9/Flur 10, sowie der Südwestgrenze des Flurstückes Nr.
35 bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 9, entlang den Flurgrenzen Flur 5/Flur 9,
Flur 5/Flur 8 und Flur 5/Flur 7 in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen
Grenzpunkt der Fluren 4, 5 und 7, von dort entlang der Flurgrenze Flur 4/Flur 7
in südlicher Richtung bis zur Kordeler Straße, dieser Straße nach Nordwesten
folgend bis zur Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 193/Flurstück Nr. 194, Flur 7, Gemarkung
Zewen, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nr. 193 und Nr. 192,
Flur 7 sowie dem Flurstück Nr. 107/73, Flur 20, bis zur K 2, entlang der K 2 in
nördlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Gemarkung Zewen/Gemarkung Euren,
entlang dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 5/Flur 6, Gemarkung Euren, entlang dieser Flurgrenze in nördlicher
Richtung bis zur K 1, entlang der K 1 in westlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 6/Flur 8, entlang den Flurgrenzen Flur 6/Flur 8, Flur 3/Flur 8 und Flur
2/Flur 8 zunächst in nördlicher dann in nordöstlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt.
(3) Die umgrenzenden Straßen, Wege und Bahnlinien
gehören nicht zum Landschaftsschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. die
Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit der ausgedehnten Waldgebiete
mit den darin eingestreuten markanten Felspartien und der vielfältig strukturierten
bäuerlichen Kulturlandschaft sowie
3. die nachhaltige Sicherung und Entwicklung
dieses Gebietes für die Erholung, insbesondere für die Naherholung in einem
dicht besiedelten Bereich.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
2. feste oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten
oder zu erweitern,
3. Steinbrüche,
Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder
zu erweitern,
4. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten erheblich zu verändern,
5. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen
anzulegen oder zu erweitern,
6. Material-
oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anzulegen oder zu erweitern,
7. Energiefreileitungen oder sonstige freie
Drahtleitungen zu errichten,
8. Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme zu verlegen,
9. Motorsportanlagen
oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erweitern,
10. Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von
Gewässern zu verändern,
11. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene
Fahrzeuge durchzuführen,
12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu
parken,
13. Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
14. auf
anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
15. Wald zu roden,
16. Flächen erstmals aufzuforsten,
17. im
Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Streuobstbestände
oder sonstige Gehölzbestände zu roden, abzuschneiden, abzubrennen oder zu
zerstören,
18. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1
kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft
und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung
eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Weinbau,
Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues und der
hierzu erforderlichen Seitenentnahme von Bodenbestandteilen, der Anlage von
Holzlagerplätzen, forstlichen Kulturzäunen und des Aufstellens von
Waldarbeiterschutzhütten; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken
und Weinbergseinfriedungen,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich der Errichtung
einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze und Wildfütterungsanlagen, ausgenommen
die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die
Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Errichtung von gewässerkundlichen
Anlagen (z.B. Pegel, Grundwassermessstellen und Quellschüttungsmessstellen),
4. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen
oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 4 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich
ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten erheblich verändert,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Material- oder
Abfalllagerplätze anlegt oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Motorsportanlagen oder
Flugplätze errichtet oder erweitert,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder
Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern verändert,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von
Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchführt,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt oder parkt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen
lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet,
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände rodet, abschneidet, abbrennt
oder zerstört,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zum Schutz von
Landschaftsbestandteilen und Landschaftsteilen im Regierungsbezirk Trier vom
03. Juli 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Trier S. 98) im Geltungsbereich
dieser Verordnung und für die an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden
Gebietsteile aufgehoben.
Trier,
den 15. Oktober 1990 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer