600220
Verordnung
über das
Landschaftsschutzgebiet
Teilgebiet
Landkreis P r ü m
vom 6.
November 1970
veröffentlicht
im Amtsblatt d. Bez.-Reg. Trier 1970, S. 109 ff.
Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom
5. März 1970 (GVBl. 1970, S. 96), des § 13 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt das
Landratsamt Prüm als untere Naturschutzbehörde – mit Ermächtigung der
Bezirksregierung in Trier als höhere Naturschutzbehörde vom 23. Oktober 1970 –
Az.: 394 – 24 – folgende Verordnung:
§ 1
(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig
dargestellt Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nordeifel, Teilgebiet Landkreis
Prüm“ wird mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und die durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9 und 12
BBauG) ausgewiesenen Baugebiete.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 405 qkm.
(2) Im Einzelnen verläuft die Grenze des Schutzgebietes
wie folgt:
„Beginnend beim Zusammentreffen es Gemeindeweges (von
Heckhuscheid nach Steffeshausen, Belgien) mit der Bundesgrenze, von dort
entlang der Bundesgrenze bis zur Landesgrenze (an Nordrhein-Westfalen), von
dort entlang der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt zwischen der B 51, Landesgrenze
und der Kreisgrenze Daun-Prüm, von dort entlang der Kreisgrenze bis zur
Gemarkungsgrenze Schüller, von dort entlang der Gemarkungsgrenze bis zur
nord-östlichen Ecke des Flurstücks Gemarkung Stadkyll, Flur 6 Nr. 70, von dort entlang
der nördlichen Grenze der Flurstücke Gemarkung Stadtkyll, Flur 6, Nr. 70,
172/69 und 173/69 bis zur Kreisstraße K 66, von dort entlang der K 66 bis zur
Einmündung in die L 24 (bei der Ortslage Schönfeld), von dort entlang der L 24
bis zur Einmündung der K 70 (in Duppach), von dort entlang der K 70 bis zur
Einmündung in die K 72 (in Schwirzheim), von dort entlang der K 72 bis zur
Einmündung in die K 71 in Richtung Weinsheim, von dort entlang der K 71 bis zur
Einmündung in die K 79, von dort entlang der K 79 bis zur Einmündung in die B
410, von dort entlang der B 410 bis zur Einmündung der L 30, von dort entlang
der L 30 bis zur Einmündung in die L 10, von dort entlang der L 10 bis zur
Einmündung in die L 16, von dort entlang der L 16 bis zur Einmündung in die B
51 in der Ortslage Schönecken, von dort entlang der B 51 bis zur Weiterführung
der L 16 (bei der Pumpstation des KWW), von dort entlang der L 16 bis zur
Einmündung der K 21, von dort entlang der K 21 bis zum Zusammentreffen mit der
K 20, von dort entlang der K 20 bis zur Einmündung in die B 410 in der Ortslage
Pronsfeld, von dort entlang der B 410 bis zum Zusammentreffen mit der B 409,
von dort entlang der B 409 bis zur Einmündung der L 1, von dort entlang der L 1
bis zur Einmündung der K 57, von dort entlang der K 57 bis zum Ortsteil
Dackscheid (Ende der K 57), von dort entlang des Gemeindeweges bis zum
Ausgangspunkt an der Bundesgrenze.
(3) Die Grenze des in Abs. 2 festgelegten Schutzgebietes
sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 50 000) g r ü n
dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die
Landschaftsschutzkarte liegen bei dem Landratsamt Prüm als untere Naturschutzbehörde
zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen
und sonstigen Zugängen durch Aufstellung eines Schildes (auf der Spitze
stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler
und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu
schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu
beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten
Art.
Verboten sind außerdem:
a) Die Erzeugung von ruhestörendem
Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von
vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen
oder Geräten;
b) Zelten oder Aufstellen von
Wohnwagen an anderen als den hierfür ausgewiesenen Plätzen.
§ 4
(1) Maßnahmen, die geeignet
sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen
der Genehmigung durch das Landratsamt in Prüm als untere Naturschutzbehörde.
(2) Das gilt insbesondere für:
a) die Errichtung und
wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner
Baugenehmigung bedürfen;
b) die Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;
c) die Anlage oder Erweiterung
von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben zur gewerblichen Nutzung;
d) Aufschüttungen, Abgrabungen
und Ausschachtungen größeren Umfanges;
e) die Beseitigung von
wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Hecken, Bäumen,
Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im
Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
f) die Anlage oder Erweiterung
von gewerblichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen;
g) Errichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; §
56 der Landesbauordnung bleibt unberührt;
h) die Errichtung von
Hochspannungsleitungen ab 10 kV;
i) die allgemeine Beschränkung
des Zutritts;
(3) Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3
verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine
Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der
Landesplanung § 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die
Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in
den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4 finden weiter
keine Anwendung:
a) auf Maßnahmen, die nach den
Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und
die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von
Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für
das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild
möglichst zu schonen.
b) b) auf Maßnahmen vorhandener
Anlagen:
aa) der Straßenbauverwaltung zur Erfüllung der sich
aus der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Auflagen;
ferner für den Ausbau und die Unterhaltung der Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen nach den erforderlichen technischen Vorschriften,
bb) der Deutschen Bundespost zur Erstellung und
Veränderung der Fernmeldeanlagen,
der
Deutschen Bundesbahn als Verkehrsträger.
(2) Sofern für Änderungen der
Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die
zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.
Nutzungsart ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als
Obstanlage, als Rebland oder als Wald.
(3) Das Genehmigungsverfahren
nach § 34 FlurbG wird von den §§ 4 und 6 nicht berührt.
(4) Von den Vorschriften der §§
3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die erforderlich sind, um einen
Wirtschaftsbetrieb in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegeben waren. Abs. 1 Ziffer a), letzter Satz
findet Anwendung.
§ 7
(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag, Befreiung gewährt
werden, wenn
a) die Durchführung der
Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls
die Befreiung erfordern.
Zuständig für die Befreiung ist
die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde in Prüm.
(2) Unbeschadet des § 6 Abs. 4
ist in der Regel insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden Befreiung zu
erteilen, wenn eine Rekultivierung möglich und sichergestellt ist.
(3) Die Befreiung kann mit
Auflagen und Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt
werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(4) Durch die Genehmigung oder
Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht
ersetzt.
§ 8
Werden im
Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3
und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilenden Genehmigungen oder
Befreiungen (einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde
die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten
des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild
verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.
§ 9
Bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen
der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den
Betroffenen zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz geahndet.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der Bezirksregierung Trier in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die
Landschaftsschutzverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Amtsbezirken Schönecken-Wetteldorf und Prüm-Land des Landkreises Prüm
(Landschaftsschutzverordnung „Schönecker Schweiz“) vom 12. April 1961
(Regierungsamtsblatt S. 50) und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Der Tettenbusch bei Prüm“ vom 6. Dezember 1960 (Regierungsamtsblatt 1967 S. 2)
aufgehoben.
Prüm, den 6. November 1970
Landratsamt P r ü m
- untere Naturschutzbehörde –