600220

Verordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Naturpark Nordeifel“

 

Teilgebiet Landkreis  P r ü m

vom 6. November 1970

 

veröffentlicht im Amtsblatt d. Bez.-Reg. Trier 1970, S. 109 ff.

 

Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 5. März 1970 (GVBl. 1970, S. 96), des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt das Landratsamt Prüm als untere Naturschutzbehörde – mit Ermächtigung der Bezirksregierung in Trier als höhere Naturschutzbehörde vom 23. Oktober 1970 – Az.: 394 – 24 – folgende Verordnung:

 

§ 1

 

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellt Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nordeifel, Teilgebiet Landkreis Prüm“ wird mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9 und 12 BBauG) ausgewiesenen Baugebiete.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 405 qkm.

 

(2) Im Einzelnen verläuft die Grenze des Schutzgebietes wie folgt:

 

„Beginnend beim Zusammentreffen es Gemeindeweges (von Heckhuscheid nach Steffeshausen, Belgien) mit der Bundesgrenze, von dort entlang der Bundesgrenze bis zur Landesgrenze (an Nordrhein-Westfalen), von dort entlang der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt zwischen der B 51, Landesgrenze und der Kreisgrenze Daun-Prüm, von dort entlang der Kreisgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Schüller, von dort entlang der Gemarkungsgrenze bis zur nord-östlichen Ecke des Flurstücks Gemarkung Stadkyll, Flur 6 Nr. 70, von dort entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke Gemarkung Stadtkyll, Flur 6, Nr. 70, 172/69 und 173/69 bis zur Kreisstraße K 66, von dort entlang der K 66 bis zur Einmündung in die L 24 (bei der Ortslage Schönfeld), von dort entlang der L 24 bis zur Einmündung der K 70 (in Duppach), von dort entlang der K 70 bis zur Einmündung in die K 72 (in Schwirzheim), von dort entlang der K 72 bis zur Einmündung in die K 71 in Richtung Weinsheim, von dort entlang der K 71 bis zur Einmündung in die K 79, von dort entlang der K 79 bis zur Einmündung in die B 410, von dort entlang der B 410 bis zur Einmündung der L 30, von dort entlang der L 30 bis zur Einmündung in die L 10, von dort entlang der L 10 bis zur Einmündung in die L 16, von dort entlang der L 16 bis zur Einmündung in die B 51 in der Ortslage Schönecken, von dort entlang der B 51 bis zur Weiterführung der L 16 (bei der Pumpstation des KWW), von dort entlang der L 16 bis zur Einmündung der K 21, von dort entlang der K 21 bis zum Zusammentreffen mit der K 20, von dort entlang der K 20 bis zur Einmündung in die B 410 in der Ortslage Pronsfeld, von dort entlang der B 410 bis zum Zusammentreffen mit der B 409, von dort entlang der B 409 bis zur Einmündung der L 1, von dort entlang der L 1 bis zur Einmündung der K 57, von dort entlang der K 57 bis zum Ortsteil Dackscheid (Ende der K 57), von dort entlang des Gemeindeweges bis zum Ausgangspunkt an der Bundesgrenze.

 

(3) Die Grenze des in Abs. 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 50 000)  g r ü n  dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Landschaftsschutzkarte liegen bei dem Landratsamt Prüm als untere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.

 

(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten sind außerdem:

 

a)  Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

 

b)  Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den hierfür ausgewiesenen Plätzen.

 

§ 4

 

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt in Prüm als untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Das gilt insbesondere für:

 

a)  die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

b)  die Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;

 

c)  die Anlage oder Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben zur gewerblichen Nutzung;

 

d)  Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges;

 

e)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Hecken, Bäumen, Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;

 

f)   die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen;

 

g)  Errichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt;

 

h)  die Errichtung von Hochspannungsleitungen ab 10 kV;

 

i)   die allgemeine Beschränkung des Zutritts;

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung § 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.


 

§ 6

 

(1) Die §§ 3 und 4 finden weiter keine Anwendung:

 

a)  auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

b)  b) auf Maßnahmen vorhandener Anlagen:

     aa) der Straßenbauverwaltung zur Erfüllung der sich aus der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Auflagen; ferner für den Ausbau und die Unterhaltung der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nach den erforderlichen technischen Vorschriften,

     bb) der Deutschen Bundespost zur Erstellung und Veränderung der Fernmeldeanlagen,

         der Deutschen Bundesbahn als Verkehrsträger.

 

(2) Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen. Nutzungsart ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

 

(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 FlurbG wird von den §§ 4 und 6 nicht berührt.

 

(4) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die erforderlich sind, um einen Wirtschaftsbetrieb in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gegeben waren. Abs. 1 Ziffer a), letzter Satz findet Anwendung.

 

§ 7

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag, Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde in Prüm.

 

(2) Unbeschadet des § 6 Abs. 4 ist in der Regel insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung möglich und sichergestellt ist.

 

(3) Die Befreiung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(4) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 8

 

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilenden Genehmigungen oder Befreiungen (einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.


 

§ 9

 

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

§ 10

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz geahndet.

 

§ 11

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der Bezirksregierung Trier in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig werden die Landschaftsschutzverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Amtsbezirken Schönecken-Wetteldorf und Prüm-Land des Landkreises Prüm (Landschaftsschutzverordnung „Schönecker Schweiz“) vom 12. April 1961 (Regierungsamtsblatt S. 50) und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Der Tettenbusch bei Prüm“ vom 6. Dezember 1960 (Regierungsamtsblatt 1967 S. 2) aufgehoben.

 

 

Prüm, den 6. November 1970

 

                                                        Landratsamt  P r ü m

                                                   - untere Naturschutzbehörde –