600221
Landesverordnung
über den
vom 23. Dezember 1988
Auf Grund des § 19 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird
im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1*
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Südeifel“.
(2) Die §§ 4 bis 7
gelten nicht für
1. Flächen
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt
ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner
Rechtsverbindlichkeit (§ 12 des Baugesetzbuchs),
2. Flächen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
3. Abbauflächen
von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine
behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1)
Der „Naturpark Südeifel“ umfasst Teile der Verbandsgemeinden Arzfeld,
Bitburg-Land, Irrel und Neuerburg im Landkreis Bitburg-Prüm und Teile der
Verbandsgemeinde Trier-Land im Landkreis Trier-Saarburg.
(2)Die Grenze des
„Naturparks Südeifel“ verläuft wie folgt: Vom Grenzpunkt der deutsch-belgischen
Staatsgrenze Gemarkung Harspelt; Flur 4, Flurstück 148/2 / Flurstück 20/1 (Weg)
– Ausgangspunkt – entlang des Weges Ouren-Sevenig (Our), von Flurstück 20/1 bis
Flur 3, Flurstück 218/1, unter Überquerung der Landesstraße (L) 1 bis zum Mühlweg,
Flurstück 261/1, diesem folgend bis zur Kreisstraße (K) 152, der K 152 in
südöstlicher Richtung entlang bis zur K 151, der K 151 entlang bis zur L 14,
der L 14 in nordöstlicher Richtung folgend bis
zur K 145, der K 145 entlang bis zur K 144, der K 144 in südöstlicher
Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Binscheid, Flur 2, Flurstück 43, Flur 6,
Flurstück 91, 96, 94 und 97, diesem folgend bis zur Gemarkungsgrenze Binscheid/Halenbach,
von dort bis zum Weg Gemarkung Halenbach, Flur 1, Flurstück 38, diesem in
östlicher Richtung folgend bis zur K 58, der K 58 in südlicher Richtung entlang
der Überquerung der K 122 bis zu dem bei Punkt 535,3 nach Südwesten
abzweigenden Weg, Gemarkung Arzfeld, Flur 1, Flurstück 50, 101 und 119, diesem
folgend bis zur Bundesstraße (B) 410, der B 410 entlang bis zur L 13, entlang
der L 13 bis zur K 57, der K 57 folgend bis zum Weg Ammeldingen bei
Neuerburg-Plascheid, Gemarkung Ammeldingen bei Neuerburg, Flur 2, Flurstück
107/1 und Gemarkung Plascheid, Flur 1, Flurstück 64/1, diesem Weg entlang bis
zur K 60, der K 60 in nördlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Plascheid/Heilbach,
dieser in östlicher Richtung entlang bis zur L 10, der L 10 in südlicher
Richtung bis zur Gemeindegrenze Uppershausen/Scheuren, entlang dieser in
östlicher Richtung bis zur K 50, der K 50 in nördlicher Richtung folgend bis
zur K 61, der K 61 in östlicher Richtung entlang bis zur L 9, der L 9 in
östlicher Richtung folgend bis zur K 123, entlang der K 123 in nördlicher Richtung bis zur L 10, der L 10
in östlicher Richtung folgend bis zur L 12, entlang der L 12 in nordöstlicher
Richtung bis zur K 125, der K 125 folgend bis zur Gemeindegrenze
Mauel/Lambertsberg, dieser und der Gemeindegrenze Mauel/Plütscheid in östlicher
Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Plütscheid, Flur 11, Flurstück 45/1,
diesem in östlicher Richtung entlang bis zur L 12, der L 12 in südöstlicher
Richtung entlang bis zur K 72, der K 72 folgend bis zur K 71, der K 71 in südlicher Richtung entlang bis zur L 7,
der L 7 in gleicher Richtung folgend bis
zur L 9, der L 9 in westlicher Richtung entlang bis zur K 65, der K 65
folgend bis zur L 8, der L 8 in
südwestlicher Richtung entlang bis zur L 4, der L 4 in südlicher Richtung
folgend bis zur B 50, der B 50 in südlicher Richtung entlang bis zur L 4, der L
4 in südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Enzen/Mettendorf, dieser
folgend bis zur Gemeindegrenze Enzen/Halsdorf, dieser entlang bis zur
Gemeindegrenze Enzen/Stockem, dieser folgend bis zur L 4, der L 4 in südöstlicher
Richtung entlang bis zur L 7, der L 7 folgend bis zur K 16, der K 16 entlang
bis zur L 7, der L 7 folgend bis zur K 16, der K 16 entlang bis zur Gemeindegrenze Peffingen/Dockendorf, dieser in
südlicher Richtung folgend bis zur K 18, der K 18 in nordöstlicher Richtung bis
zur L 2, der L 2 in östlicher Richtung entlang bis zur Nims, der Nims in
südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Irrel/Niederweis, entlang
dieser in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Irrel/Menningen, dieser in
westlicher Richtung folgend bis zur Nims, der Nims in südwestlicher Richtung
entlang zur Eisenbahnlinie Irrel/Minden, dieser in südöstlicher Richtung
folgend bis zur Gemeindegrenze Menningen/Minden, entlang dieser in östlicher
Richtung bis zur Flurgrenze Gemarkung Menningen, Flur 6/Flur 5, dieser und den
Flurgrenzen Flur 5 / Flur 3 sowie Flur 5 / Flur 4 folgend bis zur
Gemeindegrenze Minden/Menningen, entlang dieser in südöstlicher Richtung bis
zur Kreisgrenze Landkreis Trier-Saarburg
/ Landkreis Bitburg-Prüm, dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis
zur Gemeindegrenze Ralingen/Welschbillig, dieser in südöstlicher Richtung
entlang bis zum Weg Gemarkung Ralingen, Flur 15, Flurstück 10, entlang diesem
und den Wegen Flurstücke 2 und 32 bis zum Weg Flur 13, Flurstück 140, diesem
Weg folgend bis zum Weg Gemarkung Olk, Flur 5, Flurstück 10, diesem in
östlicher Richtung entlang bis zur Straße Flur 1, Flurstück 35, dieser und der
Straße Flur 2, Flurstück 93 in südwestlicher Richtung folgend bis zur
Ortsmittel Ralingen-Olk, dort den Weg Flurstück 10 überschreitend, der Straße
Flur 2, Flurstück 50 in südwestlicher
Richtung folgend bis zur K 1, der K 1 in südwestlicher Richtung entlang bis zum
Weg Gemarkung Kersch, Flur 7, Flurstück 68/2, diesem und den Wegen Flurstücke
100/68 und 103/71 in südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flur 8,
Flurstück 117/4, entlang diesem und dem Weg Flurstück 120/81 in südwestlicher
Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Wintersdorf, Flur 5, Flurstück 80,
diesem in westlicher Richtung entlang bis zum Weg Flur 6, Flurstück 83, entlang
diesem in nördlicher Richtung bis zum Weg Flur 7, Flurstück 118, diesem und dem
Weg Flurstück 112/3 in südwestlicher Richtung folgend bis zur K 7, der K 7 in
östlicher Richtung bis zum Backesgraben, Flur 13, Flurstück 59/1, entlang
diesem in westlicher Richtung bis zur deutsch-luxemburgischen Staatsgrenze, von
dort entlang dieser sowie der deutsch-belgischen Staatsgrenze bis zum
Ausgangspunkt.
(3)Die
umgrenzenden Straßen, Wege, Bahnlinien und Gewässer gehören nicht zum „Naturpark
Südeifel“.
§ 3
(1)
Im „Naturpark Südeifel“ werden drei Kernzonen nach § 19 Abs. 2 LPflG bestimmt.
Die Grenzen der Kernzonen sind in der Anlage 2 beschrieben und in der als
Anlage 1 beigefügten Karte eingezeichnet.
(2)Die
umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zu den Kernzonen.
§ 4
(1)
Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Südeifel“ ist
1. die Erhaltung seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit
seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern und seinen
Felsregionen,
2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums
als wesentliche Voraussetzung hierfür,
3. die Sicherung und Entwicklung dieses Raumes für die naturbezogene
Erholung größerer Bevölkerungsteile.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für
die Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.
§
5
(1) Im „Naturpark Südeifel“ ist
es verboten, ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
2. Festzelte zu errichten, feste oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten
oder zu erweitern,
3. Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4. die bisherige
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe
mit einer Grundfläche ab 30 m² zu verändern,
5. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder
Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu
beseitigen,
6. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,
7. Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,
8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder
Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
9. Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze
und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
10. Motorsportanlagen oder
Flugplätze (einschließlich Modellflugzeuge sowie Start- oder Landeplätze für
Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) zu errichten oder zu
erweitern,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von
Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
13. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
14. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu
lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
15. im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände zu roden,
abzuschneiden, abzubrennen oder zu zerstören,
16. Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete
umzubrechen,
17. Wald zu roden,
18. Flächen erstmals
aufzuforsten,
19. Einfriedungen aller Art
(einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern.
(2) In den Kernzonen ist es verboten,
1. Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder
sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) zu
errichten oder zu erweitern,
2. Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze
und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
3. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4. Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche
Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
5. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu
lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
6. Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze
sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche
Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
7. motorgetriebene Modellfahrzeuge, -schiffe oder –flugzeuge sowie
Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte zu betreiben,
8. Motorsportveranstaltungen
sowie Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchzuführen, 9. Hunde auszubilden,
10. ohne zwingenden Grund
Lärm zu erzeugen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen
Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
§
6
(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen,
Forstwirtschaft einschl. des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel,
ausgenommen das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 18; die Errichtung herkömmlicher
Weidezäune und –tränken, forstlicher Kulturzäune, Weinbergseinfriedungen und
Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und Fischerei,
3. die Errichtung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestaltete,
in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügte Hochsitze,
4. das Aufstellen von Wohn- oder
Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der
Forstbetriebsarbeit,
5. die Errichtung öffentlicher
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten
und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der
Gewässerüberwachung,
6. die Unterhaltung öffentlicher
Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung.
(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde
angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen oder
Erholungseinrichtungen.
(3)
§ 5 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und
Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2
Festzelte errichtet, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet
oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder die
Uferpflanzen beseitigt,
6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie
Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck verlegt,
8. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-,
Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Material- und Abfalllagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert,
10. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen oder Flugplätze
(einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für
Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) errichtet oder erweitert,
11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchführt,
12. § 5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder parkt,
13. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen durchführt,
14. § 5 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als den hierfür behördlich
zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
15. § 5 Abs. 1 Nr. 15 im Außenbereich bedeutsame
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige
Gehölzbestände rodet, abschneidet, abbrennt
oder zerstört,
16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete
umbricht,
17. § 5 Abs. 1 Nr. 17 Wald rodet,
18. § 5 Abs. 1 Nr. 18 Flächen erstmals aufforstet,
19. § 5 Abs. 1 Nr. 19 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken
und Baumreihen) errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig nach § 40 Abs.
1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter
Hütten) errichtet oder erweitert,
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert,
3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton oder Lehmgruben
sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
5. § 5 Abs. 2 Nr. 5 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen
Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
6. § 5 Abs. 2 Nr. 6 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich
Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger,
Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) errichtet oder erweitert,
7. § 5 Abs. 2 Nr. 7 motorgetriebene Modellfahrzeuge, -schiffe oder
–flugzeuge sowie Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte betreibt,
8. § 5 Abs. 2 Nr. 8 Motorsportveranstaltungen sowie Reitwettbewerbe
außerhalb von Reitsportanlagen durchführt,
9. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Hunde ausbildet,
10. § 5 Abs. 2 Nr. 10 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.
§
8*
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen der Landkreise Bitburg, Trier und
Prüm (Landschaftsschutzverordnung für den Naturpark Südeifel) vom 09. Juli 1964
(Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 101) sowie die Verordnung zur Änderung
dieser Verordnung vom 25. Juni 1971 (StAnz. Nr. 27) außer Kraft.
Der
Minister für Umwelt
und
Gesundheit
Überschrift: GVBl. 1989 S. 12
§ 1 Abs. 1: Anlage 1 (Karte) hier
nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1989 S. 12
BS Ergänzungslieferung Stand:
31.03.1989
§ 8 Abs. 1: Verkündet am
03.02.1989
Grenzen der Kernzonen
Erste
Kernzone (Irsental-Mannerbachtal)
Beginnend
am Schnittpunkt der L 1 mit der Naturparkgrenze westlich Sevenig (Our) –
Ausgangspunkt – verläuft die Grenze in östlicher Richtung der Naturparkgrenze
entlang bis zur L 14, der L 14 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg
Gemarkung Sengerich, Flur 1, Flurstück 62/1, diesem in östlicher Richtung
entlang bis zum Weg Gemarkung Binscheid, Flur 1, Flurstück 56, diesem in
zunächst südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück 55, entlang
diesem und dem Weg, Flur 6, Flurstück 89 in südöstlicher Richtung bis zu K 144,
der K 144 in südlicher Richtung folgend bis zur K 122, der K 122 in östlicher
Richtung entlang bis zur K 144, der K 144 in südwestliche Richtung folgend bis
zur K 58/Naturparkgrenze, entlang der Naturparkgrenze in südwestlicher Richtung
bis zum Weg Gemarkung Arzfeld, Fllur 14, Flurstück 112, entlang diesem in westlicher
Richtung bis zum Weg Flurstück 114, diesem in südlicher Richtung unter Überquerung
des Weges Flurstück 115 und weiter dem Weg Flurstück 116 folgend in südwestlicher
Richtung bis zum Weg Flurstück 118, entlang diesem in östlicher Richtung bis
zur Naturparkgrenze, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur B 410, der B
410 in westlicher Richtung entlang bis zur L 14, der L 14 in nordwestlicher
Richtung folgend bis zur K 147, entlang der K 147 in westlicher Richtung bis
zur Gemeindegrenze Reipeldingen/Daleiden (Höhe nördlich Bermichthof), dieser
Gemeindegrenze in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung
Reipeldingen, Flur 2, Flurstück 154/1, entlang diesem in westlicher Richtung
bis zur K 146, der K 146 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur L 1 in
nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Von
dieser Kernzone sind die Fluren Gemarkung Eschfeld, Flur 1 und Gemarkung Roscheid,
Flur 2 ausgenommen.
Zweite
Kernzone (Prümtal-Burscheidertal)
Beginnend
am Schnittpunkt der K 125 mit der Gemeindegrenze Mauel/Lambertsberg
(gleichzeitig Naturparkgrenze) – Ausgangspunkt – verläuft die Grenze entlang
der Gemeindegrenzen Mauel/Lambertsberg in nordöstlicher und Mauel/Plütscheid in
südöstlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Plütscheid, Flur 11, Flurstück
45/1, entlang diesem in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 50, diesem
in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flur 12, Flurstück 46/2, entlang
diesem in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 46/1, diesem in östlicher
Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 13, dieser und der Flurgrenze
Flur 9/Flur 10 in östlicher Richtung entlang bis zur L 12, der L 12 in
südlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Oberweiler, Flur 2, Flurstück
85, entlang diesem und dem Weg Flur 5, Flurstück 63 in südlicher Richtung bis
zur K 69, dieser und dem Weg Flur 5, Flurstück 68, in östlicher Richtung
entlang bis zur L 12, der L 12 in südlicher Richtung folgend bis zur K 72, der
K 72 in südwestlicher Richtung entlang bis zur Gemeindegrenze
Oberweiler/Niederweiler, dieser in südwestlicher Richtung folgend bis zur
Flurgrenze Gemarkung Niederweiler, Flur 4/Flur 6, entlang dieser und der
Flurgrenze Flur 4/Flur 5 in südlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Niederweiler/Hamm,
dieser und der Gemeindegrenze Echtershausen/Hamm in südwestlicher Richtung
folgend bis zur Gemeindegrenze Altscheid/Hamm, entlang dieser in südwestlicher
Richtung bis zum Weg Gemarkung Altscheid, Flur 4, Flurstück 67/1, diesem in westlicher
Richtung entlang bis zur L 9, der L 9 in nordwestlicher Richtung entlang bis
zum Weg Gemarkung Weidingen, Flur 1, Flurstück 93/2, diesem und dem Weg
Gemarkung Altscheid, Flur 1, Flurstück 11/1, in nordwestlicher Richtung folgend
bis zum Weg Gemarkung Weidingen, Flur 1, Flurstück 89/3, diesem in südöstlicher
Richtung entlang bis zum Weg Flurstück 65/1, diesem in südwestlicher Richtung
folgend bis zur Gemeindegrenze Fischbach-Oberraden/Weidingen, dieser in
südwestlicher Richtung entlang bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 3 /
Gemarkung Oberraden, Flur 3, dieser in westlicher Richtung folgend bis zur
Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 / Gemarkung Oberraden, Flur 3, dieser in
südwestlicher Richtung entlang bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 /
Gemarkung Oberraden, Flur 2, dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur
Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 /Gemarkung Oberraden, Flur 1, dieser in
nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gemarkung Oberraden, Flur 1,
Flurstück 15/1, diesem in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung
Scheuern, Flur 3, Flurstück 314/18, diesem und dem Weg Flurstück 4/1 in
nordwestlicher Richtung unter Überquerung des Weges Flur 2, Flurstück 115/1 bis
zum Weg Flur 2, Flurstück 7/1 folgend, entlang diesem und dem Weg Flur 1,
Flurstück 84/3 bis zur K 50, der K 50 in nördlicher Richtung bis zur
Gemeindegrenze Uppershausen/Scheuern, dieser Gemeindegrenze in östlicher Richtung
bis zur Gemeindegrenze Berkoth/Scheuern, entlang dieser in südöstlicher
Richtung bis zur Gemeindegrenze Berkoth/Burscheid, dieser in nordöstlicher
Richtung folgend bis zur Gemeidegrenze Oberpierscheid/Burscheid, entlang dieser
und den Gemeindegrenzen Oberpierscheid/Altscheid sowie Merkeshausen/Altscheid
in südöstlicher Richtung bis zur L 9, der L 9 in nördlicher Richtung folgend
bis zur K 125, entlang der K 125 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Dritte
Kernzone (Gaybachtal-Berscheiderbachtal)
Beginnend
am Grenzpunkt der deutsch-luxemburgischen Staatsgrenze mit den Flurstücken Gemarkung
Bauler, Flur 5, Nr. 206/62 und Nr. 61 – Ausgangspunkt – verläuft die Grenze in
nordöstlicher Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 61, 60,
198/52 und 197/52 (Waldrand) bis zum Weg Flurstück 52/3, diesem in nordwestlicher
Richtung folgend bis zur L 1, entlang der L 1 in nordwestlicher Richtung
folgend bis zum Weg Gemarkung Bauler, Flur 6, Flurstück 96/1, diesem und dem
Weg Flurstück 325/102 entlang bis zum Weg Flur 7, Flurstück 71, diesem Weg in
nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück 70/1, diesem Weg in
nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück 70/1, diesem und dem Weg
Flurstück 53/1 entlang bis zum Weg Flur 8, Flurstück 34/1, diesem in nördlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flur 1, Flurstück 1/7, diesem in nordöstlicher und
den Wegen Flurstücke 1/6, 1/8 und 1/9 in östlicher Richtung entlang bis zur
Gemeindegrenze Rodershausen/Bauler, von dort in nördlicher Richtung den
Gemeindegrenzen Rodershausen/Bauler und Rodershausen/Berscheid folgend bis zur
Gemeindegrenze Koxhausen/Berscheid, entlang dieser in östlicher Richtung bis
zur Gemeindegrenze Berscheid/Muxerath, dieser in südlicher Richtung folgend bis
zur Gemeindegrenze Nasingen/Muxerath, dieser in östlicher Richtung entlang bis
zur K 53, der K 53 in südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze
Geichlingen/Lahr, dieser und der Gemeindegrenze Geichlingen/ Berscheid in
westlicher Richtung entlang bis zur K 6, der K 6 in südöstlicher Richtung
entlang bis zur deutsch-luxemburgischen Staatsgrenze, dieser Staatsgrenze in
nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
BS
Ergänzungslieferung Stand: 31.03.1989