600301

 

Änderungsverordnung

 Verordnung

zum Schutze des Landschaftsteiles

 

„Rheinhessische Schweiz“

 

 

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, Seite 821) in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I, Seite 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I, Seite 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I, Seite 1184) wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz – Oberste Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:

 

§ 1

(1) Die Rheinhessische Schweiz“ wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Das „Landschaftsschutzgebiet Rheinhessische Schweiz“ ist in einer Karte M 1 : 100.000 durch grüne Umrandung gekennzeichnet. Je eine Ausfertigung der Karte ist beim Landratsamt in Alzey – Untere Naturschutzbehörde – und bei der Bezirksregierung für Rheinhessen in Mainz – Höhere Naturschutzbehörde – niedergelegt.

 

(3) Der Grenzverlauf wird wie folgt festgelegt:

Vorholz, Bezirksgrenze, Appelbach bis Tiefenthal, L. I. O. Nr. 115, 114, 100, Bezirksgrenze, Feldweg etwa im rechten Winkel bis Frei-Laubersheim, L. I. O. Nr. 100 bis Wöllstein, L. I. O. Nr. 112 bis Erbes-Büdesheim, L. II. O. Nr. 47 bis Nack, L. II. O Nr. 45 bis zum Waldrand, Waldrand Vorholz bis Bezirksgrenze.

 

(4) Auf Ortsbaugebiete findet die Verordnung keine Anwendung.

 

§ 2

(1) In dem „Landschaftsschutzgebiet Rheinhessische Schweiz“ dürfen keine die Landschaft verunstaltenden, die Natur schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen vorgenommen werden.

 

(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:

a   Die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art,

b)  das Anbringen von Werbetafeln, Reklameeinrichtungen, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,

c)  das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt an anderen als den hierfür bestimmten Plätzen,

d)  die Verunreinigung der Gewässer,

e)  die Rodung von Wald.

 

(3) Unter das Verbot können außerdem folgende Veränderungen fallen:

a)  Die Neueinrichtung, Erweiterung und Wiederinbetriebnahme von Steinbrüchen oder Gruben zur Gewinnung von Kies, Sand und anderen Bodenbestandteilen,

b)  die Verlegung von Freileitungen,

c)  die Beseitigung von Feldhecken und Feldgehölzen,

d)  die Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung sonstiger Landschaftsbestandteile, deren Erhaltung aus wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Gründen oder wegen ihrer landschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen.

 

§ 3

Unberührt bleiben die Ausübung des Rechts der ordnungsmäßigen wirtschaftlichen Nutzung und pflegliche Maßnahmen, ferner alle Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

 

§ 4

Die Bezirksregierung für Rheinhessen kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 2 zulassen.

Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt und mit Auflagen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

§ 5

Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde oder der Höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist. Für beschädigte oder entfernte Hecken, Bäume und Gehölze können Ersatzpflanzungen angeordnet werden.

 

§ 6

Bestehende Verordnungen zum Schutz und zur Erhaltung von Naturdenkmälern innerhalb des durch diese Verordnung geschützten Gebietes bleiben in Kraft.

 

§ 7

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes und § 15 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bestraft. Außerdem kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, gemäß § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und § 16 der Durchführungsverordnung erkannt werden.

 

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Mainz, den 22. Februar 1961

 

Bezirksregierung für Rheinhessen

Höhere Naturschutzbehörde

Dr. R ü c k e r t

 

 

 

 

 

Verordnung

zur Änderung der Verordnung zum Schutze des

Landschaftsteiles

 

„Rheinhessische Schweiz“

 

vom 22.2.1961

 

 

 

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20.1.1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 16.9.1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz – Oberste Naturschutzbehörde – vom 13.02.1962 – Az.: VIII 1 Tgb.-Nr. 2719 – die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles „Rheinhessische Schweiz“ vom 22.2.1961 (Staatsanzeiger Nr. 13 vom 26.3.1961) wie folgt geändert:

 

In § 2 Abs. 2 entfällt Buchstabe d) „die Verunreinigung der Gewässer“. Der seitherige Buchstabe c) wird zu Buchstabe d).

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Mainz, den 16. März 1962            

 

Bezirksregierung für Rheinhessen

- Höhere Naturschutzbehörde –

Dr.  R ü c k e r t