600301
zum Schutze des Landschaftsteiles
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
(RGBl. I, Seite 821) in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 20. Januar
1938 (RGBl. I, Seite 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I, Seite 1275) in der
Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I, Seite 1184)
wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz –
Oberste Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Rheinhessische Schweiz“ wird mit dem Tage der Bekanntmachung
dieser Verordnung dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt.
(2)
Das „Landschaftsschutzgebiet Rheinhessische Schweiz“ ist in einer Karte M 1 :
100.000 durch grüne Umrandung gekennzeichnet. Je eine Ausfertigung der Karte
ist beim Landratsamt in Alzey – Untere Naturschutzbehörde – und bei der
Bezirksregierung für Rheinhessen in Mainz – Höhere Naturschutzbehörde –
niedergelegt.
(3)
Der Grenzverlauf wird wie folgt festgelegt:
Vorholz,
Bezirksgrenze, Appelbach bis Tiefenthal, L. I. O. Nr. 115, 114, 100,
Bezirksgrenze, Feldweg etwa im rechten Winkel bis Frei-Laubersheim, L. I. O.
Nr. 100 bis Wöllstein, L. I. O. Nr. 112 bis Erbes-Büdesheim, L. II. O. Nr. 47
bis Nack, L. II. O Nr. 45 bis zum Waldrand, Waldrand Vorholz bis Bezirksgrenze.
(4)
Auf Ortsbaugebiete findet die Verordnung keine Anwendung.
§ 2
(1) In dem „Landschaftsschutzgebiet Rheinhessische Schweiz“ dürfen keine
die Landschaft verunstaltenden, die Natur schädigenden oder den Naturgenuss
beeinträchtigenden Änderungen vorgenommen werden.
(2)
Unter das Verbot fallen insbesondere:
a Die
Errichtung von baulichen Anlagen aller Art,
b) das Anbringen von Werbetafeln,
Reklameeinrichtungen, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf
den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,
c) das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt an
anderen als den hierfür bestimmten Plätzen,
d) die Verunreinigung der Gewässer,
e) die Rodung von Wald.
(3) Unter
das Verbot können außerdem folgende Veränderungen fallen:
a) Die Neueinrichtung, Erweiterung und
Wiederinbetriebnahme von Steinbrüchen oder Gruben zur Gewinnung von Kies, Sand und
anderen Bodenbestandteilen,
b) die Verlegung von Freileitungen,
c) die Beseitigung von Feldhecken und
Feldgehölzen,
d) die Zerstörung, Beschädigung oder
Verunstaltung sonstiger Landschaftsbestandteile, deren Erhaltung aus
wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Gründen oder wegen ihrer
landschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen.
§ 3
Unberührt bleiben die Ausübung des Rechts der
ordnungsmäßigen wirtschaftlichen Nutzung und pflegliche Maßnahmen, ferner alle
Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörden, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung
nicht widersprechen.
§ 4
Die Bezirksregierung für Rheinhessen kann in
besonderen Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 2 zulassen.
Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt
und mit Auflagen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen
kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 5
Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf
Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde oder der Höheren Naturschutzbehörde zu
beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist. Für
beschädigte oder entfernte Hecken, Bäume und Gehölze können Ersatzpflanzungen
angeordnet werden.
§ 6
Bestehende Verordnungen zum Schutz und zur
Erhaltung von Naturdenkmälern innerhalb des durch diese Verordnung geschützten
Gebietes bleiben in Kraft.
§ 7
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider
handelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes und § 15 der hierzu
ergangenen Durchführungsverordnung bestraft. Außerdem kann auf Einziehung der
beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, gemäß § 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und § 16 der Durchführungsverordnung erkannt werden.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz, den 22. Februar 1961
Bezirksregierung für Rheinhessen
Höhere Naturschutzbehörde
Dr. R ü c k e r t
zur Änderung der Verordnung zum Schutze des
Landschaftsteiles
vom 22.2.1961
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des
Dritten Änderungsgesetzes vom 20.1.1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der
hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 16.9.1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit
Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz – Oberste
Naturschutzbehörde – vom 13.02.1962 – Az.: VIII 1 Tgb.-Nr. 2719 – die
Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles „Rheinhessische Schweiz“ vom
22.2.1961 (Staatsanzeiger Nr. 13 vom 26.3.1961) wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 entfällt
Buchstabe d) „die Verunreinigung der Gewässer“. Der seitherige Buchstabe c)
wird zu Buchstabe d).
Diese Verordnung tritt mit dem
Tage ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz, den 16. März 1962
Bezirksregierung für
Rheinhessen
- Höhere Naturschutzbehörde –
Dr. R ü c k e r t