600320

Landesverordnung

über den

 

„Naturpark Pfälzerwald“

 

Vom 26. November 1984

 

 

Auf Grund des § 19 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

 

 

 

§ 1

 

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Land­schaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Pfälzerwald“.

 

(2) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht

1.  für Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festge­setzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner Rechtsver­bindlichkeit (§ 12 des Bundesbaugesetzes),

2.  für Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundes­baugesetzes;

3.  für Abbauflächen von Bodenschätzungen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine be­hördliche Abbaugenehmigung erteilt war.

 

 

§ 2

 

 

(1) Der „Naturpark Pfälzerwald“ umfaßt die Verbandsgemeinden Dahn, Hauenstein, Hochspeyer, Lambrecht (Pfalz), Annweiler am Trifels, Teile der Städte Pirmasens, Kaiserslautern, Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Bad Dürkheim und Grünstadt sowie Teile der Verbandsge­meinden Pirmasens-Land, Rodalben, Waldfischbbach-Buirgalben, Enkenbach-Alsenborn, Kaisers­lautern-Süd, Landstuhl, Eisenberg (Pfalz), Winnweiler, Bad Bergzabern, Edenkoben, Landau-Land, Maikammer, Deidesheim, Freinsheim, Grünstadt-Land, Hettenleidelheim und Wachenheim an der Weinstraße.

 

(2) Die Grenze des „Naturparks Pfälzerwald“ verläuft wie folgt:

Von der Bundesgrenze bei Schweigen-Rechtenbach, Ortsteil Schweigen, entlang der Bundesstraße (B) 38 in nördlicher Richtung bis zur B 48 in Bad Bergzabern, dieser entlang bis zur Landstraße (L) 508, dieser folgend bis zur L 509 vor Eschbach, weiter entlang der L 509 bis zur B 10 in Landau in der Pfalz, weiter entlang der B 10 in südöstlicher Richtung bis zur B 38, weiter entlang der B 38 bis zur B 271 in Neustadt an der Weinstraße, Stadtteil Mußbach, weiter entlang der B 271 bis zur L 450 in westlicher Richtung bis zur östlichen Gemeindegrenze von Kindenheim, von dort entlang der östlichen und südöstlichen Gemeindegrenze von Kindenheim bis zur westlichen Gemeindegrenze von Bockenheim an der Weinstraße, dieser Grenze in südlicher Richtung folgend bis zur westlichen Gemeindegrenze von Bockenheim an der Weinstraße, dieser Grenze in südlicher Richtung folgend bis zur westlichen Gemeindegrenze von Grünstadt, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur L 395, dieser entlang in westlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 37 in Ebertsheim, entlang der K 37 nach Süden bis zur Bahnlinie, dieser entlang in Richtung Hetteinleidelheim bis zur K 73, von dort in südöstlicher Richtung entlang der nichtklassifizierten Straße nach Tiefenthal bis zur Ein­mündung in die L 453; dieser folgend bis zur Abzweigung der K 36; dann entlang der K 36 bis zur Autobahn (A) 6, weiter der A 6 in westlicher Richtung folgend bis zur B 47; dieser entlang bis zur K 35 in Hettenleidelheim, weiter entlang der K 35 in westlicher Richtung bis zur östlichen Kreis­grenze des Donnersbergkreises; von dort entlang der K 74 bis zur Bahnlinie Grünstadt-Kaiserslau­tern, dann in nordöstlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zur Unterführung östlich von Bahnki­lometer 11, von dort in nördlicher Richtung dem Weg zur L 395 bis zur K 75 und dieser bis zur Abzweigung der K 76 folgend, der K 76 in nordöstlicher Richtung entlang bis zur Einmündung in die B 47; dieser in nördlicher Richtung entlang bis zur nördlichen Gemeindegrenze von Kerzen­heim, sodann in westlicher Richtung der Gemeindegrenze von Kerzenheim folgend bis zur östlichen Gemeindegrenze von Breunigweiler, der Gemeindegrenze von Breunigweiler in südlicher Richtung entlang bis zur nördlichen Gemeindegrenze von Sippersfeld; dieser folgend bis zur L 394, dieser entlang in südlicher Richtung bis zur L 395 und dieser folgend bis Enkenbach-Alsenborn, Ortsteil Enkenbach, von dort der Bahnlinie entlang in Richtung Kaiserslautern bis zu der militärischen Verbindungsstraße von Kaiserslautern, Stadtteil Eselsführth, zur L 504 (Autobahnzubringer der US-Streitkräfte), sodann dieser Verbindungsstraße in südlicher Richtung bis zur L 504 folgend; dieser in westlicher Richtung entlang bis zur Gasfernleitung Homburg-Ludwigshafen NW 325; dieser in westlicher Richtung folgend bis zur B 40, dieser entlang bis zur L 363 in Landstuhl, weiter entlang der L 363 in südlicher Richtung bis zur L 473, dieser entlang bis zur Einmündung in die B 270, dieser entlang bis zur L 501; dieser folgend bis zur L 499 bis zur B 270; dieser folgend bis zur L 497, dieser entlang bis zur L 482 in Rodalben und dieser weiterfolgend bis zur B 10; dieser entlang in östlicher Richtung bis zur L 484 und dann dieser folgend bis zur L 486; dieser folgend bis zur K 4 in Pirmasens, Stadtteil Ruhbank, dieser entlang bis zur K 7 und dieser folgend bis zur K 6; dieser entlang in nordwestlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze von Eppenbrunn, dieser in südwestli­cher Richtung folgend bis zur L 478, dieser entlang in nordwestlicher Richtung bis zur K 1, dieser entlang bis zur Bundesgrenze und dieser folgend in östlicher Richtung bis zur B 38 bei Schweigen-Rechtenbach, Ortsteil Schweigen.

 

(3) Die umgrenzen Straßen, Bahnlinien und Wege hören nicht zum „Naturpark Pfälzerwald“.

 

 

§ 3

 

 

(1) Im „Naturpark Pfälzerwald“ werden zehn Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des Landespfle­gegesetzes bestimmt. Die Grenzen der Kernzonen sind in der Anlage 2 beschrieben und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnet.

 

(2) Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zu den Kernzonen.

 

 

 

§ 4

 

 

(1) Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Pfälzerwald“ ist

1.  die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Pfälzerwaldes mit seinen ausge­dehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern, seinen Felsregionen des Buntsandsteins und der Gebirgskette der Haardt und des Wasgaus mit dem vorgelagerten Rebengelände.

2.  die Sicherung und Entwicklung dieser waldreichen Mittelgebirgslandschaft für die Erholung größerer Bevölkerungsteile,

3.  die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts für einen groß­räumigen ökologischen Ausgleich.

 

(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.

 

 

§ 5

 

 

(1) Im „Naturpark Pfälzerwald“ ist es verboten, ohne Genehmigung der Landespflegebehörde:

1.           bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern; ausgenommen sind Wildfütterungsan­lagen und unauffällig gestaltete, landschaftsangepaßte Hochsitze im Wald an Waldrändern und Feldgehölzen,

2.           feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

3.           Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,

4.           die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen einer Grundfläche ab 100 m² zu verän­dern,

5.           Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Ge­wässern zu verändern,

6.           Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Lan­deseisenbahngesetzes) zu errichten,

7.           Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen,

8.           Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtun­gen anzulegen oder zu erweitern,

9.           Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern,

10.      Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erwei­tern,

11.      Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schie­nengebundene Fahrzeuge durchzuführen,

12.      außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,

13.      Motorsportveranstaltungen durchzuführen,

14.      auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen,

15.      bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Elsen oder Trockenrasen zu beseitigen oder zu beschädigen,

16.      Wald zu roden,

17.      Flächen erstmals aufzuforsten,

18.      Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern,

19.      Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, so­weit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder Betriebsstätten oder Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf dem Schutz des Naturparks hin­weisen.

 

(2) In den Kernzonen ist es verboten:

1.  Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche anlagen (einschließlich bewirtschaftete Hütten) zu errichten,

2.  Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anzulegen oder zu erweitern,

3.  Stellplätze oder Parkplätze anzulegen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campinglätze oder ähnli­che Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,

4.  auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen,

5.  Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erwei­tern,

6.  Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchzuführen,

7.  ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks (§ 4) nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

 

 

§ 6

 

 

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in Fällen des § 5 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so hat sie die nächsthöhere Landespflegebehörde zu unterrich­ten.

 

§ 7

 

 

(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschafts­wegebaues; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und -tränken, forstlicher Kulturzäune, Weinbergseinfriedungen und Waldarbeiterschutzhütten,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfrie­dung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,

4.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung.

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

(3) § 5 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Eirichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

 

 

§ 8

 

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätz­lich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

1.           § 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.           § 5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige ge­werbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

3.           § 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdauf­schlüsse anlegt oder erweitert,

4.           § 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verän­dert,

5.           § 5 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern verändert,

6.           § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen er­richtet,

7.           § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elek­trizität oder Wärme verlegt,

8.           § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähn­liche Einrichtungen anlegt oder erweitert,

9.           § 5 Abs. 1 Nr. 9 Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Auto­friedhöfe) anlegt oder erweitert,

10.      § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet oder erweitert,

11.      § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehr­sanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchführt,

12.      § 5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,

13.      § 5 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen durchführt,

14.      § 5 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

15.      § 5 Abs. 1 Nr. 15 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen beseitigt oder beschädigt,

16.      § 5 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,

17.      § 5 Abs. 1 Nr. 17 Flächen erstmals aufforstet,

18.      § 5 Abs. 1 Nr. 18 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) errichtet oder erweitert,

19.      § 5 Abs. 1 Nr. 19 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder auf­stellt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätz­lich oder fahrlässig entgegen

1.  § 5 Abs. 2 Nr. 1 Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschaftete Hütten) errichtet,

2.  § 5 Abs. 2 Nr. 2 Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Auto­friedhöfe) anlegt oder erweitert,

3.  § 5 Abs. 2 Nr. 3 Stellplätze, Parkplätze anlegt oder Sport, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,

4.  § 5 Abs. 2 Nr. 4 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

5.  § 5 Abs. 2 Nr. 5 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet oder erweitert,

6.  § 5 Abs. 2 Nr. 6 Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchführt,

7.  § 7 Abs. 2 Nr. 7 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.

 

 

§ 9

 

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Pfälzerwald“ vom 1. September 1967 (Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz S. 140) außer Kraft.

 

 

 

Mainz, den 26. November 1984

Der Minister für Soziales,

Gesundheit und Umwelt

Rudi Geil

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Grenzen der Kernzonen

 

 

 

Erste Kernzone (Isenach)

Beginnend im Großen Kieferntal südlich der Ortslage Höningen auf Höhe der Abteilungslinie 3 Neuwied/6 Unterer Hollerguckel des Leininger Schulwaldes der Westgrenze der Abteilung 3 Bachenrück südwärts folgend bis zur Gemeindewaldgrenze Freinsheim, dann südostwärts entlang den Westgrenzen der Abteilungen 6 Bachenrück und 7 Kleinkieferntal bis zur Abteilungslinie 8 Rahnfels/9 Südlicher Ameisenkopf, dieser ostwärts folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim, dann der Gemarkungsgrenze zunächst südwestwärts, anschließend südwärts entlang bis zur Abteilungslinie 4 Raubwald/5 Schmelzerhang im Stadtwald Bad Dürkheim (Leistadt), dieser Linie und anschließend der Nordgrenze der Abteilung 8 Schmelzerhang im Gemeindewald Weisenheim am Sand westwärts folgend bis zur Gemeindewaldgrenze Weisenheim am Sand/Kallstadt, dann dieser Grenze zunächst westwärts bis zum Eckberg anschließend nordwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie 3 Wolfental/4 Habichtsdelle im Gemeindewald Kallstadt, dieser Linie südwestwärts durch das Wolfental folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim, von hier aus westwärts entlang der Gemarkungsgrenze bis Höhe 335,2 dann weiter der Gemarkungsgrenze nordwestwärts bis zum Einsiedlerbrunnen und anschießend südwestwärts bis zur Isenach folgend, von da aus dem Isenach-Talweg etwa 550 m aufwärts entlang bis zu der Überfahrt bei der Mittleren Isenach, dann der Überfahrt westwärts bis zur Distriktslinie VI Schützfelderberg/VII Schnapphahn und dieser Linie westwärts über die Obere Isenach bis zum Schnittpunkt der Distriktslinien IV Rußhütterkopf/VI Schützfelderberg/VII Schnapphahn folgend, anschließend der Grenze des Distrikts IV Rußhütterkopf südwestwärts entlang bis zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim im Törigtal, von da aus der Gemarkungsgrenze südwestwärts bis zum Eingang des Erlenbachtales und anschließend nordwestwärts der Gemarkungsgrenze im Erlenbachtal folgend bis zur Distriktslinie III Mauereck/XIX Langenberg, dieser nordwestwärts entlang durch das Erlenbachtal bis zur Distriktslinie XIX Langenberg/VII Gerolsheim, dieser westwärts und hangaufwärts bis zum Grat, dann der Distriktslinie XIX Langenberg/VIII Heßheim südwärts bis Höhe 422, anschließend zunächst südwestwärts, dann westwärts folgend bis zur Distriktslinie XIX Langenberg/IV Schloßberg im Glasbachtal, dieser Linie südwestwärts entlang bis zur Südostspitze der Abteilung 6 Rehbocksdell, von dort aus nordwestwärts zunächst der Staatswaldgrenze, anschließend in gleicher Richtung der Distriktslinie IV Schloßberg/V Vorderer Langenberg folgend bis zur Distriktslinie II Pfaffenberg/IV Schloßberg (ausgebaute Zufahrtsstraße zum Forsthaus Schorlenberg), dieser Waldstraße nordwärts entlang bis zu der Wegespinne in Höhe der Abteilungslinie 8 Kleine Kieneck/9 Nußknick, von da aus der Waldstraße nordostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 7 Große Kieneck/10 Schorlenberg, dieser südostwärts bis zur Abteilungslinie 4 Buchelkopf/10 Schorlenberg und anschließend ostwärts entlang den Südgrenzen der -abteilungen 4 Buchelkopf und 3 Bucheltal bis ins Langental, von da aus ostwärts durch das Scheidtal der Südgrenze des Distrikts VI Langenberg im Gemeindewald Wattenheim folgend bis zum Wattenheimer Häuschen, dann nordostwärts der Südgrenze des Distrikts V Verhau entlang bis zur Grenze der Gemeindewaldungen Wattenheim und Grünstadt-Sausenheim, von hier aus dieser Gemeindewaldgrenze nordostwärts folgend bis zur Südostecke der Abteilung 4 Ebertspfad im Gemeindewald Wattenheim, dann der Grenze des Gemeindewaldes Grünstadt-Sausenheim zunächst ostwärts, anschließend südwärts entlang bis zur Grenze des Gemeindewaldes Neuleiningen, dieser Grenze ostwärts durch das Frauental bis zum Appertal, anschließend südostwärts bis zur Gemeindewaldgrenze Grünstadt-Sausenheim und dieser zunächst in gleicher Richtung, dann südwärts folgend bis zur Grenze des Gemeinschaftswaldes (Kircheim-Kleinkarlbach-Battenberg), von hier aus nordostwärts der Grenze des Gemeinschaftswaldes entlang bis zum Eckbach und diesem nordostwärts folgend bis auf Höhe der Abteilungslinie 1 Untere Altwiesen/2 Unterstadt im Gemeindewald Altleiningen, dieser Linie südwärts bis zur Distriktslinie II Grafenwald/III Bürgerwald und dieser etwa 70 m nordostwärts entlang bis zur Ostgrenze der innerhalb des Gemeindewaldes Altleiningen gelegenen Privatwaldenklave, dann der Ostgrenze dieser Privatwaldenklave südostwärts folgend bis zur Grenze Leininger Schulwald/Gemeindewald Altleiningen, dieser etwa 200 m südostwärts und anschließend der Abteilungslinie 2 Am Sich/1 Brunnengeleite/3 Neuweg folgend bis zum Ausgangspunkt im Großen Kieferntal zurück.

 

 

Zweite Kernzone (Drachenfels)

Beginnend bei der Alten Schmelz an Der B 37 südwärts der Distriktsgrenze XXVII Hahn­acker/XXVIII Kehrdichannichts des Limburg-Dürkheimerwaldes folgend bis Höhe 344,9 von da aus etwa 300 m südostwärts entlang der Abteilungslinie 3 Eiskeller/3 Sausentalhang bis zu dem Fahrweg, der vom Forsthaus Kehrdichannichts nach Lambertskreuz führt, diesem Fahrweg in allgemein südwestlicher Richtung über Jagdstein und Kaisersgärtchen bis Lambertskreuz folgend, dann in allgemein südwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim über den Salweidenkopf und die Hohe Loog durch das Retschbachtal zur B 39, von hier aus in allgemein nordwestlicher Richtung der Grenze des Limburg-Dürkheimerwaldes parallel zur B 39 folgend bis zur Abteilungslinie 3 Sohl/4 Hentzenhütte, dann zunächst etwa 300 m in nordöstlicher, anschließend in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze der Abteilung 3 Sohl bis Höhe 403,5 von da aus zunächst in gleicher Richtung, anschließend nordwestwärts der Ostgrenze der Abteilung 5 Nahmsweg folgend bis zum Buchentor, dann etwa 200 m südwestwärts der Abteilungslinie 3 Mainzertäler/4 Engelsbergerfeld entlang bis zu dem Fahrweg, diesem nordwestwärts durch die Abteilung 4 Engelsbergerfeld, anschließend nordwärts durch die Abteilung 5 Kreuzerhang folgend bis zur Westgrenze der Abteilung 2 Schafunter, dieser Grenze nordwärts entlang bis zur Höhe 389,3 (Schafunter), von hier aus in allgemein nördlicher Richtung der Westgrenze des Distrikts XIII Hansentalerhöhe folgend bis zur Distriktlinie IX Spechtkopf/XII Kirschtalerhöhe, dieser nordwärts bis zur Distriktslinie XI Erdbeerenberg/XII Kirschtalerhöhe und dieser ostwärts entlang durch das Althüttental bis zum Sträßchen im Glastal, dann dem Sträßchen nordostwärts bis zur B 37 und dieser in allgemein östlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Dritte Kernzone (Schwarzsohl)

Beginnend in der Gemarkung Elmstein an der Paul Selbach Ruhe südlich der Siedlung Schwabenbach in nordwestlicher Richtung der Distriktsgrenze XII Mordkammer/XVII Reiseneck etwa 150 m hangaufwärts bis zu dem Hangweg, diesem durch die Abteilungen 1 Harzhütten und 2 Nauweg bis zur Distriktsgrenze XII Mordkammer/XIII Schloßberg, danach dieser Distriktslinie in südlicher Richtung folgend bis zur Abteilung 4 Mordkammerloch, dann westwärts weiter auf der südlichen Grenze der Abteilungen 3 Lindenteich und 7 Hintere Branderdell bis in das Legelbachtal, dieses Tal überquerend entlang der Abteilungslinie 3 Vordere Zwiesel/4 An der Schmelz bis zur L 504, dem Verlauf der L 504 folgend bis zur Abteilungslinie 4 An der Schmelz/5 Schneidkaut, von da dieser Linie nach Südwesten bis zum Eingang des Oselbachtales an der L 499 folgend, von hier in westlicher und südwestlicher Richtung dem hier beginnenden, ansteigenden und parallel zur L 499 verlaufenden Waldweg bis zur Abteilungslinie 5 Neuwies/6 Niederer Oselkopf und dieser Linie nach Süden bis ins Tal zur L 499 folgend, dann westwärts entlang der L 499 bis zum Mückental vor dem Ortsteil Mückenweise, anschließend dem Waldweg im Talgrund des Mückentalls aufwärts bis zur Abteilungslinie 1 Mückental/2 Hofberg folgend, hier nach Südwesten drehend entlang dieser Abteilungslinie bis zur Nordostgrenze der Abteilung 3 Mückenkopf, dieser Abteilungsgrenze etwa 100 m nach Südost und dann nach Südwest bis zum Talgrund des Enkenbachs, dann dem Enkenbach aufwärts folgend bis zur Abteilungslinie 4 Brunnendell folgend weiter entlang der Abteilungslinie 3 Enkenbach über die Höhe 482,8 bis zur B 48, von da aus etwa 400 m der B 48 entlang und weiter der sogenannten Römerstraße und zugleich Gemarkungsgrenze Elmstein/Waldleiningen bis zur Distriktsgrenze VI Jägerhübel/VII Stüterhald, von hier entlang dieser Distriktslinie nordwestwärts bzw. nordwärts durch das Stüterloch bis zur Abteilung II Lindentalerhald, anschließend der Abteilungslinie 9 Brückendell/11 Lindentalerhald hangaufwärts bis zur Höhe 385,6 von da aus der in nordöstlicher Richtung verlaufenden Grenze der Abteilung 11 Lindentalerhald folgend bis zur Abteilungslinie 1 Schloßberg/13 Jägerhüblerschlag, entlang dieser Abteilungslinie südostwärts bis in das Churecktal, dann dem Churecktal abwärts folgend bis zur Distriktslinie V Brunnenberg/VI Jägerhübel, von hier dieser Disktriktslinie südwärts entlang bis zur Abteilungslinie 11 Pletschenschlag/13 Leinhöferberg, dieser Abteilungslinie und anschließend der Abteilungslinie 12 Vorderer Streitwald/15 Brunnenbergerhang folgend in das Brunnental, dann der Ostgrenze der Abteilung 15 Brunnenbergerhang nordwärts bis zur Abteilungslinie 1 Kirchhofhald/5 Brunnenbergerschlag und dieser nordostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 1 Kirchhofhald/2 Brunnensohl, dieser Linie nordwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze im Leinbachtal, dieses nordwärts überquerend und anschließend der Abteilungslinie 3 Roteneck/4 Harzofen in gleicher Richtung etwa 300 m folgend bis zu dem diese Abteilungslinie kreuzenden Fahrweg, diesem etwa 50 m westwärts und dann dem südwestwärts abgehenden Fahrweg zunächst südwestwärts, dann nordwärts folgend bis zu dessen Auftreffen auf die K 47 in Höhe der Abteilungslinie 2 Hölle/4 Harzofen, von da aus der K 47 nordwestwärts entlang bis zur B 48, von hieraus in nordöstlicher Richtung der sogenannten Hochstraße folgend über Mitteleck-Sohl bis zur sogenannten Meisenkopfstraße, ab hier in östlicher Richtung entlang der auf der Kammlinie verlaufenden Hochstraße weiter über Drei Linden bis zur Höhe 424,3 bzw. zur Abteilungslinie 1 Saupfad/2 Harzofendell, von da aus dieser Abteilungslinie hangabwärts folgend bis zur Leinbachtalstraße, der Leinbachtalstraße etwa 200 m abwärts entlang bis auf Höhe der Vorderen Davidsdelle, dann das Tal in südlicher Richtung überquerend hangaufwärts der Abteilungslinie 1 Bordmühle/2 Davidsdell bis zur Gemarkungsgrenze Frankenstein/Weidenthal, von aus weiter der Gemarkungsgrenze nach Nordosten bis zu dem die Gemarkungsgrenze kreuzenden Hangweg vor Grenzstein Nr. 210 folgend, diesem Hangweg in allgemein südlicher Richtung entlang durch die Abteilungen 18 Hoheschlauf, 17 Langeck, 5 Franzosental, 6 Weihereck, 7 Kohldell und 8 Steinighohlerkopf bis zur K 38, der K 38 folgend bis zum Plateau etwa 100 m vor der Gemarkungsgrenze Weidenthal, von hier der Abteilungslinie 10 Silberdell/13 Himbeerhorst bis in das Langental folgend, dann in südöstlicher Richtung hangaufwärts entlang der Abteilungslinie 10 Silberdell/11 Hasentränk bis zur Abteilungslinie 7 Buchhalde auf dem Grat, dieser Abteilungslinie etwa 150 m nach Süden bis zur Abteilungslinie 8 Esthaler Pfad/7 Buckhalde und anschließend dieser Abteilungslinie weiter in das Weißenbachtal folgend, dem Weißenbachtal abwärts bis zur Abteilungslinie 1 Erste Dell/7 Schönberg, dann dieser Abteilungslinie weiter in das Weißenbachtal folgend, dem Weißenbachtal abwärts bis zur Abteilungslinie 1 Erste Dell/7 Schönberg dann dieser Abteilungslinie nach Südosten hangaufwärts bis zur Stromleitung auf dem Grat folgend, danach südwärts der Stromleitung folgend bis zur Grenze des Gemeindewaldes Weidenthal, dieser Grenzlinie nach Nordosten bis etwa 100 m nach dem Grenzstein Nr. 140 zur Abteilungslinie 1 Tunnelkopf 2 Morschbacher Kiefern und dieser Abteilungslinie abwärts bis zur Morschbachtalstraße folgend, dann etwa 200 m dieser Straße talauswärts bis zur Abteilungslinie 7 Stierdell/8 Goldschmiedsdell folgend, dieser Abteilungslinie dann etwa 100 m hangaufwärts bis zum Hangweg und diesem Folgend durch die Abteilungen 8 Goldschmiedsdell, 1 Rußhütterhang, 6 Fischertal, 4 Rehpfad, 3 Klein Bechertal, 2 Becherhöhe, 1 Groß Bechertal, 1 Neuwiesereck, 2 Bergschleif, 3 Schlangenbrunnen, 4 Rehhang, 5 Kopfstück, 3 Zigeunerkopf, 3 Erlenkopf und 4 Viehunger bis zur Distriktslinie VI Hausberg/VII Unterstätterberg, dieser Distriktslinie aufwärts zum Sattel Buchentalerhöh und dann abwärts durch das Beckertal zur K 23 folgend, dann der K 23 aufwärts entlang bis zu dem etwa 100 m vor dem Esthaler Forsthaus von Südwest einmündenden Waldweg, diesem Waldweg zunächst in südlicher Richtung etwa parallel zur K 23 bzw. zur L 499 durch das Völertal bis zur Abteilungslinie 3 Steinbach/4 Steinbachbrunnen und dieser Abteilungslinie in das Steinachtal folgend, dann dem Steinbachtal abwärts bis zu dem zwischen den Grenzsteinen Nrn. 7 und 8 abgehenden Waldweg und diesem durch die Abteilungen 1 Steinbach, 2 Sägerdell und 3 Steindell bis in das Erfensteiner Tal folgend, von hier aus dem Tal abwärts bis zur Abteilungslinie 2 Hahnendeich/ 5 Schloßberg und entlang den Abteilungslinien 4 Schloßdell/6 Spitzacker bzw. 8 Breitensteinereck/7 Hanfacker bis zum Parkplatz am Eingang des Breitenbachtales an der L 499 folgend, von da aus hangaufwärts entlang der Gemarkungsgrenze Esthal/Elmstein bis zur Höhe 383,3 und weiter dem Grat entlang der Abteilungslinie 5 Sägmühlteich/3 Rehteich/2 Klein Hertel über die Höhe 312,1 dann der Abteilungslinie 3 Huntertal/2 Ehscheider Kupp/4 Simonseck bis zur Abteilungslinie 5 Hammereck folgend, von dort nordwärts entlang den Abteilungslinien 5 Hammereck/2 Ehscheider Kupp bzw. 6 Süpechtendell/7 Klein Ehscheid zum Ausgangspunkt an der K 22 südlich des Wohnplatzes Schwabenbach zurück.

 

Die Ortslage Esthal wird wie folgt ausgenommen:

Beginnend an der K 23 am Eingang des Straufelstales Distriktlinien 1 Dörrenberg/VI Aschberg bzw. III Hinterer Gleisberg/IV Mittlerer Gleisberg/V Vorderer Gleisberg im Privatwald der Allianz AG bis zur Staatswaldgrenze beim Grenzstein Nr. 35 folgend, von dort aus entlang der Wald-/Feldgrenze (Staatsgrenze) bis zu dem Fahrweg, der durch die Abteilung 4 Gericht zur Abteilungslinie 3 Wintertal/4 Gericht führt, von da aus entlang dieser Abteilungslinie bis zur Abteilungslinie 2 Metzelsrain/4 Gericht und dieser in nördlicher Richtung bis zur Abteilungslinie 1 Sandacker/2 Metzelsrain folgend, von hier aus dieser Abteilungslinie folgend bis in das Breitenbachtal oberhalb der Kläranlage Esthal, dann entlang dem Tal in nordöstlicher Richtung bis zur Waldgrenze, von da aus in nordwestlicher Richtung der Schneise bis zum Grat des Michaelsberges folgend, dann in nordöstlicher Richtung entlang dem Grat über Höhe 490,9 bis zum Grenzpunkt der Abteilungslinien 1/3/5 im Privatwald, von hier aus über die Hangnase südostwärts zum Eingang des Hengstbachtales an der K 23, anschließend in gleicher Richtung der K 23 folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

Vierte Kernzone (Heidelsburg)

Beginnend am Westrichhof (südlich der Ortslage von Heltersberg) im Gemeindewald Heltersberg der Distriktslinie I Holzröder/II Dinkelsberg in südöstlicher Richtung entlang über den Binsborn in das Tal und weiter bis zum Hundsbärchel, von da aus in allgemein nordöstlicher Richtung der Staatswaldgrenze bis zur L 499 folgend, dann der L 499 in allgemein nordöstlicher Richtung entlang bis zur Kreisgrenze Pirmasens/Kaiserslautern etwa 130 m östlich des Kastanienbaumes, dieser Grenze in allgemein nördlicher Richtung bis zur K 30/K 52 und anschließend dem Fahrweg ostwärts über das Tal folgend bis zum Talweg, diesem Weg nordwärts entlang bis zur L 500, dieser in allgemein östlicher Richtung folgend bis zu deren Auftreffen auf die L 499 südwestlich von Johanniskreuz, von da aus der L 499 etwa 620 m südwestwärts entlang bis in Höhe des nach Südosten abzweigenden Waldweges, dann die L 499 überquerend und diesem Waldweg südostwärts bis zur Abteilungslinie 1 Helle Eichen/5 Großer Steinberg und dieser in gleicher Richtung folgend bis zur Abteilungslinie 1 Helle Eichen/2 Kiefernköpfchen, von da aus südostwärts entlang der Abteilungslinie 5 Großer Steinberg/2 Kiefernköpfchen/3 Kleiner Steinberg bis zur Distriktslinie XII Pferdsbrunnereck/XIII Steinberg, dieser Distriktslinie südwestwärts folgend bis zur Abteilungslinie 2 Sandkopf/2 Teufelsloch über Höhe 566, 1 folgend bis zur Straßenkreuzung B 48/L 496, von hier aus dem dort nach Süden abgehenden, etwa parallel zur L 496 in allgemein südlicher Richtung durch die Abteilungen 3 Schächerhübel, 4 Jagdhaus, 1 Kapitänshütte, 2 Schwarzsohl und die Nordostecke der Abteilung 1 Obere Ramschel verlaufenden Waldweg entlang bis zur L 496, dann der L 496 westwärts entlang bis zur Höhe 499,3 von hier aus der Abteilungslinie 15 Grübenköpfchen/17 Falkenstein westwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze, dann der Staatswaldgrenze in allgemein westlicher Richtung entlang bis zur Abteilungslinie 5 Wolfsköpfchen/6 Heuweg und dieser westwärts folgend bis in das Rauschenbachtal, dem Rauschenbach westwärts entlang bis zum Schwarzbach, hier das Schwarzbachtal überquerend bis zum Schwarzbachtalsträßchen und diesem in südwestlicher Richtung folgend bis zum Hermesbächel, von hier aus dem Hermersbächel aufwärts entlang bis zur Abteilungslinie 11 Hundsbergerstangen/12 Faustersuhl, dieser hangaufwärts folgend bis zum ersten Hangweg, diesem in allgemein südwestlicher Richtung entlang bis zur Abteilungslinie 14 Präsidentenkuppe/15 Sandfelserhald, dieser hangabwärts und weiter bis zum Hundsbächel bei der Hundsweihersägemühle folgend, dann dem Hundsbächel etwa 150 m Nordwests entlang bis in Höhe der Abteilungslinie 1 Hasensöhler/2 Hampeter, von dort aus westwärts dieser Abteilungslinie folgend bis zur Abteilungslinie 2 Hampeter/4 Ebene, dieser zunächst südwärts, anschließend südwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie 2 Hampeter/3 Dinkelsbächlerhang, dieser südwärts folgend bis zur K 32, von dort aus der K 32 etwa 150 m südwestwärts entlang bis zum Talweg in der Abteilung 3 Dinkelsbächlerhang, diesem etwa 250 m nordwärts folgend bis zu der nach Westen abgehenden Überfahrt, dieser westwärts und anschießend der Abteilungslinie 3 Hinterer Sommerkopf/2 Mittlerer Sommerkopf/5 Vorderer Sommerkopf westwärts entlang bis zur Distriktslinie XIII Fröhn/II Aspensohl (Grenze zwischen Staatswald und Gemeindewald Waldfischbach-Burgalben) in der Sommerdelle, dieser Distriktslinie etwa 450 m nordwärts folgend bis zu der nach Nordwesten abzweigend Linie, dieser nordwestwärts und anschließend in gleicher Richtung der Abteilungslinie 3 Gerstendelle/4 Wackenhübel entlang bis zur Distrikslinie II Aspensohl/III Schwarzenbacherhang, dieser Linie etwa 40 m nach Südwesten bis zur Abteilungslinie 7 Gerstenhübel/8 Kessel und dieser nordwestwärts folgend bis zur Ostgrenze der Abteilung 4 Breitendelle, von da aus nordostwärts entlang dieser Grenze bis zur Distriktslinie I Hüttental/IV Galgenberg und dieser zunächst nordostwärts, dann nordwärts folgend bis zur Distriktsgrenze I Hüttental/III Schwarzbornerhald, dieser etwa 200 m ostwärts entlang bis zu dem nach Norden verlaufenden Waldweg, diesem zunächst in nördlicher, dann in östlicher Richtung folgend bis zur Höhe 414,6 von dort aus der Gemeindewaldgrenze Heltersberg zunächst südwärts, dann ostwärts, anschließend nordostwärts entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Fünfte Kernzone (Taubensuhl)

Beginnend an der Hornesselswiese dem Helmbach talabwärts entlang bis etwa 500 m nach der Einmündung des Iggelbachs, von da aus in südöstlicher Richtung der Abteilungslinie 1 Großer Kanzelfelsen/2 Kanzel im Gemeindewald Rhodt bis zur Gemeindewaldgrenze Venningen folgend, von hier aus im Bereich des Gemeindewaldes Venningen entlang den Abteilungslinien 7 Rhodterseite/3 Dreiangel, 6 Maßholdertal/4 Sandplatz und 5 Kohlbachtal/4 Sandplatz in das Kohlbachtal, dann dem Bach talauswärts entlang der Gemeindewaldgrenze Altdorf folgend bis zum Kohlbrunnen, von da aus in südöstlicher Richtung der Gemeindewaldgrenze Kirrweiler entlang bis zur Abteilungslinie 7 Schnepfenplatz/6 Buchertalerhang, von hier aus dieser Abteilungslinie hangaufwärts in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Wegekreuz am Schnepfenplatz, dann in gleicher Richtung entlang der Abteilungslinie 7 Am Krummweg/6 Judendelle abwärts bis zum Argenbach, dann dem Bach etwa 200 m talwärts folgend bis zur Abteilungslinie 4 Breiter Platz/3 Neuer Weinweg im Stadtwald Neustadt, von da aus dieser Abteilungslinie entlang über Höhe 333,9 zum oberen Hangweg am Schnittpunkt der Abteilungslinien 3 Neuer Weinweg/4 Breiter Platz/6 Hirschbrunnen, dann diesem Hangweg nordostwärts um den Hohen Kopf herum bis zur Distriktslinie XVI Hoher Kopf/XVII Schloßberg und dieser folgend bis zu deren Auftreffen auf die Distriktslinie XVII Schloßberg/XVIII Ochsenbrunner Hang von da aus nordostwärts entlang dieser Distriktslinie durch das Schloßtal in das Höllischtal, dann in nordöstlicher Richtung hangaufwärts der Abteilungslinie 5 Theobaldshalde/6 Am Schutz bis zur Gratlinie folgend, von hier in südöstlicher Richtung der Gratlinie entlang bis zur Abteilungslinie 8 Emeracker/2 Kessel, dann dieser Abteilungslinie in nordöstlicher Richtung hangabwärts in das Iptestal bis zur Gemarkungsgrenze Lambrecht (Pfalz) folgend, anschließend ostwärts entlang dieser Gemarkungsgrenze über den Kaisergarten bis zur Abteilungslinie 6 Finstertaler Brunnen/3 Sauhäusel, dieser Abteilungslinie in südöstlicher Richtung abwärts in das Heidenbrunnertal bis zur Distriktslinie XXVI Heidenbrunnertal/XXIII Hohberg und dieser etwa 80 m westwärts bis zur Abteilungslinie 3 Bleifelsen/4 Hohberger Kiefern folgend, dann entlang dieser Abteilungslinie in südlicher Richtung hangaufwärts bis zur Distriktslinie XI Platte/XXIII Hohberg, dieser Distriktslinie südwestwärts bis zur Distriktslinie XI Platte/XIII Drehtalerhang und dieser südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 1 Langer Weg/2 An der Hellerhütte, anschließend dieser Abteilungslinie in südwestlicher Richtung entlang in das Höllischtal bis zur Distriktslinie XIII Drehtalerhang/XIV Kropfsberg und dieser nach Süden folgend bis zur Abteilungslinie 1 Graskopf/2 Höllischtalbächel, von da aus dieser Abteilungslinie südwestwärts und weiter dem Fahrweg südlich der Jakobshütte in südlicher Richtung entlang bis zur Distriktslinie V Studerbildkopf/IV Oberscheid beim Studerbild, von da aus der Linie über den Studerbildkopf in südwestlicher Richtung bis zur Abteilungslinie 1 Studerbildhang/2 Hanfstücker und dieser südwärts folgend in das Argenbachtal zur L 514, dann der L 514 etwa 80 m westwärts bis zum Eingang des Kleyentales und dort dem Fahrweg südwärts entlang bis zur Gemarkungsgrenze Maikammer/Sankt Martin, von da aus dieser Gemarkungsgrenze folgend bis in das Pferdstrappental zur Gemeindewaldgrenze Edenkoben, dann dieser Gemeindewaldgrenze etwa 200 m in südöstlicher Richtung entlang bis zum Eingang des Wollmerstales, von hier aus dem Wasserlauf im Wollmerstal in südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindewaldgrenze Hainfeld, dann der Abteilungslinie 1 Federbrunnen/2 Kohleck hangaufwärts entlang bis zur Gemeindewaldgrenze Edesheim, anschließend dieser Gemeindewaldgrenze südwärts folgend über den Hermeskopf bis zur Gemeindewaldgrenze Roschbach, dieser Gemeindewaldgrenze etwa 700 m westwärts und dann südwestwärts entlang bis zur Gemeindewaldgrenze Ramberg, von dort aus dieser Gemeindewaldgrenze etwa 350 m westwärts, dann südwärts bis zum Harzofenberg, Höhe 536,4, folgend, von da aus in allgemein südwestlicher Richtung der Gemeindewaldgrenze Ramberg entlang bis zur Staatswaldgrenze (beim Katzenfelsen) und dieser folgend bis in das Birkental, dieses überquerend weiter der Staatswaldgrenze (gleichzeitig Gemarkungsgrenze) entlang bis zum Dürrental, diesem auf der Nordgrenze der Staatswaldabteilung 9 Behälterkopf talauswärts bis zur Abteilungslinie 2 Hasentisch/1 Prestenberg und dieser südostwärts folgend bis zum Gipfel des Prestenberges, dann entlang dem Grat nach Südwesten der Distriktslinie V Sandgrüb/VI Entel folgend zur Gemeindewaldgrenze Rinnthal, von hier aus der Gemarkungsgrenze nach Süden entlang über den Kehrenkopf bis zur Höhe 493,3, von da aus der Gemarkungsgrenze westwärts folgend bis zum Grat des Dingentallkopfes, dann nordwärts entlang der Gemeindewaldgrenze Rinnthal durch das Gräfenhausertal bis zur Höhe 254,2, dann dem Fahrweg nach Südwesten bis zur Distriktsgrenze VII Brodfelsen des Gemeindewaldes Rinnthal, von da aus dieser Distriktsgrenze in allgemein nordwestlicher Richtung folgend über den Haßelkopf in das Langenbächeltal, dann dem nordwestlich des Talgrundes verlaufenden Fahrweg talauswärts entlang bis zur B 48 und dieser etwa 200 m nach Norden folgend, von hier aus entlang dem etwa parallel zur B 48 verlaufenden Waldweg durch den Gemeindewald Rinnthal, das Taubental und den Gemeindewald Queichhambach bis in das Kleine Faschbatal, anschließend dem Fahrweg talauswärts folgend bis zur B 48, dann entlang der B 48 bis zum Großen Fischbachtal, von da aus im Gemeindewald Albersweiler in nordöstlicher Richtung der Abteilungslinie 5 Fausthanseneck/6 Husarenteich bis zum Waldweg im Mittelhang und diesem in allgemein nordwestlicher Richtung bis zur Abteilungslinie 7 Agnesteich/10 Freimersheimertal folgend dann entlang dieser Abteilungslinie hangabwärts bis zur B 48, dieser etwa 750 m in allgemein nordwestlicher Richtung folgend bis zur Abteilungslinie 2 Hofstättersteig/3 Mühlwoog im Stadtwald Landau, dieser hangaufwärts entlang bis zum obersten Hangweg, dann diesem Hangweg in allgemein nordwestlicher Richtung durch den Fassenteich, Heckenteich, bis zur L 505 und dieser weiter bis zur Höhe 494,6 An der Wurzel (Hubertushütte) folgend, von hier aus entlang der Abteilungslinie 2 An den drei Steinen/3 Kleiner Midersberg zur Kreisgrenze Bad Dürkheim, dem hier etwa 70 m nach Osten versetzt beginnenden Fahrweg folgend bis zur Gambsbuche an der K 17, dann der Kreisstraße K 17 bzw. K 58 südwestwärts entlang bis zur B 48, von hier aus der B 48 etwa 100 m nach Westen folgend bis zur Abteilungslinie 3 Schneidweg/2 Schnapphahnenpfad, dieser Abteilungslinie abwärts bis zum Erlenbach, dann dem Erlenbach talabwärts entlang bis zur Siedlung Erlenbach, von hier aus der Staatswaldgrenze auf der südöstlichen Talseite bis Speyerbrunn folgend und weiter entlang dieser Grenze parallel zur L 499 bis zur Abteilungslinie 2 Grundwiesereck/3 Oselroth, dann dieser Abteilungslinie nach Süden, anschließend der Distriktslinie zwischen den Abteilungen 1 Katzensteig/5 Schlägel südostwärts bis zur Abteilungslinie 5 Schlägel/1 Möllbach, von da aus dieser Abteilungslinie südwärts bis zur Abteilungslinie 1 Möllbach/3 Erzgruben, dann dieser Abteilungslinie ostwärts bis zur Abteilungslinie 2 Schafhof/Erzgruben und dieser südwärts bis in das Haseltal folgend, von hier aus dem Talweg aufwärts entlang bis zur Abteilungslinie 1 Rödereck/Haßloch, dieser nach Süden folgend bis zur Abteilungslinie westwärts entlang bis zur Abteilungslinie 2 Am Weiher/4 Im Brand, dieser Abteilungslinie südwärts folgend bis in das Iggelbachtal, anschließend südwestwärts der Abteilungslinie 1 Dorneck/2 Schuhnagelkopf entlang bis zum ersten Hangweg und diesem südostwärts folgend bis zur Wegespinne bei Höhe 434,6 von hier aus südwärts entlang der Distriktslinie II Bierenberg/VIII Brogberg in das Blattbachtal, dann dem Bachlauf südostwärts entlang bis zur Einmündung des Miedersbaches, von da aus dem Talweg in Abteilung 1 Immensack in südöstlicher Richtung bis zur Geiswiese und anschließend südwärts bis zur Kreisgrenze folgend, von hier aus entlang der Kreisgrenze südostwärts über den Geiskopf bis in das Großbachtal, dann dem Bachlauf nordwärts entlang bis zum Ausgangspunkt Hornesselswiese zurück.

 

 

Sechste Kernzone (Weißenberg)

Beginnend am Horbacherhof (an der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Wilgartswiesen) der Abteilunnslinie 3 Sieben Buchen/4 Wolfsdelle in nordwestlicher Richtung hangaufwärts bis zur Abteilungslinie 6 Am Suhl/4 Wolfsdelle folgend, dann in südwestlicher Richtung entlang den Abteilungslinien 6 Am Suhl/5 Tiefental bis zur Abteilungslinie 6 Am Suhl/7 Obere Langwieserhalde auf der Höhe des Pfaffenberges, dieser Abteilungslinie etwa 100 m nach Norden folgend bis zur Abteilungslinie 1 Schüsslerteich, von da aus etwa 150 m in südwestlicher Richtung entlang der Abteilungslinie 1 Schlüsslerteich/7 Obere Langwieserhalde/10 Geiseneck bis zur Abteilungslinie 9 Kunzelmannsgut/10 Eiseneck, dann dieser Abteilungslinie abwärts in das Ziglertal bis zur Lauter, anschließend der Lauter etwa 250 m bachaufwärts bis in Höhe der Abteilungslinie 2 Nasse Kaut/10 Zieglertal folgend, von da aus entlang dieser Abteilungslinie in südwestlicher Richtung bis zur Abteilungslinie 2 Nasse Kaut/9 Schwarzsuhl, dann entlang dieser Abteilungslinie nach Nordwesten bis zur Abteilungslinie 3 Rotenstein/9 Schwarsuhl, von dort aus westwärts dieser Abteilungslinie über Höhe 279,1 und anschließend der Abteilungslinie 7 Kleine Schieß/8 Große Schieß/11 Saukaut folgend bis zum Waldweg parallel zur Eisenbahnlinie, von hier aus diesem Waldweg nach Norden entlang bis zur Abteilungslinie 5 Haidhübel/6 Kolbenteich, dann der Ostgrenze der Abteilung 5 haidhübel bis zu dem Fahrweg Im Pech und diesem Fahrweg zuerst in nordöstlicher, dann in westlicher Richtung über Höhe 298,2 folgend durch die Abteilungen 8 Im Pech und 9 Pechereck bis zur Gemarkungsgrenze Merzalben, von da aus dem Fahrweg in nordöstlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Höhe 356,6, dann ostwärts dem Fahrweg folgend bis zur Höhe 364,3, von hier aus dem Fahrweg nach Norden entlang bis zu dem vom Zimmerberg herkommenden Fahrweg etwa 100 m vor der Stromleitungsstraße, von da aus diesem Fahrweg nach Nordosten über Höhe 341,3 bis zur K 52 folgend, dann entlang der K 52 bis zum Parkplatz nordöstlich der Ruine Gräfenstein, von hier aus entlang dem dort beginnenden unteren Hangweg um den Vorderen WinschertKopf herum bis zur Abteilungslinie 12 Schwarzeck/14 Trogteich, von dort aus dieser Abteilungslinie talwärts folgend bis zur L 496, dann entlang der L 496 bis An der Karlsmühle, anschließend dem nördlichen Fahrweg parallel zum Mühlgraben folgend bis in Höhe des Wählbaches bei Höhe 343,0, von hier aus entlang dem hier einmündenden Hangweg aufwärts durch den Distrikt Mühlberg bis zur befestigten Straße auf der Mühlenberger Ebene, von da aus entlang dieser Straße bis zu der bei Höhe 540,3 in östlicher Richtung abgehenden Schneise, dieser Schneise durch das Badisch Loch bis zum Flachsbrunnen und anschließend dem Fahrweg abwärts folgend bis zur Abteilungslinie 6 Lehm/1 Kreuzeiche, dann entlang dieser Abteilungslinie bis zur Abteilungslinie 5 Farenberg/6 Lehm, von hier aus dieser Abteilungslinie folgend bis zu dem Hangweg, der diese Abteilungslinie etwa 100 m vor deren Auftreffen auf die Abteilung 7 Vorderer Blosenberg kreuzt, dann diesem Hangweg durch die Abteilung 5 Farenberg und weiter um den Vorderen Blosenberg herum bis zu Sieben Buchen bei Höhe 505,3 folgend, dann entlang dem nach Süden abgehenden Hangweg um den Eiterberg herum bis zum Scharlteich etwa 380 m südwestlich des Annweiler Forsthauses, von da aus in südlicher Richtung dem Scharlteich bis zum Kaltenbach und diesem in südöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Wellbach folgend, dann entlang dem Wellbach bis zur Einmündung des Freischbachs, von hier aus dem Freischbach aufwärts bis zu dem Fahrweg am Ausgang des Hähnchentales, dann dem Fahrweg hangaufwärts nach Süden folgend bis zum Wasserbehälter und dem von Wilgartswiesen kommenden Fahrweg, diesem Fahrweg zunächst nach Norden und dann nach Westen um den Großen Breitenberg herum zum Sattel bei Höhe 382,5 und anschließend über den Kleinen Breitenberg bzw. Höhe 455,6 zur K 56 folgend, dann entlang der Abteilungslinie 1 Steinweg/2 Dienstel südwestwärts, anschließend im Gemeindewald Spirkelbach der Abteilungslinie 1 Dienstel/2 Külberteich/5 Steinweg bis zur Höhe 407,4 folgend, dann nach Nordwesten abbiegend entlang der Abteilungslinie 3 Vorderen Schwemmwasser/3 Steinweg/4 Hinteres Schwemmwasser in das Schwemmwassertal, das Tal überquerend und der Abteilungslinie 6 Kleiner Horberg/7 Schwemmwasser aufwärts folgend bis zur Südgrenze der Abteilung 3 Kleiner Spechtel und dieser westwärts entlang bis zur Höhe 386,0, von hier aus dem Fahrweg auf der Südseite des Großen Horberges folgend bis zum Sträßchen zum Ausgangspunkt Horbacherhof zurück.

 

Folgendes Gebiet um den Hermesbergerhof wird ausgenommen:

Beginnend an der Wagespinne etwa 70 m südlich des Dreiherrensteins dem sogenannten Viermeterweg zunächst in südöstlicher Richtung talwärts, dann dem rund um den Hermersbergerhof etwa höhengleich verlaufenden Waldweg durch die Abteilungen 2 Heideneck, 3 Winzloch, 4 Russenkupp, 11 Habereck und 1 Hofwald bis zur Abteilungsgrenze 5 Rauschenhald, dieser in westlicher Richtung hangaufwärts entlang bis zur K 56, dieser 150 m in südwestlicher Richtung folgend bis zu dem nach Nordwesten abgehenden Fahrweg, diesem nordwestwärts folgend bis zur öffentlichen Straße und dieser in gleicher Richtung entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Siebente Kernzone (Schwarzmühlwoog)

Beginnend an der Südostecke des Freibades (Hauenstein (südlich der Ortslage) dem Talweg südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 1 Langer Dimpel/2 Mittlerer Dimpel des Gemeindewaldes Hauenstein und dieser Linie in gleicher Richtung entlang bis zur Gemarkungsgrenze Schwanheim/Hauenstein, von da aus in südwestlicher Richtung der Gemarkungsgrenze Schwanheim/Erfweiler über Höhe 468,3 folgend bis zur Gemarkungsgrenze Busenberg, dann südwestwärts weiter entlang der Gemarkungsgrenze Busenberg/Erfweiler über den Eichelberg bis zur Südspitze der Abteilung 2 Eichelberg, von hier aus nordwestwärts der Staatswaldgrenze (ausgenommen Grundstück Flurstück Nr. 226 1/2) anschließend der Grenze des Kirchenwaldes Dahn (ausgenommen Grundstück Flurstück Nr. 222 1/41) zunächst nordwestwärts, dann nordostwärts und wieder nordwestwärts folgend bis zum Grenzstein Nr. 22 westlich des Wetzsteinfelsens, von da aus südwestwärts dem Waldweg am Fuße des Winterberges entlang, das Langenbachtal überquerend und weiter dem Waldrandweg am Fuße des Wölmersberges folgend bis zur Grenze des Stadtwaldes Dahn (Staatswaldgrenze), dann nordwestwärts der Staatswaldgrenze bis zur Abteilungslinie 9 Kleiner Holzteich/16 Hochberg und dieser nordostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 9 Kleiner Holteich/11 Großes Biegdeneck, dieser westwärts bis zur Abteilungslinie 10 Kleines Biegdeneck/11 Großes Biegdeneck und dieser nordwärts folgend bis zum Militärdepot Rohrwoog, von da aus der Grenze des Depots zunächst in nordöstlicher, dann westlicher, anschließend nordwestlicher Richtung entlang bis zur Gemarkungsgrenze Hinterweidenthal/Dahn, dieser Grenze westwärts bis zum Rohrwool folgend, von hier aus zunächst dem östlich des Rohrwoogs verlaufenden Weg in nördlicher, dann in östlicher Richtung entlang der Gemeindewaldgrenze Erfweiler bis zur Abteilungslinie 5 Kirchenteich/7 Hanfshalde im Gemeindewald Hinterweidenthal, dieser Linie nordwärts folgend bis zur Südgrenze der Abteilung 6 Glockenhorn, dieser Grenze westwärts entlang bis zur Abteilungslinie 9 Vollmerstal/8 Schelleneck, dann ostwärts der nördlichen Grenze der Abteilung 6 Glockenhorn bis zur Abteilungslinie 11 Wiesel/17 Pottaschplatte und dieser nordwärts folgend bis zur Abteilungslinie 1 Vogelshütte/2 Bornteich, dieser nordostwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze, dann dieser Grenze südwestwärts bis zur Abteilungslinie 1 Kornfels/11 Platte folgend, von da aus ostwärts entlang der Nordgrenze der Abteilung 11 Platte bis zur Abteilungslinie 3 Hirtenbach/11 Platte, dieser südwärts folgend bis in Höhe der Abteilungslinie 10 Schäferdell/11 Platte, von da aus südostwärts entlang den südlichen Abteilungsgrenzen der Abteilungen 3 Hirtenbach/4 Farreneck bis Höhe 402,2, dann der Abteilungslinie 6 Mittlerer Hirtenbach/9 Russenkuppe etwa 150 m nach Südwesten bis zur Abteilungslinie 6 Mittlerer Hirtenbach/8 Sommerseite und dieser südostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 7 Kanzel/8 Sommerseite, dieser südostwärts entlang bis zur Distriktslinie VI Mühlenberg/V Biedenberg, dann dieser Linie weiter südostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 7 Zwerchhalde/8 Kleiner Mühlenberg, von hier aus ostwärts entlang der Nordgrenze der Abteilung 7 Zwerchhalde bis zur Abteilungslinie 7 Zerchhalde/4 Traundellchen bei Höhe 346,9, dann dieser Linie südwärts bis zur Abteilungslinie 4 Traundellchen/Neueweg und dieser nordostwärts folgend bis zur Distriktslinie IV Jungwald/V Biedenberg, dieser etwa 80 m südostwärts bis zur Abteilungslinie 1 Zimmerberg/2 Langhängel und dieser nordostwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze, von da aus der Staatswaldgrenze zunächst südwärts, dann südwestwärts folgend bis zum Grenzstein Nr. 29, anschließend zunächst ostwärts, dann südwärts der Gemeindewaldgrenze Hauenstein entlang und weiter in gleicher Richtung bis zum Talweg, diesem etwa 500 m südwärts folgend bis zur Überfahrt, dieser südostwärts entlang über das Stephanstal zum Talweg auf der Ostseite des Tales, dann nordwärts dem Talweg folgend bis zur Nordspitze des Burgfelsens, von hier aus südwärts dem Waldrand und dann der Freibadeinzäunung entlang bis zum Südende des Freibadzaunes, anschließend diesem 50 m nach Osten folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Achte Kernzone (Hohe List)

Beginnend am ehemaligen Forsthaus Reißlerhof der Straße etwa 350 m westwärts folgend bis zur Abteilungslinie 16 Höchster Langeck/18 Reißoler Hofgut, dieser Abteilungslinie südostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 16 Höchster Langeck/17 Großer Höchst, dann südwestwärts dieser Abteilungslinie folgend bis zur Abteilungslinie 12 Bremmerteich/17 Großer Höchst, dieser zunächst etwa 500 m südostwärts, dann etwa 120 m südwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie 11 Steinbruch/17 Großer Höchst, dieser etwa 170 m südostwärts bis zu dem Fahrweg und diesem südwärts folgend bis zur Wegespinne bzw. zur Abteilungslinie 11 Steinbruch/2 Kleiner Höchst, von da aus dieser Linie etwa 150 m südwärts entlang bis zu dem nach Osten abgehenden Fahrweg, diesem zunächst ostwärts, dann nordostwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze beim Grenzstein Nr. 939, von hier aus der Staatswaldgrenze in allgemein südlicher Richtung entlang bis in Höhe des Zulaufs zum Sägmühlweiher, von da aus dem Fahrweg südostwärts folgend bis zur Obersteinbacherstraße, dann dieser Straße in allgemein südlicher Richtung entlang bis zur Abteilungslinie 4 Schnapsweg/6 Adelsbergerkessel (Gemarkungsgrenze Ludwigswinkel/Schönau), dieser südwestwärts folgend bis zum Grenzstein Nr. 6 an der Bundesgrenze und dieser nach Westen folgend bis zur Staatswaldgrenze südlich der Oberen Höhe in der Gemarkung Hilst, von da aus der Wald-/Feldgrenze (Staatswaldgrenze) in allgemein nordöstlicher Richtung folgend bis zum Grenzstein Nr. 48, dann der Staatswaldgrenze zunächst etwa 250 m nordwestwärts, anschließend etwa 80 m nordostwärts entlang bis zur Gemarkungsgrenze Hilst/Eppenbrunn, dieser in allgemein südöstlicher Richtung folgend bis zum Eingang des Martelbachtales, von dort aus das Tal überquerend südostwärts entlang der Staatswaldgrenze um den Teufelstisch herum bis auf Höhe des Hohlen Felsens, dann der hier beginnenden Abteilungslinie 1 Krämereck/20 Reichsdelle südwestwärts folgend bis diese nach Südosten dreht, von hier aus zunächst noch dieser Abteilungslinie südostwärts und anschließend dem Fahrweg ostwärts entlang bis zum Nordrand des Spießweihers, dann auf diesem Fahrweg weiter nach Osten bis zum Eingang des Stüdenbachtales und zur L 478, von da aus zunächst der L 478 und weiter der L 485 und K 6 entlang bis zu dem Sträßchen, das etwa 250 m vor der Kreuzung K 6/K 7 (südwärts des Ketterichhofes) in nördlicher Richtung von der K 6 abzweigt, diessem Sträßchen folgend bis zur Abzweigung des Sträßchens zum Rodalberhof, von hier aus dem Fahrweg nordostwärts bis zur Staatswaldgrenze und weiter diesem Fahrweg in gleicher Richtung über Höhe 452,6 entlang bis zur Abteilungslinie 7 Wüsthald/8 Brunnenstube, dieser Abteilungslinie ostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 5 Jägerwies/8 Brunnenstube, dieser Abteilungslinie westwärts entlang bis zu Drei Buchen, von da aus dem Hangweg westlich der Höhe 412,4 in das Moosbachtal zum Zimmerplätzel folgend, dann dem nach Süden abgehenden und zunächst der Abteilungslinie 1 Bernauerbruch/2 Ochsenlöcher folgenden Fahrweg entlang bis zum Schönhälschen, von da aus ostwärts dem Rothenfelser Tal folgend bis zur L 485, dann in gleicher Richtung weiter über das Buchbaltal bis zu dem Talweg in Abteilung 31 Spitzeck, diesem Talweg in das Katzenbachtal und diesem Talaufwärts folgend bis zur Abteilungslinie 1 Schindkaut/33 Katzenbacherhalde, dieser Abteilungslinie entlang zuerst nach Osten, dann nach Süden bis zur Abteilungslinie 1 Schindkaute/4 Platte, dann dieser Abteilungslinie sowie der Abteilungslinie 2 Sägmühlereck/3 Langkehl über den Grat nach Nordosten bis zu dem Waldweg an der Wald-/Wiesengrenze im Buchbachtal folgend, von hier aus entlang diesem Waldweg bis zur Storrbachtalstraße und dieser nach Südwesten folgend bis zur Aspendell, von hier aus das Storrbachtal überquerend dem Talweg in Abteilung 26 Storreck wieder talauswärts folgend bis zur Abteilungslinie 26 Storreck/27 Storrwieserkopf, dieser Abteilungslinie nach Südosten bis zur Abteilungslinie 25 Haardt/27 Storrwieserkopf folgend, von da aus nach Nordosten entlang dem sogenannten Haardter Feld (Abteilungslinie 25 Haardt/27 Storrwieserkopf und Abteilungslinie 25 Haardt/28 Teufelstisch) bis zu den nach Osten abgehenden Fahrweg, diesem ostwärts folgend bis zur L 487, diese überquerend und dem ostwärts der Straße beginnenden Weg bis zur Abteilungslinie 4 Kleiner Sack/5 Großer Sack und dieser südostwärts bis zur Gemarkungsgrenze Lemberg folgend, dann nordwärts entlang dieser Grenze (= Forstamtsgrenze) bis zur Höhe 326,2 Am Sack, von da aus den Abteilungslinien 12 Kleiner Bichtenberg/1 Geisköpfchen und 11 Platte/1 Geisköpfchen folgend bis zur Moosbachtalstraße, dieser Straße etwa 250 m westwärts entlang, dann das Tal überquerend und den Abteilungslinien 12 Moosschaten/14 Schneidereck/13 Langenthal/14 Schneidereck südostwärts in das Kleine Langental folgend, von da aus den Abteilungslinien 1 Schneiderfeld-Nord/9 Langenthal-Nord und 1 Schneiderfeld-Nord/3 Breiterteich sowie 2 Schneiderfeld-Süd/3 Breiterteich bis zum Talweg im Seibertsbachtal folgend, dann dem Talweg etwa 350 m südwestwärts entlang bis zur Überfahrt am Schindelwoog, dann der Überfahrt südostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 2 Dehmersqlald/12 Kleines Taubeneck, dieser etwa 80 m südostwärts bis zur Abteilungslinie 3 Zwirbelsköpfchen/12 Kleines Taubeneck und anschließend dieser Linie in gleicher Richtung folgend bis in Höhe der Abteilungslinie 11 Hanaxteich/12 Kleines Taubeneck, von da aus nordostwärts der Abteilungslinie 3 Zwirbelsköpfchen/11 Hanaxteich, entlang bis zur Abteilungslinie 4 Grauberg/11 Hannaxteich, dieser Linie südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 4 Grauberg/10 Kleiner Eyberg, dieser Linie ostwärts entlang bis zum Parkplatz nördlich des Kleinen Eyberges, von hier aus in allgemein südlicher Richtung der Abteilungslinie 10 Kleiner Eyberg/7 Linadigerteich/8 Sandigerteich folgend bis zur Grenze des Stadtwaldes Dahn, dann entlang dieser Besitzgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Wieslautern nordwestlich des Reinigshofes, von da aus der Gemarkungsgrenze in allgemein südlicher Richtung folgend bis zum Napoleonsfelsen, dann dem Grat etwa 80 m westwärts entlang bis zur Wegespinne und von dort aus dem unteren Hangweg zunächst südwestwärts, dann ostwärts folgend bis zur Wegespinne im Gemeindewald Wieslautern von hier aus südwärts der Abteilungslinie 3 Käskammer/15 Bildstöckel bis zur Abteilungslinie 3 Käskammer/ 4 Schließeck und dieser ostwärts folgend bis zur Gemeindewaldgrenze, dann dem dort in südlicher Richtung abgehenden Hangweg durch die Abteilungen 5 Backofen. 6 Dörrenthalsberg und 9 Am Suhl südwestwärts und durch die Abteilungen 8 Scheidhaldsloch und 7 Scheidhald ostwärts entlang bis zur Gemeindewaldgrenze Wieslautern/Rumbach, von hier aus diesem Hangweg im Gemeindewald Rumbach folgend in südwestlicher Richtung durch die Abteilungen 1 Dörrnthalsloch, 2 Hängenthal, dann ostwärts durch die Abteilung 3 Tennhald bis zum Tennhaldsträßchen, diesem nach Südwesten und weiter dem Grat des Rumbergs folgend bis zum Rumbergskopf etwa 480 m südwestlich der Höhe 416,8 von da aus der Abteilungslinie 4 Schönhald/3 Rumbergskopf hangabwärts nach Nordwesten folgend bis zum Fahrweg im Sumpfloch, diesem Fahrweg in nordöstlicher Richtung etwa 50 m talaufwärts, dann dem dort abgehenden Fahrweg zunächst nordwärts, anschließend westwärts entlang bis zur Gemarkungsgrrenze Fischbach bei Dahn, dann der Gemarkungsgrenze nordwärts bis zur Abteilungslinie 4 Alte Kupp/5 Kleiner Roßberg und dieser westwärts folgend bis zum Talweg im Spießwoogtal, diesem Talweg nordwärts entlang bis etwa 40 m nach dem Grenzstein Nr. 354, dann in nordwestlicher Richtung zunächst dem Weiherdamm, anschließend dem Fahrweg folgend bis zum Talweg am Großen Deckenberg, diesem Talweg in nordwestlicher Richtung entlang bis zur Distriktslinie III Kippenberg/IV Mückenberg, dann der Linie etwa 800 m südwestwärts folgend bis diese auf die Schneise in der Südspitze der Abteilung 10 Stolzenberg trifft, von hier aus südwestwärts entlang dieser Schneise und anschließend der Talüberfahrt bis zur Abteilungslinie 9 Kleiner Helmbersberg/10 Reiterpfad, dieser südwestwärts folgend bis zur Abteilungslinie 12 Tausendschöneck, dann entlang dem dort nach Südwesten abgehenden Fahrweg durch die Abteilung 12 Tausendschöneck bis zur Abteilungslinie 12 Tausendschöneck/14 Haardt und dieser südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 13 Mühlfeld/14 Haardt, dieser Linie nach Westen folgend bis zur Kreuzung L 487/L 478, dann entlang der L 478 nach Westen bis zur Reißlerhofstraße, dieser westwärts folgend zum Ausgangspunkt Forsthaus Reißlerhof zurück.

 

Folgendes Gebiet um die Siedlung Glashütte wird ausgenommen:

Beginnend an der L 485 südlich Glashütte dem Fahrweg durch das Grundbirntal etwa 850 m westwärts bis zu dem Hangweg folgend, diesem ostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 3 Grundbirntal/2 Schützenkopf, dieser Linie nordwestwärts bis zur Staatswaldgrenze, dieser zunächst nach Westen, dann nach Norden, anschließend ostwsärts bis zur Abteilungslinie 1 Glashütterhang/2 Schützenkopf folgend, dieser Linie nordostwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze, dieser westwärts folgend bis zum Grenzstein Nr. 42, dann etwa 60 m nordwärts das Tal überquerend bis zum Fahrweg und diesem ostwärts entlang bis zur Distriktslinie Rothenberg/XIV Winterschachen, dieser nordostwärts bis zur Nordgrenze der Abteilung 10 Kapellenberg und dieser etwa 450 m südostwärts folgend bis zu dem Waldweg, diesem nordostwärts entlang über Höhe 345,0 bis zur L 485, dann der L 485 etwa 250 m südwestwärts folgend bis zur Überfahrt, dieser ostwärts entlang über das Buchbachtqal bis zur Nordspitze der Abteilung 26 Buchbachbrückel, von dort aus südwestwärts der Staatswaldgrenze bis zur Abteilungslinie 23 Hüttental/25 Hüttenberg und dieser Linie etwa 120 m in gleicher Richtung folgend bis zu dem nach Westen abgehenden Waldweg, diesem westwärts entlang durch die Mulde bis zur Abteilungslinie 22 Krappenberg/23 Hüttental, dann dieser Linie etwa 130 m südostwärts folgend bis zu der Schneise in der Abteilung 22 Krappenberg, dieser westwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze und in gleicher Richtung weiter bis zur L 485 nordwärts folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Neunte Kernzone (Guttenberg)

Beginnend an der Bundesgrenze westlich von Schweigen-Rechtenbach beim Zusammentreffen der östlichen Grenze des Mundarwaldes mit der Bundesgrenze, von dort aus in allgemein westlicher Richtung der Bundesgrenze entlang bis zur Kreisgrenze Südliche Weinstraße/Pirmasens, dann dieser Kreisgrenze folgend bis zur L 478, von hier aus weiter in südlicher Richtung bis zur Bundesgrenze und dieser in allgemein westlicher Richtung entlang bis zum Grenzstein Nr. 21 auf dem Kopelstein in der Gemarkung Nothweiler, von da aus der Gratlinie des Kolbenberges nach Nordosten über die Wegespinne im Sattel und weiter dem Grat über Höhe 386,6 bis zur Gemarkungsgrenze Nothweiler/Bobenthal bei Höhe 330,4 folgend, von hier aus dieser Gemarkungsgrenze nordwestwärts bis zur K 46 und dieser nordwärts folgend bis zur Gemarkungsgrenze Niederschlettenbach, von da aus der Wald-/Weisengrenze nordostwärts entlang bis zum Eulenbachsträßchen beim Grenzstein Nr. 130 im Wieslautertal und weiter entlang der Wald-/Wiesengrenze parallel der Wieslauter bis zur Gemarkungsgrenze Bobenthal/Niederschlettenbach, dann dieser Gemarkungsgrenze bis zum Rappenfelsen am Eingang des Eulenbachtales folgend von hier aus dem nach Südosten abgehenden Fahrweg bis zur Südostecke des Mittelberges, dann dem Fahrweg nach Westen bis zur Überfahrt bei Höhe 198,6 folgend, von da aus entlang der Eigentumsgrenze des Gräflich Nessrode´schen Privatwaldes zur Wieslauter und zur Grenze des Kirchenwaldes Bobenthal bei Höhe 179,9, von hier aus in nordöstlicher Richtung über die Wieslauter und die L 478 bis zur Gemeindewaldgrenze Bobenthal weiterführend, dann nach Nordwesten der Staatswaldgrenze durch das Bockbachtal über die Hangnase zur L 478 folgend, dieser entlang bis zur Einmündung des Fahrwegs aus dem Porzbachtal und diesem in nördlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bobenthal/Erlenbach, dann der Gemarkungsgrenze entlang nach Südosten bzw. Osten über Hirzeck zur Hirzeckerstraße und dieser folgend bis zum Sträßchen an der nördlichen Bergnase des Krummen Ellenbogens, von hier aus dem Sträßchen südwärts entlang bis etwa 60 m vor der Pfälzerhütte, dann der nach Osten abgehenden Schneise bzw. dem anschließenden Weg talabwärts in das Reisbachtal bei Höhe 276,3 folgend, ab hier der Gemarkungsgrenze Böllenborn/Oberotterbach entlang hangaufwärts über die Hühnerfelsen bis zur Grenze des Mundarwaldes, dann dieser Grenze zunächst nordwärts, anschließend südostwärts folgend über den Kanzelberg bis zur Wegespinne nördlich der Ruine Guttenberg bis zur Gemarkungsgrenze Schweigen-Rechtenbach/Oberotterbach von Drei Buchen, von da aus zunächst ostwärts, dann südostwärts dieser Gemarkungsgrenze folgend bis zur Distrikslinie I Humberg/XII Schloßberg, dieser südwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie 1 Steinbühl/2 Tiefenborn, von da aus der südwestlichen Grenze der Abteilung 1 Steinbühl folgend bis zum Grenzstein Nr. 24, dann der Staatswaldgrenze südwärts bis zum Grenzstein Nr. 25 und anschließend der Abteilungslinie 5 Rabental/8 Breitenborn entlang bis zur Nordgrenze der Abteilung 7 Pitzberg, von hier westwärts der Abteilungslinie 7 Pitzberg/8 Breitenborn über die Alte Schanze bis zur Grenze des Mundarwaldes folgend, dann südostwärts entlang dieser Grenze bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

Zehnte Kernzone (Nestelberg)

Beginnend an der Bundesgrenze am Zollstock (südlich von Petersbächel) dem unteren Hangweg in allgemein nordöstlicher Richtung entlang bis zum Grenzstein Nr. 20 an der K 43, diese überquerend und der Staatswaldgrenze um den Nestelberg herum folgend bis zum Grenzstein Nr. 80, von hier ab dem sogenannten Gienanthweg entlang bis zur Abteilungslinie 9 Große Walzendell/10 Zundelsberg beim Grenzstein Nr. 90, dieser Abteilungslinie in südwestlicher Richtung entlang bis zum zweiten Hangweg, diesem Hangweg zunächst in südlicher, dann in allgemein südwestlicher Richtung bis zur südwestlichen Hangnase des Zundelberges folgend, von dort aus der in südwestlicher Richtung abgehenden Schneise abwärts in die Schindelsdell bis zu dem Waldweg und diesem südostwärts entlang bis zur K 43, dann der K 43 etwa 250 m westwärts bis zu der nach Süden abzweigenden Staatswaldgrenze und dieser folgend bis zu dem aus dem Wengelsbachtal kommenden Feldweg, von da aus entlang diesem Weg über den Wengelsbach bis zum Parkplatz, anschließend der Staatswaldgrenze in allgemein südöstlicher Richtung folgend bis zum Grenzstein Nr. 31, von hier aus dem Fahrweg nach Nordosten entlang bis zur Brücke (über den Saarbach), dann dem nach Süden abgehenden Fahrweg folgend um die Ostecke des Hichtenberges herum bis zur Wegespinne im Hichtenbachtal bei Höhe 236,2, von da aus zunächst südwestwärts dem Fahrweg etwa 400 m folgend bis zu dem südostwärts abzweigenden Fahrweg und diesem in südöstlicher Richtung entlang bis zur Bundesgrenze, dann der Bundesgrenze westwärts folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.