600320
Landesverordnung
über den
Vom 26. November 1984
Auf Grund des § 19 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird im
Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Pfälzerwald“.
(2) Die §§ 4 bis 8
gelten nicht
1. für Flächen im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt
ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner
Rechtsverbindlichkeit (§ 12 des Bundesbaugesetzes),
2. für Flächen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes;
3. für Abbauflächen von
Bodenschätzungen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche
Abbaugenehmigung erteilt war.
§ 2
(1) Der „Naturpark
Pfälzerwald“ umfaßt die Verbandsgemeinden Dahn, Hauenstein, Hochspeyer,
Lambrecht (Pfalz), Annweiler am Trifels, Teile der Städte Pirmasens, Kaiserslautern,
Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Bad Dürkheim und Grünstadt
sowie Teile der Verbandsgemeinden Pirmasens-Land, Rodalben,
Waldfischbbach-Buirgalben, Enkenbach-Alsenborn, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl,
Eisenberg (Pfalz), Winnweiler, Bad Bergzabern, Edenkoben, Landau-Land,
Maikammer, Deidesheim, Freinsheim, Grünstadt-Land, Hettenleidelheim und
Wachenheim an der Weinstraße.
(2) Die Grenze des
„Naturparks Pfälzerwald“ verläuft wie folgt:
Von der Bundesgrenze bei
Schweigen-Rechtenbach, Ortsteil Schweigen, entlang der Bundesstraße (B) 38 in
nördlicher Richtung bis zur B 48 in Bad Bergzabern, dieser entlang bis zur
Landstraße (L) 508, dieser folgend bis zur L 509 vor Eschbach, weiter entlang
der L 509 bis zur B 10 in Landau in der Pfalz, weiter entlang der B 10 in
südöstlicher Richtung bis zur B 38, weiter entlang der B 38 bis zur B 271 in
Neustadt an der Weinstraße, Stadtteil Mußbach, weiter entlang der B 271 bis zur
L 450 in westlicher Richtung bis zur östlichen Gemeindegrenze von Kindenheim,
von dort entlang der östlichen und südöstlichen Gemeindegrenze von Kindenheim
bis zur westlichen Gemeindegrenze von Bockenheim an der Weinstraße, dieser
Grenze in südlicher Richtung folgend bis zur westlichen Gemeindegrenze von Bockenheim
an der Weinstraße, dieser Grenze in südlicher Richtung folgend bis zur
westlichen Gemeindegrenze von Grünstadt, dieser in südlicher Richtung folgend
bis zur L 395, dieser entlang in westlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 37
in Ebertsheim, entlang der K 37 nach Süden bis zur Bahnlinie, dieser entlang in
Richtung Hetteinleidelheim bis zur K 73, von dort in südöstlicher Richtung
entlang der nichtklassifizierten Straße nach Tiefenthal bis zur Einmündung in
die L 453; dieser folgend bis zur Abzweigung der K 36; dann entlang der K 36
bis zur Autobahn (A) 6, weiter der A 6 in westlicher Richtung folgend bis zur B
47; dieser entlang bis zur K 35 in Hettenleidelheim, weiter entlang der K 35 in
westlicher Richtung bis zur östlichen Kreisgrenze des Donnersbergkreises; von
dort entlang der K 74 bis zur Bahnlinie Grünstadt-Kaiserslautern, dann in
nordöstlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zur Unterführung östlich von
Bahnkilometer 11, von dort in nördlicher Richtung dem Weg zur L 395 bis zur K
75 und dieser bis zur Abzweigung der K 76 folgend, der K 76 in nordöstlicher
Richtung entlang bis zur Einmündung in die B 47; dieser in nördlicher Richtung
entlang bis zur nördlichen Gemeindegrenze von Kerzenheim, sodann in westlicher
Richtung der Gemeindegrenze von Kerzenheim folgend bis zur östlichen
Gemeindegrenze von Breunigweiler, der Gemeindegrenze von Breunigweiler in
südlicher Richtung entlang bis zur nördlichen Gemeindegrenze von Sippersfeld;
dieser folgend bis zur L 394, dieser entlang in südlicher Richtung bis zur L
395 und dieser folgend bis Enkenbach-Alsenborn, Ortsteil Enkenbach, von dort
der Bahnlinie entlang in Richtung Kaiserslautern bis zu der militärischen
Verbindungsstraße von Kaiserslautern, Stadtteil Eselsführth, zur L 504
(Autobahnzubringer der US-Streitkräfte), sodann dieser Verbindungsstraße in
südlicher Richtung bis zur L 504 folgend; dieser in westlicher Richtung entlang
bis zur Gasfernleitung Homburg-Ludwigshafen NW 325; dieser in westlicher
Richtung folgend bis zur B 40, dieser entlang bis zur L 363 in Landstuhl,
weiter entlang der L 363 in südlicher Richtung bis zur L 473, dieser entlang
bis zur Einmündung in die B 270, dieser entlang bis zur L 501; dieser folgend
bis zur L 499 bis zur B 270; dieser folgend bis zur L 497, dieser entlang bis
zur L 482 in Rodalben und dieser weiterfolgend bis zur B 10; dieser entlang in
östlicher Richtung bis zur L 484 und dann dieser folgend bis zur L 486; dieser
folgend bis zur K 4 in Pirmasens, Stadtteil Ruhbank, dieser entlang bis zur K 7
und dieser folgend bis zur K 6; dieser entlang in nordwestlicher Richtung bis
zur Gemeindegrenze von Eppenbrunn, dieser in südwestlicher Richtung folgend
bis zur L 478, dieser entlang in nordwestlicher Richtung bis zur K 1, dieser
entlang bis zur Bundesgrenze und dieser folgend in östlicher Richtung bis zur B
38 bei Schweigen-Rechtenbach, Ortsteil Schweigen.
(3) Die umgrenzen
Straßen, Bahnlinien und Wege hören nicht zum „Naturpark Pfälzerwald“.
§ 3
(1) Im „Naturpark
Pfälzerwald“ werden zehn Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes
bestimmt. Die Grenzen der Kernzonen sind in der Anlage 2 beschrieben und in der
als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnet.
(2) Die umgrenzenden
Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zu den Kernzonen.
§ 4
(1) Schutzzweck für den
gesamten „Naturpark Pfälzerwald“ ist
1. die Erhaltung der
landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Pfälzerwaldes mit seinen ausgedehnten
Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern, seinen Felsregionen des
Buntsandsteins und der Gebirgskette der Haardt und des Wasgaus mit dem
vorgelagerten Rebengelände.
2. die Sicherung und
Entwicklung dieser waldreichen Mittelgebirgslandschaft für die Erholung
größerer Bevölkerungsteile,
3. die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts für einen großräumigen
ökologischen Ausgleich.
(2) Zusätzlicher
Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu
ermöglichen.
§ 5
(1) Im „Naturpark Pfälzerwald“
ist es verboten, ohne Genehmigung der Landespflegebehörde:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern; ausgenommen
sind Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestaltete, landschaftsangepaßte
Hochsitze im Wald an Waldrändern und Feldgehölzen,
2.
feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder
sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen oder zu erweitern,
4.
die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen einer Grundfläche
ab 100 m² zu verändern,
5.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete
oder Ufer von Gewässern zu verändern,
6.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen
(§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,
7.
Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme zu verlegen,
8.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
9.
Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anzulegen oder zu erweitern,
10. Motorsportanlagen oder
Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erweitern,
11. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene
Fahrzeuge durchzuführen,
12. außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu
fahren oder zu parken,
13. Motorsportveranstaltungen
durchzuführen,
14. auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und
Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von
Waldarbeiterschutzwagen,
15. bedeutsame
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Elsen
oder Trockenrasen zu beseitigen oder zu beschädigen,
16. Wald zu roden,
17. Flächen erstmals
aufzuforsten,
18. Einfriedungen aller Art (einschließlich
Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern,
19. Inschriften, Plakate,
Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder
Betriebsstätten oder Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder
auf dem Schutz des Naturparks hinweisen.
(2) In den Kernzonen ist
es verboten:
1. Festzelte, feste oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche anlagen
(einschließlich bewirtschaftete Hütten) zu errichten,
2. Material- oder
Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anzulegen oder zu erweitern,
3. Stellplätze oder
Parkplätze anzulegen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campinglätze oder ähnliche
Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
4. auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und
Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von
Waldarbeiterschutzwagen,
5. Motorsportanlagen oder
Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) zu errichten oder zu erweitern,
6. Reitwettbewerbe
außerhalb von Reitsportanlagen durchzuführen,
7. ohne zwingenden Grund
Lärm zu erzeugen.
(3) Die Genehmigung nach
Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks
(§ 4) nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden
kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach
Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche
Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt
worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
§ 6
(1) Die Genehmigung nach
§ 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich
die Maßnahme ausgeführt werden soll.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in Fällen des § 5 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates
für Landespflege abweichen, so hat sie die nächsthöhere Landespflegebehörde zu
unterrichten.
§ 7
(1) § 5 ist nicht
anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße
Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau,
Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues;
die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und -tränken, forstlicher Kulturzäune,
Weinbergseinfriedungen und Waldarbeiterschutzhütten,
2. die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und
Fischereihütten,
3. die Errichtung
öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung
der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
4. die Unterhaltung
öffentlicher Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung.
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 5 ist nicht
anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen
landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 5 ist nicht
anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen und Eirichtungen mit ihren
Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert
oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie
sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen
oder Aufschütten verändert,
5.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder
Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern verändert,
6.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
sowie Bergbahnen errichtet,
7.
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit
Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
9.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10. § 5 Abs. 1 Nr. 10
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet
oder erweitert,
11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für
schienengebundene Fahrzeuge durchführt,
12. § 5 Abs. 1 Nr. 12
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit
Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt,
13. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
14. § 5 Abs. 1 Nr. 14 auf
anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet,
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
15. § 5 Abs. 1 Nr. 15
bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder
Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen beseitigt oder beschädigt,
16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Wald
rodet,
17. § 5 Abs. 1 Nr. 17
Flächen erstmals aufforstet,
18. § 5 Abs. 1 Nr. 18
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) errichtet oder
erweitert,
19. § 5 Abs. 1 Nr. 19
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1
Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschaftete Hütten) errichtet,
2. § 5 Abs. 2 Nr. 2
Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert,
3. § 5 Abs. 2 Nr. 3
Stellplätze, Parkplätze anlegt oder Sport, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder
ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
4. § 5 Abs. 2 Nr. 4 auf
anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet,
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
5. § 5 Abs. 2 Nr. 5
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet
oder erweitert,
6. § 5 Abs. 2 Nr. 6
Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchführt,
7. § 7 Abs. 2 Nr. 7 ohne
zwingenden Grund Lärm erzeugt.
§ 9
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Pfälzerwald“ vom 1.
September 1967 (Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz S. 140) außer Kraft.
Mainz, den 26. November
1984
Der Minister für
Soziales,
Gesundheit und Umwelt
Rudi Geil
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Grenzen der Kernzonen
Erste Kernzone (Isenach)
Beginnend im Großen Kieferntal
südlich der Ortslage Höningen auf Höhe der Abteilungslinie 3 Neuwied/6 Unterer
Hollerguckel des Leininger Schulwaldes der Westgrenze der Abteilung 3
Bachenrück südwärts folgend bis zur Gemeindewaldgrenze Freinsheim, dann
südostwärts entlang den Westgrenzen der Abteilungen 6 Bachenrück und 7
Kleinkieferntal bis zur Abteilungslinie 8 Rahnfels/9 Südlicher Ameisenkopf,
dieser ostwärts folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim, dann der
Gemarkungsgrenze zunächst südwestwärts, anschließend südwärts entlang bis zur
Abteilungslinie 4 Raubwald/5 Schmelzerhang im Stadtwald Bad Dürkheim
(Leistadt), dieser Linie und anschließend der Nordgrenze der Abteilung 8
Schmelzerhang im Gemeindewald Weisenheim am Sand westwärts folgend bis zur
Gemeindewaldgrenze Weisenheim am Sand/Kallstadt, dann dieser Grenze zunächst
westwärts bis zum Eckberg anschließend nordwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie
3 Wolfental/4 Habichtsdelle im Gemeindewald Kallstadt, dieser Linie
südwestwärts durch das Wolfental folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim,
von hier aus westwärts entlang der Gemarkungsgrenze bis Höhe 335,2 dann weiter
der Gemarkungsgrenze nordwestwärts bis zum Einsiedlerbrunnen und anschießend
südwestwärts bis zur Isenach folgend, von da aus dem Isenach-Talweg etwa 550 m
aufwärts entlang bis zu der Überfahrt bei der Mittleren Isenach, dann der
Überfahrt westwärts bis zur Distriktslinie VI Schützfelderberg/VII Schnapphahn
und dieser Linie westwärts über die Obere Isenach bis zum Schnittpunkt der
Distriktslinien IV Rußhütterkopf/VI Schützfelderberg/VII Schnapphahn folgend,
anschließend der Grenze des Distrikts IV Rußhütterkopf südwestwärts entlang bis
zur Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim im Törigtal, von da aus der Gemarkungsgrenze
südwestwärts bis zum Eingang des Erlenbachtales und anschließend nordwestwärts
der Gemarkungsgrenze im Erlenbachtal folgend bis zur Distriktslinie III Mauereck/XIX
Langenberg, dieser nordwestwärts entlang durch das Erlenbachtal bis zur
Distriktslinie XIX Langenberg/VII Gerolsheim, dieser westwärts und hangaufwärts
bis zum Grat, dann der Distriktslinie XIX Langenberg/VIII Heßheim südwärts bis
Höhe 422, anschließend zunächst südwestwärts, dann westwärts folgend bis zur
Distriktslinie XIX Langenberg/IV Schloßberg im Glasbachtal, dieser Linie südwestwärts
entlang bis zur Südostspitze der Abteilung 6 Rehbocksdell, von dort aus
nordwestwärts zunächst der Staatswaldgrenze, anschließend in gleicher Richtung
der Distriktslinie IV Schloßberg/V Vorderer Langenberg folgend bis zur
Distriktslinie II Pfaffenberg/IV Schloßberg (ausgebaute Zufahrtsstraße zum
Forsthaus Schorlenberg), dieser Waldstraße nordwärts entlang bis zu der
Wegespinne in Höhe der Abteilungslinie 8 Kleine Kieneck/9 Nußknick, von da aus
der Waldstraße nordostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 7 Große Kieneck/10
Schorlenberg, dieser südostwärts bis zur Abteilungslinie 4 Buchelkopf/10
Schorlenberg und anschließend ostwärts entlang den Südgrenzen der -abteilungen
4 Buchelkopf und 3 Bucheltal bis ins Langental, von da aus ostwärts durch das Scheidtal
der Südgrenze des Distrikts VI Langenberg im Gemeindewald Wattenheim folgend
bis zum Wattenheimer Häuschen, dann nordostwärts der Südgrenze des Distrikts V
Verhau entlang bis zur Grenze der Gemeindewaldungen Wattenheim und
Grünstadt-Sausenheim, von hier aus dieser Gemeindewaldgrenze nordostwärts
folgend bis zur Südostecke der Abteilung 4 Ebertspfad im Gemeindewald
Wattenheim, dann der Grenze des Gemeindewaldes Grünstadt-Sausenheim zunächst
ostwärts, anschließend südwärts entlang bis zur Grenze des Gemeindewaldes
Neuleiningen, dieser Grenze ostwärts durch das Frauental bis zum Appertal,
anschließend südostwärts bis zur Gemeindewaldgrenze Grünstadt-Sausenheim und
dieser zunächst in gleicher Richtung, dann südwärts folgend bis zur Grenze des
Gemeinschaftswaldes (Kircheim-Kleinkarlbach-Battenberg), von hier aus
nordostwärts der Grenze des Gemeinschaftswaldes entlang bis zum Eckbach und
diesem nordostwärts folgend bis auf Höhe der Abteilungslinie 1 Untere
Altwiesen/2 Unterstadt im Gemeindewald Altleiningen, dieser Linie südwärts bis
zur Distriktslinie II Grafenwald/III Bürgerwald und dieser etwa 70 m
nordostwärts entlang bis zur Ostgrenze der innerhalb des Gemeindewaldes
Altleiningen gelegenen Privatwaldenklave, dann der Ostgrenze dieser
Privatwaldenklave südostwärts folgend bis zur Grenze Leininger
Schulwald/Gemeindewald Altleiningen, dieser etwa 200 m südostwärts und
anschließend der Abteilungslinie 2 Am Sich/1 Brunnengeleite/3 Neuweg folgend
bis zum Ausgangspunkt im Großen Kieferntal zurück.
Zweite Kernzone
(Drachenfels)
Beginnend bei der Alten
Schmelz an Der B 37 südwärts der Distriktsgrenze XXVII Hahnacker/XXVIII
Kehrdichannichts des Limburg-Dürkheimerwaldes folgend bis Höhe 344,9 von da aus
etwa 300 m südostwärts entlang der Abteilungslinie 3 Eiskeller/3 Sausentalhang
bis zu dem Fahrweg, der vom Forsthaus Kehrdichannichts nach Lambertskreuz
führt, diesem Fahrweg in allgemein südwestlicher Richtung über Jagdstein und
Kaisersgärtchen bis Lambertskreuz folgend, dann in allgemein südwestlicher
Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Bad Dürkheim über den Salweidenkopf und
die Hohe Loog durch das Retschbachtal zur B 39, von hier aus in allgemein
nordwestlicher Richtung der Grenze des Limburg-Dürkheimerwaldes parallel zur B
39 folgend bis zur Abteilungslinie 3 Sohl/4 Hentzenhütte, dann zunächst etwa
300 m in nordöstlicher, anschließend in nördlicher Richtung entlang der
Westgrenze der Abteilung 3 Sohl bis Höhe 403,5 von da aus zunächst in gleicher
Richtung, anschließend nordwestwärts der Ostgrenze der Abteilung 5 Nahmsweg
folgend bis zum Buchentor, dann etwa 200 m südwestwärts der Abteilungslinie 3
Mainzertäler/4 Engelsbergerfeld entlang bis zu dem Fahrweg, diesem
nordwestwärts durch die Abteilung 4 Engelsbergerfeld, anschließend nordwärts
durch die Abteilung 5 Kreuzerhang folgend bis zur Westgrenze der Abteilung 2
Schafunter, dieser Grenze nordwärts entlang bis zur Höhe 389,3 (Schafunter),
von hier aus in allgemein nördlicher Richtung der Westgrenze des Distrikts XIII
Hansentalerhöhe folgend bis zur Distriktlinie IX Spechtkopf/XII
Kirschtalerhöhe, dieser nordwärts bis zur Distriktslinie XI Erdbeerenberg/XII
Kirschtalerhöhe und dieser ostwärts entlang durch das Althüttental bis zum
Sträßchen im Glastal, dann dem Sträßchen nordostwärts bis zur B 37 und dieser in
allgemein östlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
Dritte Kernzone
(Schwarzsohl)
Beginnend in der
Gemarkung Elmstein an der Paul Selbach Ruhe südlich der Siedlung Schwabenbach
in nordwestlicher Richtung der Distriktsgrenze XII Mordkammer/XVII Reiseneck
etwa 150 m hangaufwärts bis zu dem Hangweg, diesem durch die Abteilungen 1
Harzhütten und 2 Nauweg bis zur Distriktsgrenze XII Mordkammer/XIII Schloßberg,
danach dieser Distriktslinie in südlicher Richtung folgend bis zur Abteilung 4
Mordkammerloch, dann westwärts weiter auf der südlichen Grenze der Abteilungen
3 Lindenteich und 7 Hintere Branderdell bis in das Legelbachtal, dieses Tal
überquerend entlang der Abteilungslinie 3 Vordere Zwiesel/4 An der Schmelz bis
zur L 504, dem Verlauf der L 504 folgend bis zur Abteilungslinie 4 An der
Schmelz/5 Schneidkaut, von da dieser Linie nach Südwesten bis zum Eingang des
Oselbachtales an der L 499 folgend, von hier in westlicher und südwestlicher
Richtung dem hier beginnenden, ansteigenden und parallel zur L 499 verlaufenden
Waldweg bis zur Abteilungslinie 5 Neuwies/6 Niederer Oselkopf und dieser Linie
nach Süden bis ins Tal zur L 499 folgend, dann westwärts entlang der L 499 bis
zum Mückental vor dem Ortsteil Mückenweise, anschließend dem Waldweg im Talgrund
des Mückentalls aufwärts bis zur Abteilungslinie 1 Mückental/2 Hofberg folgend,
hier nach Südwesten drehend entlang dieser Abteilungslinie bis zur
Nordostgrenze der Abteilung 3 Mückenkopf, dieser Abteilungsgrenze etwa 100 m
nach Südost und dann nach Südwest bis zum Talgrund des Enkenbachs, dann dem
Enkenbach aufwärts folgend bis zur Abteilungslinie 4 Brunnendell folgend weiter
entlang der Abteilungslinie 3 Enkenbach über die Höhe 482,8 bis zur B 48, von
da aus etwa 400 m der B 48 entlang und weiter der sogenannten Römerstraße und
zugleich Gemarkungsgrenze Elmstein/Waldleiningen bis zur Distriktsgrenze VI
Jägerhübel/VII Stüterhald, von hier entlang dieser Distriktslinie nordwestwärts
bzw. nordwärts durch das Stüterloch bis zur Abteilung II Lindentalerhald,
anschließend der Abteilungslinie 9 Brückendell/11 Lindentalerhald hangaufwärts
bis zur Höhe 385,6 von da aus der in nordöstlicher Richtung verlaufenden Grenze
der Abteilung 11 Lindentalerhald folgend bis zur Abteilungslinie 1
Schloßberg/13 Jägerhüblerschlag, entlang dieser Abteilungslinie südostwärts bis
in das Churecktal, dann dem Churecktal abwärts folgend bis zur Distriktslinie V
Brunnenberg/VI Jägerhübel, von hier dieser Disktriktslinie südwärts entlang bis
zur Abteilungslinie 11 Pletschenschlag/13 Leinhöferberg, dieser Abteilungslinie
und anschließend der Abteilungslinie 12 Vorderer Streitwald/15 Brunnenbergerhang
folgend in das Brunnental, dann der Ostgrenze der Abteilung 15
Brunnenbergerhang nordwärts bis zur Abteilungslinie 1 Kirchhofhald/5 Brunnenbergerschlag
und dieser nordostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 1 Kirchhofhald/2
Brunnensohl, dieser Linie nordwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze im
Leinbachtal, dieses nordwärts überquerend und anschließend der Abteilungslinie
3 Roteneck/4 Harzofen in gleicher Richtung etwa 300 m folgend bis zu dem diese
Abteilungslinie kreuzenden Fahrweg, diesem etwa 50 m westwärts und dann dem
südwestwärts abgehenden Fahrweg zunächst südwestwärts, dann nordwärts folgend
bis zu dessen Auftreffen auf die K 47 in Höhe der Abteilungslinie 2 Hölle/4
Harzofen, von da aus der K 47 nordwestwärts entlang bis zur B 48, von hieraus
in nordöstlicher Richtung der sogenannten Hochstraße folgend über
Mitteleck-Sohl bis zur sogenannten Meisenkopfstraße, ab hier in östlicher Richtung
entlang der auf der Kammlinie verlaufenden Hochstraße weiter über Drei Linden
bis zur Höhe 424,3 bzw. zur Abteilungslinie 1 Saupfad/2 Harzofendell, von da
aus dieser Abteilungslinie hangabwärts folgend bis zur Leinbachtalstraße, der
Leinbachtalstraße etwa 200 m abwärts entlang bis auf Höhe der Vorderen
Davidsdelle, dann das Tal in südlicher Richtung überquerend hangaufwärts der
Abteilungslinie 1 Bordmühle/2 Davidsdell bis zur Gemarkungsgrenze
Frankenstein/Weidenthal, von aus weiter der Gemarkungsgrenze nach Nordosten bis
zu dem die Gemarkungsgrenze kreuzenden Hangweg vor Grenzstein Nr. 210 folgend,
diesem Hangweg in allgemein südlicher Richtung entlang durch die Abteilungen 18
Hoheschlauf, 17 Langeck, 5 Franzosental, 6 Weihereck, 7 Kohldell und 8 Steinighohlerkopf
bis zur K 38, der K 38 folgend bis zum Plateau etwa 100 m vor der
Gemarkungsgrenze Weidenthal, von hier der Abteilungslinie 10 Silberdell/13
Himbeerhorst bis in das Langental folgend, dann in südöstlicher Richtung
hangaufwärts entlang der Abteilungslinie 10 Silberdell/11 Hasentränk bis zur
Abteilungslinie 7 Buchhalde auf dem Grat, dieser Abteilungslinie etwa 150 m
nach Süden bis zur Abteilungslinie 8 Esthaler Pfad/7 Buckhalde und anschließend
dieser Abteilungslinie weiter in das Weißenbachtal folgend, dem Weißenbachtal
abwärts bis zur Abteilungslinie 1 Erste Dell/7 Schönberg, dann dieser
Abteilungslinie weiter in das Weißenbachtal folgend, dem Weißenbachtal abwärts
bis zur Abteilungslinie 1 Erste Dell/7 Schönberg dann dieser Abteilungslinie nach
Südosten hangaufwärts bis zur Stromleitung auf dem Grat folgend, danach
südwärts der Stromleitung folgend bis zur Grenze des Gemeindewaldes Weidenthal,
dieser Grenzlinie nach Nordosten bis etwa 100 m nach dem Grenzstein Nr. 140 zur
Abteilungslinie 1 Tunnelkopf 2 Morschbacher Kiefern und dieser Abteilungslinie
abwärts bis zur Morschbachtalstraße folgend, dann etwa 200 m dieser Straße
talauswärts bis zur Abteilungslinie 7 Stierdell/8 Goldschmiedsdell folgend,
dieser Abteilungslinie dann etwa 100 m hangaufwärts bis zum Hangweg und diesem
Folgend durch die Abteilungen 8 Goldschmiedsdell, 1 Rußhütterhang, 6
Fischertal, 4 Rehpfad, 3 Klein Bechertal, 2 Becherhöhe, 1 Groß Bechertal, 1
Neuwiesereck, 2 Bergschleif, 3 Schlangenbrunnen, 4 Rehhang, 5 Kopfstück, 3 Zigeunerkopf,
3 Erlenkopf und 4 Viehunger bis zur Distriktslinie VI Hausberg/VII Unterstätterberg,
dieser Distriktslinie aufwärts zum Sattel Buchentalerhöh und dann abwärts durch
das Beckertal zur K 23 folgend, dann der K 23 aufwärts entlang bis zu dem etwa
100 m vor dem Esthaler Forsthaus von Südwest einmündenden Waldweg, diesem
Waldweg zunächst in südlicher Richtung etwa parallel zur K 23 bzw. zur L 499
durch das Völertal bis zur Abteilungslinie 3 Steinbach/4 Steinbachbrunnen und
dieser Abteilungslinie in das Steinachtal folgend, dann dem Steinbachtal
abwärts bis zu dem zwischen den Grenzsteinen Nrn. 7 und 8 abgehenden Waldweg
und diesem durch die Abteilungen 1 Steinbach, 2 Sägerdell und 3 Steindell bis
in das Erfensteiner Tal folgend, von hier aus dem Tal abwärts bis zur
Abteilungslinie 2 Hahnendeich/ 5 Schloßberg und entlang den Abteilungslinien 4
Schloßdell/6 Spitzacker bzw. 8 Breitensteinereck/7 Hanfacker bis zum Parkplatz
am Eingang des Breitenbachtales an der L 499 folgend, von da aus hangaufwärts
entlang der Gemarkungsgrenze Esthal/Elmstein bis zur Höhe 383,3 und weiter dem
Grat entlang der Abteilungslinie 5 Sägmühlteich/3 Rehteich/2 Klein Hertel über
die Höhe 312,1 dann der Abteilungslinie 3 Huntertal/2 Ehscheider Kupp/4
Simonseck bis zur Abteilungslinie 5 Hammereck folgend, von dort nordwärts
entlang den Abteilungslinien 5 Hammereck/2 Ehscheider Kupp bzw. 6
Süpechtendell/7 Klein Ehscheid zum Ausgangspunkt an der K 22 südlich des
Wohnplatzes Schwabenbach zurück.
Die Ortslage Esthal wird
wie folgt ausgenommen:
Beginnend an der K 23 am
Eingang des Straufelstales Distriktlinien 1 Dörrenberg/VI Aschberg bzw. III
Hinterer Gleisberg/IV Mittlerer Gleisberg/V Vorderer Gleisberg im Privatwald
der Allianz AG bis zur Staatswaldgrenze beim Grenzstein Nr. 35 folgend, von
dort aus entlang der Wald-/Feldgrenze (Staatsgrenze) bis zu dem Fahrweg, der
durch die Abteilung 4 Gericht zur Abteilungslinie 3 Wintertal/4 Gericht führt,
von da aus entlang dieser Abteilungslinie bis zur Abteilungslinie 2
Metzelsrain/4 Gericht und dieser in nördlicher Richtung bis zur Abteilungslinie
1 Sandacker/2 Metzelsrain folgend, von hier aus dieser Abteilungslinie folgend
bis in das Breitenbachtal oberhalb der Kläranlage Esthal, dann entlang dem Tal
in nordöstlicher Richtung bis zur Waldgrenze, von da aus in nordwestlicher
Richtung der Schneise bis zum Grat des Michaelsberges folgend, dann in
nordöstlicher Richtung entlang dem Grat über Höhe 490,9 bis zum Grenzpunkt der
Abteilungslinien 1/3/5 im Privatwald, von hier aus über die Hangnase südostwärts
zum Eingang des Hengstbachtales an der K 23, anschließend in gleicher Richtung
der K 23 folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
Vierte Kernzone
(Heidelsburg)
Beginnend am Westrichhof
(südlich der Ortslage von Heltersberg) im Gemeindewald Heltersberg der
Distriktslinie I Holzröder/II Dinkelsberg in südöstlicher Richtung entlang über
den Binsborn in das Tal und weiter bis zum Hundsbärchel, von da aus in
allgemein nordöstlicher Richtung der Staatswaldgrenze bis zur L 499 folgend,
dann der L 499 in allgemein nordöstlicher Richtung entlang bis zur Kreisgrenze
Pirmasens/Kaiserslautern etwa 130 m östlich des Kastanienbaumes, dieser Grenze
in allgemein nördlicher Richtung bis zur K 30/K 52 und anschließend dem Fahrweg
ostwärts über das Tal folgend bis zum Talweg, diesem Weg nordwärts entlang bis
zur L 500, dieser in allgemein östlicher Richtung folgend bis zu deren
Auftreffen auf die L 499 südwestlich von Johanniskreuz, von da aus der L 499
etwa 620 m südwestwärts entlang bis in Höhe des nach Südosten abzweigenden
Waldweges, dann die L 499 überquerend und diesem Waldweg südostwärts bis zur
Abteilungslinie 1 Helle Eichen/5 Großer Steinberg und dieser in gleicher
Richtung folgend bis zur Abteilungslinie 1 Helle Eichen/2 Kiefernköpfchen, von
da aus südostwärts entlang der Abteilungslinie 5 Großer Steinberg/2 Kiefernköpfchen/3
Kleiner Steinberg bis zur Distriktslinie XII Pferdsbrunnereck/XIII Steinberg,
dieser Distriktslinie südwestwärts folgend bis zur Abteilungslinie 2 Sandkopf/2
Teufelsloch über Höhe 566, 1 folgend bis zur Straßenkreuzung B 48/L 496, von
hier aus dem dort nach Süden abgehenden, etwa parallel zur L 496 in allgemein
südlicher Richtung durch die Abteilungen 3 Schächerhübel, 4 Jagdhaus, 1
Kapitänshütte, 2 Schwarzsohl und die Nordostecke der Abteilung 1 Obere Ramschel
verlaufenden Waldweg entlang bis zur L 496, dann der L 496 westwärts entlang
bis zur Höhe 499,3 von hier aus der Abteilungslinie 15 Grübenköpfchen/17
Falkenstein westwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze, dann der
Staatswaldgrenze in allgemein westlicher Richtung entlang bis zur
Abteilungslinie 5 Wolfsköpfchen/6 Heuweg und dieser westwärts folgend bis in
das Rauschenbachtal, dem Rauschenbach westwärts entlang bis zum Schwarzbach,
hier das Schwarzbachtal überquerend bis zum Schwarzbachtalsträßchen und diesem
in südwestlicher Richtung folgend bis zum Hermesbächel, von hier aus dem
Hermersbächel aufwärts entlang bis zur Abteilungslinie 11 Hundsbergerstangen/12
Faustersuhl, dieser hangaufwärts folgend bis zum ersten Hangweg, diesem in
allgemein südwestlicher Richtung entlang bis zur Abteilungslinie 14
Präsidentenkuppe/15 Sandfelserhald, dieser hangabwärts und weiter bis zum
Hundsbächel bei der Hundsweihersägemühle folgend, dann dem Hundsbächel etwa 150
m Nordwests entlang bis in Höhe der Abteilungslinie 1 Hasensöhler/2 Hampeter,
von dort aus westwärts dieser Abteilungslinie folgend bis zur Abteilungslinie 2
Hampeter/4 Ebene, dieser zunächst südwärts, anschließend südwestwärts entlang
bis zur Abteilungslinie 2 Hampeter/3 Dinkelsbächlerhang, dieser südwärts
folgend bis zur K 32, von dort aus der K 32 etwa 150 m südwestwärts entlang bis
zum Talweg in der Abteilung 3 Dinkelsbächlerhang, diesem etwa 250 m nordwärts
folgend bis zu der nach Westen abgehenden Überfahrt, dieser westwärts und
anschießend der Abteilungslinie 3 Hinterer Sommerkopf/2 Mittlerer Sommerkopf/5
Vorderer Sommerkopf westwärts entlang bis zur Distriktslinie XIII Fröhn/II
Aspensohl (Grenze zwischen Staatswald und Gemeindewald Waldfischbach-Burgalben)
in der Sommerdelle, dieser Distriktslinie etwa 450 m nordwärts folgend bis zu
der nach Nordwesten abzweigend Linie, dieser nordwestwärts und anschließend in
gleicher Richtung der Abteilungslinie 3 Gerstendelle/4 Wackenhübel entlang bis
zur Distrikslinie II Aspensohl/III Schwarzenbacherhang, dieser Linie etwa 40 m
nach Südwesten bis zur Abteilungslinie 7 Gerstenhübel/8 Kessel und dieser
nordwestwärts folgend bis zur Ostgrenze der Abteilung 4 Breitendelle, von da
aus nordostwärts entlang dieser Grenze bis zur Distriktslinie I Hüttental/IV
Galgenberg und dieser zunächst nordostwärts, dann nordwärts folgend bis zur
Distriktsgrenze I Hüttental/III Schwarzbornerhald, dieser etwa 200 m ostwärts
entlang bis zu dem nach Norden verlaufenden Waldweg, diesem zunächst in
nördlicher, dann in östlicher Richtung folgend bis zur Höhe 414,6 von dort aus
der Gemeindewaldgrenze Heltersberg zunächst südwärts, dann ostwärts, anschließend
nordostwärts entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.
Fünfte Kernzone
(Taubensuhl)
Beginnend an der
Hornesselswiese dem Helmbach talabwärts entlang bis etwa 500 m nach der
Einmündung des Iggelbachs, von da aus in südöstlicher Richtung der
Abteilungslinie 1 Großer Kanzelfelsen/2 Kanzel im Gemeindewald Rhodt bis zur
Gemeindewaldgrenze Venningen folgend, von hier aus im Bereich des
Gemeindewaldes Venningen entlang den Abteilungslinien 7 Rhodterseite/3
Dreiangel, 6 Maßholdertal/4 Sandplatz und 5 Kohlbachtal/4 Sandplatz in das
Kohlbachtal, dann dem Bach talauswärts entlang der Gemeindewaldgrenze Altdorf
folgend bis zum Kohlbrunnen, von da aus in südöstlicher Richtung der
Gemeindewaldgrenze Kirrweiler entlang bis zur Abteilungslinie 7
Schnepfenplatz/6 Buchertalerhang, von hier aus dieser Abteilungslinie hangaufwärts
in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Wegekreuz am Schnepfenplatz, dann in
gleicher Richtung entlang der Abteilungslinie 7 Am Krummweg/6 Judendelle
abwärts bis zum Argenbach, dann dem Bach etwa 200 m talwärts folgend bis zur
Abteilungslinie 4 Breiter Platz/3 Neuer Weinweg im Stadtwald Neustadt, von da
aus dieser Abteilungslinie entlang über Höhe 333,9 zum oberen Hangweg am
Schnittpunkt der Abteilungslinien 3 Neuer Weinweg/4 Breiter Platz/6
Hirschbrunnen, dann diesem Hangweg nordostwärts um den Hohen Kopf herum bis zur
Distriktslinie XVI Hoher Kopf/XVII Schloßberg und dieser folgend bis zu deren
Auftreffen auf die Distriktslinie XVII Schloßberg/XVIII Ochsenbrunner Hang von
da aus nordostwärts entlang dieser Distriktslinie durch das Schloßtal in das
Höllischtal, dann in nordöstlicher Richtung hangaufwärts der Abteilungslinie 5
Theobaldshalde/6 Am Schutz bis zur Gratlinie folgend, von hier in südöstlicher
Richtung der Gratlinie entlang bis zur Abteilungslinie 8 Emeracker/2 Kessel,
dann dieser Abteilungslinie in nordöstlicher Richtung hangabwärts in das
Iptestal bis zur Gemarkungsgrenze Lambrecht (Pfalz) folgend, anschließend
ostwärts entlang dieser Gemarkungsgrenze über den Kaisergarten bis zur
Abteilungslinie 6 Finstertaler Brunnen/3 Sauhäusel, dieser Abteilungslinie in
südöstlicher Richtung abwärts in das Heidenbrunnertal bis zur Distriktslinie
XXVI Heidenbrunnertal/XXIII Hohberg und dieser etwa 80 m westwärts bis zur Abteilungslinie
3 Bleifelsen/4 Hohberger Kiefern folgend, dann entlang dieser Abteilungslinie
in südlicher Richtung hangaufwärts bis zur Distriktslinie XI Platte/XXIII
Hohberg, dieser Distriktslinie südwestwärts bis zur Distriktslinie XI
Platte/XIII Drehtalerhang und dieser südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 1
Langer Weg/2 An der Hellerhütte, anschließend dieser Abteilungslinie in
südwestlicher Richtung entlang in das Höllischtal bis zur Distriktslinie XIII
Drehtalerhang/XIV Kropfsberg und dieser nach Süden folgend bis zur Abteilungslinie
1 Graskopf/2 Höllischtalbächel, von da aus dieser Abteilungslinie südwestwärts
und weiter dem Fahrweg südlich der Jakobshütte in südlicher Richtung entlang
bis zur Distriktslinie V Studerbildkopf/IV Oberscheid beim Studerbild, von da
aus der Linie über den Studerbildkopf in südwestlicher Richtung bis zur
Abteilungslinie 1 Studerbildhang/2 Hanfstücker und dieser südwärts folgend in
das Argenbachtal zur L 514, dann der L 514 etwa 80 m westwärts bis zum Eingang
des Kleyentales und dort dem Fahrweg südwärts entlang bis zur Gemarkungsgrenze
Maikammer/Sankt Martin, von da aus dieser Gemarkungsgrenze folgend bis in das
Pferdstrappental zur Gemeindewaldgrenze Edenkoben, dann dieser
Gemeindewaldgrenze etwa 200 m in südöstlicher Richtung entlang bis zum Eingang
des Wollmerstales, von hier aus dem Wasserlauf im Wollmerstal in südlicher
Richtung folgend bis zur Gemeindewaldgrenze Hainfeld, dann der Abteilungslinie
1 Federbrunnen/2 Kohleck hangaufwärts entlang bis zur Gemeindewaldgrenze
Edesheim, anschließend dieser Gemeindewaldgrenze südwärts folgend über den
Hermeskopf bis zur Gemeindewaldgrenze Roschbach, dieser Gemeindewaldgrenze etwa
700 m westwärts und dann südwestwärts entlang bis zur Gemeindewaldgrenze
Ramberg, von dort aus dieser Gemeindewaldgrenze etwa 350 m westwärts, dann
südwärts bis zum Harzofenberg, Höhe 536,4, folgend, von da aus in allgemein
südwestlicher Richtung der Gemeindewaldgrenze Ramberg entlang bis zur
Staatswaldgrenze (beim Katzenfelsen) und dieser folgend bis in das Birkental,
dieses überquerend weiter der Staatswaldgrenze (gleichzeitig Gemarkungsgrenze)
entlang bis zum Dürrental, diesem auf der Nordgrenze der Staatswaldabteilung 9
Behälterkopf talauswärts bis zur Abteilungslinie 2 Hasentisch/1 Prestenberg und
dieser südostwärts folgend bis zum Gipfel des Prestenberges, dann entlang dem
Grat nach Südwesten der Distriktslinie V Sandgrüb/VI Entel folgend zur
Gemeindewaldgrenze Rinnthal, von hier aus der Gemarkungsgrenze nach Süden
entlang über den Kehrenkopf bis zur Höhe 493,3, von da aus der Gemarkungsgrenze
westwärts folgend bis zum Grat des Dingentallkopfes, dann nordwärts entlang der
Gemeindewaldgrenze Rinnthal durch das Gräfenhausertal bis zur Höhe 254,2, dann
dem Fahrweg nach Südwesten bis zur Distriktsgrenze VII Brodfelsen des
Gemeindewaldes Rinnthal, von da aus dieser Distriktsgrenze in allgemein
nordwestlicher Richtung folgend über den Haßelkopf in das Langenbächeltal, dann
dem nordwestlich des Talgrundes verlaufenden Fahrweg talauswärts entlang bis
zur B 48 und dieser etwa 200 m nach Norden folgend, von hier aus entlang dem
etwa parallel zur B 48 verlaufenden Waldweg durch den Gemeindewald Rinnthal,
das Taubental und den Gemeindewald Queichhambach bis in das Kleine Faschbatal,
anschließend dem Fahrweg talauswärts folgend bis zur B 48, dann entlang der B
48 bis zum Großen Fischbachtal, von da aus im Gemeindewald Albersweiler in
nordöstlicher Richtung der Abteilungslinie 5 Fausthanseneck/6 Husarenteich bis
zum Waldweg im Mittelhang und diesem in allgemein nordwestlicher Richtung bis
zur Abteilungslinie 7 Agnesteich/10 Freimersheimertal folgend dann entlang dieser
Abteilungslinie hangabwärts bis zur B 48, dieser etwa 750 m in allgemein
nordwestlicher Richtung folgend bis zur Abteilungslinie 2 Hofstättersteig/3
Mühlwoog im Stadtwald Landau, dieser hangaufwärts entlang bis zum obersten
Hangweg, dann diesem Hangweg in allgemein nordwestlicher Richtung durch den Fassenteich,
Heckenteich, bis zur L 505 und dieser weiter bis zur Höhe 494,6 An der Wurzel
(Hubertushütte) folgend, von hier aus entlang der Abteilungslinie 2 An den drei
Steinen/3 Kleiner Midersberg zur Kreisgrenze Bad Dürkheim, dem hier etwa 70 m
nach Osten versetzt beginnenden Fahrweg folgend bis zur Gambsbuche an der K 17,
dann der Kreisstraße K 17 bzw. K 58 südwestwärts entlang bis zur B 48, von hier
aus der B 48 etwa 100 m nach Westen folgend bis zur Abteilungslinie 3
Schneidweg/2 Schnapphahnenpfad, dieser Abteilungslinie abwärts bis zum
Erlenbach, dann dem Erlenbach talabwärts entlang bis zur Siedlung Erlenbach,
von hier aus der Staatswaldgrenze auf der südöstlichen Talseite bis Speyerbrunn
folgend und weiter entlang dieser Grenze parallel zur L 499 bis zur
Abteilungslinie 2 Grundwiesereck/3 Oselroth, dann dieser Abteilungslinie nach
Süden, anschließend der Distriktslinie zwischen den Abteilungen 1 Katzensteig/5
Schlägel südostwärts bis zur Abteilungslinie 5 Schlägel/1 Möllbach, von da aus
dieser Abteilungslinie südwärts bis zur Abteilungslinie 1 Möllbach/3 Erzgruben,
dann dieser Abteilungslinie ostwärts bis zur Abteilungslinie 2
Schafhof/Erzgruben und dieser südwärts bis in das Haseltal folgend, von hier
aus dem Talweg aufwärts entlang bis zur Abteilungslinie 1 Rödereck/Haßloch,
dieser nach Süden folgend bis zur Abteilungslinie westwärts entlang bis zur
Abteilungslinie 2 Am Weiher/4 Im Brand, dieser Abteilungslinie südwärts folgend
bis in das Iggelbachtal, anschließend südwestwärts der Abteilungslinie 1
Dorneck/2 Schuhnagelkopf entlang bis zum ersten Hangweg und diesem südostwärts
folgend bis zur Wegespinne bei Höhe 434,6 von hier aus südwärts entlang der
Distriktslinie II Bierenberg/VIII Brogberg in das Blattbachtal, dann dem
Bachlauf südostwärts entlang bis zur Einmündung des Miedersbaches, von da aus
dem Talweg in Abteilung 1 Immensack in südöstlicher Richtung bis zur Geiswiese
und anschließend südwärts bis zur Kreisgrenze folgend, von hier aus entlang der
Kreisgrenze südostwärts über den Geiskopf bis in das Großbachtal, dann dem
Bachlauf nordwärts entlang bis zum Ausgangspunkt Hornesselswiese zurück.
Sechste Kernzone
(Weißenberg)
Beginnend am
Horbacherhof (an der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Wilgartswiesen) der
Abteilunnslinie 3 Sieben Buchen/4 Wolfsdelle in nordwestlicher Richtung
hangaufwärts bis zur Abteilungslinie 6 Am Suhl/4 Wolfsdelle folgend, dann in
südwestlicher Richtung entlang den Abteilungslinien 6 Am Suhl/5 Tiefental bis
zur Abteilungslinie 6 Am Suhl/7 Obere Langwieserhalde auf der Höhe des
Pfaffenberges, dieser Abteilungslinie etwa 100 m nach Norden folgend bis zur
Abteilungslinie 1 Schüsslerteich, von da aus etwa 150 m in südwestlicher
Richtung entlang der Abteilungslinie 1 Schlüsslerteich/7 Obere
Langwieserhalde/10 Geiseneck bis zur Abteilungslinie 9 Kunzelmannsgut/10
Eiseneck, dann dieser Abteilungslinie abwärts in das Ziglertal bis zur Lauter,
anschließend der Lauter etwa 250 m bachaufwärts bis in Höhe der Abteilungslinie
2 Nasse Kaut/10 Zieglertal folgend, von da aus entlang dieser Abteilungslinie
in südwestlicher Richtung bis zur Abteilungslinie 2 Nasse Kaut/9 Schwarzsuhl,
dann entlang dieser Abteilungslinie nach Nordwesten bis zur Abteilungslinie 3
Rotenstein/9 Schwarsuhl, von dort aus westwärts dieser Abteilungslinie über
Höhe 279,1 und anschließend der Abteilungslinie 7 Kleine Schieß/8 Große
Schieß/11 Saukaut folgend bis zum Waldweg parallel zur Eisenbahnlinie, von hier
aus diesem Waldweg nach Norden entlang bis zur Abteilungslinie 5 Haidhübel/6
Kolbenteich, dann der Ostgrenze der Abteilung 5 haidhübel bis zu dem Fahrweg Im
Pech und diesem Fahrweg zuerst in nordöstlicher, dann in westlicher Richtung
über Höhe 298,2 folgend durch die Abteilungen 8 Im Pech und 9 Pechereck bis zur
Gemarkungsgrenze Merzalben, von da aus dem Fahrweg in nordöstlicher Richtung
entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Höhe 356,6, dann ostwärts dem Fahrweg
folgend bis zur Höhe 364,3, von hier aus dem Fahrweg nach Norden entlang bis zu
dem vom Zimmerberg herkommenden Fahrweg etwa 100 m vor der Stromleitungsstraße,
von da aus diesem Fahrweg nach Nordosten über Höhe 341,3 bis zur K 52 folgend,
dann entlang der K 52 bis zum Parkplatz nordöstlich der Ruine Gräfenstein, von
hier aus entlang dem dort beginnenden unteren Hangweg um den Vorderen
WinschertKopf herum bis zur Abteilungslinie 12 Schwarzeck/14 Trogteich, von
dort aus dieser Abteilungslinie talwärts folgend bis zur L 496, dann entlang
der L 496 bis An der Karlsmühle, anschließend dem nördlichen Fahrweg parallel
zum Mühlgraben folgend bis in Höhe des Wählbaches bei Höhe 343,0, von hier aus
entlang dem hier einmündenden Hangweg aufwärts durch den Distrikt Mühlberg bis
zur befestigten Straße auf der Mühlenberger Ebene, von da aus entlang dieser
Straße bis zu der bei Höhe 540,3 in östlicher Richtung abgehenden Schneise,
dieser Schneise durch das Badisch Loch bis zum Flachsbrunnen und anschließend
dem Fahrweg abwärts folgend bis zur Abteilungslinie 6 Lehm/1 Kreuzeiche, dann
entlang dieser Abteilungslinie bis zur Abteilungslinie 5 Farenberg/6 Lehm, von
hier aus dieser Abteilungslinie folgend bis zu dem Hangweg, der diese
Abteilungslinie etwa 100 m vor deren Auftreffen auf die Abteilung 7 Vorderer
Blosenberg kreuzt, dann diesem Hangweg durch die Abteilung 5 Farenberg und
weiter um den Vorderen Blosenberg herum bis zu Sieben Buchen bei Höhe 505,3
folgend, dann entlang dem nach Süden abgehenden Hangweg um den Eiterberg herum
bis zum Scharlteich etwa 380 m südwestlich des Annweiler Forsthauses, von da
aus in südlicher Richtung dem Scharlteich bis zum Kaltenbach und diesem in
südöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Wellbach folgend, dann
entlang dem Wellbach bis zur Einmündung des Freischbachs, von hier aus dem
Freischbach aufwärts bis zu dem Fahrweg am Ausgang des Hähnchentales, dann dem
Fahrweg hangaufwärts nach Süden folgend bis zum Wasserbehälter und dem von
Wilgartswiesen kommenden Fahrweg, diesem Fahrweg zunächst nach Norden und dann
nach Westen um den Großen Breitenberg herum zum Sattel bei Höhe 382,5 und
anschließend über den Kleinen Breitenberg bzw. Höhe 455,6 zur K 56 folgend,
dann entlang der Abteilungslinie 1 Steinweg/2 Dienstel südwestwärts,
anschließend im Gemeindewald Spirkelbach der Abteilungslinie 1 Dienstel/2
Külberteich/5 Steinweg bis zur Höhe 407,4 folgend, dann nach Nordwesten
abbiegend entlang der Abteilungslinie 3 Vorderen Schwemmwasser/3 Steinweg/4
Hinteres Schwemmwasser in das Schwemmwassertal, das Tal überquerend und der
Abteilungslinie 6 Kleiner Horberg/7 Schwemmwasser aufwärts folgend bis zur
Südgrenze der Abteilung 3 Kleiner Spechtel und dieser westwärts entlang bis zur
Höhe 386,0, von hier aus dem Fahrweg auf der Südseite des Großen Horberges
folgend bis zum Sträßchen zum Ausgangspunkt Horbacherhof zurück.
Folgendes Gebiet um den
Hermesbergerhof wird ausgenommen:
Beginnend an der
Wagespinne etwa 70 m südlich des Dreiherrensteins dem sogenannten Viermeterweg
zunächst in südöstlicher Richtung talwärts, dann dem rund um den
Hermersbergerhof etwa höhengleich verlaufenden Waldweg durch die Abteilungen 2
Heideneck, 3 Winzloch, 4 Russenkupp, 11 Habereck und 1 Hofwald bis zur
Abteilungsgrenze 5 Rauschenhald, dieser in westlicher Richtung hangaufwärts
entlang bis zur K 56, dieser 150 m in südwestlicher Richtung folgend bis zu dem
nach Nordwesten abgehenden Fahrweg, diesem nordwestwärts folgend bis zur
öffentlichen Straße und dieser in gleicher Richtung entlang bis zum
Ausgangspunkt zurück.
Siebente Kernzone
(Schwarzmühlwoog)
Beginnend an der
Südostecke des Freibades (Hauenstein (südlich der Ortslage) dem Talweg südwärts
folgend bis zur Abteilungslinie 1 Langer Dimpel/2 Mittlerer Dimpel des
Gemeindewaldes Hauenstein und dieser Linie in gleicher Richtung entlang bis zur
Gemarkungsgrenze Schwanheim/Hauenstein, von da aus in südwestlicher Richtung
der Gemarkungsgrenze Schwanheim/Erfweiler über Höhe 468,3 folgend bis zur
Gemarkungsgrenze Busenberg, dann südwestwärts weiter entlang der
Gemarkungsgrenze Busenberg/Erfweiler über den Eichelberg bis zur Südspitze der
Abteilung 2 Eichelberg, von hier aus nordwestwärts der Staatswaldgrenze
(ausgenommen Grundstück Flurstück Nr. 226 1/2) anschließend der Grenze des
Kirchenwaldes Dahn (ausgenommen Grundstück Flurstück Nr. 222 1/41) zunächst
nordwestwärts, dann nordostwärts und wieder nordwestwärts folgend bis zum
Grenzstein Nr. 22 westlich des Wetzsteinfelsens, von da aus südwestwärts dem
Waldweg am Fuße des Winterberges entlang, das Langenbachtal überquerend und
weiter dem Waldrandweg am Fuße des Wölmersberges folgend bis zur Grenze des
Stadtwaldes Dahn (Staatswaldgrenze), dann nordwestwärts der Staatswaldgrenze
bis zur Abteilungslinie 9 Kleiner Holzteich/16 Hochberg und dieser nordostwärts
entlang bis zur Abteilungslinie 9 Kleiner Holteich/11 Großes Biegdeneck, dieser
westwärts bis zur Abteilungslinie 10 Kleines Biegdeneck/11 Großes Biegdeneck
und dieser nordwärts folgend bis zum Militärdepot Rohrwoog, von da aus der
Grenze des Depots zunächst in nordöstlicher, dann westlicher, anschließend
nordwestlicher Richtung entlang bis zur Gemarkungsgrenze Hinterweidenthal/Dahn,
dieser Grenze westwärts bis zum Rohrwool folgend, von hier aus zunächst dem
östlich des Rohrwoogs verlaufenden Weg in nördlicher, dann in östlicher
Richtung entlang der Gemeindewaldgrenze Erfweiler bis zur Abteilungslinie 5
Kirchenteich/7 Hanfshalde im Gemeindewald Hinterweidenthal, dieser Linie
nordwärts folgend bis zur Südgrenze der Abteilung 6 Glockenhorn, dieser Grenze
westwärts entlang bis zur Abteilungslinie 9 Vollmerstal/8 Schelleneck, dann
ostwärts der nördlichen Grenze der Abteilung 6 Glockenhorn bis zur
Abteilungslinie 11 Wiesel/17 Pottaschplatte und dieser nordwärts folgend bis
zur Abteilungslinie 1 Vogelshütte/2 Bornteich, dieser nordostwärts entlang bis
zur Staatswaldgrenze, dann dieser Grenze südwestwärts bis zur Abteilungslinie 1
Kornfels/11 Platte folgend, von da aus ostwärts entlang der Nordgrenze der
Abteilung 11 Platte bis zur Abteilungslinie 3 Hirtenbach/11 Platte, dieser
südwärts folgend bis in Höhe der Abteilungslinie 10 Schäferdell/11 Platte, von
da aus südostwärts entlang den südlichen Abteilungsgrenzen der Abteilungen 3
Hirtenbach/4 Farreneck bis Höhe 402,2, dann der Abteilungslinie 6 Mittlerer
Hirtenbach/9 Russenkuppe etwa 150 m nach Südwesten bis zur Abteilungslinie 6
Mittlerer Hirtenbach/8 Sommerseite und dieser südostwärts folgend bis zur Abteilungslinie
7 Kanzel/8 Sommerseite, dieser südostwärts entlang bis zur Distriktslinie VI
Mühlenberg/V Biedenberg, dann dieser Linie weiter südostwärts folgend bis zur
Abteilungslinie 7 Zwerchhalde/8 Kleiner Mühlenberg, von hier aus ostwärts
entlang der Nordgrenze der Abteilung 7 Zwerchhalde bis zur Abteilungslinie 7
Zerchhalde/4 Traundellchen bei Höhe 346,9, dann dieser Linie südwärts bis zur
Abteilungslinie 4 Traundellchen/Neueweg und dieser nordostwärts folgend bis zur
Distriktslinie IV Jungwald/V Biedenberg, dieser etwa 80 m südostwärts bis zur
Abteilungslinie 1 Zimmerberg/2 Langhängel und dieser nordostwärts entlang bis
zur Staatswaldgrenze, von da aus der Staatswaldgrenze zunächst südwärts, dann
südwestwärts folgend bis zum Grenzstein Nr. 29, anschließend zunächst ostwärts,
dann südwärts der Gemeindewaldgrenze Hauenstein entlang und weiter in gleicher
Richtung bis zum Talweg, diesem etwa 500 m südwärts folgend bis zur Überfahrt,
dieser südostwärts entlang über das Stephanstal zum Talweg auf der Ostseite des
Tales, dann nordwärts dem Talweg folgend bis zur Nordspitze des Burgfelsens,
von hier aus südwärts dem Waldrand und dann der Freibadeinzäunung entlang bis
zum Südende des Freibadzaunes, anschließend diesem 50 m nach Osten folgend bis
zum Ausgangspunkt zurück.
Achte Kernzone (Hohe
List)
Beginnend am ehemaligen
Forsthaus Reißlerhof der Straße etwa 350 m westwärts folgend bis zur
Abteilungslinie 16 Höchster Langeck/18 Reißoler Hofgut, dieser Abteilungslinie
südostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 16 Höchster Langeck/17 Großer
Höchst, dann südwestwärts dieser Abteilungslinie folgend bis zur
Abteilungslinie 12 Bremmerteich/17 Großer Höchst, dieser zunächst etwa 500 m
südostwärts, dann etwa 120 m südwestwärts entlang bis zur Abteilungslinie 11
Steinbruch/17 Großer Höchst, dieser etwa 170 m südostwärts bis zu dem Fahrweg
und diesem südwärts folgend bis zur Wegespinne bzw. zur Abteilungslinie 11
Steinbruch/2 Kleiner Höchst, von da aus dieser Linie etwa 150 m südwärts
entlang bis zu dem nach Osten abgehenden Fahrweg, diesem zunächst ostwärts,
dann nordostwärts folgend bis zur Staatswaldgrenze beim Grenzstein Nr. 939, von
hier aus der Staatswaldgrenze in allgemein südlicher Richtung entlang bis in
Höhe des Zulaufs zum Sägmühlweiher, von da aus dem Fahrweg südostwärts folgend
bis zur Obersteinbacherstraße, dann dieser Straße in allgemein südlicher
Richtung entlang bis zur Abteilungslinie 4 Schnapsweg/6 Adelsbergerkessel
(Gemarkungsgrenze Ludwigswinkel/Schönau), dieser südwestwärts folgend bis zum
Grenzstein Nr. 6 an der Bundesgrenze und dieser nach Westen folgend bis zur
Staatswaldgrenze südlich der Oberen Höhe in der Gemarkung Hilst, von da aus der
Wald-/Feldgrenze (Staatswaldgrenze) in allgemein nordöstlicher Richtung folgend
bis zum Grenzstein Nr. 48, dann der Staatswaldgrenze zunächst etwa 250 m
nordwestwärts, anschließend etwa 80 m nordostwärts entlang bis zur
Gemarkungsgrenze Hilst/Eppenbrunn, dieser in allgemein südöstlicher Richtung
folgend bis zum Eingang des Martelbachtales, von dort aus das Tal überquerend
südostwärts entlang der Staatswaldgrenze um den Teufelstisch herum bis auf Höhe
des Hohlen Felsens, dann der hier beginnenden Abteilungslinie 1 Krämereck/20
Reichsdelle südwestwärts folgend bis diese nach Südosten dreht, von hier aus
zunächst noch dieser Abteilungslinie südostwärts und anschließend dem Fahrweg
ostwärts entlang bis zum Nordrand des Spießweihers, dann auf diesem Fahrweg
weiter nach Osten bis zum Eingang des Stüdenbachtales und zur L 478, von da aus
zunächst der L 478 und weiter der L 485 und K 6 entlang bis zu dem Sträßchen,
das etwa 250 m vor der Kreuzung K 6/K 7 (südwärts des Ketterichhofes) in
nördlicher Richtung von der K 6 abzweigt, diessem Sträßchen folgend bis zur
Abzweigung des Sträßchens zum Rodalberhof, von hier aus dem Fahrweg
nordostwärts bis zur Staatswaldgrenze und weiter diesem Fahrweg in gleicher
Richtung über Höhe 452,6 entlang bis zur Abteilungslinie 7 Wüsthald/8
Brunnenstube, dieser Abteilungslinie ostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 5
Jägerwies/8 Brunnenstube, dieser Abteilungslinie westwärts entlang bis zu Drei
Buchen, von da aus dem Hangweg westlich der Höhe 412,4 in das Moosbachtal zum
Zimmerplätzel folgend, dann dem nach Süden abgehenden und zunächst der Abteilungslinie
1 Bernauerbruch/2 Ochsenlöcher folgenden Fahrweg entlang bis zum Schönhälschen,
von da aus ostwärts dem Rothenfelser Tal folgend bis zur L 485, dann in
gleicher Richtung weiter über das Buchbaltal bis zu dem Talweg in Abteilung 31
Spitzeck, diesem Talweg in das Katzenbachtal und diesem Talaufwärts folgend bis
zur Abteilungslinie 1 Schindkaut/33 Katzenbacherhalde, dieser Abteilungslinie
entlang zuerst nach Osten, dann nach Süden bis zur Abteilungslinie 1
Schindkaute/4 Platte, dann dieser Abteilungslinie sowie der Abteilungslinie 2
Sägmühlereck/3 Langkehl über den Grat nach Nordosten bis zu dem Waldweg an der
Wald-/Wiesengrenze im Buchbachtal folgend, von hier aus entlang diesem Waldweg
bis zur Storrbachtalstraße und dieser nach Südwesten folgend bis zur Aspendell,
von hier aus das Storrbachtal überquerend dem Talweg in Abteilung 26 Storreck
wieder talauswärts folgend bis zur Abteilungslinie 26 Storreck/27
Storrwieserkopf, dieser Abteilungslinie nach Südosten bis zur Abteilungslinie
25 Haardt/27 Storrwieserkopf folgend, von da aus nach Nordosten entlang dem
sogenannten Haardter Feld (Abteilungslinie 25 Haardt/27 Storrwieserkopf und
Abteilungslinie 25 Haardt/28 Teufelstisch) bis zu den nach Osten abgehenden
Fahrweg, diesem ostwärts folgend bis zur L 487, diese überquerend und dem ostwärts
der Straße beginnenden Weg bis zur Abteilungslinie 4 Kleiner Sack/5 Großer Sack
und dieser südostwärts bis zur Gemarkungsgrenze Lemberg folgend, dann nordwärts
entlang dieser Grenze (= Forstamtsgrenze) bis zur Höhe 326,2 Am Sack, von da
aus den Abteilungslinien 12 Kleiner Bichtenberg/1 Geisköpfchen und 11 Platte/1
Geisköpfchen folgend bis zur Moosbachtalstraße, dieser Straße etwa 250 m
westwärts entlang, dann das Tal überquerend und den Abteilungslinien 12
Moosschaten/14 Schneidereck/13 Langenthal/14 Schneidereck südostwärts in das
Kleine Langental folgend, von da aus den Abteilungslinien 1
Schneiderfeld-Nord/9 Langenthal-Nord und 1 Schneiderfeld-Nord/3 Breiterteich
sowie 2 Schneiderfeld-Süd/3 Breiterteich bis zum Talweg im Seibertsbachtal
folgend, dann dem Talweg etwa 350 m südwestwärts entlang bis zur Überfahrt am
Schindelwoog, dann der Überfahrt südostwärts folgend bis zur Abteilungslinie 2
Dehmersqlald/12 Kleines Taubeneck, dieser etwa 80 m südostwärts bis zur
Abteilungslinie 3 Zwirbelsköpfchen/12 Kleines Taubeneck und anschließend dieser
Linie in gleicher Richtung folgend bis in Höhe der Abteilungslinie 11
Hanaxteich/12 Kleines Taubeneck, von da aus nordostwärts der Abteilungslinie 3
Zwirbelsköpfchen/11 Hanaxteich, entlang bis zur Abteilungslinie 4 Grauberg/11
Hannaxteich, dieser Linie südwärts folgend bis zur Abteilungslinie 4 Grauberg/10
Kleiner Eyberg, dieser Linie ostwärts entlang bis zum Parkplatz nördlich des
Kleinen Eyberges, von hier aus in allgemein südlicher Richtung der
Abteilungslinie 10 Kleiner Eyberg/7 Linadigerteich/8 Sandigerteich folgend bis
zur Grenze des Stadtwaldes Dahn, dann entlang dieser Besitzgrenze in südöstlicher
Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Wieslautern nordwestlich des Reinigshofes,
von da aus der Gemarkungsgrenze in allgemein südlicher Richtung folgend bis zum
Napoleonsfelsen, dann dem Grat etwa 80 m westwärts entlang bis zur Wegespinne
und von dort aus dem unteren Hangweg zunächst südwestwärts, dann ostwärts
folgend bis zur Wegespinne im Gemeindewald Wieslautern von hier aus südwärts
der Abteilungslinie 3 Käskammer/15 Bildstöckel bis zur Abteilungslinie 3
Käskammer/ 4 Schließeck und dieser ostwärts folgend bis zur Gemeindewaldgrenze,
dann dem dort in südlicher Richtung abgehenden Hangweg durch die Abteilungen 5
Backofen. 6 Dörrenthalsberg und 9 Am Suhl südwestwärts und durch die
Abteilungen 8 Scheidhaldsloch und 7 Scheidhald ostwärts entlang bis zur
Gemeindewaldgrenze Wieslautern/Rumbach, von hier aus diesem Hangweg im Gemeindewald
Rumbach folgend in südwestlicher Richtung durch die Abteilungen 1
Dörrnthalsloch, 2 Hängenthal, dann ostwärts durch die Abteilung 3 Tennhald bis
zum Tennhaldsträßchen, diesem nach Südwesten und weiter dem Grat des Rumbergs
folgend bis zum Rumbergskopf etwa 480 m südwestlich der Höhe 416,8 von da aus
der Abteilungslinie 4 Schönhald/3 Rumbergskopf hangabwärts nach Nordwesten
folgend bis zum Fahrweg im Sumpfloch, diesem Fahrweg in nordöstlicher Richtung
etwa 50 m talaufwärts, dann dem dort abgehenden Fahrweg zunächst nordwärts,
anschließend westwärts entlang bis zur Gemarkungsgrrenze Fischbach bei Dahn,
dann der Gemarkungsgrenze nordwärts bis zur Abteilungslinie 4 Alte Kupp/5
Kleiner Roßberg und dieser westwärts folgend bis zum Talweg im Spießwoogtal,
diesem Talweg nordwärts entlang bis etwa 40 m nach dem Grenzstein Nr. 354, dann
in nordwestlicher Richtung zunächst dem Weiherdamm, anschließend dem Fahrweg
folgend bis zum Talweg am Großen Deckenberg, diesem Talweg in nordwestlicher
Richtung entlang bis zur Distriktslinie III Kippenberg/IV Mückenberg, dann der
Linie etwa 800 m südwestwärts folgend bis diese auf die Schneise in der
Südspitze der Abteilung 10 Stolzenberg trifft, von hier aus südwestwärts
entlang dieser Schneise und anschließend der Talüberfahrt bis zur
Abteilungslinie 9 Kleiner Helmbersberg/10 Reiterpfad, dieser südwestwärts
folgend bis zur Abteilungslinie 12 Tausendschöneck, dann entlang dem dort nach
Südwesten abgehenden Fahrweg durch die Abteilung 12 Tausendschöneck bis zur
Abteilungslinie 12 Tausendschöneck/14 Haardt und dieser südwärts folgend bis
zur Abteilungslinie 13 Mühlfeld/14 Haardt, dieser Linie nach Westen folgend bis
zur Kreuzung L 487/L 478, dann entlang der L 478 nach Westen bis zur
Reißlerhofstraße, dieser westwärts folgend zum Ausgangspunkt Forsthaus
Reißlerhof zurück.
Folgendes Gebiet um die
Siedlung Glashütte wird ausgenommen:
Beginnend an der L 485
südlich Glashütte dem Fahrweg durch das Grundbirntal etwa 850 m westwärts bis
zu dem Hangweg folgend, diesem ostwärts entlang bis zur Abteilungslinie 3
Grundbirntal/2 Schützenkopf, dieser Linie nordwestwärts bis zur
Staatswaldgrenze, dieser zunächst nach Westen, dann nach Norden, anschließend
ostwsärts bis zur Abteilungslinie 1 Glashütterhang/2 Schützenkopf folgend,
dieser Linie nordostwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze, dieser westwärts
folgend bis zum Grenzstein Nr. 42, dann etwa 60 m nordwärts das Tal überquerend
bis zum Fahrweg und diesem ostwärts entlang bis zur Distriktslinie
Rothenberg/XIV Winterschachen, dieser nordostwärts bis zur Nordgrenze der
Abteilung 10 Kapellenberg und dieser etwa 450 m südostwärts folgend bis zu dem
Waldweg, diesem nordostwärts entlang über Höhe 345,0 bis zur L 485, dann der L
485 etwa 250 m südwestwärts folgend bis zur Überfahrt, dieser ostwärts entlang
über das Buchbachtqal bis zur Nordspitze der Abteilung 26 Buchbachbrückel, von
dort aus südwestwärts der Staatswaldgrenze bis zur Abteilungslinie 23
Hüttental/25 Hüttenberg und dieser Linie etwa 120 m in gleicher Richtung
folgend bis zu dem nach Westen abgehenden Waldweg, diesem westwärts entlang
durch die Mulde bis zur Abteilungslinie 22 Krappenberg/23 Hüttental, dann
dieser Linie etwa 130 m südostwärts folgend bis zu der Schneise in der
Abteilung 22 Krappenberg, dieser westwärts entlang bis zur Staatswaldgrenze und
in gleicher Richtung weiter bis zur L 485 nordwärts folgend bis zum
Ausgangspunkt zurück.
Neunte Kernzone
(Guttenberg)
Beginnend an der
Bundesgrenze westlich von Schweigen-Rechtenbach beim Zusammentreffen der
östlichen Grenze des Mundarwaldes mit der Bundesgrenze, von dort aus in
allgemein westlicher Richtung der Bundesgrenze entlang bis zur Kreisgrenze
Südliche Weinstraße/Pirmasens, dann dieser Kreisgrenze folgend bis zur L 478,
von hier aus weiter in südlicher Richtung bis zur Bundesgrenze und dieser in
allgemein westlicher Richtung entlang bis zum Grenzstein Nr. 21 auf dem
Kopelstein in der Gemarkung Nothweiler, von da aus der Gratlinie des
Kolbenberges nach Nordosten über die Wegespinne im Sattel und weiter dem Grat
über Höhe 386,6 bis zur Gemarkungsgrenze Nothweiler/Bobenthal bei Höhe 330,4
folgend, von hier aus dieser Gemarkungsgrenze nordwestwärts bis zur K 46 und
dieser nordwärts folgend bis zur Gemarkungsgrenze Niederschlettenbach, von da
aus der Wald-/Weisengrenze nordostwärts entlang bis zum Eulenbachsträßchen beim
Grenzstein Nr. 130 im Wieslautertal und weiter entlang der Wald-/Wiesengrenze
parallel der Wieslauter bis zur Gemarkungsgrenze Bobenthal/Niederschlettenbach,
dann dieser Gemarkungsgrenze bis zum Rappenfelsen am Eingang des Eulenbachtales
folgend von hier aus dem nach Südosten abgehenden Fahrweg bis zur Südostecke
des Mittelberges, dann dem Fahrweg nach Westen bis zur Überfahrt bei Höhe 198,6
folgend, von da aus entlang der Eigentumsgrenze des Gräflich Nessrode´schen
Privatwaldes zur Wieslauter und zur Grenze des Kirchenwaldes Bobenthal bei Höhe
179,9, von hier aus in nordöstlicher Richtung über die Wieslauter und die L 478
bis zur Gemeindewaldgrenze Bobenthal weiterführend, dann nach Nordwesten der
Staatswaldgrenze durch das Bockbachtal über die Hangnase zur L 478 folgend,
dieser entlang bis zur Einmündung des Fahrwegs aus dem Porzbachtal und diesem
in nördlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Bobenthal/Erlenbach,
dann der Gemarkungsgrenze entlang nach Südosten bzw. Osten über Hirzeck zur
Hirzeckerstraße und dieser folgend bis zum Sträßchen an der nördlichen Bergnase
des Krummen Ellenbogens, von hier aus dem Sträßchen südwärts entlang bis etwa
60 m vor der Pfälzerhütte, dann der nach Osten abgehenden Schneise bzw. dem
anschließenden Weg talabwärts in das Reisbachtal bei Höhe 276,3 folgend, ab
hier der Gemarkungsgrenze Böllenborn/Oberotterbach entlang hangaufwärts über
die Hühnerfelsen bis zur Grenze des Mundarwaldes, dann dieser Grenze zunächst
nordwärts, anschließend südostwärts folgend über den Kanzelberg bis zur
Wegespinne nördlich der Ruine Guttenberg bis zur Gemarkungsgrenze
Schweigen-Rechtenbach/Oberotterbach von Drei Buchen, von da aus zunächst
ostwärts, dann südostwärts dieser Gemarkungsgrenze folgend bis zur
Distrikslinie I Humberg/XII Schloßberg, dieser südwestwärts entlang bis zur
Abteilungslinie 1 Steinbühl/2 Tiefenborn, von da aus der südwestlichen Grenze
der Abteilung 1 Steinbühl folgend bis zum Grenzstein Nr. 24, dann der
Staatswaldgrenze südwärts bis zum Grenzstein Nr. 25 und anschließend der
Abteilungslinie 5 Rabental/8 Breitenborn entlang bis zur Nordgrenze der
Abteilung 7 Pitzberg, von hier westwärts der Abteilungslinie 7 Pitzberg/8
Breitenborn über die Alte Schanze bis zur Grenze des Mundarwaldes folgend, dann
südostwärts entlang dieser Grenze bis zum Ausgangspunkt zurück.
Zehnte Kernzone
(Nestelberg)
Beginnend an der
Bundesgrenze am Zollstock (südlich von Petersbächel) dem unteren Hangweg in
allgemein nordöstlicher Richtung entlang bis zum Grenzstein Nr. 20 an der K 43,
diese überquerend und der Staatswaldgrenze um den Nestelberg herum folgend bis
zum Grenzstein Nr. 80, von hier ab dem sogenannten Gienanthweg entlang bis zur
Abteilungslinie 9 Große Walzendell/10 Zundelsberg beim Grenzstein Nr. 90,
dieser Abteilungslinie in südwestlicher Richtung entlang bis zum zweiten
Hangweg, diesem Hangweg zunächst in südlicher, dann in allgemein südwestlicher
Richtung bis zur südwestlichen Hangnase des Zundelberges folgend, von dort aus
der in südwestlicher Richtung abgehenden Schneise abwärts in die Schindelsdell
bis zu dem Waldweg und diesem südostwärts entlang bis zur K 43, dann der K 43
etwa 250 m westwärts bis zu der nach Süden abzweigenden Staatswaldgrenze und
dieser folgend bis zu dem aus dem Wengelsbachtal kommenden Feldweg, von da aus
entlang diesem Weg über den Wengelsbach bis zum Parkplatz, anschließend der
Staatswaldgrenze in allgemein südöstlicher Richtung folgend bis zum Grenzstein
Nr. 31, von hier aus dem Fahrweg nach Nordosten entlang bis zur Brücke (über
den Saarbach), dann dem nach Süden abgehenden Fahrweg folgend um die Ostecke
des Hichtenberges herum bis zur Wegespinne im Hichtenbachtal bei Höhe 236,2,
von da aus zunächst südwestwärts dem Fahrweg etwa 400 m folgend bis zu dem
südostwärts abzweigenden Fahrweg und diesem in südöstlicher Richtung entlang
bis zur Bundesgrenze, dann der Bundesgrenze westwärts folgend bis zum Ausgangspunkt
zurück.