611101
Rechtsverordnung
über das
Landschaftsschutzgebiet „Heyerberg-Kimmelberg“
in Koblenz vom
27. Oktober 1992
Aufgrund der §§ 18
und 30 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08.
April 1991 (GVBl. S. 140) wird im Einvernehmen mit der Oberen
Landesplanungsbehörde verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die
Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Heyerberg-Kimmelberg“.
§ 2
(1) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft
in der Gemarkung Güls
in der Flur 7 vom
Schnittpunkt der K 5 mit der östlichen Grenze des Flurstückes 304/1 in Richtung
Güls bis zum Flurstück 548/4 (an den Schleider Bach grenzend). Sie folgt der
westlichen Grenze des Flurstücks 548/4, dann der südlichen und östlichen Grenze
des Flurstückes 553/1 bis zum Bassenheimer Weg (Flurstück 1229/2), folgt dem
Weg in Richtung Osten bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 1204/2, dieser
und der östlichen Grenze des Flurstückes 1203/1 zur südlichen Grenze des
Flurstückes 1215/1. Der südlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 1215/1
folgend, führt die Gebietsgrenze in gerader Linie über das Flurstück 1213/2
entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 1212/1 und 1211/1 zum Flurstück
1209.
In östlicher Richtung
entlang der südlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 1209 bis zur
nördlichen Grenze des Flurstückes 1199/3, folgt sie dieser und der östlichen
Grenze des Flurstückes 1199/3 bis zur Straße „Unter der Fürstenwiese“
(Flurstück 1217/128). Entlang der Straße in östlicher Richtung, dann in
südlicher Richtung führt sie bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 1275/1
und folgt der Grenze des Flurstückes 1275/1 in nordöstlicher, südöstlicher und
wieder nordöstlicher Richtung zur Nutzungsartengrenze des Flurstückes 1275/1,
führt entlang dieser zur östlichen Flurstücksgrenze und folgt dieser in
westlicher Richtung bis zur Straße (Flurstück 1198/4), entlang der Straße in
Richtung Süden bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 1198/22, entlang
dieser und der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 1198/22, 1198/23, 1198/24
bis zum Flurstück 1287/3, entlang der nordöstlichen bzw. nordöstlichen und
südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1287/3, 1287/2, 1288/1, 1288/2, 1290/1 bis
zum Flurstück 1291/1 und folgt dieser nordöstlichen Grenze des Flurstückes
1291/1 in gerader Linie zum Flurstück 1293/2, verläuft entlang der nordöstlichen
Grenze des Flurstückes 1293/2, entlang der nordwestlichen und nordöstlichen
bzw. nur nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 1296 und 1297 und weiter der
Verlängerung der nordöstlichen Grenzen folgend verläuft sie unterhalb der
Mauern auf den Flurstücken 1300/4, 1302/10, 1302/4, 1302/5, 1302/6, 1302/7,
1302/8 bis zum Flurstück 1453/1, entlang der nordöstlichen bzw. südöstlichen
Grenzen der Flurstücke 1453/1, 1453/2, 1454, 1455, 1448/5, 1457 bis zur
nordöstlichen Ecke des Flurstückes 1458, verläuft in Verlängerung dieser
nordöstlichen Flurstücksgrenzen oberhalb der Mauern auf dem Flurstück 1445 zum
Flurstück 1444/2, entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1444/2 bis
in Höhe der südlichsten Mauer des Flurstückes, von dort in östlicher Richtung
zur Mauer, weiter unterhalb dieser Mauer, die sich über die Flurstücke 1444/2,
1443/6, 1443/4 und 1443/2 erstreckt, entlang der nordöstlichen Grenze des
Flurstückes 1443/2 zum Flurstück 1461/2, entlang der nordwestlichen Grenzen der
Flurstücke 1461/2, 1462, 1463/2, 1464/1, 1465/7, 1465/6, 1465/5, 1465/8,
1465/1, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1437 bis zur
Nutzungsartengrenze des Flurstückes 1466/2, entlang der Nutzungsartengrenze und
den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1467/1468/1, 1468/2 zum Weg
(Flurstück 1433/2), entlang des Weges in nordwestlicher Richtung zum Flurstück
1432/1, entlang der nordwestlichen bzw. nordöstlichen und südwestlichen Grenzen
der Flurstücke 1432/1, 1483/1, 1484/1, 1485/1, 1490/1, 1496/1, 1501, 1504/1,
1505/1, 1502/2, 1510/1, 1514/2, 1514/3, 1513/1, 1523/1, in Richtung Nordosten
gerade zum Flurstück 1526/1, folgt der südöstlichen Grenze der Flurstücke
1526/1, 1529, 1534, der östlichen Grenze des Flurstücks 1534 zur Straße „Am
Heyerberg“ (Flurstück 221/2), führt in östlicher Richtung entlang der Straße
bis zum Flurstück 247/1 (Flurgrenze zwischen Flur 7 und Flur 1), dann in der
Flur 1 entlang den südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke
247/1, 250/5, 250/2, 253, 1817/320, 1904/320, 1905/320, 317/1, entlang der
nordwestlichen Grenze sowie der Nutzungsartengrenze des Flurstückes 312/1, der
nordöstlichen bzw. westlichen Grenzen der Flurstücke 312/1, 274/3, 35, 36, 37,
entlang der südlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 296/9 und
297/2 zum Flurstück 40, in Richtung Norden entlang der westlichen Grenze um das
Flurstück 40, entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 41, 42, 43, 44,
45/2 und 45/1, in Richtung Westen entlang der Grenzen des Flurstückes 1058/5
zum Flurstück 48, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 48, 49, 50, in
westlicher Richtung um das Flurstück 1022, entlang der westlichen Grenzen der
Flurstücke 993, 994, 52, 53 und der westlichen und nördlichen Grenze des
Flurstückes 54 zum Weg (Flurstück 156), folgt dem Weg bis zur nordöstlichsten
Grenze des Flurstückes 158 und führt entlang dieser zum Flurstück 159, entlang
der nordwestlichen bzw. nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 159, 160, 161, 162
und 896, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 896 über den Weg „Über’m
Rath“ (Flurstück 742/2), entlang der nördlichen Grenze der Furstücke 1522/836
und 1521/836, vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1521/836 entlang der
nördlichen Grenze der Flurstücke 1521/836 und 837, dann weiter entlang der
nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1309/1, der nordwestlichen Grenzen der
Flurstücke 1309/1, 1309/2, 1310/1, 1312/1, 1313/1, 1314/2, 2420/1315, 1316/1,
1317/1, 1318/3, 1318/2, 1318/1, 1319/1, 1320/1, 1321/1, 1322/1, 1324/1, 1324/2,
1326/4, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1326/4 zur Straße „In
der Laach“, folgt der Straße in nordöstlicher Richtung zur B 416 (Winninger
Straße),
dann in der Gemarkung
Metternich
in Flur 4 entlang der
B 416 zur Südwestlichen Grenze des Flurstückes 293/162, entlang dieser und der
nordwestlichen Nutzungsartengrenzen der Flurstücke 293/162 und 294/162, der
südwestlichen Grenze, der südöstlichen Nutzungsartengrenze und der
nordöstlichen Grenze des Flurstückes 295/163, entlang der nordwestlichen bzw.
nordwestlichen und südwestlichen bzw. nordöstlichen Grenzen der Flurstücke
492/181, 424/182, 425/185, 426/186, 427/187, 428/189, 198/4, 206/1, 212/3,
entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 211 zur Grenze des
Naturschutzgebietes „Eiszeitliches Lößprofil“ (RVO vom 07.12.1982),
veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.04.1983, Nr. 13, S.
288; Flurgrenze zwischen Flur 3 und 4), entlang der südwestlichen Grenze der
Flurstücke 943 bis 1281/921,
dann in der Flur 3
das Flurstück
1281/921 umlaufend, weiter in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichen
Eckpunkt des Flurstückes 946, den Weg überquerend, entlang der nördlichen
Grenze des Flurstückes 876 bis zum „Rothweg“, entlang des Weges in südlicher
Richtung, entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 876 bis zum „Rothweg“
(Flurstück 898/2), in nördlicher Richtung entlang des Weges bis zur Flurgrenze
zwischen Flur 3 und Flur 7 (Straße), führt in westlicher Richtung, dann in
nördlicher Richtung entlang dieser Flurgrenze, entlang der nordwestlichen
Grenze der Flurstücke 746/2, 713/5 und 1588/781 bis zur südwestlichen Grenze
des Flurstückes 769/4, entlang dieser Grenze bis zum „Neuen Weg“ (Flurstück
253/2), in südwestlicher Richtung entlang des Weges zum Flurstück 1455/250,
entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 1455/250 und 1454/152 zum Weg
(Flurstücke 1474/186 und 108/2) und in nordwestlicher Richtung bis zur L 52
(Trierer Straße), entlang der L 52 in nordöstlicher Richtung bis zum Flurstück
652/1 in der Flur 2, dann
in der Flur 2
entlang der
nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 656/1, 1400/658, 1397/657, 1399/658,
1509/736, den „Anton-Reuter-Weg“ (Flurstück 740/1) überquerend, entlang der
südwestlichen Grenze des Flurstückes 737/1, entlang des „Trifter Weges“
(Flurstück 724/2) in Richtung Norden, entlang der nordöstlichen Grenze des
Flurstückes 1484/778, den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 786, 785, 784,
entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 784, 783, 782, 781, 980/725,
in südwestlicher, dann südöstlicher Richtung entlang des „Trifter Weges“, die L
52 überquerend, entlang der Flurgrenze zwischen der Flur 3, Gemarkung
Metternich und Flur 4, Gemarkung Rübenach bzw. Flur 1, Gemarkung Güls bis zur
nordöstlichen Ecke des Flurstückes 2248/547, dann in südwestlicher Richtung
entlang dieses Flurstückes zum Flurstück 2243/589, 590 und 2331/638, in
südwestlicher Richtung entlang der Flurstücke 2331/638, 2332/538, in
südöstlicher Richtung entlang der Flurstücke 447, 444 und 443/1, dann in
südwestlicher Richtung entlang des Weges (Flurstück 443/2) bis zur
nordöstlichsten Ecke des Flurstückes 1878/442, in südöstlicher Richtung der
Flurstücke 1878/442 und 1877/442, „Am Braumbach“, entlang des südlichen
Flurstückes 1877/442 in südwestlicher Richtung bis zum Mittelweg (Flurstück
126/1), in Richtung Südosten entlang des Mittelweges und der südwestlichen
Grenze des Flurstückes 438, in südlicher Richtung entlang des Mittelweges
(Flurstück 126/1) durch die Flurstücke 83, 2087/84, 2088/85, 2140/86, 87, 88,
89, 1931/90, 1932/90, 91, 93, 94, entlang der südöstlichen Grenze der
Flurstücke 94 und 2322/97 bis zum „Rübenacher Weg“, Gemarkung Güls, Flur 7,
entlang des „Rübenacher Weges“, (Flurstück 140/2) in nordwestlicher Richtung
entlang der nordöstlichen Flurstücke 1175/1, 1174/2 und 1174/1,
dann in der Flur 7
entlang dieses Weges
westlich in Richtung „Schleider Kopf“, entlang der südwestlichen Grenzen der
Flurstücke 1033, 1032, 1120/1, 1116/3, 1116/2, 1116/1, 1115/2, 1115/1, 1114/1,
entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1085, der nordöstlichen
Grenze der Flurstücke 1092, 1093, 1094, 1095, in nördlicher Richtung um das
Flurstück 1102/2, entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 1100/2 und
1100/1, entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 1105,
dann in der Gemarkung
Rübenach in der Flur 4
entlang der nördlichen
Grenze der Flurstücke 44/2, 44/1, 2578/43, 2577/43 .......?........, dann in nördlicher Richtung
entlang des östlichen Flurstückes 47/8 bis zur L 52, knickt dann beim Flurstück
47/7 in südwestlicher Richtung „Zu Schleid“ entlang des Weges mit den südlichen
Grenzen der Flurstücke 60/2, 49/4, 50/4, 51/8 über den Weg (Flurstück 51/6),
52/4, 53/4, 54/4, 55/4, 56/4, 57/4, 58/4, 59/4, 60/5 und 61/4;
dann die südliche
Grenze der Flurstücke 60/7 (Weg) und 5/6, dann in südlicher Richtung entlang
der westlichen Grenze der Flurstücke „Ober Scheid“ 6/6, 7/5, 8/6, 9/3, 9/6,
dann in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 8/16,
weiter in südöstlicher Richtung mit den westlichen Grenzen der Flurstücke
2480/10, 2481/10, 2481/10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18;
am südwestlichen
Eckpunkt des Flurstückes 18 in östliche Richtung entlang der südlichen Grenze
des Flurstückes 18, dann in Verlängerung dieser Grenze, 30 m, zum Knickpunkt
des Flurstückes 1483/19, dann in südöstlicher Richtung entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 1483/19 bis zum südwestlichsten Knickpunkt dieses
Flurstückes, dann in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der
Flurstücke 1483/19, 1484/19, 23, 24 und 25;
dann in der Gemarkung
Güls in Flur 7
entlang der südlichen
Grenze der Flurstücke 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 2277/79, dann in südlicher
Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 2278/84, 2242/84,
2243/84, 85, 86, 87, dem Weg (Flurstück 142/1) folgend, entlang der
nordwestlichen Grenze des Flurstückes 95, der nordöstlichen Grenzen der
Flurstücke 69, 2202/68, 2201/68, 59, 58, 1693/57, der nordwestlichen Grenze des
Flurstückes 1693/57, in nordöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze
des Flurstückes 40, entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 40,
1702/39, 2168/39, 2167/39, 38, 37, 36, 35, 34, 33, 32, 31, 30, 2200/29,
2199/28, 1761/28, 1760/28, 27, 26, 25, 24, 23, 22, 21, 20, entlang der
südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 220, 1746/221,
1745/221, über den Weg entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 408,
der südöstlichen Grenze des Flurstückes 2333/224, der südwestlichen Grenzen der
Flurstücke 2105/223, 2106/312, 2152/313, 2153/314, entlang der nordwestlichen
Grenze des Flurstückes 311, entlang der östlichen und südöstlichen Grenzen der
Flurstücke 305 und 304/1 und K 5.
(2) Zu dem
Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist
1. die Erhaltung der
landschaftlichen Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes des
Landschaftsraumes Heyerberg-Kimmelberg, insbesondere seiner Terrassenhänge und
Seitentäler zur Mosel sowie der Streuobstbestände und Gewässer,
2. die Verhinderung von
Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere von Bodenerosionen
in den Hanglagen.
§ 4
(1) Es ist verboten,
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ohne vorherige schriftliche Genehmigung
der unteren Landespflegebehörde
1. bauliche
oder andere Anlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern,
2. feste oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
3. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-,
Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu
erweitern,
4. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder
nachhaltig zu verändern,
5. Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen zu errichten,
6. Leitungen aller Art unter der
Erdoberfläche zu verlegen,
7. Stellplätze, Parkplätze,
Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder
zu erweitern.
8. Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anzulegen oder zu
erweitern,
9. Motorsportanlagen zu errichten
oder zu erweitern,
10. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau auszuführen,
12. bedeutsame Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände,
Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen zu beseitigen
oder zu beschädigen,
13. Wald zu roden,
14. Flächen erstaufzuforsten,
15. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.
(2) Die Genehmigung
nach Absatz 1 kann zu versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Das Gleiche gilt,
wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfalle erforderliche Vermeidungs-
oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung
nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige
behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung
beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 08. Februar 1977 (GVBl. S. 5)
–Landesplanungsgesetz- unter Beteiligung der Landespflegebehörde die
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt
oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen
oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Nutzung,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen
ist die Errichtung von Jagdhütten oder Fischereihütten,
3. die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von
Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestalteten, landschaftsangepassten
Hochsitzen im Walde, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der unteren Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
§ 6
Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche oder andere Anlagen errichtet oder
erweitert oder verändert,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2
feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Steinbrüche,
Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt
oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
die
bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger
Weise erheblich oder nachhaltig verändert,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Energiefreileitungen
oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Leitungen
aller Art unter der Erdoberfläche verlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Stellplätze,
Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Motorsportanlagen
errichtet oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
lagert,
zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
bedeutsame
Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche,
Kleingewässer, Rohr- und Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
Wald
rodet,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
Flächen
erstaufforstet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am 16. November 1992 in Kraft.
Koblenz, den 27.
Oktober 1992 Stadtverwaltung
Koblenz
- als Untere Landespflegebehörde -
gez.
Hörter