611101

Rechtsverordnung

 

über das Landschaftsschutzgebiet „Heyerberg-Kimmelberg“

in Koblenz vom 27. Oktober 1992

 

 

Aufgrund der §§ 18 und 30 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 140) wird im Einvernehmen mit der Oberen Landesplanungsbehörde verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Heyerberg-Kimmelberg“.

 

§ 2

 

(1) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft

in der Gemarkung Güls

in der Flur 7 vom Schnittpunkt der K 5 mit der östlichen Grenze des Flurstückes 304/1 in Richtung Güls bis zum Flurstück 548/4 (an den Schleider Bach grenzend). Sie folgt der westlichen Grenze des Flurstücks 548/4, dann der südlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 553/1 bis zum Bassenheimer Weg (Flurstück 1229/2), folgt dem Weg in Richtung Osten bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 1204/2, dieser und der östlichen Grenze des Flurstückes 1203/1 zur südlichen Grenze des Flurstückes 1215/1. Der südlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 1215/1 folgend, führt die Gebietsgrenze in gerader Linie über das Flurstück 1213/2 entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 1212/1 und 1211/1 zum Flurstück 1209.

 

In östlicher Richtung entlang der südlichen und östlichen Grenze des Flurstückes 1209 bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 1199/3, folgt sie dieser und der östlichen Grenze des Flurstückes 1199/3 bis zur Straße „Unter der Fürstenwiese“ (Flurstück 1217/128). Entlang der Straße in östlicher Richtung, dann in südlicher Richtung führt sie bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 1275/1 und folgt der Grenze des Flurstückes 1275/1 in nordöstlicher, südöstlicher und wieder nordöstlicher Richtung zur Nutzungsartengrenze des Flurstückes 1275/1, führt entlang dieser zur östlichen Flurstücksgrenze und folgt dieser in westlicher Richtung bis zur Straße (Flurstück 1198/4), entlang der Straße in Richtung Süden bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 1198/22, entlang dieser und der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 1198/22, 1198/23, 1198/24 bis zum Flurstück 1287/3, entlang der nordöstlichen bzw. nordöstlichen und südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1287/3, 1287/2, 1288/1, 1288/2, 1290/1 bis zum Flurstück 1291/1 und folgt dieser nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1291/1 in gerader Linie zum Flurstück 1293/2, verläuft entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1293/2, entlang der nordwestlichen und nordöstlichen bzw. nur nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 1296 und 1297 und weiter der Verlängerung der nordöstlichen Grenzen folgend verläuft sie unterhalb der Mauern auf den Flurstücken 1300/4, 1302/10, 1302/4, 1302/5, 1302/6, 1302/7, 1302/8 bis zum Flurstück 1453/1, entlang der nordöstlichen bzw. südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1453/1, 1453/2, 1454, 1455, 1448/5, 1457 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 1458, verläuft in Verlängerung dieser nordöstlichen Flurstücksgrenzen oberhalb der Mauern auf dem Flurstück 1445 zum Flurstück 1444/2, entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1444/2 bis in Höhe der südlichsten Mauer des Flurstückes, von dort in östlicher Richtung zur Mauer, weiter unterhalb dieser Mauer, die sich über die Flurstücke 1444/2, 1443/6, 1443/4 und 1443/2 erstreckt, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1443/2 zum Flurstück 1461/2, entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1461/2, 1462, 1463/2, 1464/1, 1465/7, 1465/6, 1465/5, 1465/8, 1465/1, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1437 bis zur Nutzungsartengrenze des Flurstückes 1466/2, entlang der Nutzungsartengrenze und den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1467/1468/1, 1468/2 zum Weg (Flurstück 1433/2), entlang des Weges in nordwestlicher Richtung zum Flurstück 1432/1, entlang der nordwestlichen bzw. nordöstlichen und südwestlichen Grenzen der Flurstücke 1432/1, 1483/1, 1484/1, 1485/1, 1490/1, 1496/1, 1501, 1504/1, 1505/1, 1502/2, 1510/1, 1514/2, 1514/3, 1513/1, 1523/1, in Richtung Nordosten gerade zum Flurstück 1526/1, folgt der südöstlichen Grenze der Flurstücke 1526/1, 1529, 1534, der östlichen Grenze des Flurstücks 1534 zur Straße „Am Heyerberg“ (Flurstück 221/2), führt in östlicher Richtung entlang der Straße bis zum Flurstück 247/1 (Flurgrenze zwischen Flur 7 und Flur 1), dann in der Flur 1 entlang den südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 247/1, 250/5, 250/2, 253, 1817/320, 1904/320, 1905/320, 317/1, entlang der nordwestlichen Grenze sowie der Nutzungsartengrenze des Flurstückes 312/1, der nordöstlichen bzw. westlichen Grenzen der Flurstücke 312/1, 274/3, 35, 36, 37, entlang der südlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 296/9 und 297/2 zum Flurstück 40, in Richtung Norden entlang der westlichen Grenze um das Flurstück 40, entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 41, 42, 43, 44, 45/2 und 45/1, in Richtung Westen entlang der Grenzen des Flurstückes 1058/5 zum Flurstück 48, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 48, 49, 50, in westlicher Richtung um das Flurstück 1022, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 993, 994, 52, 53 und der westlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 54 zum Weg (Flurstück 156), folgt dem Weg bis zur nordöstlichsten Grenze des Flurstückes 158 und führt entlang dieser zum Flurstück 159, entlang der nordwestlichen bzw. nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 159, 160, 161, 162 und 896, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 896 über den Weg „Über’m Rath“ (Flurstück 742/2), entlang der nördlichen Grenze der Furstücke 1522/836 und 1521/836, vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1521/836 entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 1521/836 und 837, dann weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1309/1, der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1309/1, 1309/2, 1310/1, 1312/1, 1313/1, 1314/2, 2420/1315, 1316/1, 1317/1, 1318/3, 1318/2, 1318/1, 1319/1, 1320/1, 1321/1, 1322/1, 1324/1, 1324/2, 1326/4, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1326/4 zur Straße „In der Laach“, folgt der Straße in nordöstlicher Richtung zur B 416 (Winninger Straße),

dann in der Gemarkung Metternich

in Flur 4 entlang der B 416 zur Südwestlichen Grenze des Flurstückes 293/162, entlang dieser und der nordwestlichen Nutzungsartengrenzen der Flurstücke 293/162 und 294/162, der südwestlichen Grenze, der südöstlichen Nutzungsartengrenze und der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 295/163, entlang der nordwestlichen bzw. nordwestlichen und südwestlichen bzw. nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 492/181, 424/182, 425/185, 426/186, 427/187, 428/189, 198/4, 206/1, 212/3, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 211 zur Grenze des Naturschutzgebietes „Eiszeitliches Lößprofil“ (RVO vom 07.12.1982), veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 05.04.1983, Nr. 13, S. 288; Flurgrenze zwischen Flur 3 und 4), entlang der südwestlichen Grenze der Flurstücke 943 bis 1281/921,

dann in der Flur 3

das Flurstück 1281/921 umlaufend, weiter in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 946, den Weg überquerend, entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 876 bis zum „Rothweg“, entlang des Weges in südlicher Richtung, entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 876 bis zum „Rothweg“ (Flurstück 898/2), in nördlicher Richtung entlang des Weges bis zur Flurgrenze zwischen Flur 3 und Flur 7 (Straße), führt in westlicher Richtung, dann in nördlicher Richtung entlang dieser Flurgrenze, entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 746/2, 713/5 und 1588/781 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstückes 769/4, entlang dieser Grenze bis zum „Neuen Weg“ (Flurstück 253/2), in südwestlicher Richtung entlang des Weges zum Flurstück 1455/250, entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 1455/250 und 1454/152 zum Weg (Flurstücke 1474/186 und 108/2) und in nordwestlicher Richtung bis zur L 52 (Trierer Straße), entlang der L 52 in nordöstlicher Richtung bis zum Flurstück 652/1 in der Flur 2, dann

in der Flur 2

entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 656/1, 1400/658, 1397/657, 1399/658, 1509/736, den „Anton-Reuter-Weg“ (Flurstück 740/1) überquerend, entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 737/1, entlang des „Trifter Weges“ (Flurstück 724/2) in Richtung Norden, entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1484/778, den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 786, 785, 784, entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 784, 783, 782, 781, 980/725, in südwestlicher, dann südöstlicher Richtung entlang des „Trifter Weges“, die L 52 überquerend, entlang der Flurgrenze zwischen der Flur 3, Gemarkung Metternich und Flur 4, Gemarkung Rübenach bzw. Flur 1, Gemarkung Güls bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 2248/547, dann in südwestlicher Richtung entlang dieses Flurstückes zum Flurstück 2243/589, 590 und 2331/638, in südwestlicher Richtung entlang der Flurstücke 2331/638, 2332/538, in südöstlicher Richtung entlang der Flurstücke 447, 444 und 443/1, dann in südwestlicher Richtung entlang des Weges (Flurstück 443/2) bis zur nordöstlichsten Ecke des Flurstückes 1878/442, in südöstlicher Richtung der Flurstücke 1878/442 und 1877/442, „Am Braumbach“, entlang des südlichen Flurstückes 1877/442 in südwestlicher Richtung bis zum Mittelweg (Flurstück 126/1), in Richtung Südosten entlang des Mittelweges und der südwestlichen Grenze des Flurstückes 438, in südlicher Richtung entlang des Mittelweges (Flurstück 126/1) durch die Flurstücke 83, 2087/84, 2088/85, 2140/86, 87, 88, 89, 1931/90, 1932/90, 91, 93, 94, entlang der südöstlichen Grenze der Flurstücke 94 und 2322/97 bis zum „Rübenacher Weg“, Gemarkung Güls, Flur 7, entlang des „Rübenacher Weges“, (Flurstück 140/2) in nordwestlicher Richtung entlang der nordöstlichen Flurstücke 1175/1, 1174/2 und 1174/1,

dann in der Flur 7

entlang dieses Weges westlich in Richtung „Schleider Kopf“, entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 1033, 1032, 1120/1, 1116/3, 1116/2, 1116/1, 1115/2, 1115/1, 1114/1, entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1085, der nordöstlichen Grenze der Flurstücke 1092, 1093, 1094, 1095, in nördlicher Richtung um das Flurstück 1102/2, entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 1100/2 und 1100/1, entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 1105,

dann in der Gemarkung Rübenach in der Flur 4

entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 44/2, 44/1, 2578/43, 2577/43 .......?........, dann in nördlicher Richtung entlang des östlichen Flurstückes 47/8 bis zur L 52, knickt dann beim Flurstück 47/7 in südwestlicher Richtung „Zu Schleid“ entlang des Weges mit den südlichen Grenzen der Flurstücke 60/2, 49/4, 50/4, 51/8 über den Weg (Flurstück 51/6), 52/4, 53/4, 54/4, 55/4, 56/4, 57/4, 58/4, 59/4, 60/5 und 61/4;

dann die südliche Grenze der Flurstücke 60/7 (Weg) und 5/6, dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Flurstücke „Ober Scheid“ 6/6, 7/5, 8/6, 9/3, 9/6, dann in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 8/16, weiter in südöstlicher Richtung mit den westlichen Grenzen der Flurstücke 2480/10, 2481/10, 2481/10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18;

am südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 18 in östliche Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 18, dann in Verlängerung dieser Grenze, 30 m, zum Knickpunkt des Flurstückes 1483/19, dann in südöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 1483/19 bis zum südwestlichsten Knickpunkt dieses Flurstückes, dann in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 1483/19, 1484/19, 23, 24 und 25;

dann in der Gemarkung Güls in Flur 7

entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 2277/79, dann in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 2278/84, 2242/84, 2243/84, 85, 86, 87, dem Weg (Flurstück 142/1) folgend, entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 95, der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 69, 2202/68, 2201/68, 59, 58, 1693/57, der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1693/57, in nordöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 40, entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 40, 1702/39, 2168/39, 2167/39, 38, 37, 36, 35, 34, 33, 32, 31, 30, 2200/29, 2199/28, 1761/28, 1760/28, 27, 26, 25, 24, 23, 22, 21, 20, entlang der südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 220, 1746/221, 1745/221, über den Weg entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 408, der südöstlichen Grenze des Flurstückes 2333/224, der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 2105/223, 2106/312, 2152/313, 2153/314, entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 311, entlang der östlichen und südöstlichen Grenzen der Flurstücke 305 und 304/1 und K 5.

(2) Zu dem Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist

 

  1. die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes des Landschaftsraumes Heyerberg-Kimmelberg, insbesondere seiner Terrassenhänge und Seitentäler zur Mosel sowie der Streuobstbestände und Gewässer,

  2. die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere von Bodenerosionen in den Hanglagen.

 

§ 4

 

(1) Es ist verboten, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der unteren Landespflegebehörde

  1. bauliche oder andere Anlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern,

  2. feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

  3. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,

  4. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig zu verändern,

  5. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen zu errichten,

  6. Leitungen aller Art unter der Erdoberfläche zu verlegen,

  7. Stellplätze, Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern.

  8. Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anzulegen oder zu erweitern,

  9. Motorsportanlagen zu errichten oder zu erweitern,

10. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau auszuführen,

12. bedeutsame Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen zu beseitigen oder zu beschädigen,

13. Wald zu roden,

14. Flächen erstaufzuforsten,

15. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann zu versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfalle erforderliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 08. Februar 1977 (GVBl. S. 5) –Landesplanungsgesetz- unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten oder Fischereihütten,

3.  die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestalteten, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde, soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der unteren Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 1

     bauliche oder andere Anlagen errichtet oder erweitert oder verändert,

  2. § 4 Abs. 1 Nr. 2

feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

  3. § 4 Abs. 1 Nr. 3

     Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

  4. § 4 Abs. 1 Nr. 4

     die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig verändert,

  5. § 4 Abs. 1 Nr. 5

     Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,

  6. § 4 Abs. 1 Nr. 6

     Leitungen aller Art unter der Erdoberfläche verlegt,

  7. § 4 Abs. 1 Nr. 7

     Stellplätze, Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

  8. § 4 Abs. 1 Nr. 8

     Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,

  9. § 4 Abs. 1 Nr. 9

     Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10

     lagert, zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11

     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12

     bedeutsame Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- und Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13

     Wald rodet,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14

     Flächen erstaufforstet,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15

     Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am 16. November 1992 in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 27. Oktober 1992                                          Stadtverwaltung Koblenz

                                                                  - als Untere Landespflegebehörde -

                                                                               gez. Hörter