611102
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
„Am Angelberg“
in Koblenz
vom 02. Mai 1996
Aufgrund der §§ 18 und
30 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl.
S. 280) wird im Einvernehmen mit der Oberen Landesplanungsbehörde
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt.
Es trägt die Bezeichnung
„Landschaftsschutzgebiet Am Angelberg“.
§ 2
Das Landschaftsschutzgebiet „Am
Angelberg“ hat eine Größe von ca. 8 ha.
Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft in der Gemarkung Horchheim, in der Flur
15, vom nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 257/28 und 257/29. Von dort
aus verläuft sie weiter in südliche Richtung entlang der westlichen Grenze der
Parzellen 463/253, 316/251 und 461/249. Am südwestlichen Eckpunkt der Parzelle
461/249 wechselt die Richtung nach Osten entlang der Südgrenze der Parzellen
461/249 und 459/249 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 247/4. Weiter
in südliche Richtung entlang den westlichen Grenzen der Parzellen 247/4 und
246/10, nach Osten abknickend entlang der südlichen Grenze der Parzelle 246/10 bis
zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 246/7. Dort ändert sich die Richtung
nach Süden entlang der westlichen Grenze der Parzellen 246/7; 246/6; 245/1; 244
und 239/1. Verläuft hier noch ca. 1 m in südliche Richtung und wechselt
dann wieder in westliche Richtung. Die Parzelle 428/243 wird umrandet bis zum
südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 242. In südliche Richtung verläuft sie
weiter entlang der West‑ und Südgrenze der Parzelle 240 bis zum
nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 237/1, entlang der Westgrenze der Parzelle
237/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 236. Weiter in der Gemarkung
Horchheim, in der Flur 16, in westliche Richtung entlang der nördlichen
Grenze der Parzelle 335/100 bis zu deren nordwestlichen Eckpunkt. Von dort in
Richtung Süden entlang den Westgrenzen der Parzellen 335/100; 334/96; 135/95;
134/95; 94; 91, bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 90, hier in
südöstliche Richtung abknickend bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle
224. Wieder in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 15, in südliche
Richtung entlang der Westgrenze der Parzellen 224; 223; 222; 221; 219; 220;
216; 215; 214; 210; 209; 208/2; 207; 402/206; 401/206; 205; 204; 199 und 198/1.
Weiter in östliche Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 196/2.
Diese Parzelle in südlicher und östlicher Richtung umwandernd bis zum
nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 421/195. Von hier aus verläuft die Grenze
wieder in südliche Richtung entlang der Westgrenze der Parzelle 421/195, die
Parzelle 420/195 durchquerend, weiter in der Gemarkung Horchheim, in der
Flur 18, entlang der Westgrenze der Parzelle 24 und ca. 26 m entlang
der Parzelle 23/2. Dort ändert sich die Richtung nach Südost. Hierbei werden
die Parzellen 23/2; 25/6; 42/2; 45/2; 48/4 und 50 in gerader Linie bis zum
südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 55 schräg durchquert. Von hier aus entlang
der südlichen Grenze der Parzellen 55; 56/2; 56/4. Vom südöstlichen Eckpunkt
der Parzelle 56/4 wechselt die Richtung nach Norden auf eine Länge von ca. 6 m
entlang der östlichen Parzellengrenze 56/4 und von dort in östliche Richtung
entlang der südlichen Begrenzung der Parzelle 62, diese umwandernd bis zu deren
nordwestlichem Eckpunkt. Weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze
der Parzellen 56/4 und 56/2 bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt. Von dort
knickt der Verlauf in nördl. Richtung ab, verläuft an der westl. Grenze der
Parzelle 56/1, weiter entlang der östlichen Grenze der Parzelle 35 bis auf den
nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 37/2. Von dort entlang deren nördlicher
Parzellengrenze in Richtung Osten bis zum nordöstlichen Grenzpunkt der Parzelle
37/2. Von diesem Grenzpunkt in nördliche Richtung wechselnd, weiter in der Gemarkung
Horchheim, in der Flur 15, entlang der östlichen Grenze der Parzellen
399/195; 196/1; 199; 201; 202; 401/206; 402/206; 207. Vom nordöstl. Grenzpunkt
der Parzelle 207 ca. 5 m auf der östlichen Grenze der Parzelle 208/2 in
nördlicher Richtung, dann in nordöstlicher Richtung entlang der südlichen
Parzellengrenze 208/3. Von deren südlichem Eckpunkt aus wieder in nördlicher
Richtung entlang der Parzellen 208/3; 209; 210; 211; abknickend in westliche
Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 216. Von hier aus wieder in
nördliche Richtung entlang den östlichen Parzellengrenzen 216; 218; 221; 222;
223; 224; 225; 226; 337/227 (teilweise umrandend); 228; 229; 230. Am
nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 230 wechselt die Richtung nach Osten
entlang der südlichen Grenze der Parzelle 231 und wechselt an deren
südöstlichem Eckpunkt in nordöstliche Richtung entlang den Parzellen 231; 232;
233; 234; 235; 236; 237/1. Vom nordöstlichen Grenzpunkt der Parzelle 237/1 in
Richtung Norden entlang den Parzellen 238/1; 239/1 (ca. 5 m), dann nach
Nordost abknickend bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 191/3. Von hier
aus wieder in nördliche Richtung entlang der östlichen Grenze der Parzellen
239/1 und 244. Hier verläuft die Grenz wieder westlich entlang der südlichen
Grenze der Parzelle 245/2 bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 245/1. Von
hier aus führt der Grenzverlauf wieder Richtung Norden entlang der östlichen
Grenze der Parzellen 245/1; 246/6; 246/7; 246/10 und 247/4. In Verlängerung die
Parzelle 247/4 querend bis zur Südgrenze der Parzelle 249/3. Von dort aus
entlang der südlichen Grenze der Parzelle 249/3 bis zu deren südöstlichem
Eckpunkt. Von hier in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der
Parzelle 249/3 bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt. Von hier aus in
nordwestliche Richtung schwenkend, entlang der Nordgrenze der Parzellen 249/3;
257/15; 257/9 und 257/6 bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt. Von hier aus in
nordöstliche Richtung entlang der Parzelle 465/257 8Weg) bis zu deren
nordöstlichem Eckpunkt. Dann ändert sich die Richtung nach Nordwest und führt entlang
der Parzelle 506/257 (Weg). Vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 257/27 aus
verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der nordöstlichen Grenze der Parzelle
257/27 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der östlichen Grenze der
Parzelle 257/28. Von dort aus auf den nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle
257/28 und entlang deren nördlichen Grenze bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung bzw. teilweise
Wiederherstellung der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
überwiegend ungenutzten Streuobstbestände und der inselartigen, kleinflächigen
Offenlandreste des Landschaftsraumes „Am Angelberg“, insbesondere seines
weitgehend von Bebauung freigehaltenen und von Eingriffen in die Landschaft
unberührten Hangbereiches zum Rhein;
2. die
Verhinderung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
in diesem, aufgrund des Vorkommens vom zum Teil seltenen und gefährdeten
Tierarten, insbesondere für die Fauna bedeutsamen Bereich, der wegen seiner
Größe Bedeutung als Teil eines Biotopverbundsystems hat.
§ 4
(1) Es ist verboten, innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der unteren
Landespflegebehörde
1. bauliche oder andere
Anlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern,
2. feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, zu erweitern
oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen,
Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig zu verändern,
5. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie
Bergbahnen zu errichten,
6. Leitungen aller Art unter der Erdoberfläche zu verlegen,
7. Stellplätze, Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern.
8. Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen und
Autofriedhöfen) anzulegen oder zu erweitern,
9. Motorsportanlagen zu errichten oder zu erweitern,
10. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen aufzustellen,
11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau auszuführen,
12. bedeutsame
Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche,
Kleingewässer, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen zu beseitigen oder zu
beschädigen,
13. Wald zu roden,
14. Flächen erstaufzuforsten,
15. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden,
wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung
des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für
im Einzelfalle erforderliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht
erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr
Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in
Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem
raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und
Landesplanung in der Fassung vom 08. Februar 1977 (GVBl. S. 5) –
Landesplanungsgesetz - unter Beteiligung der Landespflegebehörde die
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt
oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer
Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Unteren
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche
oder andere Anlagen errichtet oder erweitert oder verändert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
feste
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, erweitert oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet oder erweitert,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Steinbrüche, Kies-, Sand-,
Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder
nachhaltig verändert,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Leitungen aller Art unter
der Erdoberfläche verlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Stellplätze, Parkplätze,
Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
lagert, zeltet oder
Wohnwagen aufstellt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
bedeutsame Landschaftsteile,
wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- und
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
Wald rodet,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
Flächen erstaufforstet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1996 in Kraft.
Koblenz, den 02. Mai 1996 Stadtverwaltung
Koblenz
- als Untere Landespflegebehörde –
Schulte-Wissermann
Oberbürgermeister