611102

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Am Angelberg“

 

in Koblenz

vom 02. Mai 1996

 

 

Aufgrund der §§ 18 und 30 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird im Einvernehmen mit der Oberen Landesplanungsbehörde verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt.

Es trägt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Am Angelberg“.

 

§ 2

 

Das Landschaftsschutzgebiet „Am Angelberg“ hat eine Größe von ca. 8 ha.

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 15, vom nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 257/28 und 257/29. Von dort aus verläuft sie weiter in südliche Richtung entlang der westlichen Grenze der Parzellen 463/253, 316/251 und 461/249. Am südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 461/249 wechselt die Richtung nach Osten entlang der Südgrenze der Parzellen 461/249 und 459/249 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 247/4. Weiter in südliche Richtung entlang den westlichen Grenzen der Parzellen 247/4 und 246/10, nach Osten abknickend entlang der südlichen Grenze der Parzelle 246/10 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 246/7. Dort ändert sich die Richtung nach Süden entlang der westlichen Grenze der Parzellen 246/7; 246/6; 245/1; 244 und 239/1. Verläuft hier noch ca. 1 m in südliche Richtung und wechselt dann wieder in westliche Richtung. Die Parzelle 428/243 wird umrandet bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 242. In südliche Richtung verläuft sie weiter entlang der West‑ und Südgrenze der Parzelle 240 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 237/1, entlang der Westgrenze der Parzelle 237/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 236. Weiter in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 16, in westliche Richtung entlang der nördlichen Grenze der Parzelle 335/100 bis zu deren nordwestlichen Eckpunkt. Von dort in Richtung Süden entlang den Westgrenzen der Parzellen 335/100; 334/96; 135/95; 134/95; 94; 91, bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 90, hier in südöstliche Richtung abknickend bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 224. Wieder in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 15, in südliche Richtung entlang der Westgrenze der Parzellen 224; 223; 222; 221; 219; 220; 216; 215; 214; 210; 209; 208/2; 207; 402/206; 401/206; 205; 204; 199 und 198/1. Weiter in östliche Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 196/2. Diese Parzelle in südlicher und östlicher Richtung umwandernd bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 421/195. Von hier aus verläuft die Grenze wieder in südliche Richtung entlang der Westgrenze der Parzelle 421/195, die Parzelle 420/195 durchquerend, weiter in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 18, entlang der Westgrenze der Parzelle 24 und ca. 26 m entlang der Parzelle 23/2. Dort ändert sich die Richtung nach Südost. Hierbei werden die Parzellen 23/2; 25/6; 42/2; 45/2; 48/4 und 50 in gerader Linie bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 55 schräg durchquert. Von hier aus entlang der südlichen Grenze der Parzellen 55; 56/2; 56/4. Vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 56/4 wechselt die Richtung nach Norden auf eine Länge von ca. 6 m entlang der östlichen Parzellengrenze 56/4 und von dort in östliche Richtung entlang der südlichen Begrenzung der Parzelle 62, diese umwandernd bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt. Weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze der Parzellen 56/4 und 56/2 bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt. Von dort knickt der Verlauf in nördl. Richtung ab, verläuft an der westl. Grenze der Parzelle 56/1, weiter entlang der östlichen Grenze der Parzelle 35 bis auf den nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 37/2. Von dort entlang deren nördlicher Parzellengrenze in Richtung Osten bis zum nordöstlichen Grenzpunkt der Parzelle 37/2. Von diesem Grenzpunkt in nördliche Richtung wechselnd, weiter in der Gemarkung Horchheim, in der Flur 15, entlang der östlichen Grenze der Parzellen 399/195; 196/1; 199; 201; 202; 401/206; 402/206; 207. Vom nordöstl. Grenzpunkt der Parzelle 207 ca. 5 m auf der östlichen Grenze der Parzelle 208/2 in nördlicher Richtung, dann in nordöstlicher Richtung entlang der südlichen Parzellengrenze 208/3. Von deren südlichem Eckpunkt aus wieder in nördlicher Richtung entlang der Parzellen 208/3; 209; 210; 211; abknickend in westliche Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 216. Von hier aus wieder in nördliche Richtung entlang den östlichen Parzellengrenzen 216; 218; 221; 222; 223; 224; 225; 226; 337/227 (teilweise umrandend); 228; 229; 230. Am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 230 wechselt die Richtung nach Osten entlang der südlichen Grenze der Parzelle 231 und wechselt an deren südöstlichem Eckpunkt in nordöstliche Richtung entlang den Parzellen 231; 232; 233; 234; 235; 236; 237/1. Vom nordöstlichen Grenzpunkt der Parzelle 237/1 in Richtung Norden entlang den Parzellen 238/1; 239/1 (ca. 5 m), dann nach Nordost abknickend bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 191/3. Von hier aus wieder in nördliche Richtung entlang der östlichen Grenze der Parzellen 239/1 und 244. Hier verläuft die Grenz wieder westlich entlang der südlichen Grenze der Parzelle 245/2 bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 245/1. Von hier aus führt der Grenzverlauf wieder Richtung Norden entlang der östlichen Grenze der Parzellen 245/1; 246/6; 246/7; 246/10 und 247/4. In Verlängerung die Parzelle 247/4 querend bis zur Südgrenze der Parzelle 249/3. Von dort aus entlang der südlichen Grenze der Parzelle 249/3 bis zu deren südöstlichem Eckpunkt. Von hier in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Parzelle 249/3 bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt. Von hier aus in nordwestliche Richtung schwenkend, entlang der Nordgrenze der Parzellen 249/3; 257/15; 257/9 und 257/6 bis zu deren nordwestlichem Eckpunkt. Von hier aus in nordöstliche Richtung entlang der Parzelle 465/257 8Weg) bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt. Dann ändert sich die Richtung nach Nordwest und führt entlang der Parzelle 506/257 (Weg). Vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 257/27 aus verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der nordöstlichen Grenze der Parzelle 257/27 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der östlichen Grenze der Parzelle 257/28. Von dort aus auf den nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 257/28 und entlang deren nördlichen Grenze bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

Schutzzweck ist

 

1.     die Erhaltung bzw. teilweise Wiederherstellung der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der überwiegend ungenutzten Streuobstbestände und der inselartigen, kleinflächigen Offenlandreste des Landschaftsraumes „Am Angelberg“, insbesondere seines weitgehend von Bebauung freigehaltenen und von Eingriffen in die Landschaft unberührten Hangbereiches zum Rhein;

2.     die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem, aufgrund des Vorkommens vom zum Teil seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere für die Fauna bedeutsamen Bereich, der wegen seiner Größe Bedeutung als Teil eines Biotopverbundsystems hat.

 

§ 4

 

(1) Es ist verboten, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der unteren Landespflegebehörde

  1.     bauliche oder andere Anlagen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern,

  2.     feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

  3.     Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,

  4.     die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig zu verändern,

  5.     Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen zu errichten,

  6.     Leitungen aller Art unter der Erdoberfläche zu verlegen,

  7.     Stellplätze, Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern.

  8.     Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anzulegen oder zu erweitern,

  9.     Motorsportanlagen zu errichten oder zu erweitern,

10. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

11. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau auszuführen,

12.     bedeutsame Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen zu beseitigen oder zu beschädigen,

13. Wald zu roden,

14. Flächen erstaufzuforsten,

15.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfalle erforderliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 08. Februar 1977 (GVBl. S. 5) – Landesplanungsgesetz - unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Unteren Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Ziffer 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

  1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1

     bauliche oder andere Anlagen errichtet oder erweitert oder verändert,

  2.     § 4 Abs. 1 Nr. 2

feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

  3.     § 4 Abs. 1 Nr. 3

     Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton-, Lehm- oder Bimsgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

  4.     § 4 Abs. 1 Nr. 4

     die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen, Aufschütten oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig verändert,

  5.     § 4 Abs. 1 Nr. 5

     Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,

  6.     § 4 Abs. 1 Nr. 6

     Leitungen aller Art unter der Erdoberfläche verlegt,

  7.     § 4 Abs. 1 Nr. 7

     Stellplätze, Parkplätze, Modellflugplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

  8.     § 4 Abs. 1 Nr. 8

     Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,

  9.     § 4 Abs. 1 Nr. 9

     Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10

     lagert, zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11

     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12

     bedeutsame Landschaftsteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Bäche, Teiche, Kleingewässer, Rohr- und Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13

     Wald rodet,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14

     Flächen erstaufforstet,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15

     Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1996 in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 02. Mai 1996                                       Stadtverwaltung Koblenz

                                                                       - als Untere Landespflegebehörde –

                                                                           Schulte-Wissermann

                                                                          Oberbürgermeister