613201
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
Landkreis Altenkirchen
vom 09.03.1987
Auf Grund des § 18 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66),
wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete
und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet
„Im Dorn“.
(2) Die Flächen innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes
sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die
Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes
nicht entgegen.
§ 2
(1) Das „Landschaftsschutzgebiet
Im Dorn“ umfasst Teile der Stadt Altenkirchen sowie der Ortsgemeinden
Almersbach, Fluterschen, Michelbach, Oberwambach und Gieleroth mit dem Ortsteil
Amteroth.
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von
der Bundesstraße (B) 8 von dem Bahnübergang Frankfurter Straße
(EWS-Umschaltanlage) bis zur Abzweigung nach Amteroth. Von dort verläuft die
Grenze entlang der Kreisstraße (K) 34 bis
Oberwambach
zum Schnittpunkt mit der K 32, dann entlang der K 32 bis zur Einmündung in die
Landesstraße (L) 267 in Almersbach. Die Grenze verläuft weiter mit der L 267
bis in die Stadt Altenkirchen zum ersten Bahnübergang (Bahnlinie Altenkirchen –
Hachenburg). Ab hier verläuft die Grenze entlang der Bahnlinie der Bundesbahn
bis zum Bahnübergang Frankfurter Straße (Ausgangspunkt).
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die
es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
für das gesamte Landschaftsschutzgebiet ist die Erhaltung der landschaftlichen
Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Wiedbachtales mit den das
Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen.
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen,
landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde;
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren
Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher
Anlagen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten;
6. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie
Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes);
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Material- oder Abfalllagerplätzen (einschließlich
Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);
10. das Errichten oder Erweitern von Motorsport-
und Modellflugsportanlagen;
11. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau;
12. das
Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;
13. das
Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von
Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;
15. das Roden von Wald;
16. das Erstaufforsten von Flächen;
17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt
werden, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes (§ 3) nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche
gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche
Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher
Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes
unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von
der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht
worden ist.
§ 5
Zuständig
für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ist die untere Landespflegebehörde.
Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie befristet
oder widerruflich erteilt werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der bisherigen
Nutzungsweise;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten;
3. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen,
Wege und Gewässer.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert;
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein
Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige Drahtleitungen sowie Bergbahnen
(§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) errichtet;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter die Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich
Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsport- und
Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Plätzen mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen
lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche,
Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen
des Landkreises Altenkirchen in Kraft.
Altenkirchen,
den 09.03.1987
Kreisverwaltung
Altenkirchen
Untere
Landespflegebehörde
(Dr.
Beth)
Landrat