613201

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Im Dorn“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 09.03.1987

 

 

Auf Grund des § 18 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet

„Im Dorn“.

 

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das Gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlass eines Bebauungsplanes nicht entgegen.

 

 

 

§ 2

 

(1) Das „Landschaftsschutzgebiet Im Dorn“ umfasst Teile der Stadt Altenkirchen sowie der Ortsgemeinden Almersbach, Fluterschen, Michelbach, Oberwambach und Gieleroth mit dem Ortsteil Amteroth.

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Von der Bundesstraße (B) 8 von dem Bahnübergang Frankfurter Straße (EWS-Umschaltanlage) bis zur Abzweigung nach Amteroth. Von dort verläuft die Grenze entlang der Kreisstraße (K) 34 bis

Oberwambach zum Schnittpunkt mit der K 32, dann entlang der K 32 bis zur Einmündung in die Landesstraße (L) 267 in Almersbach. Die Grenze verläuft weiter mit der L 267 bis in die Stadt Altenkirchen zum ersten Bahnübergang (Bahnlinie Altenkirchen – Hachenburg). Ab hier verläuft die Grenze entlang der Bahnlinie der Bundesbahn bis zum Bahnübergang Frankfurter Straße (Ausgangspunkt).

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck für das gesamte Landschaftsschutzgebiet ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Wiedbachtales mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen.

 

 

§ 4

 

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:

 

1.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde;

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4.  das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten;

6.  das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes);

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

8.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

9.  das Anlegen oder Erweitern von Material- oder Abfalllagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsport- und Modellflugsportanlagen;

11. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

12. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

13. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;

15. das Roden von Wald;

16. das Erstaufforsten von Flächen;

17. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes (§ 3) nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ist die untere Landespflegebehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie befristet oder widerruflich erteilt werden.

 

 

§ 6

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Nutzungsweise;

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.  die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert;

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert;

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) errichtet;

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter die Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen) anlegt oder erweitert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsport- und Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen mit Kraftfahrzeugen fährt oder sie parkt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Flächen erstmals aufforstet;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen des Landkreises Altenkirchen in Kraft.

 

 

 

 

Altenkirchen, den 09.03.1987

Kreisverwaltung Altenkirchen

Untere Landespflegebehörde

 

(Dr. Beth)

Landrat