613202

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet

„Wildenburgisches Land“

Landkreis Altenkirchen
16. September 1968

Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt das Landratsamt Altenkirchen als Untere Naturschutzbehörde – mit Ermächtigung der Bezirksregierung in Koblenz – als Höhere Naturschutzbehörde vom 29.07.1968, Az.: 39-407-52, folgende Verordnung:

§ 1

(1) Das gemäß “§ 2 näher bezeichnete Landschaftsschutzgebiet “Wildenburgisches Land” wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9 und 12 BBauG) ausgewiesenen Baugebiete.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Friesenhagen in den Grenzen vom 1. Januar 1968.

(2) Die Landschaftsschutzverordnung und eine topographische Karte (Maßstab: 1:50.000), in der die Grenzen des in Absatz 1 festgelegten Schutzgebietes deklaratorisch grün dargestellt sind, liegen bei der Bezirksregierung in Koblenz als Höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.

Weitere Ausfertigungen dieser Schutzverordnung und der topographischen Karte sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei dem Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – Altenkirchen (Westerwald).

(3) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

§ 3

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.


Verboten ist außerdem

a)   die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

b)  die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;

c)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

§ 4

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Altenkirchen als Untere Naturschutzbehörde.

(2) Dies gilt insbesondere für

a)   die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen;

b)  die Anlage oder Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben;

c)     Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs;

d)  die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen;

e)     Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt;

f)   die Errichtung von Hochspannungsleitungen ab 10 kV;

g)  die allgemeine Beschränkung des Zutritts;

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 5

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

§ 6

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

(2) Sofern für die Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

(3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 FlurbG wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.

(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die erforderlich sind, um einen Wirtschaftsbetrieb in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben waren. Absatz 1 letzter Satz findet Anwendung.

§ 7

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

a)   die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung zu den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

Zuständig für die Befreiung ist die Untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auslagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

(3) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

§ 8

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde auf Kosten des Betroffenen die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

§ 9

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

§ 10

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

§ 11

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Rhein-Zeitung und der Westfälischen Rundschau in Kraft.

Altenkirchen, den 16. September 1968

                                                                           Landratsamt Altenkirchen

                                                                            als Untere Naturschutzbehörde

                                                                                  Dr. Krämer, Landrat