613203

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebietschutzgebiet

„Steinerother Kopf“

Landkreis Altenkirchen
vom 5. Juli 1983

Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 66, BS 791-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Steinerother Kopf“.

(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erfassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutz-gebietes.

Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst gebietssteile der Gemeinden Molzhain und Steineroth in der Verbandsgemeinde Gebhardshain.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 57 ha und umfasst in der Gemarkung Steineroth, Flur 2 die Parzellen

1. 399, 632/11, 633/9, 634/9, 635/9, 636/9, 637/9, 638/9, 639/9, 640/9, 641/9, 642/9, 583/252, 252/1, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 675/1, 671/251, 579/251, 251/1, 251/9, 513/1, 251/10, 374/249, 673/251, 674/21, 582/1

in der Gemarkung Molzhain, Flur 8 die Parzellen

3/33, 3/2, 3/1, 2/3, 2/1, 85/1, 1 (5/2 teilweise, ausgenommen ist das Sportplatzgelände)

und in Flur 9 die Parzellen

136/50, 138/53, 137/53, 135/50, 75, 76/1m 78m 49, 48, 47, 46, 130/45, 129/45, 128/44, 127/44, 41/1, 8.

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

§ 3

Schutzzweck ist

1. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes des Steinerother

    Kopfes;

3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes.

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:

1.   das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art mit Ausnahme vor Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen;

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3.  das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4.  das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten im Sinne des § 92 Abs. 1 Ziffer 11 der Landesbauordnung;

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder das Verändern seiner Ufer, einschließlich der Anlagen von Fischteichen;

6.  das Verändern von Feuchtgebieten;

7.  das Errichten von Energieleitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

8.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

9.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

10. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

11.Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

12. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen oder Mobilheimen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

13. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

14. das Roden von Wald;

15. das Erstaufforsten von Flächen;

16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

17. das Umwandeln von Laub- in Nadelwald.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die nach Absatz 1 zuständige Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der nach Absatz 1 zuständigen Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder ihre Übereinstimmung von der Berücksichtigung Landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt.

Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Betreuung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1.   die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaus, die Errichtung von Weidezäunen und –tränken, forstlicher Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten;

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;

5.  ????Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen (Rekultivierung) oder Erholungseinrichtungen.

(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den Bereich militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 17 aufgeführten Tatbestände handelt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen des Landeskreises Altenkirchen in Kraft.

Altenkirchen, den 5. Juli 1983                                              gez.: Dr. Beth, Landrat