613301

Änderungsverordnung

Verordnung

zum Schutze von Landschaftsteilen im

Kreis Kreuznach zwischen Soonwald und Nahe

 

„Hoxbach-, Ellerbach- und Grafenbachtal“

 

 

vom 28. Mai 1969

 

Auf Grund der §§ 1, 5, 17 Abs. 3 und § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), der §§ 11 Abs. 3 und 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt das Landratsamt Kreuznach als untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung Koblenz vom 6. März 1969 – Az.: 396 – 27 – folgende Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach zwischen Soonwald und Nahe im Bereich der Verbandsgemeinden Monzingen, Waldböckelheim, Winterburg und Wallhausen:

 

§ 1

(1) Die in § 2 näher bezeichneten und kartenmäßig dargestellten Landschaftsteile des Kreises Kreuzes werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.

 

§ 2

(1) Das Schutzgebiet umfasst Teile der Verbandsgemeinden Monzingen, Waldböckelheim, Winterburg und Wallhausen. Es hat eine Größe von ungefähr 100 qkm.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet von Gemeindegrenzen, klassifizierten Straßen und Gemeindewege. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:

 

Die Grenze beginnt im Westen an der Gemarkungsgrenze Pferdsfeld – Seesbach (Ortsteil Waldfriede und folgt in östlicher Richtung entlang der L 230 über Entenpfuhl – Kreershäuschen bis zur Einmündung in die L 239 in der Gemarkung Münchwald. Dann folgt sie der L 239 in südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 300 m bis zur Kreuzung mit der K 29. Von hier aus folgt die Grenze der K 29 über Spabrücken – Oberhub bis zur Einmündung der K 45 in der Gemarkung Hergenfeld. Sie folgt dann der K 45 über Hergenfeld bis zur L 239 in Wallhausen. Von hier verläuft sie in östlicher Richtung entlang der L 239 bis zum Abzweig der K 50 in der Ortsmitte Wallhausen. Sie folgt dann der in südlicher Richtung abzweigenden und verlaufenden K 50 bis zur Gemarkungsgrenze Wallhausen – Sommerloch. Dann folgt sie in westlicher Richtung der südlichen Gemarkungsgrenze Wallhausen und Argenschwang. Von hier aus verläuft sie zuerst in westlicher und dann in südöstlicher und südlicher Richtung entlang der östlichen Gemarkungsgrenze Sponheim bis zur Gemarkungsgrenze Waldböckelheim. Von hier folgt sie der in östlicher Richtung verlaufenden Gemarkungsgrenze Waldböckelheim bis zur B 41. Der B 41 folgt sie bis zur Ortsmitte Steinhardterhof. Von hier aus führt sie in nördlicher Richtung entlang der K 21 bis zur Gemarkungsgrenze Waldböckelheim. Sie folgt dieser in westlicher Richtung bis zur K 77. Von hier aus verläuft die Grenze entlang des in westlicher Richtung weiterführenden Waldweges bis zur südlichen Gemarkungsgrenze Eckweiler. Der weitere Verlauf bildet die in südlicher Richtung verlaufende östliche Gemarkungsgrenze der Gemeinde Monzingen bis zur K 19. Sie verläuft dann entlang der K 19 in westlicher Richtung bis zur L 229 in der Ortslage Monzingen. Sie folgt der L 229 über Langenthal bis zur nördlichsten Grenze der Gemarkung Langenthal, der sie hier in südwestlicher Richtung bis zur westlichen Gemarkungsgrenze Seesbach folgt. Von hier aus führt sie in nördlicher Richtung entlang der westlichen und nördlichen Gemarkungsgrenze Seesbach bis zum Ausgangspunkt an der L 230 bei Waldfriede.

 

(3) Die Grenzen des in Abs. 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 : 25.000) grün dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Karte liegen bei dem Landratsamt Kreuznach als untere Naturschutzbehörde während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

 

(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten sind außerdem

a)  die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten,

b)  die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott,

c)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

 

§ 4

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Kreuznach als untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Dies gilt insbesondere für

a)  die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,

b)  die Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben,

c)  Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs,

d)  die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen und öffentlichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- und Badeplätzen,

e)  Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,

f)   die Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann  mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

 

§ 5

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 6

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

(2) Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

 

(3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker- oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

 

(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.

 

(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Abs. (1) letzter Satz findet Anwendung.

 

§ 7

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung sind jeweils die Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde.

 

(2) Unbeschadet des § 6 Abs. (5) ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die Landschaft möglich und sichergestellt ist.

 

(3) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(4) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 8

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

 

§ 9

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

§ 10

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staats-Zeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten folgende Landschaftsschutzverordnungen außer Kraft:

 

1.  Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach vom 30.03.1939 (hierunter fällt das südlich der B 50 liegende Gemarkungsgebiet)von Bingerbrück, Münster-Sarmsheim, Weiler bei Bingerbrück, Waldlaubersheim, Schweppenhausen und Eckenroth; ferner das zwischen Heddesheim, Langenlonsheim und Bretzenheim liegende Gebiet, sowie die Gemarkungsteile von Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein und Traisen – soweit sie nicht zum Naturschutzgebiet „Rothenfels und Gans“ gehören -;

2.  Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach vom 24.04.1939 (hierunter fällt das östliche Gemarkungsgebiet der Gemarkung Roxhelm);

3.  Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Trollbachtal bei Münster-Sarmsheim vom 21.12.1954;

4.  Die Verordnung über den Landschaftsschutz des Gebietes „Schlossberg“ (Kyrburg), Kirn, vom 25.11.1957.

 

 

Bad Kreuznach, den 28. Mai 1969

 

Landratsamt Kreuznach

- Untere Naturschutzbehörde –

Schumm

Landrat

 

Verordnung

zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes

„Hoxbach-, Ellerbach- und Grafenbachtal“

 

vom 06. April 1970

 

Auf Grund des Beschlusses des Kreisausschusses des Kreises Bad Kreuznach vom 18.02.1970 wird die „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach zwischen Soonwald und Nahe“ vom 28. Mai 1969 in „Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes Hoxbach-, Ellerbach- und Gräfenbachtal“ umbenannt.

 

Bad Kreuznach, den 23. März 1970

 

Landratsamt Bad Kreuznach

Untere Naturschutzbehörde

 

Im Auftrag

K l e i n

Regierungsrat