613301
Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im
Kreis Kreuznach zwischen Soonwald und Nahe
vom 28. Mai 1969
Auf Grund der §§ 1, 5, 17 Abs.
3 und § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S.
36), der §§ 11 Abs. 3 und 13 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S.
481), erlässt das Landratsamt Kreuznach als untere Naturschutzbehörde mit
Ermächtigung der Bezirksregierung Koblenz vom 6. März 1969 – Az.: 396 – 27 –
folgende Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach
zwischen Soonwald und Nahe im Bereich der Verbandsgemeinden Monzingen,
Waldböckelheim, Winterburg und Wallhausen:
§ 1
(1) Die in § 2 näher
bezeichneten und kartenmäßig dargestellten Landschaftsteile des Kreises Kreuzes
werden mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen
sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch
rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch
rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet umfasst
Teile der Verbandsgemeinden Monzingen, Waldböckelheim, Winterburg und
Wallhausen. Es hat eine Größe von ungefähr 100 qkm.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes
werden gebildet von Gemeindegrenzen, klassifizierten Straßen und Gemeindewege.
Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben:
Die Grenze beginnt im Westen an
der Gemarkungsgrenze Pferdsfeld – Seesbach (Ortsteil Waldfriede und folgt in
östlicher Richtung entlang der L 230 über Entenpfuhl – Kreershäuschen bis zur
Einmündung in die L 239 in der Gemarkung Münchwald. Dann folgt sie der L 239 in
südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 300 m bis zur Kreuzung mit der K
29. Von hier aus folgt die Grenze der K 29 über Spabrücken – Oberhub bis zur
Einmündung der K 45 in der Gemarkung Hergenfeld. Sie folgt dann der K 45 über
Hergenfeld bis zur L 239 in Wallhausen. Von hier verläuft sie in östlicher
Richtung entlang der L 239 bis zum Abzweig der K 50 in der Ortsmitte
Wallhausen. Sie folgt dann der in südlicher Richtung abzweigenden und
verlaufenden K 50 bis zur Gemarkungsgrenze Wallhausen – Sommerloch. Dann folgt
sie in westlicher Richtung der südlichen Gemarkungsgrenze Wallhausen und
Argenschwang. Von hier aus verläuft sie zuerst in westlicher und dann in
südöstlicher und südlicher Richtung entlang der östlichen Gemarkungsgrenze
Sponheim bis zur Gemarkungsgrenze Waldböckelheim. Von hier folgt sie der in
östlicher Richtung verlaufenden Gemarkungsgrenze Waldböckelheim bis zur B 41.
Der B 41 folgt sie bis zur Ortsmitte Steinhardterhof. Von hier aus führt sie in
nördlicher Richtung entlang der K 21 bis zur Gemarkungsgrenze Waldböckelheim.
Sie folgt dieser in westlicher Richtung bis zur K 77. Von hier aus verläuft die
Grenze entlang des in westlicher Richtung weiterführenden Waldweges bis zur
südlichen Gemarkungsgrenze Eckweiler. Der weitere Verlauf bildet die in
südlicher Richtung verlaufende östliche Gemarkungsgrenze der Gemeinde Monzingen
bis zur K 19. Sie verläuft dann entlang der K 19 in westlicher Richtung bis zur
L 229 in der Ortslage Monzingen. Sie folgt der L 229 über Langenthal bis zur
nördlichsten Grenze der Gemarkung Langenthal, der sie hier in südwestlicher
Richtung bis zur westlichen Gemarkungsgrenze Seesbach folgt. Von hier aus führt
sie in nördlicher Richtung entlang der westlichen und nördlichen
Gemarkungsgrenze Seesbach bis zum Ausgangspunkt an der L 230 bei Waldfriede.
(3) Die Grenzen des in Abs. 2
festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1 :
25.000) grün dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Karte liegen
bei dem Landratsamt Kreuznach als untere Naturschutzbehörde während der
Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet
wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen
eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße
Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in
schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist
es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder
den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in
§ 4 Abs. 2 genannten Art.
Verboten sind außerdem
a) die
Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten
oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch
von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten,
b) die
unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott,
c) die
Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen,
Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes
beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
§ 4
(1)
Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen
hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Kreuznach als untere
Naturschutzbehörde.
(2)
Dies gilt insbesondere für
a) die
Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die
keiner Baugenehmigung bedürfen,
b) die
Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder
Tongruben,
c) Aufschüttungen,
Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs,
d) die
Anlage oder Erweiterung von gewerblichen und öffentlichen Lagerplätzen oder von
Park-, Zelt- und Badeplätzen,
e) Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,
f) die
Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV.
(3)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen
das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann
mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 5
Die
§§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in
den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im
Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und
Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen
Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1)
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Fischerei, der Jagd und die
Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören
auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von
Waldarbeiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für
das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild
möglichst zu schonen.
(2)
Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden
vorgesehen ist, ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde beim
Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.
(3)
Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als
Acker- oder Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.
(4)
Das Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4
und 5 nicht berührt.
(5)
Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung
berechtigt ausgeübten wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken oder
Grundstücksteilen stehen. Abs. (1) letzter Satz findet Anwendung.
§ 7
(1)
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen, zu begründenden
Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen
vereinbar ist oder
b) Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung sind
jeweils die Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde.
(2)
Unbeschadet des § 6 Abs. (5) ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von
Steinen und Erden, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw.
Wiedereinfügung in die Landschaft möglich und sichergestellt ist.
(3)
Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder
befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann
die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
(4)
Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften
erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 8
Werden
im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§
3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder
Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die
untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des
früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme
die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss
beeinträchtigt.
§ 9
Bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der
Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder
teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 11
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staats-Zeitung von
Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten folgende Landschaftsschutzverordnungen außer Kraft:
1. Die
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach vom 30.03.1939
(hierunter fällt das südlich der B 50 liegende Gemarkungsgebiet)von Bingerbrück,
Münster-Sarmsheim, Weiler bei Bingerbrück, Waldlaubersheim, Schweppenhausen und
Eckenroth; ferner das zwischen Heddesheim, Langenlonsheim und Bretzenheim
liegende Gebiet, sowie die Gemarkungsteile von Bad Kreuznach, Bad Münster am
Stein und Traisen – soweit sie nicht zum Naturschutzgebiet „Rothenfels und
Gans“ gehören -;
2. Die
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach vom 24.04.1939
(hierunter fällt das östliche Gemarkungsgebiet der Gemarkung Roxhelm);
3. Die
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Trollbachtal bei
Münster-Sarmsheim vom 21.12.1954;
4. Die
Verordnung über den Landschaftsschutz des Gebietes „Schlossberg“ (Kyrburg),
Kirn, vom 25.11.1957.
Bad Kreuznach, den 28. Mai 1969
Landratsamt
Kreuznach
-
Untere Naturschutzbehörde –
Schumm
Landrat
zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes
„Hoxbach-, Ellerbach- und Grafenbachtal“
vom 06. April 1970
Auf Grund des Beschlusses des
Kreisausschusses des Kreises Bad Kreuznach vom 18.02.1970 wird die „Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Kreuznach zwischen Soonwald und
Nahe“ vom 28. Mai 1969 in „Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes
Hoxbach-, Ellerbach- und Gräfenbachtal“ umbenannt.
Bad Kreuznach, den 23. März
1970
Landratsamt Bad Kreuznach
Untere Naturschutzbehörde
Im Auftrag
K l
e i n
Regierungsrat