613302
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 11. Juli 1972
Auf Grund der §§ 1, 5 und § 19
des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. S. 821), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96), des § 13 der
Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl.
I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt das Landratsamt Bad Kreuznach
als untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung Koblenz vom
24. Mai 1971 – Az.: 390-80 – folgende Verordnung zum Schutze des
Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ im Bereich der Stadt Bad Kreuznach und der
Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim.
§ 1
(1) Das in § 2 näher
bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet “Nahetal“ wird
mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen
sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch
rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch
rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet umfasst
Teile der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinden Bad Münster am
Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim Es hat eine Größe von ungefähr 70 m².
(2) die Grenzen des
Schutzgebietes werden gebildet von Gemeindegrenzen, von klassifizierten Straßen
und Gemeindeverbindungswegen. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben.
Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes beginnt im Westen in Odernheim und folgt der L 234
nach Norden über Oberstreit nach Waldböckelheim Sie verläuft dann weiter nach
Osten entlang der L 108 bis zu deren Einmündung in die L 236 nördlich von
Traisen. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der
L 236 bis zur Stadtgrenze der Stadt Bad Kreuznach, dann der Stadtgrenze folgend
nach Norden bis zum Ellerbach.
In der Gemarkung der Stadt Bad
Kreuznach verläuft die Grenze wie folgt:
Ellerbach – Weg Agnesienberg –
Hüffelsheimer Straße – Ziegelbrücke – Ellerbach – Mannheimer Straße – Linkes
Naheufer – Salinenbrücke – Weg zum Schwimmbad – Verbindungsweg zur
Teufelsbrücke – Teufelsbrücke – Randweg oberhalb der Steilböschung der
Eisenbahnlinie bis zum Waldrand – Waldrand – Oberer Monauweg –
Rheingrafenstraße – Elbinger Strße – Bösgrunder Weg – Stettiner Straße –
Mittlerer Flurweg – Lederhoser Weg – Kühweg – Weg zum Schloß rheingrafenstein-
Grenze des militärischen Übungsgeländes – Freilaubersheimer Weg. Dem
Freilaubersheimer Weg dann folgend bis zur westlichen Gemarkungsgrenze
Freilaubersheim entlag dieser Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Steiger Hof.
Vom Steigerhof der Kreisstraße
23 in westlicher Richtung folgend über den Grücklocherhof zur Bundesstraße 48,
dieser entlang nach Norden durch Altenbamberg bis zum Bahnübergang am
Rödelstein, von dort in westlicher Richtung auf dem Weg entlang der Südgrenze
der Grundstücke Pl. Nr. 187 und 401 der Gemarkung Altenbamberg bis zum
Berührungspunkt der Gemarkungsgrenzen zwischen Altenbamberg, Ehrenburg und
Feilbingert, der Gemarkungsgrenze zwischen Ebernburg und Feilbingert folgend
bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße 379 beim Höhenpunkt 244,3 dann in
südlicher Richtung entlang der Landesstraße 379 bis zur Abzweigung der
Kreisstraße 22, dieser folgend bis Bingert, von Bingert in südwestlicher
Richtung der nicht klassifizierten Straße entlang durch die Todtenhöhl bis zur
Einmündung in die Landesstraße 378, dieser in südlicher Richtung folgend bis
zur Abzweigung des Weges zum Montforterhof (Pl. Nr. 277 ½, Gemarkung
Hallgarten), auf diesem Weg weiter bis zum Grundstück Pl. Nr. 456, Gemarkung
Hallgarten, von hier den Ostgrenzen der Grundstücke Pl. Nr. 456, 455, 453 der
Gemarkung Hallgarten in südlicher Richtung sowie der Nordgrenze des
Grundstückes Pl. Nr. 975 der Gemarkung Hallgarten in südwestlicher Richtung
folgend bis zur Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Hallgarten und
Obermoschel, dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum
Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen Duchroth und Hallgarten,
dieser entlang nach Norden bis zum Weg Pl. Nr. 5426 der Gemarkung Durchroth,
auf diesem Weg weiter bis zu dessen Einmündung in den Weg Pl. Nr. 5432 (Gemarkung
Duchroth) am Montforterhof, von hier entlang der Wege Pl. Nr. 5432, 4941 der
Gemarkung Duchroth, Pl. Nr. 4756, 4627 und 7030 der Gemarkung Odernheim über
den Galgenberg bis zur Nordgrenze des Grundstückes Pl. Nr.632 (Gemarkung
Odernheim), dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zur Landesstraße
235, entlang dieser Straße bis zur Einmündung in die Landesstraße 234 in
Odernheim
(3) Die Grenzen des in Abs. 2
festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab
1:25.000) „grün“ dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Karten
liegen bei dem Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde während
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(4) Das Landschaftsschutzgebiet
wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen
eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße
Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in
schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist
es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder
den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in
§ 4 Abs. 2 genannten Art.
Verboten ist außerdem
a) die
Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten
oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch
von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten,
b) die
unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott,
c) die
Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen,
Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes
beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
§ 4
(1) Maßnahmen, die geeignet
sind, eine der in § 2 genannten schädigenden Wirkungen hervorzu-rufen, bedürfen
der Genehmigung durch das Landratsamt Bad Kreuznach als untere
Naturschutz-behörde.
(2) Dies gilt insbesondere für
a) die
Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die
keiner Baugenehmigung bedürfen,
b) die Anlage
oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- und Tongruben,
c) Ausschüttungen,
Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs,
d) die Anlage
oder Erweiterung von gewerblichen und öffentlichen Lagerplätzen oder von Park-,
Zelt- oder Badeplätzen,
e) Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,
f) die
Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV.
(3) Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3
verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine
Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der
Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG)
festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für
Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen
allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4 finden keine
Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsge-mäßen Wirtschaft
zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die
Aus-übung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und
Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldar-beiterschutzhütten,
Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei
Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.
(2) Sofern die Änderungen der
Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die
zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.
(3) Nutzungsart im Sinne des
Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstücks als Acker- und Grünland, als
Obstanlage, als Rebland oder als Wald.
(4) Das Genehmigungsverfahren
nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.
(5) Von den Vorschriften der §§
3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die in unmittel-barem
Zusammenhang mit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten
wirtschaft-lichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Abs.
(1) letzter Satz findet Anwendung.
§ 7
(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung kann auch schriftlichen zu begründenden Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen
vereinbar ist oder
b) die Gründe
des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist
das Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde.
(2) Unbeschadet des § 6 Abs.
(5) ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden,
Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die
Landschaft möglich und sichergestellt ist.
(3) Die Befreiung kann mit
Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt
werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(4) Durch die Genehmigung oder
Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht
ersetzt.
§ 8
Werden im
Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3
und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder
Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die
untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des
früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme
die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss
beeinträchtigt.
§ 9
Bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen
der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den
Betroffenen zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft bzw. mit einer Geldbuße geahndet.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage ihrer Verkündigung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz
(Staatsanzeiger) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ vom 27. März
1972 außer Kraft.
Bad Kreuznach den 11. Juli 1972
Landschaftsamt Bad Kreuznach
- Untere
Naturschutzbehörde –
In Vertretung
Kreisdeputierter