613302

Verordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Nahetal“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 11. Juli 1972

 

 

Auf Grund der §§ 1, 5 und § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96), des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt das Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung Koblenz vom 24. Mai 1971 – Az.: 390-80 – folgende Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ im Bereich der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim.

 

§ 1

 

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet “Nahetal“ wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

(2) Von dem Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Baugebiete, die durch rechtsgültige Bebauungspläne sowie die Industrie- und Gewerbegebiete, die durch rechtsgültige Flächennutzungspläne ausgewiesen sind.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet umfasst Teile der Stadt Bad Kreuznach und der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Rüdesheim und Sobernheim Es hat eine Größe von ungefähr 70 m².

 

(2) die Grenzen des Schutzgebietes werden gebildet von Gemeindegrenzen, von klassifizierten Straßen und Gemeindeverbindungswegen. Ihr Verlauf wird wie folgt beschrieben.

 

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes beginnt im Westen in Odernheim und folgt der L 234 nach Norden über Oberstreit nach Waldböckelheim Sie verläuft dann weiter nach Osten entlang der L 108 bis zu deren Einmündung in die L 236 nördlich von Traisen. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der L 236 bis zur Stadtgrenze der Stadt Bad Kreuznach, dann der Stadtgrenze folgend nach Norden bis zum Ellerbach.

 

In der Gemarkung der Stadt Bad Kreuznach verläuft die Grenze wie folgt:

 

Ellerbach – Weg Agnesienberg – Hüffelsheimer Straße – Ziegelbrücke – Ellerbach – Mannheimer Straße – Linkes Naheufer – Salinenbrücke – Weg zum Schwimmbad – Verbindungsweg zur Teufelsbrücke – Teufelsbrücke – Randweg oberhalb der Steilböschung der Eisenbahnlinie bis zum Waldrand – Waldrand – Oberer Monauweg – Rheingrafenstraße – Elbinger Strße – Bösgrunder Weg – Stettiner Straße – Mittlerer Flurweg – Lederhoser Weg – Kühweg – Weg zum Schloß rheingrafenstein- Grenze des militärischen Übungsgeländes – Freilaubersheimer Weg. Dem Freilaubersheimer Weg dann folgend bis zur westlichen Gemarkungsgrenze Freilaubersheim entlag dieser Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Steiger Hof.

 

Vom Steigerhof der Kreisstraße 23 in westlicher Richtung folgend über den Grücklocherhof zur Bundesstraße 48, dieser entlang nach Norden durch Altenbamberg bis zum Bahnübergang am Rödelstein, von dort in westlicher Richtung auf dem Weg entlang der Südgrenze der Grundstücke Pl. Nr. 187 und 401 der Gemarkung Altenbamberg bis zum Berührungspunkt der Gemarkungsgrenzen zwischen Altenbamberg, Ehrenburg und Feilbingert, der Gemarkungsgrenze zwischen Ebernburg und Feilbingert folgend bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße 379 beim Höhenpunkt 244,3 dann in südlicher Richtung entlang der Landesstraße 379 bis zur Abzweigung der Kreisstraße 22, dieser folgend bis Bingert, von Bingert in südwestlicher Richtung der nicht klassifizierten Straße entlang durch die Todtenhöhl bis zur Einmündung in die Landesstraße 378, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Weges zum Montforterhof (Pl. Nr. 277 ½, Gemarkung Hallgarten), auf diesem Weg weiter bis zum Grundstück Pl. Nr. 456, Gemarkung Hallgarten, von hier den Ostgrenzen der Grundstücke Pl. Nr. 456, 455, 453 der Gemarkung Hallgarten in südlicher Richtung sowie der Nordgrenze des Grundstückes Pl. Nr. 975 der Gemarkung Hallgarten in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze zwischen den Gemeinden Hallgarten und Obermoschel, dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Berührungspunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen Duchroth und Hallgarten, dieser entlang nach Norden bis zum Weg Pl. Nr. 5426 der Gemarkung Durchroth, auf diesem Weg weiter bis zu dessen Einmündung in den Weg Pl. Nr. 5432 (Gemarkung Duchroth) am Montforterhof, von hier entlang der Wege Pl. Nr. 5432, 4941 der Gemarkung Duchroth, Pl. Nr. 4756, 4627 und 7030 der Gemarkung Odernheim über den Galgenberg bis zur Nordgrenze des Grundstückes Pl. Nr.632 (Gemarkung Odernheim), dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zur Landesstraße 235, entlang dieser Straße bis zur Einmündung in die Landesstraße 234 in Odernheim

 

(3) Die Grenzen des in Abs. 2 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Landschaftsschutzkarte (Maßstab 1:25.000) „grün“ dargestellt. Die Landschaftsschutzverordnung und die Karten liegen bei dem Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

 

(4) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Art.

 

Verboten ist außerdem

 

a)   die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten,

 

b)  die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott,

 

c)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

 

§ 4

 

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten schädigenden Wirkungen hervorzu-rufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutz-behörde.

 

(2) Dies gilt insbesondere für

 

a)   die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

b)  die Anlage oder die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- und Tongruben,

 

c)     Ausschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs,

 

d)  die Anlage oder Erweiterung von gewerblichen und öffentlichen Lagerplätzen oder von Park-, Zelt- oder Badeplätzen,

 

e)     Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt,

 

f)   die Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 6

 

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsge-mäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Aus-übung der Fischerei, der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch der Bau von Feld- und Waldwirtschaftswegen, das Aufstellen von Waldar-beiterschutzhütten, Wildfutteranlagen, Hochsitzen und Schutzhütten für das Weidevieh. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

(2) Sofern die Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

 

(3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstücks als Acker- und Grünland, als Obstanlage, als Rebland oder als Wald.

 

(4) Das Genehmigungsverfahren nach § 34 Flurbereinigungsgesetz wird von den §§ 4 und 5 nicht berührt.

 

(5) Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 sind ferner alle Maßnahmen ausgenommen, die in unmittel-barem Zusammenhang mit der bei Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt ausgeübten wirtschaft-lichen Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen stehen. Abs. (1) letzter Satz findet Anwendung.

 

§ 7

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auch schriftlichen zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)   die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b)  die Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist das Landratsamt Bad Kreuznach als untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Unbeschadet des § 6 Abs. (5) ist in der Regel, insbesondere für den Abbau von Steinen und Erden, Befreiung zu erteilen, wenn eine Rekultivierung bzw. Wiedereinfügung in die Landschaft möglich und sichergestellt ist.

 

(3) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(4) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 8

 

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Landschaftsschutzverordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

 

§ 9

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

§ 10

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft bzw. mit einer Geldbuße geahndet.

 

§ 11

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes „Nahetal“ vom 27. März 1972 außer Kraft.

 

Bad Kreuznach den 11. Juli 1972

 

                                               Landschaftsamt Bad Kreuznach

                                                - Untere Naturschutzbehörde –

                                               In Vertretung

                                                 Kreisdeputierter