613401

Verordnung

 

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“

 

vom 1. April 1976

 

Aufgrund des § 14 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), geändert durch das 17. Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird verordnet:

 

§1

 

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt“.

 

(2) Flächen des Gebietes nach Abs. 1, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes liegen, sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.

 

§2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet, das etwa 465 km2 groß ist, umfasst die Gemarkungen:

 

Asbach                            Bollenbach                               Bundenbach

Gösenroth                        Hausen                                    Hellertshausen

Horbruch                          Hottenbach                              Krummenau

Oberkirn                           Rhaunen                                  Schauren

Schwerbach                      Stipshausen                             Sulsbach

Weitersbach

 

Allenbach                         Bergen                                    Berschweiler/K.

Breitenthal                        Bruchweiler                              Fischbach

Gerach                             Griebelschied                            Herborn

Herrstein                          Hettenrodt                               Hintertiefenbach

Kempfeld                          Kirschweiler                              Mackenrodt

Mörschied                         Niederhosenbach                       Niederwörresbach

Oberhosenbach                 Oberwörresbach                        Sensweiler

Sonnschied                       Veitsrodt                                 Vollmersbach

Weiden                            Wickenrodt                               Wirschweiler

 

Abentheuer                       Achtelsbach                             Börfink

Brücken                           Buhlenberg                               Dambach

Ellenberg                          Ellweiler                                   Gollenberg

Hattgenstein                     Leisel                                      Meckenbach

Oberhambach                    Rinzenberg                               Schwollen

Siesbach                          Wilzenberg/Hußweiler

 

 

und die Teile der Gemarkungen

 

Birkenfeld                         Dienstweiler                              Elchweiler

Hoppstädten-Weiersb.        Niederbrombach                        Niederhambach

Oberbrombach                   Rötsweiler-Nockenthal        Schmißberg

 

und Idar-Oberstein

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Im Südosten von Schnittpunkt Kreisgrenze mit der B 41 nach Südwesten der B 41 entlang über Idar-Oberstein, Rötsweiler-Nockenthal, Oberbrombach, Niederbrombach, Niederhambach, Elchweiler und Birkenfeld bis km 5,1. Hier verlässt sie die B 41 nach Osten und verläuft entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 55 und 56, Flur 36 und den Parzellen 132/76, Flur 36, und 263/108, Flur 20, der Gemarkung Birkenfeld auf die Gemarkungsgrenze Birkenfeld/Dienstweiler. Von hier aus biegt sie nach Süden ab und verläuft entlang der Grenze der Flur 16 (Eichenwald), Flur 15 (Finkenbach) und Flur 14 (Buchwald), ausgenommen Parzelle Nr. 1, in der Gemarkung Dienstweiler bis zur Gemarkungsgrenze Dienstweiler/Hoppstädten. Dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Birkenfeld/Hoppstädten. Dann nach Westen entlang dieser Grenze bis zur Gemarkungsgrenze Birkenfeld/Ellweiler. Von hier aus verläuft sie bis zum Schnittpunkt mit der Bahnlinie Birkenfeld-Neubrücke, dann dieser in Richtung Neubrücke folgend bis zum Schnittpunkt mit der L 169 (Hoppstädten-Neubrücke). Sie folgt dann der L 169 in Richtung Neubrücke bis zur Einmündung der L 168 und dieser bis zur Einmündung in die B 41. Von hier folgt sie der B 41 in Richtung Nohfelden bis zur Wegeeinmündung des Flurweges (Gemarkung Hoppstädten, Flur 16, Parz. Nr. 87/2) ostwärts des Sägewerkes Kalweit. Dann bildet dieser Flurweg über die Parz. Nr. 366/85 und 368/24 bis zu seinem Ende und die gerade Verlängerung dieses Flurweges bis zur Grenze zum Saarland, die Grenze mit dem Regierungsbezirk Trier, der Kreisgrenze mit dem Rhein-Hunsrück-Kreis und der Kreisgrenze mit dem Landkreis Bad Kreuznach bis zum Schnittpunkt der B 41. Die umgrenzenden Straßen (Eisenbahnstrecken, Wasserläufe u.a.) gehören zum Landschaftsschutzgebiet.

 

§3

 

(1) Das unter § 2 näher bezeichnete Gebiet wird unter Schutz gestellt, um einen ausgewogenen Landschaftshaushalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten.

 

(2) In dem Landschaftsschutzgebiet sind Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutzzweck des Abs. 1 zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

a)   Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten.

 

b)   Die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott.

 

c)  Die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

 

(3) Alle Maßnahmen oder Handlungen die den Schutzzweck beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung.

 

(4) Maßnahmen oder Handlungen im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere:

 

1.   Die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, von Verkaufsständen (auch fahrbare) sowie von sonstigen gewerblichen Anlagen, außer von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschafsangepassten Hochsitzen im Walde;

 

2.   das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton-, Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

3.   das wesentlich Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

4.   das Anlegen und Verändern von fließenden und stehenden Gewässern (wie Seen, Teichen) einschl. der Ufer, das Verändern von Sumpfwiesen und Mooren;

 

5.   die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

6.   das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

7.   die Anlage oder Erweiterung von Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

8.   das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen;

 

9.   die Errichtung und Erweiterung von Motorsportanlagen und Flugplätzen (einschl. für Modellflugzeugen);

 

10.Bau- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

 

11.das Abstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften; ausgenommen sind Ortshinweischilder, Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten und Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;

 

12.das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen;

 

13.das Reiten auf Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht von Wegeunterhaltungspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;

 

14.das Lagern und Zelten auf anderen als den hierfür ausgewiesenen Plätzen, einschl. das Aufstellen von Wohnwagen;

 

 

 

 

15.das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume oder andere Gehölze sowie Teiche und Tümpel, Rohr- und Rietbestände und Felsen, die zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft betragen oder im Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;

 

16.das Roden von Wald;

 

17.das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.Handlungen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenus durch Lärm oder auf andere Weise stören;

 

19.das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

 

§4

 

(1) § 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen die erforderlich sind,

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und Tränken, von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei; dies gilt nicht für die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.   für die Unterhaltung der Gewässer.

 

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen

 

(3) Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, Obstbau und Waldwirtschaft.

 

§5

 

(1) Genehmigungsbehörde ist die Untere Landespflegebehörde, in deren Bereich die Maßnahme oder Handlung ausgeführt werden soll. Wird die Maßnahme im Bereich mehrerer Landespflegebehörden durchgeführt, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Der Antrag ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde einzureichen.

 

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen, befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen sind planerisch nachzuweisen. Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffnentlichen Rechts.

 

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Beeinträchtigungen des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

 

(4) Durch die Genehmigung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht ersetzt.

 

§6

 

(1) Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Landespflegebehörde den früheren Zustand wieder herzustellen.

 

(2) Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Verlangen der Behörde nicht nach, kann sie nach vorheriger Androhung das polizeiliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß § 53 des Polizeiverwaltungsgesetzes anwenden. Die Androhung muss, außer bei Gefahr im Verzuge, schriftlich erfolgen.

 

§7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer

 

1.   eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt oder eine Handlung vornimmt oder vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 zuwiderläuft;

 

2.   ohne schriftliche Genehmigung eine in § 3 Abs. 4 genannte Maßnahme durchführt oder durchführen lässt oder Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt.

 

§8

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

 

Gleichzeitig treten die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald“ vom 12. Dezember 1967, die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Soonwald“ vom 31. August 1968 und die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“ vom 15. Mai 1970 außer Kraft.

 

6588 Birkenfeld, 1. April 1976

 

Kreisverwaltung Birkenfeld

-Untere Landespflegebehörde-

 

Landrat