613401
Verordnung
über
das Landschaftsschutzgebiet
vom 1.
April 1976
Aufgrund des § 14 des
Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), geändert durch
das 17. Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz
vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird verordnet:
§1
(1) Das in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Landschaftsschutzgebiet bestimmt“.
(2) Flächen des Gebietes nach
Abs. 1, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im
Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes liegen, sind nicht Bestandteile
des Landschaftsschutzgebietes.
§2
(1) Das
Landschaftsschutzgebiet, das etwa 465 km2 groß ist, umfasst die Gemarkungen:
Asbach Bollenbach Bundenbach
Gösenroth
Hausen Hellertshausen
Horbruch
Hottenbach Krummenau
Oberkirn
Rhaunen Schauren
Schwerbach
Stipshausen Sulsbach
Weitersbach
Allenbach
Bergen Berschweiler/K.
Breitenthal
Bruchweiler Fischbach
Gerach Griebelschied Herborn
Herrstein
Hettenrodt Hintertiefenbach
Kempfeld
Kirschweiler Mackenrodt
Mörschied
Niederhosenbach Niederwörresbach
Oberhosenbach
Oberwörresbach Sensweiler
Sonnschied
Veitsrodt Vollmersbach
Weiden Wickenrodt Wirschweiler
Abentheuer
Achtelsbach Börfink
Brücken
Buhlenberg Dambach
Ellenberg
Ellweiler Gollenberg
Hattgenstein
Leisel Meckenbach
Oberhambach
Rinzenberg Schwollen
Siesbach
Wilzenberg/Hußweiler
und die
Teile der Gemarkungen
Birkenfeld
Dienstweiler Elchweiler
Hoppstädten-Weiersb. Niederbrombach Niederhambach
Oberbrombach
Rötsweiler-Nockenthal Schmißberg
und
Idar-Oberstein
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Im Südosten von Schnittpunkt
Kreisgrenze mit der B 41 nach Südwesten der B 41 entlang über Idar-Oberstein,
Rötsweiler-Nockenthal, Oberbrombach, Niederbrombach, Niederhambach, Elchweiler
und Birkenfeld bis km 5,1. Hier verlässt sie die B 41 nach Osten und verläuft
entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 55 und 56, Flur 36 und den
Parzellen 132/76, Flur 36, und 263/108, Flur 20, der Gemarkung Birkenfeld auf
die Gemarkungsgrenze Birkenfeld/Dienstweiler. Von hier aus biegt sie nach Süden
ab und verläuft entlang der Grenze der Flur 16 (Eichenwald), Flur 15
(Finkenbach) und Flur 14 (Buchwald), ausgenommen Parzelle Nr. 1, in der Gemarkung
Dienstweiler bis zur Gemarkungsgrenze Dienstweiler/Hoppstädten. Dieser Gemarkungsgrenze
in westlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Birkenfeld/Hoppstädten.
Dann nach Westen entlang dieser Grenze bis zur Gemarkungsgrenze
Birkenfeld/Ellweiler. Von hier aus verläuft sie bis zum Schnittpunkt mit der
Bahnlinie Birkenfeld-Neubrücke, dann dieser in Richtung Neubrücke folgend bis
zum Schnittpunkt mit der L 169 (Hoppstädten-Neubrücke). Sie folgt dann der L
169 in Richtung Neubrücke bis zur Einmündung der L 168 und dieser bis zur Einmündung
in die B 41. Von hier folgt sie der B 41 in Richtung Nohfelden bis zur
Wegeeinmündung des Flurweges (Gemarkung Hoppstädten, Flur 16, Parz. Nr. 87/2)
ostwärts des Sägewerkes Kalweit. Dann bildet dieser Flurweg über die Parz. Nr.
366/85 und 368/24 bis zu seinem Ende und die gerade Verlängerung dieses Flurweges
bis zur Grenze zum Saarland, die Grenze mit dem Regierungsbezirk Trier, der
Kreisgrenze mit dem Rhein-Hunsrück-Kreis und der Kreisgrenze mit dem Landkreis
Bad Kreuznach bis zum Schnittpunkt der B 41. Die umgrenzenden Straßen
(Eisenbahnstrecken, Wasserläufe u.a.) gehören zum Landschaftsschutzgebiet.
§3
(1) Das unter § 2 näher
bezeichnete Gebiet wird unter Schutz gestellt, um einen ausgewogenen
Landschaftshaushalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft
zu erhalten.
(2) In dem
Landschaftsschutzgebiet sind Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutzzweck des
Abs. 1 zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
a) Die
Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten
oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch
von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten.
b) Die
unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt oder Schrott.
c) Die
Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere Hecken oder
Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im
Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.
(3) Alle Maßnahmen oder
Handlungen die den Schutzzweck beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Genehmigung.
(4) Maßnahmen oder Handlungen
im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere:
1. Die
Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, von Verkaufsständen (auch
fahrbare) sowie von sonstigen gewerblichen Anlagen, außer von Wildfütterungsanlagen
und gegendüblichen landschafsangepassten Hochsitzen im Walde;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton-, Lehmgruben oder
sonstigen Erdaufschlüssen;
3. das
wesentlich Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
4. das
Anlegen und Verändern von fließenden und stehenden Gewässern (wie Seen, Teichen)
einschl. der Ufer, das Verändern von Sumpfwiesen und Mooren;
5. die
Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
6. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität und Wärme;
7. die
Anlage oder Erweiterung von Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen;
9. die
Errichtung und Erweiterung von Motorsportanlagen und Flugplätzen (einschl. für
Modellflugzeugen);
10.Bau-
und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;
11.das
Abstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften;
ausgenommen sind Ortshinweischilder, Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohn-
und Betriebsstätten und Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;
12.das
Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätzen;
13.das
Reiten auf Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht von Wegeunterhaltungspflichtigen
für das Reiten zugelassen sind;
14.das
Lagern und Zelten auf anderen als den hierfür ausgewiesenen Plätzen, einschl.
das Aufstellen von Wohnwagen;
15.das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken,
Bäume oder andere Gehölze sowie Teiche und Tümpel, Rohr- und Rietbestände und
Felsen, die zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft betragen oder im
Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;
16.das
Roden von Wald;
17.das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18.Handlungen,
die die Ruhe der Natur oder den Naturgenus durch Lärm oder auf andere Weise
stören;
19.das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
§4
(1) § 3 ist nicht anzuwenden
auf Maßnahmen oder Handlungen die erforderlich sind,
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschl. des Wirtschaftswegebaues,
der Errichtung von Weidezäunen und Tränken, von forstlichen Kulturzäunen sowie
Waldarbeiterschutzhütten;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei; dies
gilt nicht für die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die
Unterhaltung der Gewässer.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1
ist auf den Schutzzweck Rücksicht zu nehmen
(3) Land- und
forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und
Weidewirtschaft, Gartenbau, Obstbau und Waldwirtschaft.
§5
(1) Genehmigungsbehörde ist die
Untere Landespflegebehörde, in deren Bereich die Maßnahme oder Handlung
ausgeführt werden soll. Wird die Maßnahme im Bereich mehrerer
Landespflegebehörden durchgeführt, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde. Der Antrag ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung
zur Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen und Auflagen, befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden. die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
erforderlichen Maßnahmen sind planerisch nachzuweisen. Für die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt
nicht für juristische Personen des öffnentlichen Rechts.
(3) Die Genehmigung kann nur
versagt werden, wenn Beeinträchtigungen des Schutzzwecks nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Durch die Genehmigung
werden nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen und
Erlaubnisse nicht ersetzt.
§6
(1) Werden im
Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser
Verordnung widersprechen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Verlangen
der Landespflegebehörde den früheren Zustand wieder herzustellen.
(2) Kommt der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte dem Verlangen der Behörde nicht nach, kann sie nach
vorheriger Androhung das polizeiliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß §
53 des Polizeiverwaltungsgesetzes anwenden. Die Androhung muss, außer bei Gefahr
im Verzuge, schriftlich erfolgen.
§7
Ordnungswidrig im Sinne des §
33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer
1. eine
Maßnahme durchführt oder durchführen lässt oder eine Handlung vornimmt oder
vornehmen lässt, die dem Schutzzweck des § 3 Abs. 1 zuwiderläuft;
2. ohne
schriftliche Genehmigung eine in § 3 Abs. 4 genannte Maßnahme durchführt oder
durchführen lässt oder Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt.
§8
Diese Verordnung tritt mit dem
auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.
Gleichzeitig treten die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald“ vom 12.
Dezember 1967, die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes
„Soonwald“ vom 31. August 1968 und die Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“
vom 15. Mai 1970 außer Kraft.
6588
Birkenfeld, 1. April 1976
Kreisverwaltung
Birkenfeld
-Untere
Landespflegebehörde-
Landrat