613402

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Obere Nahe“

 

Landkreis Birkenfeld

vom 26. September 1996

 

 

Auf Grund des § 18 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Obere Nahe“.

 

(2) Die §§ 4 bis 7 gelten nicht

 

1.  für Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner Rechtsverbindlichkeit (§ 12 BauGB),

2.  für Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB,

3.  für Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB für bestehende landwirtschaftliche Anwesen.

 

 

§ 2

Gebietsbeschreibung

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Teile des Gebietes der Verbandsgemeinden Birkenfeld und Baumholder sowie der Stadt Idar-Oberstein.

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der dieser Rechtsverordnung beigefügten Karte gekennzeichnet, sie verläuft wie folgt:

 

Die Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes naheaufwärts ist die Nahe-Brücke an dem Weg, der von der Fissler-Straße zum Industriegebiet Fissler in Hoppstädten-Weiersbach zur Autobahn-Unterführung (A 62) geht.

Die Grenze überquert hier die Nahe und verläuft auf diesem Weg, bis dieser die Bundesautobahn

A 62 unterquert.

Ab dieser Unterführung bildet die Autobahn die Grenze, die in östlicher Richtung bis zu dem Kilometerstein 177 führt.

Dort springt sie nördlich (im rechten Winkel) zu dem parallel zur Autobahn verlaufenden Weg, dem sie dann in nördlicher Richtung folgt.

An der Abzweigung zum Sportplatz verläuft die Grenze auf dem nördlichen Ast des Weges, der in Bleiderdingen als „Finkenweg“ weitergeht. Diesem folgt sie bis zur Straße „In Bleiderdingen“, der sie nördlich bis zur L 170 folgt. Die L 170 kreuzt sie und führt weiter über die Straße „Auf Werdenstein“.

Am Ende dieser Straße folgt die Grenze dem östlich verlaufenden (IIIA) Weg den Berg hinaus Richtung „Wenzel“.

Dieser Weg trifft auf einen befestigten Weg (II), der östlich am „Steinernen Mann“ vorbei läuft. An dieser Kreuzung zweigt ein unbefestigter (IIIB) Weg nach Osten ab, der nun die weitere Grenze bildet. In einer Zickzacklinie mit südöstlicher Grundrichtung folgt die Grenze diesem Weg bis dieser auf einen unbefestigten (IIIA) Weg mündet. Auf diesem läuft sie in nordöstlicher Richtung weiter, bis sich der Weg vor einer Kuppe mit dem Trigonometrischen Punkt 488,1 gabelt.

Hier folgt sie dem nördlich abknickenden unbefestigten (IIIA) Weg bis zum Schnittpunkt dieses Weges mit der Gemarkungsgrenze von Heimbach. Auf dieser verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis sie auf den befestigten (II) Weg zum Steibericherhof trifft, dem sie nun östlich zur K 60 folgt.

 

Der K 60 folgt die Grenze südlich, bis ein unbefestigter (IIIA) Weg östlich abzweigt und den Igelsbach überquert.

Sie verläuft entlang dieses unbefestigten (IIIA) Weges nördlich nach Heimbach.

 

In Heimbach wird die Grenze zunächst von der Straße „In der Au“ gebildet. Sie unterquert die Bahnlinie und trifft wieder auf die K 60. Dieser folgend überquert sie den Heimbach und trifft auf die L 169, der sie in westlicher Richtung bis zu einem nach Norden den Grenzberg hinaufführenden unbefestigten (IIIB) Weg kommt, dem sie ab hier folgt.

 

Westlich des Seitershübel mündet aus nordwestlicher Richtung ein weiterer unbefestigter (IIIB) Fahrweg, auf dem der Grenzverlauf nach Norden bis zum Heimbacherhof läuft. Kurz vor dem Heimbacherhof endet der unbefestigte (IIIB) Fahrweg. Die Schutzgebietsgrenze liegt hier auf der Parzellengrenze der Parzelle 10 Flur 3 der Gemarkung Heimbach (diese Parzelle liegt innerhalb des Schutzgebietes) bis zu dem befestigten (II) Fahrweg am Heimbacherhof. An der Stelle, an der dieser befestigte Fahrweg eine Kurve nach Südosten macht, verläuft die Grenze auf der nordwestlich weiterlaufenden Flurgrenze der Fluren 3 und 4 der Gemarkung Heimbach (und spart so die Parzellen 17, 18 und 19 der Flur 3, auf denen Gebäude des Heimbacherhofes stehen, aus). Im weiteren Verlauf stößt die Flurgrenze wieder auf den befestigten (II) Fahrweg.

Die Grenze verläuft auf dem kurz darauf zum Gladerbacherhof abzweigenden Weg. Vom Gladerbacherhof an liegt der Grenzverlauf auf einem unbefestigten (IIIA) Privatweg, der östlich des Gladerbacherhofes die Gemarkungsgrenze von Reichenbach schneidet.

Dieser Gemarkungsgrenze folgend trifft der Grenzverlauf in seinem weiteren (nordwestlichen) Verlauf auf einen unbefestigten (IIIB) Weg, der in grober Nordost-Richtung erneut auf die Reichenbacher Gemarkungsgrenze trifft. Die Grenze folgt dieser in nordöstlicher Richtung bis sie zu einem unbefestigten (IIIB) Weg kommt, der in seinem weiteren Verlauf, am Höhenpunkt 453,0 vorbei, auf die Straße von den Reichenbacherhöfen zur L 172 trifft.

 

Der L 172 folgt sie dann in östlicher Richtung (Richtung Reichenbach) bis die Straße zur Außenfeuerstellung 207 („Hohfels“) des Truppenübungsplatzes Baumholder noch vor Reichenbach nördlich abzweigt.

Der Straße zur Außenfeuerstellung 207 folgt die Grenze, bis diese Straße nach Osten abknickt.

Hier führt die Grenze auf dem befestigten Weg (in Richtung Truppenübungsplatz) südlich am Donnersberg vorbei und über die L 179 hinweg bis zu dem Schnittpunkt mit der Grenze des Truppenübungsplatzes Baumholder.

 

Der Truppenübungsplatzgrenze folgt die Landschaftsschutzgebietsgrenze nördlich, bis die Truppenübungsplatzgrenze sich mit dem aus dem Truppenübungsplatz (aus Richtung Ausweiler) kommenden, in Süd-Nord Richtung verlaufenden, Weg kreuzt.

 

Die Grenze folgt hier diesem, im weiteren Verlauf befestigten Weg (vorbei an dem zum Volkesberg und zum Sportplatz auf der „Klink“ abzweigenden befestigten Weg) bis zu dem Wegedreieck an dem Höhenpunkt 421,5.

 

Ab hier verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung auf dem befestigten Fahrweg, der am Hofkopf vorbei läuft und in der Hasbachstraße in Oberstein seine Fortsetzung findet.

 

Die Hasbachstraße und die anschließende Bahnhofstraße bilden die Grenze bis zur Fußgängerbrücke über die Nahe und die B 41.

Die Grenze verläuft über diese Fußgängerbrücke zum Parkplatz der Weinsau-Schule.

 

Danach führt sie über die Straßen „Weinsau“ und „In der Kammer“ bis zu der Flurstücksgrenze zwischen Flur 67 und 69. Dieser Flurbegrenzung folgt der Grenzverlauf nördlich bis zur Parzelle 19 der Flur 69. Von nun an bilden Parzellengrenzen die Grenze des Landschaftsschutzgebietes, sie verläuft in nördlicher Richtung.

Die im folgenden genannten Parzellen bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes, sie gehören zum Landschaftsschutzgebiet.

In Flur 69 bilden die Parzellen 19, 18, 17, 16/3 und 7/6 die Grenze. In der Flur 72 schließt sich die Parzelle 108/5 an, die bis zur Flurgrenze zu der Flur 74 die Grenze bildet.

Der Flurgrenze zwischen Flur 72 und 74 folgt der Grenzverlauf in nordöstlicher Richtung bis sie auf die Straße „Am Rilchenberg“ trifft. Dieser Straße folgt sie bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze des „Standortübungsplatzes Rilchenberg“.

 

Die Standortübungsplatzgrenze bildet nun die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Sie verläuft zunächst in südlicher dann nördlicher und endlich nordwestlicher Richtung, bis sie nordwestlich des Eichelsberges auf einen unbefestigten (IIIB) Weg trifft, der, aus Richtung des Sportplatzes des Übungsplatzes kommend, südwestlich zur B 41 führt.

 

Diesem unbefestigten (IIIB) Weg folgt die Grenze südwestlich zur B 41. Der B 41 in südlicher Richtung folgend, verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze bis zu einem aus westlicher Richtung kommenden unbefestigten (IIIB) Weg, der östlich des Sportplatzes „In der Au“ (Hammerstein), kurz vor der Kreuzung der B 41 mit der von Frauenberg kommenden L 176, die B 41 erreicht.

 

Diesem Weg folgt die Grenze in westlicher Richtung bis er auf einen unbefestigten (IIIA) Weg trifft, dem die Grenze weiter in westlicher Richtung folgt.

Dieser (IIIA) Weg trifft am Höhenpunkt 406,0 auf einen befestigten (II) Fahrweg, der aus Oberbrombach kommt. Diesem befestigten Fahrweg folgt die Grenze in südöstlicher Richtung. In seinem weiteren Verlauf wird der Weg zum unbefestigten (IIIA) Weg.

Der Grenzverlauf folgt diesem Weg weiter in südöstlicher Richtung ins „Lambachtal“ hinaus, dort knicken Weg und Grenze scharf um und verlaufen Richtung Nordwest. Anschließend überqueren Weg und Grenze den Lambach und laufen in südwestlicher Richtung weiter bis nach Winnenberg.

 

Über einen (IIIB) Feldweg führt der Grenzverlauf am nordöstlichen Ende von Winnenberg auf die „Römerstraße“. Dieser folgt sie bis zur „Winnenbergstraße“, über die sie Winnenberg in südlicher Richtung verlässt und über die K 13 in südöstlicher Richtung die K 14 erreicht.

Der K 14 folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zu einem scharf nach Osten abzweigenden befestigten (II) Weg. Auf diesem verläuft die Grenze am Sportplatz vorbei und auf einem weiteren befestigten (II) Weg südlich am Hohensteinerhof vorbei, bis er auf die Gemarkungsgrenze von Sonnenberg-Winnenberg trifft.

Diese im weiteren Verlauf scharf nach Nordosten umknickende Gemarkungsgrenze bildet nun die Grenze bis sie die K 14 schneidet.

Hier folgt sie nun dem direkt nördlich davon auf die K 14 mündenden unbefestigten (IIIB) Weg (am Auengraben entlang) bis ins Schwollbachtal. Der Weg überquert den Schwollbach und trifft auf die L 173, der die Grenze nach Süden folgt.

Wo der befestigte Fahrweg (II) zum Fischerhof in südlicher Richtung abzweigt folgt die Grenze diesem Weg. An der nächsten Abzweigung folgt sie dem südlichen Ast des befestigten (II) Weges und kurz dahinter in südwestlicher Richtung einem unbefestigten (IIIB) Weg zum Manzenbach hin.

 

Hier treffen Weg und Grenze auf die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Rimsberg und Niederbrombach, der die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in östlicher Richtung folgt.

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes folgt nun der Gemarkungsgrenze von Rimsberg, entlang der Gemarkungen Niederbrombach, Kronweiler und Nohen (in zunächst südöstlicher, dann südwestlicher Richtung), bis sie einen unbefestigten (IIIB) Weg, der vom Lindenhof kommt und in südöstlicher Richtung verläuft, schneidet. Dort wo dieser Weg auf einen befestigten (II) Fahrweg trifft, zweigt ein unbefestigter (IIIB) Weg zunächst nach Südosten ab. Über den Weg führt die Grenze dann weiter in grober West-Richtung bis zur L 172.

 

Der L 172 folgt sie ein kurzes Stück in südsüdöstlicher Richtung, um dem nächsten unbefestigten (IIIB) Weg, der in südlicher Richtung abzweigt, zu folgen.

Diesem Weg folgt die Landschaftsschutzgebietsgrenze in südlicher Richtung, bis er kurz vor dem südlichen Seitenarm des „Röhmbaches“ in einen ebenfalls unbefestigten (IIIA) Querweg mündet.

Hier folgt die Grenze dem westlichen Zweig zu dem befestigten (II) Fahrweg, der vom „Ratenhübel“ nach Nohen führt.

 

Dem befestigten Fahrweg folgt die Grenze in südöstlicher Richtung, bis ein unbefestigter (IIIA) Weg nach Südwesten abzweigt.

Dem südlichen Ast des unbefestigten (IIIA) Weges folgt die Grenze in Richtung Hergerts-Berg und westlich daran vorbei bis zum Schnittpunkt des Weges mit der Gemarkungsgrenze von Dienstweiler.

 

Dieser Gemarkungsgrenze folgt der Grenzverlauf bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Hoppstädten. Hier verläuft sie östlich bis zur Flurgrenze der Fluren 47 und 48 der Gemarkung Hoppstädten-Weiersbach. Die Flurgrenze führt südlich zu einem (IIIB) Weg, dem die Grenze nun bis zu einem befestigten (II) Fahrweg nach Hoppstädten (bei der Bergsiedlung) folgt.

 

Südlich an der Bergsiedlung vorbei läuft die Grenze entlang der Parzellengrenze der Parzelle 99/1 der Flur 44 Gemarkung Hoppstädten-Weiersbach (die Parzelle 99/1 liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes) bis zu einem unbefestigten (IIIA) Weg, der in südöstlicher Richtung wieder zu dem befestigten (II) Fahrweg nach Hoppstädten führt.

 

An dem nächsten südöstlich abzweigenden befestigten (II) Weg biegt die Grenze auf diesen ab, um bis zu dem nächsten unbefestigten (IIIB) Weg zu laufen der nach Osten abzweigt.

Auf diesem Weg verläuft die Grenze nach Osten bis sie wieder auf den befestigten (II) Fahrweg von der Bergsiedlung nach Hoppstädten trifft.

Diesem folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zu dem Höhenpunkt 375,2 (Wegekreuz). Hier zweigt ein unbefestigter (IIIB) Weg in westlicher Richtung ab, der auf die L 169 („Saarstraße“) führt.

 

An dieser Stelle folgt der Grenzverlauf der L 169 nach Westen, bis die L 170 („Nahestraße“) südlich nach Weiersbach abzweigt.

Diese Straße bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bis zur Brücke über die Nahe.

 

Ab hier verläuft die Grenze entlang des (in Fließrichtung der Nahe gesehen) linken Naheufers bis zum Ausgangpsunkt der Nahebrücke am Weg von der Fissler-Straße zur Bundesautobahn 61 – Unterführung.

 

Damit schließt sich der Grenzverlauf.

 

(3)  Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und folgende Grundstücke:

 

a)  Gemarkung Heimbach

     Flur: 11    Parzellen:    10/9 und 10/10

     Flur:  2     Parzellen:    82/1, 83/5, 83/8, 77, 78 und 79

     Flur: 14    Parzellen:    26/3, 26/4, 27/2, 27/3, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5,

                                    31, 34/1, 34/2, 35, 36 und 37

 

b)  Gemarkung Kronweiler

Flur: 10    Parzellen:    469/663, 647, 209/648, 210/648, 211/648, 650, 651,

                                    652/2, 655/2

 

c)  Gemarkung Frauenberg

Distrikt:    Auf’m hintersten Mühlenfeld

     Auf’m hintersten Mühlenfeld

 

d)  Gemarkung Sonnenberg

Flur:   2    Parzelle:       122/1

 

 

§ 3

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung und positive Entwicklung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und Vielfalt der charakteristischen Mittelgebirgs-Flusslandschaft des oberen Nahetals und seiner Seitentäler; insbesondere der Fließgewässer selbst, der Auenbereiche mit Nasswiesen und Auwaldresten, sowie der angrenzenden Prall- und Gleithänge.

2.  die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, besonders hinsichtlich seiner Biotopfunktion als Lebensraum für die typischen Tier- und Pflanzenarten des Fließgewässers, der Aue und der Steilhänge mit ihren Felsband- und Schluchtwaldgesellschaften,

3.  die Sicherung von Pufferzonen zum Schutz der besonders wertvollen Bereiche,

4.  die Erhaltung des Gebietes in seiner Eignung für die Erholung und als Anschauungsobjekt für die erdgeschichtliche Entstehung von Flusstälern.

 

 

§ 4

Verbote

 

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende Maßnahmen, die dem Schutzzweck des § 3 zuwiderlaufen, verboten:

 

1.  alle Ausbau-, Begradigungs- oder sonstigen Baumaßnahmen an den Fließgewässern,

2.  die Beseitigung oder dauerhafte Beeinträchtigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, wie Felspartien, Altwässern, Rohr- und Riedbeständen, Bäumen, Gehölzgruppen und andern Gehölzen,

3.  die Aufforstung in Talauen mit Nadelgehölzen.

 

 

§ 4a

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

 

Alle Maßnahmen oder Handlungen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Landespflegebehörde; hierzu zählen insbesondere:

 

1.  die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art, ausgenommen sind Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestaltete, landschaftsangepasste Hochsitze,

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen sowie die Errichtung oder Erweiterung sonstiger gewerblicher Anlagen,

3.  die Anlage oder Erweiterung von Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben, Steinbrüchen sowie sonstigen Erdaufschlüssen,

4.  die Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten,

5.  die Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung (z.B. durch Aufstauung) von Gewässern sowie die Veränderung von Gewässerufern und Feuchtgebieten (einschließlich der Wiederinbetriebnahme aufgegebener Drainagen),

6.  die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen,

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung oder Entsorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,

8.  die Anlage oder Erweiterung von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Picknick-, Grill- oder Campingplätzen oder ähnlichen Einrichtungen,

9.  die Anlage oder Erweiterung von Material- oder Abfalllagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autowrackanlagen),

10. die Errichtung oder Erweiterung von Motorsportanlagen oder Flugplätzen (einschließlich Modellflugplätzen),

11. die Durchführung von Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie die Errichtung von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge,

12. die Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

13. das Lagern und Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit, sowie von Waldarbeiterschutzwagen,

14. die Anlage von Kleingärten,

15. die Errichtung oder Erweiterung von Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen),

16. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Markierungen sowie Bild- oder Schrifttafeln, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder Betriebsstätten oder Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen,

17. das Klettern sowie das Anbringen von Kletterhilfen an den Felshängen,

18. das Starten mit Hängleitern und Gleitschirmen,

19. das Befahren der Gewässer mit motorisierten Wasserfahrzeugen (einschließlich Modellbooten) außer zu Rettungszwecken,

20. das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung (Ackerflächen, die im Rahmen von EG-Marktführungsprogrammen für den Zeitraum von 5 Jahren in Grünland umgewandelt sind, gelten nicht als Dauergrünland),

21. das Einbringen von nichtheimischen Pflanzen- oder Tierarten (ausgenommen ackerbaulich genutzter Pflanzen),

22. die Umwandlung von Laub- in Nadelwald,

23. das Roden von Wald (zur Nutzungsänderung),

24. die Erstaufforstung von Flächen.

 

 

§ 5

Genehmigung

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 a wird von der Unteren Landespflegebehörde erteilt. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

 

(2) Die Genehmigung kann unter kann unter Bedingungen und Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen sind planerisch nachzuweisen.

Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

(3) Die Genehmigung nach § 4 a soll versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3)

zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung nach § 4 a wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einvernehmen erklärt hat.

 

(5) Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die Landespflegebehörde, die dieser Behörde gleichgeordnet ist, Genehmigungsbehörde nach dieser Rechtsverordnung.

 

 

§ 6

Ausnahmen

 

(1)  § 4 Ziffer 2 ist nicht anzuwenden bei einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstückes durch Land- und Forstwirtschaft.

 

(2) § 4 a ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Land- und Forstwirtschaft, mit den Einschränkungen des § 4 a Nr. 5, 20, 21 und 22,

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten; die Genehmigungsvorbehalte des § 4 a Nr. 20 und 23 gelten auch für die Anlage von Wildäckern,

3.  die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08.) eines jeden Jahres, ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe, die Unterhaltungsarbeiten werden vor Beginn mit der Unteren Landespflegebehörde abgestimmt; die Unterhaltung der vorhandenen und noch in Betrieb befindlichen Drainagen wird von den Verboten der Verordnung nicht erfasst,

4.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie der öffentlichen Energieversorgungsanlagen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen; die Unterhaltungsarbeiten werden vor Beginn mit der zuständigen Landespflegebehörde erörtert,

5.  die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

6.  Nutzungen, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt begründeter Rechtsanspruch besteht.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Ausbau-, Begradigungs- oder sonstige Baumaßnahmen am Gewässer durchführt,

2.  § 4 Nr. 2 wesentliche Landschaftsbestandteile wie Felspartien, Altwässer, Rohr- oder Riedbestände, Bäume, Gehölzgruppen und andere Gehölze beseitigt oder beeinträchtigt,

3.  § 4 Nr. 3 Talauen mit Nadelgehölzen aufforstet.

 

(2) Ebenso handelt ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 des Landespflegegesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 a Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.  § 4 a Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

3.  § 4 a Nr. 3 Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben, Steinbrüche sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,

4.  § 4 a Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

5.  § 4 a Nr. 5 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet (z.B. Aufstauungen) sowie Ufer von Gewässern oder Feuchtgebiete verändert (einschließlich der Wiederinbetriebnahme aufgegebener Drainagen),

6.  § 4 a Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,

7.  § 4 a Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung oder Entsorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,

8.  § 4 a Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Picknick-, Grill- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,

9.  § 4 a Nr. 9 Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert,

10. § 4 a Nr. 10 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet oder erweitert,

11. § 4 a Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt sowie Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge errichtet,

12. § 4 a Nr. 12 Motorsportveranstaltungen durchführt,

13. § 4 a Nr. 13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

14. § 4 a Nr. 14 Kleingärten anlegt,

15. § 4 a Nr. 15 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) errichtet oder erweitert,

16. § 4 a Nr. 16 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

17. § 4 a Nr. 17 an Felshängen klettert oder Kletterhilfen anbringt,

18. § 4 a Nr. 18 mit Hängegleitern oder Gleitschirmen startet,

19. § 4 a Nr. 19 ein Gewässer mit motorisierten Wasserfahrzeugen (einschließlich Modellbooten) außer zu Rettungszwecken befährt,

20. § 4 a Nr. 20 Wiesen, Weiden oder sonstiges Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung umbricht,

21. § 4 a Nr. 21 nicht heimische Pflanzen oder Tierarten (ausgenommen ackerbaulich genutzter Pflanzen) einbringt,

22. § 4 a Nr. 22 Laub- in Nadelwald umwandelt,

23. § 4 a Nr. 23 Wald rodet,

24. § 4 a Nr. 24 Flächen erstmals aufforstet.

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

55765 Birkenfeld, 26. September 1996

 

Kreisverwaltung Birkenfeld

-Untere Landespflegebehörde-

 

(Wolfgang Hey)

     Landrat