613402
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
Landkreis Birkenfeld
vom 26. September 1996
Auf Grund des § 18 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Landesgesetz vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Obere Nahe“.
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten nicht
1. für Flächen im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist; dies gilt auch
für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner Rechtsverbindlichkeit
(§ 12 BauGB),
2. für Flächen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB,
3. für Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziffer 1
und 2 BauGB für bestehende landwirtschaftliche Anwesen.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
umfasst Teile des Gebietes der Verbandsgemeinden Birkenfeld und Baumholder
sowie der Stadt Idar-Oberstein.
(2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes ist in der dieser Rechtsverordnung beigefügten Karte
gekennzeichnet, sie verläuft wie folgt:
Die
Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes naheaufwärts ist die Nahe-Brücke an
dem Weg, der von der Fissler-Straße zum Industriegebiet Fissler in
Hoppstädten-Weiersbach zur Autobahn-Unterführung (A 62) geht.
Die
Grenze überquert hier die Nahe und verläuft auf diesem Weg, bis dieser die
Bundesautobahn
A 62
unterquert.
Ab
dieser Unterführung bildet die Autobahn die Grenze, die in östlicher Richtung
bis zu dem Kilometerstein 177 führt.
Dort
springt sie nördlich (im rechten Winkel) zu dem parallel zur Autobahn
verlaufenden Weg, dem sie dann in nördlicher Richtung folgt.
An
der Abzweigung zum Sportplatz verläuft die Grenze auf dem nördlichen Ast des Weges,
der in Bleiderdingen als „Finkenweg“ weitergeht. Diesem folgt sie bis zur
Straße „In Bleiderdingen“, der sie nördlich bis zur L 170 folgt. Die L 170
kreuzt sie und führt weiter über die Straße „Auf Werdenstein“.
Am
Ende dieser Straße folgt die Grenze dem östlich verlaufenden (IIIA) Weg den
Berg hinaus Richtung „Wenzel“.
Dieser
Weg trifft auf einen befestigten Weg (II), der östlich am „Steinernen Mann“
vorbei läuft. An dieser Kreuzung zweigt ein unbefestigter (IIIB) Weg nach Osten
ab, der nun die weitere Grenze bildet. In einer Zickzacklinie mit südöstlicher
Grundrichtung folgt die Grenze diesem Weg bis dieser auf einen unbefestigten (IIIA)
Weg mündet. Auf diesem läuft sie in nordöstlicher Richtung weiter, bis sich der
Weg vor einer Kuppe mit dem Trigonometrischen Punkt 488,1 gabelt.
Hier
folgt sie dem nördlich abknickenden unbefestigten (IIIA) Weg bis zum
Schnittpunkt dieses Weges mit der Gemarkungsgrenze von Heimbach. Auf dieser
verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis sie auf den befestigten (II) Weg
zum Steibericherhof trifft, dem sie nun östlich zur K 60 folgt.
Der K
60 folgt die Grenze südlich, bis ein unbefestigter (IIIA) Weg östlich abzweigt
und den Igelsbach überquert.
Sie
verläuft entlang dieses unbefestigten (IIIA) Weges nördlich nach Heimbach.
In
Heimbach wird die Grenze zunächst von der Straße „In der Au“ gebildet. Sie unterquert
die Bahnlinie und trifft wieder auf die K 60. Dieser folgend überquert sie den
Heimbach und trifft auf die L 169, der sie in westlicher Richtung bis zu einem
nach Norden den Grenzberg hinaufführenden unbefestigten (IIIB) Weg kommt, dem
sie ab hier folgt.
Westlich
des Seitershübel mündet aus nordwestlicher Richtung ein weiterer unbefestigter
(IIIB) Fahrweg, auf dem der Grenzverlauf nach Norden bis zum Heimbacherhof
läuft. Kurz vor dem Heimbacherhof endet der unbefestigte (IIIB) Fahrweg. Die
Schutzgebietsgrenze liegt hier auf der Parzellengrenze der Parzelle 10 Flur 3
der Gemarkung Heimbach (diese Parzelle liegt innerhalb des Schutzgebietes) bis
zu dem befestigten (II) Fahrweg am Heimbacherhof. An der Stelle, an der dieser
befestigte Fahrweg eine Kurve nach Südosten macht, verläuft die Grenze auf der
nordwestlich weiterlaufenden Flurgrenze der Fluren 3 und 4 der Gemarkung
Heimbach (und spart so die Parzellen 17, 18 und 19 der Flur 3, auf denen
Gebäude des Heimbacherhofes stehen, aus). Im weiteren Verlauf stößt die Flurgrenze
wieder auf den befestigten (II) Fahrweg.
Die
Grenze verläuft auf dem kurz darauf zum Gladerbacherhof abzweigenden Weg. Vom
Gladerbacherhof an liegt der Grenzverlauf auf einem unbefestigten (IIIA)
Privatweg, der östlich des Gladerbacherhofes die Gemarkungsgrenze von
Reichenbach schneidet.
Dieser
Gemarkungsgrenze folgend trifft der Grenzverlauf in seinem weiteren (nordwestlichen)
Verlauf auf einen unbefestigten (IIIB) Weg, der in grober Nordost-Richtung
erneut auf die Reichenbacher Gemarkungsgrenze trifft. Die Grenze folgt dieser in
nordöstlicher Richtung bis sie zu einem unbefestigten (IIIB) Weg kommt, der in
seinem weiteren Verlauf, am Höhenpunkt 453,0 vorbei, auf die Straße von den
Reichenbacherhöfen zur L 172 trifft.
Der L
172 folgt sie dann in östlicher Richtung (Richtung Reichenbach) bis die Straße
zur Außenfeuerstellung 207 („Hohfels“) des Truppenübungsplatzes Baumholder noch
vor Reichenbach nördlich abzweigt.
Der
Straße zur Außenfeuerstellung 207 folgt die Grenze, bis diese Straße nach Osten
abknickt.
Hier
führt die Grenze auf dem befestigten Weg (in Richtung Truppenübungsplatz)
südlich am Donnersberg vorbei und über die L 179 hinweg bis zu dem Schnittpunkt
mit der Grenze des Truppenübungsplatzes Baumholder.
Der
Truppenübungsplatzgrenze folgt die Landschaftsschutzgebietsgrenze nördlich, bis
die Truppenübungsplatzgrenze sich mit dem aus dem Truppenübungsplatz (aus
Richtung Ausweiler) kommenden, in Süd-Nord Richtung verlaufenden, Weg kreuzt.
Die
Grenze folgt hier diesem, im weiteren Verlauf befestigten Weg (vorbei an dem
zum Volkesberg und zum Sportplatz auf der „Klink“ abzweigenden befestigten Weg)
bis zu dem Wegedreieck an dem Höhenpunkt 421,5.
Ab
hier verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung auf dem befestigten Fahrweg,
der am Hofkopf vorbei läuft und in der Hasbachstraße in Oberstein seine
Fortsetzung findet.
Die
Hasbachstraße und die anschließende Bahnhofstraße bilden die Grenze bis zur Fußgängerbrücke
über die Nahe und die B 41.
Die
Grenze verläuft über diese Fußgängerbrücke zum Parkplatz der Weinsau-Schule.
Danach
führt sie über die Straßen „Weinsau“ und „In der Kammer“ bis zu der Flurstücksgrenze
zwischen Flur 67 und 69. Dieser Flurbegrenzung folgt der Grenzverlauf nördlich
bis zur Parzelle 19 der Flur 69. Von nun an bilden Parzellengrenzen die Grenze
des Landschaftsschutzgebietes, sie verläuft in nördlicher Richtung.
Die
im folgenden genannten Parzellen bilden die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes, sie gehören zum Landschaftsschutzgebiet.
In
Flur 69 bilden die Parzellen 19, 18, 17, 16/3 und 7/6 die Grenze. In der Flur
72 schließt sich die Parzelle 108/5 an, die bis zur Flurgrenze zu der Flur 74
die Grenze bildet.
Der
Flurgrenze zwischen Flur 72 und 74 folgt der Grenzverlauf in nordöstlicher
Richtung bis sie auf die Straße „Am Rilchenberg“ trifft. Dieser Straße folgt
sie bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze des „Standortübungsplatzes
Rilchenberg“.
Die
Standortübungsplatzgrenze bildet nun die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
Sie verläuft zunächst in südlicher dann nördlicher und endlich nordwestlicher
Richtung, bis sie nordwestlich des Eichelsberges auf einen unbefestigten (IIIB)
Weg trifft, der, aus Richtung des Sportplatzes des Übungsplatzes kommend,
südwestlich zur B 41 führt.
Diesem
unbefestigten (IIIB) Weg folgt die Grenze südwestlich zur B 41. Der B 41 in südlicher
Richtung folgend, verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze bis zu einem aus
westlicher Richtung kommenden unbefestigten (IIIB) Weg, der östlich des
Sportplatzes „In der Au“ (Hammerstein), kurz vor der Kreuzung der B 41 mit der
von Frauenberg kommenden L 176, die B 41 erreicht.
Diesem
Weg folgt die Grenze in westlicher Richtung bis er auf einen unbefestigten
(IIIA) Weg trifft, dem die Grenze weiter in westlicher Richtung folgt.
Dieser
(IIIA) Weg trifft am Höhenpunkt 406,0 auf einen befestigten (II) Fahrweg, der
aus Oberbrombach kommt. Diesem befestigten Fahrweg folgt die Grenze in
südöstlicher Richtung. In seinem weiteren Verlauf wird der Weg zum
unbefestigten (IIIA) Weg.
Der
Grenzverlauf folgt diesem Weg weiter in südöstlicher Richtung ins „Lambachtal“
hinaus, dort knicken Weg und Grenze scharf um und verlaufen Richtung Nordwest.
Anschließend überqueren Weg und Grenze den Lambach und laufen in südwestlicher
Richtung weiter bis nach Winnenberg.
Über
einen (IIIB) Feldweg führt der Grenzverlauf am nordöstlichen Ende von
Winnenberg auf die „Römerstraße“. Dieser folgt sie bis zur „Winnenbergstraße“,
über die sie Winnenberg in südlicher Richtung verlässt und über die K 13 in
südöstlicher Richtung die K 14 erreicht.
Der K
14 folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zu einem scharf nach Osten abzweigenden
befestigten (II) Weg. Auf diesem verläuft die Grenze am Sportplatz vorbei und
auf einem weiteren befestigten (II) Weg südlich am Hohensteinerhof vorbei, bis
er auf die Gemarkungsgrenze von Sonnenberg-Winnenberg trifft.
Diese
im weiteren Verlauf scharf nach Nordosten umknickende Gemarkungsgrenze bildet
nun die Grenze bis sie die K 14 schneidet.
Hier
folgt sie nun dem direkt nördlich davon auf die K 14 mündenden unbefestigten (IIIB)
Weg (am Auengraben entlang) bis ins Schwollbachtal. Der Weg überquert den
Schwollbach und trifft auf die L 173, der die Grenze nach Süden folgt.
Wo
der befestigte Fahrweg (II) zum Fischerhof in südlicher Richtung abzweigt folgt
die Grenze diesem Weg. An der nächsten Abzweigung folgt sie dem südlichen Ast
des befestigten (II) Weges und kurz dahinter in südwestlicher Richtung einem
unbefestigten (IIIB) Weg zum Manzenbach hin.
Hier
treffen Weg und Grenze auf die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen
Rimsberg und Niederbrombach, der die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in
östlicher Richtung folgt.
Die
Grenze des Landschaftsschutzgebietes folgt nun der Gemarkungsgrenze von Rimsberg,
entlang der Gemarkungen Niederbrombach, Kronweiler und Nohen (in zunächst
südöstlicher, dann südwestlicher Richtung), bis sie einen unbefestigten (IIIB)
Weg, der vom Lindenhof kommt und in südöstlicher Richtung verläuft, schneidet.
Dort wo dieser Weg auf einen befestigten (II) Fahrweg trifft, zweigt ein
unbefestigter (IIIB) Weg zunächst nach Südosten ab. Über den Weg führt die
Grenze dann weiter in grober West-Richtung bis zur L 172.
Der L
172 folgt sie ein kurzes Stück in südsüdöstlicher Richtung, um dem nächsten unbefestigten
(IIIB) Weg, der in südlicher Richtung abzweigt, zu folgen.
Diesem
Weg folgt die Landschaftsschutzgebietsgrenze in südlicher Richtung, bis er kurz
vor dem südlichen Seitenarm des „Röhmbaches“ in einen ebenfalls unbefestigten
(IIIA) Querweg mündet.
Hier
folgt die Grenze dem westlichen Zweig zu dem befestigten (II) Fahrweg, der vom
„Ratenhübel“ nach Nohen führt.
Dem
befestigten Fahrweg folgt die Grenze in südöstlicher Richtung, bis ein
unbefestigter (IIIA) Weg nach Südwesten abzweigt.
Dem
südlichen Ast des unbefestigten (IIIA) Weges folgt die Grenze in Richtung
Hergerts-Berg und westlich daran vorbei bis zum Schnittpunkt des Weges mit der
Gemarkungsgrenze von Dienstweiler.
Dieser
Gemarkungsgrenze folgt der Grenzverlauf bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze
Hoppstädten. Hier verläuft sie östlich bis zur Flurgrenze der Fluren 47 und 48
der Gemarkung Hoppstädten-Weiersbach. Die Flurgrenze führt südlich zu einem
(IIIB) Weg, dem die Grenze nun bis zu einem befestigten (II) Fahrweg nach
Hoppstädten (bei der Bergsiedlung) folgt.
Südlich
an der Bergsiedlung vorbei läuft die Grenze entlang der Parzellengrenze der Parzelle
99/1 der Flur 44 Gemarkung Hoppstädten-Weiersbach (die Parzelle 99/1 liegt außerhalb
des Landschaftsschutzgebietes) bis zu einem unbefestigten (IIIA) Weg, der in
südöstlicher Richtung wieder zu dem befestigten (II) Fahrweg nach Hoppstädten
führt.
An
dem nächsten südöstlich abzweigenden befestigten (II) Weg biegt die Grenze auf
diesen ab, um bis zu dem nächsten unbefestigten (IIIB) Weg zu laufen der nach
Osten abzweigt.
Auf
diesem Weg verläuft die Grenze nach Osten bis sie wieder auf den befestigten
(II) Fahrweg von der Bergsiedlung nach Hoppstädten trifft.
Diesem
folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zu dem Höhenpunkt 375,2 (Wegekreuz).
Hier zweigt ein unbefestigter (IIIB) Weg in westlicher Richtung ab, der auf die
L 169 („Saarstraße“) führt.
An
dieser Stelle folgt der Grenzverlauf der L 169 nach Westen, bis die L 170
(„Nahestraße“) südlich nach Weiersbach abzweigt.
Diese
Straße bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bis zur Brücke über die
Nahe.
Ab
hier verläuft die Grenze entlang des (in Fließrichtung der Nahe gesehen) linken
Naheufers bis zum Ausgangpsunkt der Nahebrücke am Weg von der Fissler-Straße
zur Bundesautobahn 61 – Unterführung.
Damit
schließt sich der Grenzverlauf.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen, Wege und folgende Grundstücke:
a) Gemarkung Heimbach
Flur: 11 Parzellen: 10/9
und 10/10
Flur: 2 Parzellen: 82/1, 83/5, 83/8, 77, 78 und 79
Flur: 14 Parzellen: 26/3,
26/4, 27/2, 27/3, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5,
31,
34/1, 34/2, 35, 36 und 37
b) Gemarkung
Kronweiler
Flur: 10 Parzellen: 469/663, 647, 209/648, 210/648, 211/648,
650, 651,
652/2,
655/2
c) Gemarkung
Frauenberg
Distrikt: Auf’m
hintersten Mühlenfeld
Auf’m
hintersten Mühlenfeld
d) Gemarkung
Sonnenberg
Flur: 2 Parzelle: 122/1
§ 3
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung und positive Entwicklung der
landschaftlichen Eigenart, Schönheit und Vielfalt der charakteristischen
Mittelgebirgs-Flusslandschaft des oberen Nahetals und seiner Seitentäler; insbesondere
der Fließgewässer selbst, der Auenbereiche mit Nasswiesen und Auwaldresten,
sowie der angrenzenden Prall- und Gleithänge.
2. die
Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, besonders
hinsichtlich seiner Biotopfunktion als Lebensraum für die typischen Tier- und
Pflanzenarten des Fließgewässers, der Aue und der Steilhänge mit ihren
Felsband- und Schluchtwaldgesellschaften,
3. die
Sicherung von Pufferzonen zum Schutz der besonders wertvollen Bereiche,
4. die
Erhaltung des Gebietes in seiner Eignung für die Erholung und als Anschauungsobjekt
für die erdgeschichtliche Entstehung von Flusstälern.
§ 4
Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende
Maßnahmen, die dem Schutzzweck des § 3 zuwiderlaufen, verboten:
1. alle
Ausbau-, Begradigungs- oder sonstigen Baumaßnahmen an den Fließgewässern,
2. die
Beseitigung oder dauerhafte Beeinträchtigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen,
wie Felspartien, Altwässern, Rohr- und Riedbeständen, Bäumen, Gehölzgruppen und
andern Gehölzen,
3. die
Aufforstung in Talauen mit Nadelgehölzen.
§ 4a
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
Alle Maßnahmen oder Handlungen, die den Schutzzweck
beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Landespflegebehörde; hierzu zählen insbesondere:
1. die
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art, ausgenommen sind Wildfütterungsanlagen
und unauffällig gestaltete, landschaftsangepasste Hochsitze,
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder
fahrbaren Verkaufsständen sowie die Errichtung oder Erweiterung sonstiger
gewerblicher Anlagen,
3. die Anlage oder Erweiterung von Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben, Steinbrüchen sowie sonstigen Erdaufschlüssen,
4. die
Veränderung der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten,
5. die Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung
(z.B. durch Aufstauung) von Gewässern sowie die Veränderung von Gewässerufern
und Feuchtgebieten (einschließlich der Wiederinbetriebnahme aufgegebener
Drainagen),
6. die
Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie
Bergbahnen,
7. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung oder Entsorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität
oder Wärme,
8. die Anlage oder Erweiterung von Stellplätzen,
Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Picknick-, Grill- oder Campingplätzen
oder ähnlichen Einrichtungen,
9. die Anlage oder Erweiterung von Material- oder
Abfalllagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autowrackanlagen),
10. die Errichtung oder Erweiterung von
Motorsportanlagen oder Flugplätzen (einschließlich Modellflugplätzen),
11. die Durchführung von Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau sowie die Errichtung von Verkehrsanlagen für schienengebundene
Fahrzeuge,
12. die
Durchführung von Motorsportveranstaltungen,
13. das Lagern und Zelten sowie das Aufstellen von
Wohnwagen oder Wohnmobilen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen
Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen
für die Dauer der Bauzeit, sowie von Waldarbeiterschutzwagen,
14. die Anlage
von Kleingärten,
15. die Errichtung oder Erweiterung von
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen),
16. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften,
Plakaten, Markierungen sowie Bild- oder Schrifttafeln, soweit diese nicht
ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder Betriebsstätten oder
Markierungen von Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des
Landschaftsschutzgebietes hinweisen,
17. das
Klettern sowie das Anbringen von Kletterhilfen an den Felshängen,
18. das
Starten mit Hängleitern und Gleitschirmen,
19. das Befahren der Gewässer mit motorisierten
Wasserfahrzeugen (einschließlich Modellbooten) außer zu Rettungszwecken,
20. das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder sonstigem
Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung (Ackerflächen, die im Rahmen von
EG-Marktführungsprogrammen für den Zeitraum von 5 Jahren in Grünland
umgewandelt sind, gelten nicht als Dauergrünland),
21. das Einbringen von nichtheimischen Pflanzen-
oder Tierarten (ausgenommen ackerbaulich genutzter Pflanzen),
22. die
Umwandlung von Laub- in Nadelwald,
23. das Roden
von Wald (zur Nutzungsänderung),
24. die
Erstaufforstung von Flächen.
§ 5
(1) Die
Genehmigung nach § 4 a wird von der Unteren Landespflegebehörde erteilt. Der
Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde
einzureichen.
(2) Die
Genehmigung kann unter kann unter Bedingungen und Auflagen, befristet oder
unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen sind planerisch nachzuweisen.
Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen kann
eine Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische
Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Die
Genehmigung nach § 4 a soll versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck
(§ 3)
zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des
Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach § 4 a wird durch die nach
anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die
Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einvernehmen
erklärt hat.
(5) Ist für die Maßnahme auch nach anderen
Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis,
Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die
Landespflegebehörde, die dieser Behörde gleichgeordnet ist, Genehmigungsbehörde
nach dieser Rechtsverordnung.
§ 6
(1)
§ 4 Ziffer 2 ist
nicht anzuwenden bei einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstückes durch
Land- und Forstwirtschaft.
(2) § 4 a ist
nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Land- und Forstwirtschaft, mit
den Einschränkungen des § 4 a Nr. 5, 20, 21 und 22,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten; die Genehmigungsvorbehalte des § 4 a Nr. 20 und
23 gelten auch für die Anlage von Wildäckern,
3. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben außerhalb
der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08.) eines jeden
Jahres, ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe, die
Unterhaltungsarbeiten werden vor Beginn mit der Unteren Landespflegebehörde abgestimmt;
die Unterhaltung der vorhandenen und noch in Betrieb befindlichen Drainagen
wird von den Verboten der Verordnung nicht erfasst,
4. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie der öffentlichen Energieversorgungsanlagen
auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen; die Unterhaltungsarbeiten werden vor
Beginn mit der zuständigen Landespflegebehörde erörtert,
5. die von
der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen
oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung
sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
6. Nutzungen,
auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Verwaltungsakt
begründeter Rechtsanspruch besteht.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 Ausbau-,
Begradigungs- oder sonstige Baumaßnahmen am Gewässer durchführt,
2. § 4 Nr. 2 wesentliche Landschaftsbestandteile wie Felspartien,
Altwässer, Rohr- oder Riedbestände, Bäume, Gehölzgruppen und andere Gehölze
beseitigt oder beeinträchtigt,
3. § 4 Nr. 3 Talauen mit
Nadelgehölzen aufforstet.
(2) Ebenso handelt ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 des Landespflegegesetzes, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 a Nr. 1 bauliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
2. § 4 a Nr.
2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3. § 4 a Nr.
3 Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben, Steinbrüche sowie sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweitert,
4. § 4 a Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5. § 4 a Nr.
5 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet (z.B. Aufstauungen) sowie Ufer
von Gewässern oder Feuchtgebiete verändert (einschließlich der Wiederinbetriebnahme
aufgegebener Drainagen),
6. § 4 a Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige
freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7. § 4 a Nr.
7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung oder Entsorgung mit Wasser,
Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8. § 4 a Nr.
8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Picknick-, Grill- oder
Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
9. § 4 a Nr.
9 Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen)
anlegt oder erweitert,
10. § 4 a Nr.
10 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze) errichtet
oder erweitert,
11. § 4 a Nr.
11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt sowie Verkehrsanlagen
für schienengebundene Fahrzeuge errichtet,
12. § 4 a Nr. 12 Motorsportveranstaltungen
durchführt,
13. § 4 a Nr.
13 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder
zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
14. § 4 a Nr. 14 Kleingärten anlegt,
15. § 4 a Nr.
15 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) errichtet
oder erweitert,
16. § 4 a Nr. 16 Inschriften, Plakate,
Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
17. § 4 a Nr. 17 an Felshängen klettert oder
Kletterhilfen anbringt,
18. § 4 a Nr. 18 mit Hängegleitern oder
Gleitschirmen startet,
19. § 4 a Nr.
19 ein Gewässer mit motorisierten Wasserfahrzeugen (einschließlich Modellbooten)
außer zu Rettungszwecken befährt,
20. § 4 a Nr.
20 Wiesen, Weiden oder sonstiges Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung
umbricht,
21. § 4 a Nr.
21 nicht heimische Pflanzen oder Tierarten (ausgenommen ackerbaulich genutzter
Pflanzen) einbringt,
22. § 4 a Nr. 22 Laub- in Nadelwald umwandelt,
23. § 4 a Nr. 23 Wald rodet,
24. § 4 a Nr. 24 Flächen erstmals aufforstet.
§ 8
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
55765 Birkenfeld, 26.
September 1996
Kreisverwaltung
Birkenfeld
-Untere
Landespflegebehörde-
(Wolfgang Hey)
Landrat