614301
Verordnung
zum Schutze von Landschaftsstellen in den
Landkreisen Unterwesterwald und Oberwesterwald,
Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund der §§ 1, 5 und 19
des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S. 821) in der
Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (RGBl. 1935 I S. 1191), vom 1.
Dezember 1936 (RGBl. 1936 I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. 1938 I S.
36), des § 13 der Durch-führungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.
Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1936
(RGBl. 1936 I S. 1001) und der Verordnungen vom 16. September 1938 RGBl. 1938 I
S. 1184) und vom 6. August 1943 (RGBl. 1943 I S. 481) erlässt die
Bezirksregierung Montabaur als Höhere Naturschutzbehörde folgende
Verordnung
§ 1
(1) Das gemäß § 2 näher
bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet „Westerwälder
Seenplatte“ im Bereich der Landkreise Unterwesterwald und Oberwesterwald wird
mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Von dem Schutz ausgenommen
sind die im Sinne von § 34 Bundesbaugesetz im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und die rechtswirksam durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
hat eine Größe von ca. 40 m². die äußere Begrenzung des Schutzgebietes bilden
die Straßen, die die Orte Maxsain, Zürbach, Freilingen, Dreifelden, Langenbaum,
Gehlert, Merkelbach, Wied, Höchstenbach, Schenkelberg, Hartenfels und Maxsain
verbinden.
(2) Die Grenzen des geschützten
Gebietes verlaufen im Einzelnen wie folgt:
Von dem Schnittpunkt
Bundesstraße 8 – Landstraße 303 am Ortsausgang von Freilingen der Landstraße
303 in nördlicher Richtung entlang, in den Oberwesterwald eintretend, bis zur
Abzweigung der Kreisstraße 2 in Dreifelden; sodann dieser in nordwestlicher
Richtung folgend bis zur Abzweigung der Kreisstraße 24. Der Kreisstraße 24 in
nördlicher Richtung entlang durch Langenbaum bis zur Ortsmitte von Gehlert; von
da die „Lange Schneise“ (fest ausgebauter Weg) in westliche rRichtung entlang
bis zur Bundesstraße 413 (Rheinische Straße) nordöstlich von Merkelbach und
dann der Bundesstraße 413 in südwestlicher Richtung folgend bis zur
Bundesstraße 8 (Hohe Straße) in Höchstenbach; der Bundesstraße 8 in
südöstlicher Richtung entlang, in den Unterwesterwald eintretend, bis zur
Abzweigung der Landstraße 292 und dieser in südwestlicher Richtung folgend bis
zur Kreisstraße 29 in Schenkelberg. Von hier aus folgt die Grenze der
Kreisstraße 29 in südlicher Richtung über Hartenfels bis zur Einmündung in die
Landstraße 304 in Maxsain; sodann dieser Straße in östlicher Richtung folgend
bis zur Einmündung in die Bundesstraße 8 in Freilingen und dieser entlang bis
zum Ausgangspunkt, Schnittpunkt der Bundesstraße 8 – Landstraße 303.
(3) Die Grenzen des
Landschaftsschutzgebietes sind in eine Karte 1:50.000 in grün eingetragen,
welche bei der Bezirksregierung in Montabaur als Höhere Naturschutzbehörde niedergelegt
ist.
Weitere Ausfertigungen dieser
Karte befinden sich bei den Landratsämtern als Untere Naturschutz-behörde in
Montabaur und Westerburg, dem Ministerium für Unterricht und Kultus als Oberste
Naturschutzbehörde in Mainz und der Staatskanzlei, Abteilung IV –
Landesplanungsbehörde – in Mainz.
§ 3
In dem geschützten Gebiet ist
es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder
den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
§ 4
(1) Zur Vermeidung der in § 3
genannten schädigenden Wirkungen bedürfen folgende Maßnahmen der
Zulässigkeitserklärung (Erlaubnis) seitens der Bezirksregierung Montabaur als
Höhere Naturschutzbehörde;
a) das
Errichten oder von außen sichtbare Ändern baulicher Anlagen, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
b) das
Errichten von Reklameanlagen jeglicher Art;
c) der Bau
von Stromleitungen über 20 kV;
d) die Anlage
von Campingplätzen;
e) das nicht
nur vorübergehende Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen;
f) die
Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderung
der Bodengestaltung; dies gilt nicht für bereits bestehende oder eingeleitete
Vorhaben von Betrieben;
g) das
Beseitigen oder Beschädigen der innerhalb des geschützten Gebietes vorhandenen
Baumgruppen, Alleen und landschaftlich hervorragenden Felsblöcke;
h( das
Anbringen von nichtamtlichen Bild- oder Schrifttafeln oder Inschriften, soweit
sie nicht ausschließlich Ortshinweise oder Wohn- und Gewerbebezeichnungen an
Wohn- oder Betriebsstätten (Ort der Leistung) darstellen,
i) den
Betrieb von Lautsprechern;
j) das
Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt an anderen als den hierfür von den
zuständigen Unteren Naturschutzbehörden vorgesehenen Plätzen.
(2) Die Zulässigkeitserklärung
(Erlaubnis) ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das
Verbot des § 3 verstößt. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu
versehen, wenn hierdurch ein Verstoß der Maßnahmen gegen das Verbot des § 3
abgewendet werden kann. In den übrigen Fällen ist sie zu versagen.
§ 5
(1) Unberührt von diesen
Vorschriften bleiben
a) ..Maßnahmen, die nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
erforderlich sind;
b) die
rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der Jagd;
c) die
Bestimmung des § 45 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. 1953
I S. 591).
(2)
Absatz (1) findet keine Anwendung auf bauliche Anlagen jeder Art.
§ 6
Das
Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch Aufstellung eines
Schildes (auf der Spitze stehendes grünumrandetes Dreieck, weiße Innenfläche
mit fliegendem Seeadler und der Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in
schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 7
(1)
In besonderen Fällen können von den Vorschriften dieser Verordnung durch die
Bezirksregierung Montabaur als Höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen bewilligt
werden. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden und
auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.
(2)
Durch die Zulässigkeitserklärung oder Ausnahmebewilligung werden nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 8
(1)
Zuwiderhandlungen gen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21
und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie § 16 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
(2)
Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu
den Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung bzw. zur erteilten
Zulässigkeitserklärung oder Ausnahmegenehmigungen (einschließlich Auflagen oder
Bedingungen) stehen, so kann die Höhere Naturschutzbehörde auf Kosten des
Betreffenden die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land
Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherige
Landschaftsschutzverordnung „Westerwälder Seenplatte“ vom 22.08.1941 (Regierungsblatt Wiesbaden 1941 S. 123) und die 1
Nachtragsverordnung vom 20.03.1944 (Regierungsblatt Wiesbaden 1944 S. 31) in
Gültigkeit.
Montabaur,
den 22. Juli 1966
Bezirksregierung
Montabaur
- als Höhere Naturschutzbehörde –
Dr. Schmitt
Regierungspräsident