614302
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
in Montabaur
aus dem Unterwesterwaldkreis
vom 21. Mai 1970
Auf
Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl.
I Seite 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I Seite
36), des § 13 der DVO zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I
Seite 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I
Seite 481) erlässt das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde mit
Ermächtigung der Bezirksregierung als Höhere Naturschutzbehörde vom 12.
Dezember 1969 folgende Verordnung:
§ 1
Das
in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet
„Schlossberg“ wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Flur 44, Flurstück 6195/3 und die Flur
21, Flurstück 88/3594.
(2)
Größe, Lage und Grenzverlauf ist aus einer Flurkarte (Maßstab 1 : 2500) ersichtlich.
Die
Verordnung und die Flurkarte liegen bei dem Landratsamt als Untere
Naturschutzbehörde in Montabaur und bei der Stadtverwaltung Montabaur während
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.
(3)
Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten
Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grün
umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
In
dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das
Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies
gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Absatz 2 genannten Art. Verboten
sind außerdem
a) Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den
Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren
Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder
Geräten;
b) die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll,
Schutt und Schrott;
c) die Beseitigung von wesentlichen
Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die
zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der
Tierwelt Erhaltung verdienen.
§ 4
(1)
Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen
hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur als
Untere Naturschutzbehörde.
(2)
Dies gilt insbesondere für
a) die Errichtung und wesentlich
äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung
bedürfen.
b) Aufschüttungen, Abgrabungen und
Ausschachtungen größeren Umfanges,
c) Einrichtungen, die der Ankündigung oder
Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der
Landesbauordnung bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von
Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 5
Die
§§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in
den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) oder in einem
raumplanerischen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im
übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und
Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen
Festsetzungen zu beachten.
§ 6
(1) Die §§ 3 und 4
finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen
forstwirtschaftlichen und parklichen Nutzung erforderlich sind. Bei
Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.
(2)
Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden
vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren
rechtzeitig zu beteiligen.
(3)
Nutzungsart im Sinne des Abs. 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker
oder Gründland, als Obstanlage oder als Wald.
§ 7
(1)
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen zu begründenden
Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern. Zuständig für die Befreiung ist das Landratsamt Montabaur als Untere
Naturschutzbehörde.
(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder
Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(3) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden
nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 8
Werden
im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§
3 und 4 dieser Verordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen
(einschließlich auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Untere
Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren
Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur
schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.
§ 9
Bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der
Landschaft sind auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde ganz oder
teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach
§§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der DVO zum
Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in der
Westerwälder Zeitung in Kraft.
Montabaur,
den 21. Mai 1970
LANDRATSAMT
des
Unterwesterwaldkreises
als
Untere Naturschutzbehörde
Dr.
Klinkhammer