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Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Schlossberg“

 

in Montabaur

aus dem Unterwesterwaldkreis

vom 21. Mai 1970

 

 

Auf Grund der §§ 1, 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I Seite 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I Seite 36), des § 13 der DVO zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I Seite 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I Seite 481) erlässt das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde mit Ermächtigung der Bezirksregierung als Höhere Naturschutzbehörde vom 12. Dezember 1969 folgende Verordnung:

 

§ 1

Das in § 2 näher bezeichnete und kartenmäßig dargestellte Landschaftsschutzgebiet „Schlossberg“ wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Flur 44, Flurstück 6195/3 und die Flur 21, Flurstück 88/3594.

 

(2) Größe, Lage und Grenzverlauf ist aus einer Flurkarte (Maßstab 1 : 2500) ersichtlich.

Die Verordnung und die Flurkarte liegen bei dem Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde in Montabaur und bei der Stadtverwaltung Montabaur während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen.

 

(3) Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen geeigneten Stellen durch Aufstellen eines Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der in § 4 Absatz 2 genannten Art. Verboten sind außerdem

a)  Die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten oder die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten;

b)  die unbefugte Ablagerung von Abfällen, Müll, Schutt und Schrott;

c)  die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen.

 

§ 4

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Dies gilt insbesondere für

a)  die Errichtung und wesentlich äußere Änderung baulicher Anlagen, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen.

b)  Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfanges,

c)  Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen; § 56 der Landesbauordnung bleibt unberührt.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 3 verstößt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

§ 5

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 Landesplanungsgesetz) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 Landesplanungsgesetz) festgelegt sind. Im übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 6

(1) Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen und parklichen Nutzung erforderlich sind. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen.

 

(2) Sofern für Änderungen der Nutzungsart die Genehmigung anderer Behörden vorgesehen ist, sind die zuständigen Naturschutzbehörden beim Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

 

(3) Nutzungsart im Sinne des Abs. 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Acker oder Gründland, als Obstanlage oder als Wald.

 

§ 7

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlichen zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung ist das Landratsamt Montabaur als Untere Naturschutzbehörde.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3) Durch die Genehmigung oder Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 8

Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den §§ 3 und 4 dieser Verordnung oder zu erteilten Genehmigungen oder Befreiungen (einschließlich auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen, sofern die Maßnahme die Natur schädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder den Naturgenuss beeinträchtigt.

 

§ 9

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

§ 10

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der DVO zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

 

§ 11

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in der Westerwälder Zeitung in Kraft.

 

Montabaur, den 21. Mai 1970

 

                                                                           LANDRATSAMT

                                                                           des Unterwesterwaldkreises

                                                                           als Untere Naturschutzbehörde

                                                                           Dr. Klinkhammer