614303
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
in der Gemarkung Ruppach-Goldhausen
im Westerwaldkreis
vom 29. April.1980
Auf Grund des § 18
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird
verordnet:
§ 1
Der In § 2 näher bezeichnete
und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Dornbusch –
Grabkaut – Seifenbitz“, Ruppach-Goldhausen.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
„Dornbusch – Grabkaut – Seifenbitz“ umfasst die in der Gemarkung Ruppach Flur
17 und Gemarkung Goldhausen Flur 3 und 10 offengelassene Tongrube (ehemaliger
Landespflegebereich).
(2) Das Landschaftsschutzgebiet
umfasst folgende Parzellen:
Gemarkung Ruppach, Flur 17,
Parz. Nr. 823/1, 823/3 teilweise (bis zum neu eingemessenen Feldweg),
Gemarkung Goldhausen, Flur 3,
Parz. Nr. 144, 145, 146, 147, 148, 156, 157, 158, 1310, 141/2 teilweise (bis
zum neu eingemessenen Feldweg), 1306/1 und 1306/3 teilweise (Bachparzelle);
Gemarkung Goldhausen, Flur 10,
Parz. Nr. 40/611, 51/592, 42/643, 43/682, 44/671, 1410/2, 1410/3, 1408, 1411.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet
gehören nicht di es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
eines durch Rekultivierungsmaßnahmen beseitigten Landschafts-schadens, die zu
einem ausgewogenen Landschaftshaushalt, Landschafts- und Ortsbild von
besonderer Eigenart sowie hohem Erholungswert geführt haben.
§ 4
(1) im Landschaftsschutzgebiet
sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde folgende Maßnahmen
verboten:
1. Das
Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und
gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen im Walde;
2. das
Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das
Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben
sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das
Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten;
6. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen, sowie von Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätzen;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich
Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);
10. das
Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen;
11. das
Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;
12. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;
13. das Lagern
sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn-
und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, die zur Steigerung des
Erholungswertes der Landschaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogenen
Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;
15. das
Erstaufforsten von Flächen;
16. das
Errichten oder erweitern von Einfriedungen aller Art;
17. das Fahren
mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;
18. das Reiten
auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom
Wegeunterhaltungspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;
19. das
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder
Inschriften; ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und
Bezeichnungen von Wanderwegen;
20. Handlungen,
die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise
stören.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1
kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft
und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder
Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein
planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von Überörtlicher Bedeutung
in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung
der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt oder die Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4
Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme
auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich,
so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde
Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des
Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung
der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 6
(1) § 4 ist anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
Einfriedungen der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen
und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundespost
erforderlich sind;
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten
landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer oder ein
Feuchtgebiet verändert;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme verlegt;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- und Campingplätze
anlegt oder erweitert;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 Modellflugsportanlagen errichtet oder betreibt;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte auf anderen als den hierfür
zugelassenen Plätzen aufstellt oder lagert;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder
Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 Flächen erstaufforstet;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die
nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften, ausgenommen sind
Ortshinweisschilder sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen
aufstellt oder anbringt;
20. § 4 Abs. 1
Nr. 20 Handlungen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch
Lärm oder auf andere Weise stören.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Montabaur, den 29. April 1980
Az.: 362-15
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Dr. Heinen
Landrat