614304

Rechtsverordnung

über das Landschaftsschutzgebiet

 

„Tongrube Erbsengarten“

 

in der Gemarkung Staudt

im Westerwaldkreis

vom 30. April 1980

 

 

Auf Grund des § 18 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Tongrube Erbsengarten“, Staudt.

 

 

§ 2

 

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Tongrube Erbsengarten“ umfasst die in der Gemarkung Staudt gelegene, aufgelassene Tongrube.

 

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

In der Gemarkung Staudt, Flur 3, die Flurstücke 25 – 44, 59/2, 59/3, 48 – 50.

 

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines durch Rekultivierungsmaßnahmen beseitigten Landschaftsschadens, die zu einem ausgewogenen Landschaftshaushalt, Landschafts- und Ortsbild von besonderer Eigenart sowie hohem Erholungswert geführt haben.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde folgende Maßnahmen verboten:

 

1.  das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2.  das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

3.  das Anlegen oder Erweitern von Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;

4.  das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

5.  das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten;

6.  das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen,

7.  das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme;

8.  das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

9.  das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen);

10. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen;

11. das Errichten oder Betreiben von Modellflugsportanlagen;

12. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

13. das Lagern sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;

14. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, die zur Steigerung des Erholungswertes der Landschaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes Erhaltung verdienen;

15. das Erstaufforsten von Flächen;

16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

17. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;

18. das Reiten auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen, die nicht vom Wegeunterhaltungspflichtigen für das Reiten zugelassen sind;

19. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und Bezeichnungen von Wanderwegen;

20.     Handlungen, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf eine andere Weise stören.

 

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwider läuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

 

 

§ 5

 

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

 

(2) Will die zuständige Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der nächsthöheren Landespflegebehörde.

 

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die ordnungsgemäße Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes und die ordnungsgemäße Nutzung der laut Ausbauplanung des ehemaligen Landespflegebereichs vorgesehenen Freizeiteinrichtungen;

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.  die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Einfriedungen der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;

4.     Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundespost erforderlich sind

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert;

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet, die Ufer oder ein Feuchtgebiet verändert;

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugsportanlagen errichtet oder betreibt;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen aufstellt oder dort lagert;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstaufforstet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Inschriften aufstellt oder anbringt;

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Handlungen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf eine andere Weise stören.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

 

Montabaur, den 30. April 1980

Az.: 362 – 15

 

 

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Dr.  H e i n e n

Landrat