614304
Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
in der Gemarkung Staudt
im Westerwaldkreis
vom 30. April 1980
Auf Grund des § 18 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird
verordnet:
§ 1
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als
Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Tongrube Erbsengarten“,
Staudt.
§ 2
(1) Das Landschaftsschutzgebiet
„Tongrube Erbsengarten“ umfasst die in der Gemarkung Staudt gelegene,
aufgelassene Tongrube.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird
wie folgt beschrieben:
In
der Gemarkung Staudt, Flur 3, die Flurstücke 25 – 44, 59/2, 59/3, 48 – 50.
(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die
es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung eines durch Rekultivierungsmaßnahmen beseitigten Landschaftsschadens,
die zu einem ausgewogenen Landschaftshaushalt, Landschafts- und Ortsbild von
besonderer Eigenart sowie hohem Erholungswert geführt haben.
§ 4
(1)
Im
Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde
folgende Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren
Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das Anlegen oder Erweitern von Ton- oder
Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
5. das
Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder
das Verändern von Feuchtgebieten;
6. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen,
7. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas,
Öl, Elektrizität oder Wärme;
8. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt-
oder Campingplätzen;
9. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen
und Autofriedhöfen);
10. das Errichten oder Erweitern von
Motorsportanlagen;
11. das Errichten oder Betreiben von
Modellflugsportanlagen;
12. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau;
13. das Lagern
sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten auf anderen als den
hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen das Aufstellen von Wohn-
und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
14. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Hecken,
Bäume, Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, die zur Steigerung des Erholungswertes
der Landschaft beitragen oder im Interesse eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes
Erhaltung verdienen;
15. das Erstaufforsten von Flächen;
16. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
17. das Fahren
mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze;
18. das Reiten
auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen, die nicht vom Wegeunterhaltungspflichtigen
für das Reiten zugelassen sind;
19. das
Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln oder
Inschriften, ausgenommen sind Ortshinweisschilder sowie Markierungen und
Bezeichnungen von Wanderwegen;
20. Handlungen,
die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf eine andere Weise
stören.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1
kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwider läuft
und eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1
wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung
ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist
und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn für eine in Abs. 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung
in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für
Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz – LPlG) unter Beteiligung
der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung
landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.
§ 5
(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs.
1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt. Ist für die Maßnahme auch
nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich,
so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Will die zuständige
Landespflegebehörde in den Fällen des § 4 Abs. 1 von einer Empfehlung des
Beirates für Landespflege abweichen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung
der nächsthöheren Landespflegebehörde.
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes und die ordnungsgemäße
Nutzung der laut Ausbauplanung des ehemaligen Landespflegebereichs vorgesehenen
Freizeiteinrichtungen;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Nutzung der Fischerei,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
Einfriedungen der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer;
4. Maßnahmen
und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundespost erforderlich
sind
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen
Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ton- oder Lehmgruben sowie
sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet, die Ufer oder ein
Feuchtgebiet verändert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme verlegt;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe)
anlegt oder erweitert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet
oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugsportanlagen
errichtet oder betreibt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau vornimmt;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte auf anderen als den hierfür behördlich
zugelassenen Plätzen aufstellt oder dort lagert;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Hecken, Bäume, Feldgehölze, Teiche,
Rohr- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstaufforstet;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 auf Fuß- oder gekennzeichneten Wanderwegen und auf anderen Wegen, die
nicht vom Wegeunterhaltspflichtigen für das Reiten zugelassen sind, reitet;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Plakate, Bild- und
Schrifttafeln oder Inschriften aufstellt oder anbringt;
20. § 4 Abs. 1
Nr. 20 Handlungen vornimmt, die die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch
Lärm oder auf eine andere Weise stören.
§ 8
Diese Verordnung tritt
am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Montabaur, den 30. April
1980
Az.: 362 – 15
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Dr. H e i n e n
Landrat